Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 47/01

(BPatG: Beschluss v. 09.07.2002, Az.: 24 W (pat) 47/01)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke 397 43 351 primusist für folgende Waren und Dienstleistungen in das Register eingetragen worden:

"Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für den Aufbau elektronischer Netze; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); Entwicklung, Aufbau und Betrieb von Computernetzwerken; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren, über Computer-Netzwerke laufende Angebote in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen dieser Elemente für den Verkauf von Waren aller Art und Dienstleistungen sowie entsprechende Informations- und Kommunikations-Dienstleistungen für Dritte, Abwicklung sämtlicher mit dem Betrieb der vorgenannten Geschäfte verknüpften Handels- und Dienstleistungsaufgaben zu eigenen Zwecken sowie zum Angebot an Dritte; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Nachrichten und Bildübermittlung, Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation, Teletext-Services, Kommunikation durch Computer-Terminals, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computerunterstützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Vermietung von Zugangszeiten zu Computernetzwerken; Vermietung von Kapazitäten auf Computernetzen für (Content-Provider) der verschiedensten Branchen (Waren und Dienstleistungen) und für Hersteller von Waren sowie Erbringern von Dienstleistungen; Computerprogramme; aufgezeichnete Computerprogramme; computerlesbare Datenbasen; Computer-Software-Design; Aufbau von Computer-Daten-Basen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung, Aufbau, Betrieb und Wartung von Sprach- und Datennetzwerken für Unternehmen (Corporate Network) sowie für Konsumenten; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, insbesondere Durchführung von Zahlungsverkehr, Ausgabe von Kundenkarten, auch als Zahlungsmittel; Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten für die Vermittlung von Reisedienstleistungen; Warenlogistik, nämlich gesamte Organisation des Transports von Ware vom Hersteller beziehungsweise Lieferanten über die Einlagerung bis hin zur Auslieferung an den Endabnehmer (Kunden)."

Die Eintragung ist am 30. April 1998 veröffentlicht worden.

Dagegen ist aus der für die Waren

"Waren aus Papier (soweit in Klasse 16 enthalten), ausgenommen sind Hygienepapierartikel aus Krepp- und Tissue-Papier, Schreibwaren, Büroartikel, nämlich nichtelektrische und elektrische Bürogeräte (ausgenommen Möbel), nichtelektrische und elektrische Büromaschinen, nämlich Schreibmaschinen, Aktenvernichter, Fotokopiergeräte, Diktiergeräte, Telefone und Anrufbeantworter, Telefaxgeräte und Bindesysteme; Lehrmittel, nämlich bespielte Kassetten und Schallplatten; chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und fotografische Zwecke, ausgenommen Verdickungsmittel für Textildruck und Appretur, sowie Hilfsmittel für die Textilindustrie, nämlich Textildrucköl, lichtempfindliche Papiere, Folien und Filme, Lichtpausleinen, Toner für Kopiergeräte; Tonbandkassetten und Videobandkassetten, Disketten, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Büromöbel; Aktenkoffer, Dokumentenmappen aus Leder und Kunststoff."

gemäß § 6 a WZG eingetragenen Wortmarke 1 163 838 PRINTUS Widerspruch erhoben worden.

Das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 163 838 ist am 16. Oktober 1991 abgeschlossen worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1998 (Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Oktober 1998) die Einrede mangelnder Benutzung erhoben.

Mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Trotz teilweise identischer Waren und des insofern erforderlichen weiteren Abstandes zwischen den Marken werde dieser von der jüngeren Marke in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht zu der Widerspruchsmarke noch eingehalten. Im maßgeblichen Gesamteindruck träten die klanglichen Unterschiede am Ende der ersten und zu Beginn der zweiten Silbe gegenüber den Übereinstimmungen in Silbenzahl und Vokalfolge ausreichend zur Unterscheidung der Marken hervor. Auch im Schriftbild seien die Unterschiede in der Wortmitte zwischen "NT" und "M" nicht zu übersehen. Einer Verwechslungsgefahr wirke außerdem der Sinngehalt beider Marken entgegen. Die Frage der zulässigerweise bestrittenen Benutzung könne insoweit dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Benutzung der Widerspruchsmarke hat sie vorgetragen, daß die Marke in den Jahren 1993 bis 2000 in Zusammenhang mit den jährlich in einer Auflage von ca sechs Millionen Stück erscheinenden Katalogen der Widersprechenden sowie darüber hinaus umfangreich für ihr Eigenmarkenprogramm, ua bestehend aus Computern mit verschiedener Software, Papier, Ordnern, Stiften, Blöcken usw, eingesetzt worden sei. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung sind drei eidesstattliche Versicherungen des Herrn S..., Marketingleiter, Prokurist und Geschäftsführer der Widersprechenden, und als Anlagen hierzu Kopien aus den Jahreskatalogen 1995, 1996/1997, 1998/1999 und 1999/2000, Rechnungsvordrucke und Briefpapier, zwei Listen über Eigenmarken-Artikel der Widersprechenden, eine davon mit Umsatzzahlen aus den Jahren 1995 bis 2001 sowie in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2001 ein Jahreskatalog 1997/1998 eingereicht worden. Zur Frage der Verwechslungsgefahr führt die Widersprechende aus, daß der aufgrund der teilweisen Warenidentität erforderliche deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen im klanglichen Gesamteindruck nicht eingehalten sei. Die Zeichen wiesen eine Vielzahl von Übereinstimmungen in der für das Gesamtklangbild maßgeblichen Vokalfolge, Silbenzahl, Silbengliederung sowie in dem Sprech- und Betonungsrhythmus auf, denen lediglich die unterschiedlichen Konsonanten "m" bzw "nt" im Wortinneren gegenüberstünden. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch den Sinngehalt des Wortanfangs "Print" der Widerspruchsmarke ausgeräumt, da die Assoziation zu dem englischen Wort "print" durch die Endung "us" verwischt werde und für den Verkehr daher nicht sofort und leicht erfaßbar sei.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2001 erklärt, den Einwand der Nichtbenutzung hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" fallen zu lassen. Soweit sich aus den eingereichten Katalogkopien der Jahre 1996/1997 und 1999/2000 eine Verwendung der Marke "PRINTUS" für "Telefax-Papier" sowie für "Tintenpatronen" ergebe, fehle es an einer Glaubhaftmachung der erzielten Umsätze im relevanten Benutzungszeitraum. Die übrigen Waren seien in den Katalogen mit jeweils verschiedenen Marken unterschiedlicher Hersteller versehen. Die Verwendung der Marke auf den Rechnungsvordrucken und Briefpapier sei eine firmenmäßige, keine markenmäßige Benutzung. Die zuletzt eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn S... und das beigefügte Zahlenwerk sei zur Glaubhaftmachung der Benut zung ungeeignet, da nicht erkennbar sei, in welcher Form bei konkreten Artikeln die Marke benutzt worden sein solle. Ausgehend von "Druckereierzeugnissen", für die die Inhaberin der angegriffenen Marke eine Benutzung der Widerspruchsmarke allenfalls für glaubhaft gemacht erachte, sei, wenn überhaupt, eine Begegnung der Marken nur bei ähnlichen, nicht bei identischen Waren und Dienstleistungen vorstellbar, weshalb an den Markenabstand der Vergleichszeichen keine besonders strengen Anforderungen zu stellen seien. Trotz der rein formalen Übereinstimmungen hinsichtlich Silbenzahl, Worteingang und Schlußlaut führe der erhebliche und angesichts der Kürze der Marken prägende Konsonantenunterschied in der Wortmitte zu einem hinreichend unterschiedlichen Klang- und Schriftbild der Kollisionsmarken. Außerdem unterschieden sich die Vergleichsmarken deutlich in ihrem Sinngehalt voneinander, wodurch schon eine Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen sei. Der inländische Verkehr werde die Abwandlung des englischen Verbes "print" in der Widerspruchsmarke erkennen, in jedem Fall aber werde er den jedermann verständlichen Sinngehalt der angegriffenen Marke "primus" selbst bei nur flüchtiger Wahrnehmung sofort erfassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch aus der Marke 1 163 838 ist deshalb von der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

1. Auf die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs 1 MarkenG zulässig erhobene Einrede mangelnder Benutzung, hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 30. April 1998 sowie ggf von weiteren fünf Jahren vor der Entscheidung des Senats über den Widerspruch glaubhaft zu machen (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 u 2, 26 MarkenG). Ohne Auswirkungen bleibt in diesem Zusammenhang, daß die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung die Einrede bezüglich der Waren "Druckereierzeugnisse" fallen gelassen hat, da die Widerspruchsmarke für diese Waren keinen Schutz genießt.

Im übrigen lassen die eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen allenfalls die Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Teil der eingetragenen Waren erkennen. Soweit die Marke lediglich in den Katalogen der Widersprechenden verwendet wird, kann darin keine funktionsgerechte Art der Benutzung für die jeweiligen, in den Katalogen aufgeführten, (nicht selbst mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten) Produkte anerkannt werden, da eine Warenmarke grundsätzlich auf der Ware selbst, ihrer Verpackung oder Umhüllung angebracht sein muß (BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BPatG GRUR 1998, 1032, 1033 - MAPAX/MAPAG). Entsprechendes gilt für die Verwendung der Marke auf Briefbögen und Rechnungsvordrucken (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdn 11 u 23). Soweit sich die Widersprechende auf die Benutzung der Marke "PRINTUS" für ihr Eigenmarkenprogramm beruft, sind in der zusammen mit der letzten eidesstattlichen Versicherung des Herrn S... vom 19. Dezember 2001 eingereich- ten Liste der Eigenmarken-Artikel zwar zu einem erheblichen Teil Produkte aufgeführt, die sich unter die für die Widerspruchsmarke registrierten Warenbegriffe subsumieren lassen, nämlich Etiketten, verschiedene Hänge-Hefter, -Mappen, -Taschen, Blöcke und Ordner unter "Waren aus Papier"; verschiedene Fineliner, Textmarker unter "Schreibwaren"; Faxrollen, Kopierfolien und -papier unter "lichtempfindliche Papiere, Folien und Filme"; Lasertoner unter "Toner für Kopiergeräte"; Notebooks und PCs unter "Datenverarbeitungsgeräte" sowie Disketten unter "Disketten". Zum Teil sind in der Liste jedoch auch Waren genannt, für die die Widerspruchsmarke keinen Schutz genießt, so ua Software, CD-ROMS, Arbeitspeicher, Grafikkarten, Laufwerke, Modems, Monitore, Netzwerkkarten, Prozessoren (die Marke ist nur für Datenverarbeitungsgeräte, nicht für Teile davon eingetragen). Ferner ist nicht bezüglich aller Eigenmarkenartikel, für die eine Benutzung der Widerspruchsmarke in Betracht kommt, eine nach Art und Form rechtserhaltende Markenverwendung dargetan. Zwar finden sich in dem eingereichten "Printus"-Katalog 1997/1998 Abbildungen einer ganzen Reihe der fraglichen Eigenmarkenartikel (insbes Kopier- u Faxpapier, Ordner, Kopieretiketten, Fineliner, PCs, Disketten), die eine Kennzeichnung der Marke "PRINTUS" in einer gemäß § 26 Abs 3 MarkenG von der Eintragung gedeckten Form (Kleinschreibung mit großem Anfangsbuchstaben, zum Teil mit unschädlichen beschreibenden Angaben) auf dem Produkt selbst erkennen lassen. Dies trifft jedoch nicht für alle in Frage kommenden Eigenmarkenartikel zu. So ist in dem Katalog beispielsweise die Kennzeichnung von PCs auf dem Rechnergehäuse mit der Bezeichnung "Printus" erkennbar, nicht hingegen auf den in der Liste auch zahlreich aufgeführten Notebooks. Ferner wird in den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn S... nur von Eigenmarkenartikeln gesprochen, wobei es sich theoretisch auch um Artikel handeln kann, die mit einer anderen Eigenmarke der Widersprechenden gekennzeichnet wurden. Insofern fehlt in der eidesstattlichen Versicherung eine klarstellende Bezugnahme auf eine Verwendung gerade der Eigenmarke "PRINTUS" in der Form, wie sie sich aus dem Katalog bzw den Katalogkopien ergibt.

Letztlich braucht jedoch im vorliegenden Fall die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht abschließend geklärt zu werden. Denn auch dann, wenn man eine solche für diejenigen Eigenmarkenartikel unterstellt, für die eine Benutzung nach dem oben Gesagten überhaupt in Betracht kommt, und demzufolge bei der Entscheidung über den Widerspruch für die Widerspruchsmarke von den Waren "Waren aus Papier", "Schreibwaren", "lichtempfindliche Papiere, Folien und Filme", "Toner für Kopiergeräte", "Datenverarbeitungsgeräte" und "Disketten" ausgeht, kann der Widerspruch mangels einer entscheidungserheblichen Verwechslungsgefahr keinen Erfolg haben.

2. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma, GRUR 1998, 922, 923 - CANON, BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Die für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Waren tangieren überwiegend nicht einmal den Ähnlichkeitsbereich der für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen und Waren, bei denen es sich zum großen Teil um Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten handelt. Lediglich Datenverarbeitungsgeräte und zum Teil Disketten weisen zu den Dienstleistungen und Waren der jüngeren Marke möglicherweise ähnlichkeitsbegründende Berührungspunkte auf. Dabei ist aber selbst zu den "(aufgezeichneten) Computerprogrammen" und "computerlesbaren Datenbasen" der angegriffenen Marke, denen Datenverarbeitungsgeräte und Disketten noch am nächsten stehen, im Hinblick darauf, daß zwischen Herstellern von Hard- und Softwareprodukten überwiegend eine gewisse branchenmäßige Trennung zu beobachten ist, zwar von einer ohne weiteres gegebenen Ähnlichkeit, nicht jedoch von engster Ähnlichkeit auszugehen. Warenidentität ist ohnehin in keinem Fall gegeben.

Die übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke weisen zu Datenverarbeitungsgeräten und Disketten durchwegs eine weniger ausgeprägte bis allenfalls entfernte Ähnlichkeit auf (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 104, Datenverarbeitungsgeräte/EDV-Dienstleistungen: Ähnlichkeit nicht zwingend ohne weiteres gegeben bzw im Einzelfall allgemein nicht besonders hoch).

Was die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anbelangt, ist diese zwar als von Haus aus durchschnittlich zu bewerten. Im Hinblick darauf, daß der in der Marke enthaltende, auch im Inland geläufige Begriff "Print" (engl = Druck, drucken, vgl die im deutschen Sprachschatz enthaltenen Ausdrücke "Printed in..." = gedruckt in ...; "Printer" = Gerät zum Herstellen von Ausdrucken; "Printmedien", s Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl, Bd 5, S 656) gerade für die hier interessierenden Datenverarbeitungsgeräte als beschreibender Hinweis auf etwaige "Print"-Funktionen und Anwendungen aufgefaßt werden kann, ist wegen des sich daraus ergebenden sprechenden Charakters der Marke ihre Kennzeichnungskraft insoweit allerdings eher im unteren Bereich des Durchschnitts anzusiedeln.

Daher sind, im Hinblick auf die zur Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke getroffenen Feststellungen an den zum Ausschluß einer relevanten Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand der Marken, selbst im Bereich der sich am nächsten kommenden Dienstleistungen und Waren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der hiernach erforderliche Abstand ist zwischen den Marken in jeder Hinsicht noch gewahrt.

Formal betrachtet stimmen die Markenwörter "PRINTUS" und "primus" zwar hinsichtlich Silbenzahl sowie am Wortanfang in der Buchstabenfolge "pri-" und am Wortende in den Endbuchstaben "-us" überein. Gleichwohl bewirken die abweichenden Buchstaben "-nt"- und "m" im Wortinneren eine deutlich wahrnehmbare Veränderung sowohl des klanglichen wie auch des schriftbildlichen Gesamteindrucks der Vergleichswörter.

Während die erste Silbe der angegriffenen Marke mit dem "i" vokalisch vollklingend auslautet und durch den stimmhaft weichen langgezogenen Lippenlaut "m" fließend in die zweite Silbe übergeht, wird der Klang des Vokals "i" in der ersten Silbe der Widerspruchsmarke durch den konsonantischen Silbenauslaut "n" merklich abgedämpft. Weiterhin erfordert der klangstarke, kurz und hart gesprochene Sprenglaut "t" zu Beginn der zweiten Silbe ein Absetzen im Sprachfluß, wodurch die Widerspruchsmarke insgesamt einen wesentlich knapperen, härteren und prägnanteren Klangcharakter erhält. Im Schriftbild tritt bei einem Vergleich der Wörter in Kleinschreibung "Printus"/"P(p)rimus" die Oberlänge des "t" im Wortinneren der Widerspruchsmarke unübersehbar hervor. Doch auch bei Großschreibung "PRINTUS"/"PRIMUS" erzeugt der Wechsel der Mittelkonsonanten, noch dazu bei den relativ kurzen Wörtern, ein auf den ersten Blick unterscheidbares Schriftbild, welches bei der angegriffenen Marke kürzer und kompakter als bei der Widerspruchsmarke erscheint.

Hinzu kommt der Begriffsgehalt der beiden Markenwörter, der nicht unwesentlich mit zu ihrem sicheren Auseinanderhalten beiträgt (vgl ua BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL; GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I). Dabei wohnt jedenfalls der angegriffenen Marke "primus" ein dem angesprochenen Verkehr allgemein verständlicher, ohne weiteres faßbarer Sinngehalt inne, da es sich bei "Primus" um einen im deutschen Sprachschatz enthaltenen geläufigen Begriff handelt (Primus = Klassenbester, Primus inter pares: Erster unter Ranggleichen, vgl Bertelsmann, Die neue deutsche Rechtschreibung, 1996, S 753). Aber auch den Begriff "Print" (zur Bedeutung vgl oben) werden speziell auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Dienste, trotz der abwandelnden Endung "us", noch beachtliche Verkehrskreise in der Widerspruchsmarke problemlos erkennen. Denn zum einen ist im DV-Bereich Englisch weit verbreitete Fachsprache und zum anderen spielen Drucker (Printer), Druck- (Print-) Funktionen oder Anwendungen hier häufig eine wichtige Rolle, weshalb der Begriff "Print" auf diesem Sektor dem Verkehr geläufiger ist als möglicherweise auf anderen Produktbereichen.

Nachdem andere Arten der Verwechslungsgefahr vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommen, ist daher die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 09.07.2002
Az: 24 W (pat) 47/01


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