Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2000
Aktenzeichen: 14 W (pat) 48/99

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2000, Az.: 14 W (pat) 48/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 7. Juli 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung P 39 12 498.3-41 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur energetischen Beeinflussung einer Flüssigkeit"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die mit Eingabe vom 16. Oktober 1996 eingereichten Ansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Vorrichtung zur energetischen Beeinflussung einer in einer Rohrleitung (1) strömenden Flüssigkeit, insbesondere Wasser, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohrleitung (1) in einem Teilbereich eine kegelförmige Rohrwendel (2) aufweist, wobei sich in der Rohrwendel (2) ein mittig angeordneter Magnet (5) befindet."

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die vom Anmelder mit Eingabe vom 18. Juni 1999 eingereichten Untersuchungsberichte entsprächen nicht den von der Prüfungsstelle in der Anhörung vom 2. Februar 1999 geforderten Kriterien und seien daher nicht dazu geeignet, den Nachweis zur technischen Brauchbarkeit des Anmeldungsgegenstandes zu erbringen.

Gegen den Beschluß vom 7. Juli 1999 richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Mit Eingabe vom 14. November 2000 reicht er zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Versuchsbericht ein. Sein Patentbegehren verfolgt er mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 weiter, dem sich die mit Eingabe vom 16. Oktober 1996 eingereichten Ansprüche 2 bis 4 anschließen. Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur energetischen Beeinflussung einer in einer Rohrleitung (1) strömenden Flüssigkeit, insbesondere Wasser, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohrleitung (1) in einem Teilbereich als kegelförmige Rohrwendel (2) mit sich nach oben hin verjüngenden Windungen ausgebildet ist, die von der Flüssigkeit von unten nach oben durchströmt wird und in der mittig ein Magnet angeordnet ist."

Hilfsweise verfolgt er sein Patentbegehren auf der Grundlage eines Anspruches 1 weiter, der sich durch die Streichung des Merkmales "und in der mittig ein Magnet angeordnet ist" vom Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet. Dieses Merkmal formuliert er als neuen Anspruch 2 um, an den sich die weiteren Ansprüche nach Hauptantrag anschließen.

Der Anmelder sieht als nächstliegenden Stand der Technik die

(3) DE 36 20 320 A1 an und macht in der mündlichen Verhandlung geltend, daß die beanspruchte Vorrichtung neu sei, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die Ergebnisse der eingereichten Versuche auch zeigten, daß sie wirksam sei.

Der Anmelder führt aus, daß bei einer im wesentlichen zylinderförmig gestalteten Wendel, wie sie in (3) beschrieben sei, keine Winkelbeschleunigung, die die Ursache für die energetische Veränderung des Wassers darstelle, auf das darüber fließende Wasser festzustellen sei. Dagegen erhalte Wasser, wenn es in Richtung der sich verjüngenden Windungen über eine kegelförmige Wendel geführt werde, eine permanente Winkelbeschleunigung. Daraus ergebe sich auch die besondere Wirkung dieses Wassers z.B. auf den Phosphor-Gehalt im Abwasser. Die anmeldungsgemäße Vorrichtung unterscheide sich von (3) auch nicht nur durch den Austausch des Zylinders durch eine kegelförmige Wendel, sondern auch durch eine einfachere, nämlich einstückige Konstruktion. Im übrigen sei die Wirkung der Vorrichtung auch ohne Magnet zu beobachten. Im Hinblick auf die Druckschrift

(1) DE 85 14 037 U1 trägt der Anmelder vor, daß man sich die dort angegebene eng gewickelte, konische Spirale aus Draht als einen Trichter mit innen gewellter Form vorzustellen habe. Darüber geführtes Wasser erführe daher nur einen Drall, der eine ungeordnete Verwirbelung des Wassers zur Folge habe, nicht aber eine permanente Winkelbeschleunigung.

Im weiteren ist der Anmelder der Meinung, daß die Wirksamkeit der Wendel durch den zur mündlichen Verhandlung eingereichten Klärschlamm-Test nachgewiesen sei.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Anspruchs 1, im übrigen mit den geltenden Ansprüchen 2 bis 4 vom 21. Oktober 1996, einer anzupassenden Beschreibung und den ursprünglichen Figuren 1 bis 4, hilfsweise gemäß dem überreichten Hilfsantrag mit neuen Ansprüchen 1 und 2, im übrigen mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag, weiter hilfsweise, die Verhandlung auf ein Jahr zu vertagen, um dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, weitere Versuche zur Wirkung des Anmeldungsgegenstandes vorzulegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 73 PatG); sie konnte jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die beanspruchte Vorrichtung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Zum Hauptantrag und Hilfsantrag:

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, eine Vorrichtung bereit zu stellen, mit deren Hilfe "Vakuum-Feld-Energie" und Resonanzphänomene erzeugt werden, die chemische Reaktionen auslösen und eine energetische Aufladung der jeweiligen Flüssigkeit bewirken (vgl. urspr. Beschr., S. 1, Abs. 3). Dadurch wird das Feld der biologischen Systeme beeinflußt, so daß bei den Menschen und Tieren eine Vitalitätssteigerung und bei den Pflanzen eine Wachstumssteigerung erreicht wird (vgl. urspr. Beschr., S. 3, Abs. 2, vorletzter und letzter Satz).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, die aus einem flüssigkeitsführenden Rohr in Gestalt einer kegelförmigen Wendel mit einem mittig angeordneten Magneten besteht (vgl. Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 2 nach Hilfsantrag).

Aus der Druckschrift (3), der gleichfalls die Aufgabe zugrunde liegt, eine Anlage anzugeben, mit der biologisch wirksames Wasser bereitgestellt werden soll, ist eine Vorrichtung bekannt, bei der ebenfalls um einen mittig angeordneten Magneten eine Schnecke bzw. Wendel angeordnet ist, wobei diese zylinderförmig ausgebildet ist. Aufgrund der spiralenförmigen Führung des Wassers um einen Magneten muß davon ausgegangen werden, daß dieses vergleichbaren Einflüssen ausgesetzt ist wie das über eine Vorrichtung nach der vorliegenden Anmeldung geleitete Wasser. Dem entsprechend wird in (3) auch ausgeführt, daß dieses Wasser merklich die Entwicklung und den Ertrag von Pflanzen erhöhen soll, ebenso wie die Fruchtbarkeit von Tieren. Zudem wird das mit der Vorrichtung nach (3) erhaltene Wasser als biologisch hochwirksam beschrieben (vgl. (3), Beschreibung, Sp. 1, Z. 56 bis 65 und Sp. 2, Z. 11 bis 15).

Die Vorrichtungen nach der vorliegenden Anmeldung und nach (3) unterscheiden sich nun darin, daß das Wasser anmeldungsgemäß durch eine kegelförmige Rohrwendel, nach (3) über eine zylinderförmige Wendel geführt wird. Ob nun ein Fachmann die Anregung zur Umgestaltung der zylinderförmigen Wendel in eine kegelförmige Rohrwendel über die Druckschrift (1) erhalten konnte, mag dahingestellt bleiben, denn nach Auffassung des Senates stellt das kegelförmig gebogene Rohr kein Merkmal dar, das alleine oder in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruches 1 zur Lösung der in der Anmeldung gestellten Aufgabe beiträgt. Die Wirkungsweise des mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung erhaltenen Wassers wird nämlich vergleichbar mit (3) als bei Menschen und Tieren vitalitätssteigernd und bei Pflanzen wachstumssteigernd angegeben. Der Anmelder konnte weder durch die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereichten Vergleichsversuche noch im mündlichen Vortrag überzeugend darlegen, daß sich beide Vorrichtungen in ihrer Wirkungsweise unterscheiden, d.h. bedingt durch die kegelförmige Ausgestaltung des Rohres Wirkungen verursacht werden, die mit der bekannten Zylinderform nicht erreicht werden.

Die eingereichten Klärschlamm-Versuche, mit denen über den meßbaren Phosphor-Gehalt Rückschlüsse über die Lebensdauer von Biomasse gezogen werden, lassen keine vom Standard (Versuch VII) abweichende und einzelnen Vorrichtungen zuzuordnende Veränderungen in den Phosphor-Gehalten selbst bzw. in ihrer Differenz zueinander erkennen. Sie zeichnen sich vielmehr durch einander widersprechende Ergebnisse aus oder sind nach den Angaben im Versuchsbericht nicht auswertbar. Ihnen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß sich die Wirkungsweise eines kegelförmigen Rohrwendel von einer zylinderförmigen Wendel unterscheiden könnte.

Die vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Vergleichsversuche vorgebrachten Argumente sind gleichfalls nicht dazu geeignet, die Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit auszuräumen. Er führt aus, daß die widersprüchlichen Ergebnisse eine Folge der unterschiedlichen Konzentrationen an Phosphaten im Klärschlamm seien und die Grenze des Umkippens der Phosphat-Gehalte bis heute noch nicht ermittelt werden konnte. Die Differenzen der gemessenen Phosphor-Werte lägen aber bei Wasser, das mit der anmeldungsgemäßen Vorrichtung behandelt worden ist, immer im gleichen Bereich. Daß in diesem Bereich auch die Werte des als Standard zugrunde liegenden Versuches VII sowie des mit der Zylinderwendel durchgeführten Versuches VIII lägen, sei nicht erklärlich. Ferner handle es sich bei Klärschlamm um ein lebendes System, weshalb auch immer mit unterschiedlichen Reaktionsweisen zu rechnen sei. Die Werte seien zudem abhängig vom Standort und der Vorbehandlung des Klärschlammes.

Im übrigen gehen die Ausführungen des Anmelders zum Verständnis der Wirkungsweise an der Sache vorbei, weil in vorliegendem Fall lediglich die behauptete überlegene Wirkung glaubhaft zu machen war und nicht das Verständnis der Wirkungsweise.

Da somit von seiten des Anmelders nicht dargelegt werden konnte, inwiefern die Verwendung eines kegelförmig gebogenen Rohres in der von ihm beanspruchten Vorrichtung statt einer Zylinderwendel nach (3) zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe beiträgt, kann dieses Merkmal nach Auffassung des Senates, der sich hierbei ausdrücklich die Rechtsauffassung des EPA (vgl. T 589/95 ABL 2000 Beil 24) zu eigen macht, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Gestützt wird diese Auffassung durch das Ergebnis der zur mündlichen Verhandlung eingereichten Vergleichsversuche, mit denen nicht nachgewiesen werden konnte, daß die behauptete Wirkung auf die unterschiedlich gestaltete Wendel zurückgeführt werden kann.

Die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw. 2 gemäß Hilfsantrag sind daher nicht gewährbar.

Die weiteren Ansprüche müssen deren Schicksal teilen.

Da der vorliegende Anmeldungsgegenstand somit alleine schon aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Prüfungsstelle in Frage gestellte technische Brauchbarkeit. Festzustellen ist, daß auch die neu vorgelegten Vergleichsversuche - wie sinngemäß auch den vorstehenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist - nicht geeignet sind, die Zweifel hieran auszuräumen.

Dem vom Anmelder gestellten Antrag, die Verhandlung auf ein Jahr zu vertagen, um ihm Gelegenheit zu geben, weitere Vergleichsversuche zur Wirkung des Anmeldungsgegenstandes vorzulegen, wurde von seiten des Senates nicht stattgegeben. Nachdem die vorliegende Anmeldung im Jahre 1989 angemeldet worden ist und dem Anmelder bereits mit Bescheid vom 5. Juni 1996 die Bedenken der Prüfungsstelle bezüglich der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes unter Nennung der Druckschrift (3) und hinsichtlich der Wirksamkeit der Vorrichtung dargelegt worden sind, hatte der Anmelder ausreichend Zeit, die in Frage gestellte Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung auch mit Hilfe von Vergleichsversuchen darzulegen. Er hat in der mündlichen Verhandlung im übrigen keine Angaben machen können, wie die in frühestens einem Jahr zu erwartenden Versuchsergebnisse zur Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten überlegenen Wirksamkeit aussehen könnten.

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BPatG:
Beschluss v. 01.12.2000
Az: 14 W (pat) 48/99


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