Landgericht Münster:
Urteil vom 11. Oktober 2010
Aktenzeichen: 08 O 224/10
(LG Münster: Urteil v. 11.10.2010, Az.: 08 O 224/10)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Psychotherapeut und betreibt eine Praxis in P. Die Beklagte zu 1.) betreibt unter der Domain "www.R..com" ein Internetbewertungsportal. Der Beklagte zu 2.) war der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 3.) ist der derzeitige Geschäftsführer. Für die Erstellung einer Bewertung auf den Webseiten der Beklagten zu 1.) ist es erforderlich bei der Beklagten zu 1.) Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Bei der Anmeldung ist es gemäß den Nutzungsbedingungen erforderlich der Beklagten zu 1.) richtige und vollständige Informationen über die Identität zur Verfügung zu stellen. Mitglieder können sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen einen Benutzernamen geben, der als Pseudonym auf der Webseite der Beklagten zu 1.) angezeigt wird. Als Mitglied bei der Beklagten zu 1.) besteht die Möglichkeit Texte, Bilder und Videos im Rahmen der Benutzungsbedingungen einzustellen (Bl. 35 d.A.). Gemäß diesen Nutzungsbedingungen sind insbesondere Schmähkritiken, Verleumdungen, Beleidigungen, Lügen und Falschinformationen unzulässig. Als Mitglied besteht die Möglichkeit Bewertungen zu schreiben, die Einschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen Bewertungen sachlich und genau erfolgen. Auf der Startseite der Beklagten zu 1.) befindet sich unten auf der Seite ein Hinweis auf einen "Verhaltenskodex". Sofern auf diesen Bereich geklickt wird, erscheint unter Punkt 6. "Kritische Meinungen" der Hinweis, dass kritische Meinungen erwünscht sind, solange es sich nicht um falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik handelt. Es wird der Hinweis erteilt, dass kritische Äußerungen derart verfasst werden, dass sie als persönliche Meinungsäußerung erkennbar sind.
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1.) befand sich der volle Name des Klägers sowie dessen Anschrift. Insgesamt sind zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers drei Bewertungen abgegeben worden. Zwei Bewertungen fielen positiv aus.
Die Beklagte zu 1.) veröffentlichte auf ihrem Internetbewertungsportal unter dem 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) eine dritte Bewertung des angemeldeten Benutzers "T1." mit folgendem Text:
"Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen."
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Unterlassungsstörer haften. Dazu behauptet er, dass die Beklagte zu 1.) die Äußerung selbst auf der Bewertungsplattform veröffentlicht hat, um den zahlenden Werbekunden einen höheren Seitenaufruf vorzutäuschen. Hilfsweise behauptet der Kläger, dass es die Beklagten zuließen, dass der Kläger in seiner beruflichen Position als Psychotherapeut zum Gegenstand falscher Behauptungen gemacht werde. Dabei würden sie aus eigenwirtschaftlichem Interesse die Äußerungen anonym veröffentlichen, so dass der Kläger keine Möglichkeit habe, sich gegen den Autor der Äußerung auf zivil- oder strafrechtlichem Wege zu wehren. Ferner behauptet der Kläger, dass aufgrund der streitgegenständlichen Bewertung weniger Patienten seine Praxis aufsuchen würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, den auf dem unter www.R..com geführten Internetforum der Beklagten zu 1.) seit dem 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) veröffentlichten Beitrag eines "T1." über den Kläger mit dem Text "Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen." von der Homepage www.R..com zu entfernen.
die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, auf dem unter www.R..com geführten Internetforum Texte zu veröffentlichen, die wörtlich oder sinngemäß lauten "Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen.",
die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der im Antrag zu 1. dieses Schriftsatzes wiedergegebenen Veröffentlichung auf dem unter www.R..com geführten Internetforum der Beklagten zu 1.) an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 26.10.2008 zu zahlen,
die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 610,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.03.2010 zu zahlen.
hilfsweise den Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner unter Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und /oder einer Ordnungsstrafe bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Beklagten zu 3.), zu untersagen, auf dem von der Beklagten zu 1.) unter www.R..com betriebenen Internetforum Beiträge (Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen) über den Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut zu verbreiten, ohne den Urheber dieser Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen mit voller Namensnennung (Vor- und Hausnamen) sowie voller Adressenangabe (Straße, Straßennummer, Postleitzahl, Wohnort und Staat) zu nennen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, entsteht und noch entstehen wird, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) auf dem unter www.R..com geführten Internetforum der Beklagten zu 1.) bis 3.) seit dem 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) den Beitrag eines "T1." über den Kläger veröffentlicht haben und noch laufend veröffentlichen, in dem es wörtlich heißt: "Ich fühle mich von Dr. T unverstanden und herablassend behandelt. Er wirkte auf mich realitätsfern und allgemein nicht gut informiert. Meiner Ansicht nach sollte sich ein Psychotherapeut mit den Problemen seiner Patienten auskennen, auch wenn diese nicht aus akademischen Kreisen kommen."
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe, da die Äußerung nicht rechtswidrig sei. Im Übrigen seien keine Ansprüche auf Löschung gegeben.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, insbesondere zu dem jeweiligen Vortrag in Bezug auf die einzelnen streitigen Behauptungen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch zu die streitgegenständliche Äußerung des Nutzers "T1." von der Homepage "www.R..com" zu entfernen. Soweit der Kläger einen Nutzer "T1." bezeichnet ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass es sich um die Äußerung des Nutzers "T1." handelt.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 TMG, i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die streitgegenständliche Äußerung von der Beklagten zu 1.) stammte oder diese sich die Äußerung zu eigen gemacht hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1276 [1278]). Den Kläger trifft die Beweislast die Störereigenschaft des Anspruchsgegners zu beweisen (Palandt, BGB, § 1004, Rn. 52). Der Kläger bleibt insoweit beweisbelastet. Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1.) die streitgegenständliche Äußerung selbst getätigt hätte, um die Anzahl ihrer Seitenanzahl zu steigern, kann das Gericht nicht erkennen und werden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen.
2.) Aus den entsprechenden Gründen steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 TMG, i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu.
3.) Ein Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger gegen die Beklagten schon mangels einer nachgewiesen Störereigenschaft ebenfalls nicht zu.
4.) Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen auf dem Bewertungsportal der Beklagten zu 1.) ohne Veröffentlichung der Identität des Äußernden nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
In der Veröffentlichung der Bewertung der Arbeit des Klägers auf der Internetseite der Beklagten zu 1.) unter dem Pseudonym "T1." liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog.
Der Antrag zu 1.) kann nur dahingehend auszulegen sein, dass die Beklagte zu 1.) es unterlassen soll, rechtswidrige Äußerungen den Kläger betreffend unter dem Pseudonym "T1." zu veröffentlichen. Für ein Begehren dahingehend, dass es die Beklagte generell unterlassen soll, Bewertungen unter Pseudonymen zu ermöglichen, fehlt eine denkbare Rechtsverletzung, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte.
Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB setzt einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers voraus. Soweit es die Beklagte zu 1.) Dritten ermöglicht Äußerungen und Bewertungen über die berufliche Tätigkeit des Klägers vorzunehmen, kann darin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen. Ein solcher allein indiziert noch keinen widerrechtlichen Eingriff. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung bestimmt werden kann (BGH, NJW 2004, 596). Es ist erforderlich, dass ein Eingriff in widerrechtlicher Weise geschieht. Dies ist der Fall, wenn die getätigten Äußerungen in unbefugter Weise geschehen sind.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Äußerungen sind durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt. Eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des registrierten Nutzers "T1.X." fällt zu Lasten des Klägers aus. Soweit der Name und die Anschrift des Klägers auf der Webseite der Beklagten zu 1.) angezeigt wird, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Ob eine Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist nach ihrem Inhalt, so wie sich in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zu bestimmen (BGH NJW 1988, 1589). Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters wird ausgegangen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände möglich ist (BVerfG, AfP 2003, 43, 45). Ist die Äußerung hingegen durch die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist von einer Meinungsäußerung auszugehen (BVerfG NJW 1985, 3303). Nach diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche Äußerung des Nutzers "T1." eine Meinungsäußerung dar. Der Autor beschreibt seine persönliche Wahrnehmung des Klägers. Diese subjektive Wertung wird durch die Verwendung der Worte "Fühlen" und "Meiner Ansicht nach" deutlich. Die Äußerung wird damit durch die Elemente der Beurteilung und Wertung geprägt. Die Kundgabe, dass der Kläger realitätsfern und allgemein nicht gut vorbereitet auf den Nutzer "T1." wirkte, ist dem Beweis nicht zugänglich, da dies von jedem Menschen anders beurteilt wird. Es wird damit eine Stellungnahme gegenüber dem Kläger abgegeben.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bewertung anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben wird. Auch Meinungen, die nur unter einer E-Mail-Adresse oder anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH v. 27.03.2007, VI ZR ...#/06, OLG Köln, MMR 2008, 101).
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt indes nicht schrankenlos. Es wird durch Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt, u.a. durch allgemeine Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert ein Unterlassungsbegehren gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890). Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). So findet eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG NJW 1999, 2358, 2359, BVerfG NJW 1999, 1322).
Nach Abwägung der aufgezeigten Kriterien stellt die Äußerung des Nutzers "T1." keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Bewertung betrifft die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers und damit die Sozialsphäre (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; BVerfGE 78, 77, 84). Die Sozialsphäre genießt im Unterschied zur Privat- und Intimsphäre den geringsten Schutz (vgl. Palandt, BGB, § 823, Rn. 96). Da der Betroffene hier als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, muss er sich auf die Beobachtung und Bewertung seines Verhaltens einstellen.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es auf der Webseite des Beklagten zu 1) bereits zwei weitere Bewertungen gibt, die die Arbeit des Klägers überaus positiv bewerten. Darüber hinaus besteht ein grundsätzliches anerkennenswertes Interesse an der Mitteilung von Erfahrungen und subjektiven Eindrücken über die Arbeit des Klägers. Die Wertung bleibt dabei im zulässigen Rahmen und erreicht nicht die Grenze einer Schmähkritik. Der sachliche Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Klägers stellt das Verhalten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dar. Es wird der subjektive Eindruck zusammengefasst ohne lediglich den Zweck zu verfolgen die Person des Klägers zu diffamieren. Die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Klägers durch die Bewertung kann eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung nicht rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von deren für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht seinem Schutzbereich (BVerfG NJW 2001, 3613); insbesondere reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).
Die Nennung von persönlichen Daten des Klägers in Form seines Zunamens und der Adresse verstößt nicht gegen das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (BVerfG NJW 1984, 419, 422; BVerfG NJW 1988, 2031; BGH NJW 1991, 1532, 1533). Der Name, der Beruf und die Anschrift des Klägers läßt sich aus allgemein zugänglichen Quellen entnehmen. Zudem handelt es sich um keine "sensiblen" Informationen (OLG Köln, MMR 2008, 101). Werden personenbezogene Daten wie der Name, die berufliche Tätigkeit und die Anschrift einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt aufgrund der freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium eine nicht hinzunehmende Belastung nicht vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533). Soweit neben der Nennung der personenbezogenen Daten des Klägers eine Bewertung der Arbeit des Klägers auf der Webseite der Beklagten zu 1.) erfolgt, ergibt sich daraus nichts anderes. Bei der Äußerung des Nutzers "T1." handelt es sich um eine reine Wertung, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, weil weder von der Form noch vom Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht, die die Grenze zur Schmähkritik überschreitet.
Ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 StGB liegt mangels einer tatbestandsmäßigen Beleidigung nicht vor.
Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung ergibt sich auch nicht aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Speicherung von persönlichen Daten registrierter Nutzer und die Einräumung der Möglichkeit unter einem Pseudonym Bewertungen über Dienstleister abzugeben, stellt keine rechtswidrige Handlung dar, die ein Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte.
Es besteht insbesondere kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG auf Unterlassung der Veröffentlichung der Daten.
Zwar handelt es sich bei § 4 BDSG um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 131), da die Norm die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen schützen soll, es fehlt aber an einer Verletzung dieser Norm. Nach § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies durch Gesetz erlaubt oder angeordnet ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine Erlaubnis stellt § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 BDSG dar. Auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 BDSG ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen (BGH, NJW 2009, 2888 [2893]). Zu berücksichtigen sind auf der einen Seite die Interessen des Betroffenen und zum anderen die Interessen der Abrufenden an der Kenntnis der Daten und diejenigen des Datenübermittlers an der Weitergabe (BGH, NJW 2009, 2888 [2890]). Da die Grenze der Schmähkritik nicht erreicht wird, kommt es nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Vielmehr hat aufgrund der hohen Bedeutung von Art. 5 GG und der bloßen Betroffenheit in der Sozialsphäre auch hier die Meinungsfreiheit zu überwiegen.
Es besteht auch kein Löschungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. BDSG. Die Zulässigkeit der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers ergibt sich aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG. Die oben getroffene Abwägung gewährt dem Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung der Daten. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass der Kläger einer strafbewährten Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegt. Das Gericht vermag dabei nicht zu erkennen, warum es dem Kläger nicht möglich ist, der geäußerten Meinung in sachlicher und allgemeiner Weise unter einem selbstgewählten Nutzernamen entgegenzutreten. Ein Verstoß gegen § 203 StGB liegt nur vor, wenn die Offenbarung der geheimen Tatsache die Person des Berechtigten umfasst. Es muss also - zumindest aus dem Zusammenhang - eine Identifikation der Person des Berechtigten für mindestens einen Dritten möglich sein. Anonymisierte Mitteilungen reichen nicht aus (vgl. Fischer, StGB, § 203, Rn. 30; LG Köln, MedR 1984, 110).
5.) Es bestehen bereits Zweifel, ob der Antrag zu 6.) zulässig ist, da der Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Jedenfalls kann auch der Antrag zu 6.) in der Sache keinen Erfolg haben, da es an einer rechtswidrigen Handlung fehlt. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit (vgl. Zöller, ZPO, § 256, Rn. 18). Die pauschale Behauptung einer öffentlich verbreiteten Äußerung könne zu einem Schaden führen, genügt nicht (vgl. LG I., Urt. v. 15.09.2006, 324 O ...#/06).
6.) Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Antrag zu 4.) besteht mangels rechtswidrigen Handelns gegen die Beklagten ebenfalls nicht.
Die Entscheidung über die Kosten und die sofortige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 40.000 € (Antrag zu 1.): 7.500 €, 2.): 7.500 €, 3.): 10.000 €, 5.): 7.500 €, 6.): 7.500 €) (§ 48 Abs. 1, 2 GKG, 3 ZPO).
LG Münster:
Urteil v. 11.10.2010
Az: 08 O 224/10
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2a6b6bb14c3e/LG-Muenster_Urteil_vom_11-Oktober-2010_Az_08-O-224-10