Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2009
Aktenzeichen: 9 W (pat) 424/04

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2009, Az.: 9 W (pat) 424/04)

Tenor

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und 3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

-Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das am 21. August 2002 angemeldete und am 15. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Windschutzanordnung mit einem im Wesentlichen diagonal angeordneten Hebelelement sowie Fahrzeug mit einer derartigen Windschutzanordnung"

ist Einspruch eingelegt worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass die mit den Patentansprüchen beanspruchten Gegenstände nicht mehr neu seien und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Druckschriften:

D1 DE 197 28 453 A1, D2 DE 196 02 598 C1, D3 DE 36 12 165 A1, D4 DE 40 18 862 A1, D5 DE 90 05 439 U1.

Im Prüfungsverfahren wurde zudem die DE 44 05 707 A1 berücksichtigt.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: -Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und 3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, -Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Der Patentgegenstand ist nach ihrer Meinung neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für ein offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzanordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen Zustand im Wesentlichen diagonal innerhalb der Windschutzanordnung (4) angeordnetes Hebelelement (7) zum Einund Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist.

Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 10 an.

Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 11 lautet:

Fahrzeug (1) mit einer Windschutzanordnung (4) nach einem der Ansprüche 1 -10.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 1 lautet:

Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für eine offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzanordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen Zustand diagonal innerhalb der Windschutzanordnung (4) angeordnetes Hebelelement (7) nach Art einer Teleskopstange zum Einund Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist und wobei das Hebelelement (7) im ausgefahrenen Zustand zwei gegenüberliegende Eckpunkte (9, 10) der Windschutzanordnung (4) verbindet.

Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die Unteransprüche 2 bis 9 sowie der nebengeordnete, ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Windschutzanordnung betreffende Patentanspruch 10 an, wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.

II.

Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

1.

Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen.

2.

In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg. Er führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.

3.

Als maßgebenden Fachmann sowohl für die Auslegung der Patentansprüche als auch für die Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Windschutzanordnungen für Fahrzeuge, insbesondere für Fahrzeuge mit öffnungsfähigen Dächern, und über gute Kenntnisse der Kinematik verfügt.

Nach dem Verständnis des vorstehend genannten Fachmannes umfasst die Windschutzvorrichtung sämtliche Bauteile, die zum Bereitstellen des Windschutzes erforderlich sind. Insbesondere umfasst sie über eine flexible, aufrollbare Querwand hinaus (vgl. Abs. 0002) noch weitere starre Bauteile, wie beispielsweise Hebel (vgl. Abs. 0004 Streitpatentschrift). Patentanspruch 1 lässt offen, ob die Formulierung "ein ... Hebelelement" zu verstehen ist als ein einziges Hebelelement" oder als "irgendein Hebelelement" von möglicherweise mehreren). Die Ausführungsbeispiele nach Fig. 3 und 5 sowie die erteilten Ansprüche 4 bis 10 weisen auf letztere Variante hin. Im Hinblick auf den erteilten Anspruch 2 und die Figur 5 ist der Begriff "im Wesentlichen diagonal" in Anspruch 1 weit auszulegen, d. h. schräg von einem Rand der Anordnung zum gegenüberliegenden laufend, ohne zwei gegenüberliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung zu verbinden. Eine Auslegung unterhalb des Wortlautes ist nicht zulässig (vgl. BGH, X ZR 131/02 "Schussfädentransport").

4. Zum Hauptantrag a) Die erteilte und geltende Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist unbestritten zulässig. Sie entspricht der ursprünglich eingereichten Fassung. Gleiches gilt für die Beschreibung und die Figuren.

b) Die beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug nach Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar.

c) Sie ist jedoch nicht mehr neu und daher nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) ist eine Windstopp-Einrichtung mit einem Windschott für Kraftfahrzeuge, insbesondere Cabriofahrzeuge, bekannt (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 5), die zwei in Querrichtung zu einem Grundkörper, der an einem Windschott-Träger gehalten ist, ausrollbare Seitenteile umfasst (vgl. Sp. 2, Z. 1 bis 4, 15 bis 18, Anspruch 7). In einem Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 1) weisen die Seitenteile 60, 62 auseinanderziehbare und zusammenschiebbare Scherengitter 64, 66 auf, die als Halter für Bespannungsmaterial 68, 70 dienen. Das Bespannungsmaterial entspricht der streitpatentgemäßen flexiblen, aufrollbaren Windschutzfläche 5 der Windschutzanordnung (vgl. Fig. 3 der Streitpatentschrift); das Windschott entspricht der Windschutzanordnung. Die Scherengitter 64, 66 bestehen aus Hebelelementen, die in Gelenken kreuzförmig zueinander angeordnet sind (vgl. Fig. 1). In der Darstellung verläuft jedes der Hebelelemente vom unteren Rand der Seitenteile 60, 62 schräg zu deren oberem Rand, und damit im Wesentlichen diagonal. Zum Überführen des Windschotts in seine unwirksame Stellung sind die Seitenteile 60, 62 in den Grundkörper 50 einfahrbar, wobei die Scherengitter 64 und 66 zusammenschiebbar und in den Grundkörper 50 versenkbar sind und hierbei ebenfalls auch die Bespannung 68, 70 mit in den Grundkörper anordnen (vgl. Sp. 6, Z. 25 bis 52). Da das Windschott durch einen motorischen Antrieb von der wirksamen in die unwirksame Stellung verbracht werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 40 bis 48), muss das die Bespannung tragende Scherengitter durch seine Bewegung zwangsläufig zum Einund Ausfahren der Bespannung beitragen. In der beschriebenen, die Bespannung tragenden Ausführungsform stellen die Scherengitter daher nicht lediglich der Versteifung dienende passive (unabhängig betätigte) Ergänzungselemente dar, sondern sind unerlässlicher Bestandteil der Windstopp-Einrichtung gerade auch zu deren komfortablen Bedienung.

Bei dem weiter vorstehend wiedergegebenem Verständnis des Patentanspruchs ist dessen Gegenstand somit vorweggenommen. Die von der Patentinhaberin angeführten Unterscheidungsmerkmale sind nicht Bestandteil des geltenden Patentanspruchs 1. Insbesondere ist dem streitigen Anspruch 1 nicht zu entnehmen, dass die Windschutzanordnung als Ganzes einrollbar ist, aus wie vielen Teilen sie besteht und ob das Hebelelement das einzige und als solches aktiv für die Bewegung sorgende ist, zumal in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich angegeben ist, dass zum Aufrichten und Absenken des Hebelelements ein weiteres Hebelelement vorgesehen sein kann und dieses weitere Hebelelement durch eine Motoraktivierung betätigt werden kann (vgl. Abs. 0008 und 0009).

Da die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zumindest einen nicht patentfähigen Gegenstand umfasst, kann das Patent nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden.

5. Zum Hilfsantrag a) Das nach Hilfsantrag geltende Patentbegehren ist ebenfalls unbestritten zulässig. Patentanspruch 1 nach diesem Antrag ergibt sich weitgehend aus einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2, wobei noch aus der Beschreibung ergänzt ist, dass es sich bei dem im Patentanspruch genannten Hebelelement um eine Art Teleskopstange handelt (vgl. Abs. 0021). Zudem ist die Anordnung des Hebelelements innerhalb der Windschutzanordnung in deren ausgefahrenem Zustand durch Streichen der Wörter "im Wesentlichen" vor "diagonal" und "gegenüberliegende" präzisiert. Die Beschreibung ist den Änderungen im Patentanspruch 1 Rechnung tragend angepasst.

b) Die nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug ist zweifellos gewerblich anwendbar, sie ist auch unbestritten neu. Keine der bekannten Windschutzanordnungen weist ein als Teleskopstange ausgebildetes Hebelelement auf, das im ausgefahrenen Zustand der Windschutzanordnung zwei ihrer diagonal gegenüberliegenden Eckpunkte verbindet.

c) Durch den Stand der Technik wird die beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug einem Fachmann auch nicht nahegelegt. Sie beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c1) Die aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrichtung weist im Gegensatz zur beanspruchten Windschutzanordnung nach dem Hilfsantrag kein Hebelelement nach Art einer Teleskopstange auf, das zwei diagonal gegenüberliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung in deren ausgefahrenem Zustand verbindet.

Nach Überzeugung des Senats besteht für den Fachmann keine Veranlassung, ein Hebelelement der in der bekannten Windstopp-Einrichtung vorhandenen Hebelelemente des Scherengitters nach Art einer Teleskopstange auszubilden und dieses zudem diagonal, gegenüberliegende Eckpunkte verbindend, anzuordnen, noch dazu, das bekannte Scherengitter durch eine entsprechend angeordnete Teleskopstange zu ersetzen. Die D1 kann aus sich heraus eine entsprechende Anregung nicht geben.

c2) Das aus der DE 36 12 165 A1 (D3) bekannte führungslose Fensterrollo 3 umfasst eine in einem Sockel 4 drehbar gelagerte Wickelwelle 8, an der eine Rollobahn 11 mit einer Kante befestigt ist. Die andere Kante der Rollobahn 11 ist an einer Zugstange 9 befestigt (vgl. Fig. 9, 1 und 2). Zum Abwickeln der Rollobahn entgegen der Vorspannung einer Federeinrichtung ist wenigstens ein Betätigungselement vorgesehen, das als am Sockel 4 gelagerter Hebel 15 bzw. 15«, 15«« oder als Teleskopstab 71 ausgebildet sein kann (vgl. Ansprüche 1 und 2 oder 1 und 23 bis 25 i. V. m. Fig. 1, 8, 10 oder 9).

Sollte der Fachmann zum Ausfahren der Bespannung der Seitenteile 60, 62 (DE 197 28 453 A1/D1) in ihre Gebrauchsstellung den Ersatz der Scherengitter 64, 66 nach dem Lösungsvorschlag der DE 36 12 165 A1 (D3) erwägen, erhielte er entweder eine andere Hebelanordnung, deren Elemente jedoch weder als Teleskopstangen ausgebildet wären noch diagonal gegenüberliegende Eckpunkte verbinden würden, oder eine Teleskopstäbe umfassende Anordnung, bei der die Teleskopstäbe in Ausfahrrichtung des Windschotts -und nicht diagonal -orientiert wären. Jedenfalls ist der DE 36 12 165 A1 (D3) keine Anregung zu entnehmen, als Teleskopstäbe ausgebildete Hebelelemente in einer anderen Richtung als der in Fig. 9 gezeigten anzuordnen. Zum beanspruchten Gegenstand führt eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 daher nicht.

c3) Zu keinem anderen Ergebnis führt die in der DE 90 05 439 U1 (D5) vorgeschlagene Lösung mit Teleskopstäben. In dieser Druckschrift wird vorgeschlagen, ein Rollo-Windschott mittels zweier an den Enden eines Grundkörpers angeordneter Motorteleskopstäbe ausund einzufahren. Die Teleskopstäbe sind im ausgefahrenen Zustand in Ausfahrrichtung des Rollos -und damit abweichend zum Streitgegenstand -orientiert. Zudem ist anzumerken, dass die Teleskopstäbe zwangsläufig diese Orientierung beibehalten müssen, weil sie unabhängig von Zustand des Rollos gelenkig mit dem Rollo verbunden sind. Das erfordert für die Funktionsfähigkeit des Rollos einen konstanten Abstand an der Rollooberkante (vgl. S. 2, letzten Absatz, und S. 3, Schutzanspruch). Das Übertragen dieser Konstruktion auf die aus der DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrichtung durch Ersetzen des dort verwendeten Scherengitters führt daher ebenfalls nicht zur beanspruchten Windschutzanordnung.

c4) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Keine der daraus bekannten Windschutzanordnungen weist ein diagonal innerhalb der Windschutzanordnung angeordnetes Hebelelement nach Art einer Teleskopstange zum Einund Ausfahren der Windschutzanordnung auf.

Aus der DE 196 02 598 C1 (D2) ist ein offener Personenkraftwagen mit einem Windschott 6 in Form eines um eine Aufrollachse (Rollowelle 10) aufrollbaren Flächengebildes 11 bekannt. Das Windschott 6 ist einem Überrollbügel 2 zugeordnet (vgl. Anspruch 1). Es entspricht der streitpatentgemäßen Windschutzanordnung. Zum Überführen des Flächengebildes 11 aus seiner aufgerollten Ruheposition in die aufgespannte Wirkstellung und zum Halten in dieser Wirkstellung lehrt die D2, dem Überrollbügel zwei Schwenkhebel 12 und eine Führungsstange 14 umfassende Führungsmittel zuzuordnen (vgl. Anspruch 2). In der vollkommen aufgespannten Wirkstellung verlaufen die Schwenkhebel 12 parallel zu den jeweils zugeordneten Seitensäulen 4, die die Schenkel des U-förmigen Überrollbügels bilden (vgl. Sp. 3, Z. 60 bis 65).

In der Druckschrift DE 40 18 862 A1 (D4) wird ein Cabriolet mit einem hinter einer vorderen Sitzanordnung angeordneten, sich über diese hinaus nach oben und über etwa die Fahrgastraumbreite erstreckenden Windschutz aus einer flexiblen Materialbahn beschrieben. Die Materialbahn hat die Form eines Rollos und ist mit einer Querversteifung an ihrem freien, ausrollbaren Ende versehen. Im ausgerollten Zustand ist die Materialbahn über Einhängevorrichtungen an einem Überrollbügel, den Kopfstützen oder an hochgefahrenen Seitenscheiben befestigbar (vgl. Anspruch 1).

Schließlich sind bei dem aus der bereits im Streitpatent genannten DE 44 05 707 A1 bekannten Windschutz für ein Cabriolet zwei an der Fahrzeugkarosserie befestigte, an gegenüberliegenden Begrenzungskanten einer flexiblen, den Windschutz bildenden Querwand angreifende Spannglieder vorgesehen. In Gebrauchsstellung des Windschutzes sind die Aufspannglieder vertikal befestigt (vgl. Anspruch 1). In einer Ausführungsform bestehen die Aufspannglieder aus schlauchförmigen Luftsäcken. Bei dieser Ausführung sind selbsttätig einrollende Blattoder Drahtfedern sowohl an den Luftsäcken als auch an der flexiblen Querwand vorgesehen, die bei Wegfall der Querwandspannung ein spiralförmiges Eindrehen dieser Bauteile bewirken (vgl. Ansprüche 2, 4 und 7). Bei einer weiteren Ausführungsform des bekannten Windschutzes werden die Aufspannglieder durch Schwenkstangen gebildet, deren Schwenkachse parallel zur Karosserielängsachse verläuft (vgl. Anspruch 10 i. V. m. Fig. 8). Da die flexible Querwand längs ihrer Seitenkanten mit je einem (in der Ebene der aufgespannten Querwand schwenkbaren) Stangenabschnitt verbunden ist (vgl. Sp. 7, Z. 15 bis 18), kann die Querwand nicht ausoder aufgerollt werden. Sie wird zusammengefaltet (vgl. auch Sp. 7, Z. 40 bis 44).

c5) Die Übertragung der Lehren dieser übrigen Druckschriften hinsichtlich der darin vorgeschlagenen Anordnungen zum Einund Ausfahren der Windschutzkonstruktionen auf die Windstopp-Einrichtungen nach D1, D3 o. D5 führt daher ebenfalls nicht zur beanspruchten Windschutzanordnung mit einem im ausgefahrenen Zustand diagonal, zwei gegenüberliegende Eckpunkte innerhalb der Windschutzanordnung verbindenden Hebelelement nach Art einer Teleskopstange. Diese Druckschriften sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zurecht nicht mehr aufgegriffen worden.

6. Nach alledem ist die Windschutzanordnung nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags patentfähig und damit auch die Gegenstände der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Ansprüche 2 bis 9 und 10, die vorteilhafte, zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellende Weiterbildungen dieser Anordnung oder ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Windschutzanordnung betreffen.

Pontzen Friehe Reinhardt Dr. Höchst Ko






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2009
Az: 9 W (pat) 424/04


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