Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. September 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 138/08
(BPatG: Beschluss v. 15.09.2009, Az.: 27 W (pat) 138/08)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 17. Oktober 2007 für die Waren
"Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Baumaterialien, nicht aus Metall, insbesondere Materialien zur Herstellung oder zum Ausbessern oder Renovieren von Fußböden; Tapeten, nicht aus textilem Material; Wandverkleidungen, Wandbespannungen; Papiertapeten; Bordüren; Teppiche, Vorleger, Matten, Fußmatten und andere Bodenbeläge"
angemeldete Wort-/Bildmarke hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patentund Markenamts durch Beschluss vom 21. April 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Begriff "MEISTERWERK" habe für die beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden, beschreibenden Begriffsinhalt. Die angemeldete Marke bestehe aus zwei warenund qualitätsbeschreibenden Begriffen, die auch zusammen keinen schutzfähigen Gesamtbegriff ergäben.
Die bildhafte Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens begründe keine Schutzfähigkeit. Die Graphik erschöpfe sich in der Verwendung eines werbeüblichen Schriftsatzes sowie Gestaltungselementen, die unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner ausreichenden bildhaften Verfremdung der nicht unterscheidungskräftigen Wortverbindung führten. So sei die Untereinanderund Großschreibung der beiden Wörter "MEISTER" und "WERK" nicht ungewöhnlich. Das gleiche gelte für die mit einem typischen Pinselstrich angebrachte, flach verlaufende Sinuskurve. Diese Kurve besitze ihrerseits einen warenbeschreibenden Hinweis auf Farben, Tapeten, Pinsel usw. Eine ornamentale Gestaltung könne darin nicht gesehen werden.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte, nicht begründete Erinnerung hat die Markenstelle mit Zweitbeschluss vom 4. Juli 2008 im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses zurückgewiesen. Die Erinnerungsprüferin hält die Marke für freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die Farben und Firnisse sowie die beanspruchten Baumaterialien, Tapeten, Fußmatten und andere Bodenbeläge eigneten sich sämtlich dazu, "MEISTERWERKE" zu vollbringen. Es sei heutzutage vielfach üblich, selbst sein Zuhause zu renovieren, d. h. die Wände der Wohnung selbst zu weißeln und zu tapezieren und selbst Ausbesserungen an Fußmatten und Bodenbelägen vorzunehmen oder neue zu verlegen. Der Heimwerker sei bei diesen Verschönerungstätigkeiten immer darauf erpicht, die bestmögliche Leistung, kurz ein "MEISTERWERK" zu vollbringen. Er werde daher in dem Wort "MEISTERWERK" lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Qualität der Waren sehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts vom 21. April 2008 und vom 4. Juli 2008 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Die Anmelderin hält bereits den Wortbestandteil für unterscheidungskräftig, da der Begriff "MEISTERWERK" in Bezug auf die beanspruchten Waren keine werbemäßige Anpreisung sei. Die beanspruchten Waren seien keine Meisterwerke. Abgesehen davon sei die Marke wegen ihrer graphischen Gestaltung unterscheidungskräftig. Das Kennzeichen "MEISTERWERK" sei insgesamt in Großbuchstaben gehalten und auf zwei Zeilen aufgespalten. Darüber hinaus werde das Kennzeichen in herkunftshinweisender Funktion abgerundet durch eine wellenförmige, sich zu den Enden hin verjüngende Graphik. Obwohl durch einen Pinselstrich eine dieser Graphik ähnliche Graphik herstellbar sei, erbringe nicht jeder Pinselstrich die Gestaltung der Wort-/Bildmarke. Insbesondere der sanfte Schwung und die im Verlauf der Graphik variable Breite seien einprägsam. Der wellenförmigen Graphik wohne sogar Eigentümlichkeit inne.
Die Marke sei auch nicht freihaltungsbedürftig. Zur Begründung der Eintragungsfähigkeit stützt sich die Anmelderin auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.
Unterscheidungskraft im Sine der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 Rdn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; GRUR 2006, 850 -FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache, das vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Webung -stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese Bezeichnung jeglicher Unterscheidungskraft (BGH, a. a. O. -Cityservice). Bei einem solchen beschreibenden Zeichen vermögen auch einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich die Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt haben, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen (BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK).
Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Es ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Begriff "MEISTERWERK" um eine Werbeaussage allgemeiner Art handelt. Diese besagt, dass die beanspruchten Waren eine besonders hochstehende Qualität besitzen bzw. durch ihre Verwendung dazu beitragen, hochwertige Arbeitsergebnisse zu erreichen. Somit wirkt "MEISTERWERK" in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren als Hinweis auf ein Spitzenprodukt. Ein entsprechendes Verständnis drängt sich gerade bei den hier beanspruchten Waren auf, die einen engen Bezug zum Handwerk haben, wo "Meister" eine Berufsqualifikation ist und deren Arbeitsergebnisse auch umgangssprachlich als "Meisterwerke" bezeichnet werden.
Angesichts der mangelnden Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "MEISTER-WERK" sind an die bildliche und graphische Ausgestaltung der Marke erhebliche Anforderungen zu stellen, um im Gesamteindruck gleichwohl zu einer unterscheidungskräftigen Angabe zu gelangen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 126, 127 m. w. Nachw.). Dem wird die vorliegende Gestaltung nicht gerecht. Die Aufspaltung des in Großbuchstaben geschriebenen Wortes auf zwei Zeilen und die darunter befindliche Kurve sind keine ugewöhnlichen Gestaltungsmittel. Die bildliche Ausgestaltung erschöpft sich hier in rein dekorativer Hervorhebung.
Aus der Schutzgewährung für andere nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor; GRUR 2004, 428 -Henkel; BPatG MarkenR 2007, 88 -Papaya). Die von der Anmelderin als vergleichsfalls herangezogene Marke 398 25 612 "M Meisterwerk" weist eine deutlich komplexere Graphik auf, wie die Markenstelle im Beschluss vom 21. April 2008 bereits dargestellt hat. Im Erinnerungsverfahren hat die Anmelderin keine weiteren Bezugsfälle benannt, so dass die Markenstelle insoweit keine weitere Erörterung vornehmen konnte.
Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Ju
BPatG:
Beschluss v. 15.09.2009
Az: 27 W (pat) 138/08
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