Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 177/02

(BPatG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 27 W (pat) 177/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke Stratos Multimediafür "Datenverarbeitungs- und zugehörige Peripheriegeräte; aus vorgenannten Waren bestehende Anlagen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke Statuseingetragen unter der Nr 398 66 592 für

"Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in Klasse 9 enthalten); Magnetaufzeichnungsträger, CDs; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Digitalisierungsgeräte, Datenübertragungsgeräte, Computer-Peripheriegeräte sowie deren Teile (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen; Computerprogramme, Computerspiele; elektronische Medien (soweit in Klasse 9 enthalten); Telekommunikationsnetze, insbesondere Computernetze, Netz-Datentransfergeräte, insbesondere elektrische oder optische Leitungen, Netzknoten und Netzschnittstellen; elektrische Anlagen, bestehend aus der Kombination vorgenannter Apparate und Geräte; Drucksachen und Bücher, insbesondere auf dem Gebiet der EDV; Handbücher, Dokumentation und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer, Computerprogramme; Telekommunikation; Sammeln und Bereitstellen von Informationen, Bildern und Nachrichten einschließlich interaktiver Elemente für den Zugriff über lokale oder weltweite Computer- und Telekommunikationsnetze; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet; Online-Dienste, nämlich Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrichten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen Newslettern und Newsforen; Vermittlung von Zugang zu Software; Electronic Publishing; Entwickeln, Anbieten, Vermitteln und Durchführen von EDV-Schulungen und EDV-Workshops; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermittlung von Computernetzzugängen; Bereitstellung und Betrieb elektronischer Netzwerke, insbesondere Computernetze; Betrieb von Mailboxen; Betrieb von elektronischen Datenbanken, insbesondere Sammeln, Speichern und Aufbereiten von Daten und Informationen durch elektronische Einrichtungen; Technologieberatung; Dienstleistungen in der Installation und Wartung von Software; Vermietung von EDV-Geräten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 25. Juni 2002 auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, zwischen den beiden Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr, weil die jüngere Marke den infolge der teilweisen Identität der jeweils beanspruchten Waren zu fordernden Abstand gegenüber der Widerspruchsmarke nicht einhalte. Die angegriffene Marke werde allein von dem Bestandteil "Stratos" geprägt, weil der weitere Bestandteil "Multimedia" als unmittelbar beschreibende Angabe vom Verkehr nicht als herkunftshinweisend aufgefasst werde. Die sich danach gegenüberstehenden Begriffe "Stratos" und "Status" unterschieden sich klanglich nicht ausreichend, da beide Kennzeichnungen zweisilbig seien und neben dem identischen Vokal "a" die klangverwandten, dunkel klingenden Vokale "o" und "u" aufwiesen. Der bei der angegriffenen Marke zusätzliche Konsonant "r" sei klangschwach und falle daher in der Aussprache, bei der er mit dem vorangestellten Konsonanten "t" verschliffen werde, klanglich nicht ins Gewicht. Bei den häufig anzutreffenden ungünstigen akustischen Bedingungen könnten die Vergleichsmarken daher klanglich nicht in einer Weise auseinander gehalten werden, dass die Gefahr von Verwechslungen in einem entscheidungserheblichen Umfang auszuschließen sei. Da auch der abweichende Sinngehalt angesichts der geringen klanglichen Unterschiede die Kollisionsgefahr nicht mindern könne, sei die jüngere Marke zu löschen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Ansicht nach liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil sie sich am Anfang durch das zusätzliche rollende "R" in der angegriffenen Marke sowie die verschiedenen Öffnungslaute "TOS" gegenüber "TUS" in der Endsilbe deutlich unterschieden. In schriftbildlicher Hinsicht wiesen die beiden Marken unterschiedliche Längen auf. Auch begrifflich seien beide Zeichen verschieden, weil das Wort "STATUS" einen eher analytischtechnisch geprägten Bereich kennzeichne, während der Begriff "STRATOS" dem wissenschaftlichen Bereich der Wetterkunde oder der Astrophysik entstamme.

Der Widersprechende ist dem unter Bezugnahme auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Gründe im angefochtenen Beschluss entgegengetreten.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht hat.

Da beide Zeichen für identische Waren beansprucht werden, hat die jüngere Marke einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angegriffene Marke diesen Anforderungen nicht genügt.

Zwar unterscheiden sich beide Zeichen in ihrem Gesamteindruck, auf den grundsätzlich in erster Linie abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), dadurch, dass die Widerspruchsmarke das zusätzliche Element "MULTIMEDIA" in der angegriffenen Marke nicht enthält. Wie die Markenstelle aber zutreffend ausgeführt hat und die Markeninhaberin - worauf der Widersprechende zu Recht hingewiesen hat - in ihrer Beschwerdebegründung letztlich auch nicht in Abrede stellt, wird die jüngere Marke allein durch den Bestandteil "STRATOS" geprägt, weil nur diesem eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb allein geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen. Denn das weitere Element "MULTIMEDIA" wird der Verkehr nur als bloßen beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren ansehen, so dass es zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO, S 234 - Rausch/Elfi Rauch).

Die somit allein gegenüberstehenden Begriffe "STRATOS" und "STATUS" werden die angesprochenen Verkehrskreise bei ihrer klanglichen Wiedergabe nicht hinreichend auseinander halten können. Die gleichermaßen aus zwei Silben bestehenden Zeichen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die angegriffene Marke in ihrer ersten Silbe den in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Buchstaben "R" enthält und in der letzten Silbe statt des Vokals "U" in der älteren Marke den Vokal "O" aufweist. Beide Unterschiede können aber, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bei der klanglichen Wiedergabe beider Zeichen leicht überhört werden. Denn der Konsonant "R" wird im Deutschen in der Regel nicht - wie die Widersprechende meint - mit der Zungenspitze rollend ausgesprochen, sondern im Gaumen eher weich gebildet, was zu einer leicht zu überhörenden Klangschwäche dieses Buchstabens führt. Darüber hinaus steht er vorliegend in beiden Zeichen zwischen der klangstarken Buchstabenfolge "ST" und dem betonten Vokal "A", wodurch er insbesondere bei undeutlicher Aussprache und ungünstigen Übertragungsbedingungen, zB im Rahmen eines Telefonats, zusätzlich in den Hintergrund tritt. Auch die unterschiedlichen Vokale "O" und "A" in der letzten Silbe beider Marken kann der Verkehr bei der mündlichen Wiedergabe leicht überhören, da beide Vokale klangverwandt sind. Der Verkehr wird zwar erkennen, dass die Buchstabenfolge "TOS" bzw "TUS" typisch für ein Fremdwort ist. Selbst diejenigen Teile der angesprochenen Verkehrskreise, denen bekannt ist, dass die Folge "TOS" die Herkunft des Wortes aus dem (Alt-)Griechischen anzeigt, während die Folge "TUS" für aus dem Lateinischen stammende Fremdwörter typisch ist, werden beide Begriffe aber nur dann auseinanderhalten können, wenn sie die unterschiedlichen Vokale "A" und "O" deutlich wahrnehmen, was bei schneller und undeutlicher Aussprache beider Marken aber nicht hinreichend sichergestellt ist. Aus demselben Grund bietet auch der abweichende Sinngehalt beider Begriffe, der - zumindest was das Wort "STRATOS" betrifft - ohnehin nur einem kleineren Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, keine ausreichende Gedankenstütze, um sie voneinander zu unterscheiden, da es hierzu einer genauen klanglichen Wahrnehmung der jeweiligen Marke bedürfte, die aber, wie oben ausgeführt, nicht vorausgesetzt werden kann (vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 88 mwNachw).

Da somit die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, dass klangliche Verwechslungen beider Zeichen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind, war die gegen die von ihr Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü






BPatG:
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Az: 27 W (pat) 177/02


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