Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2011
Aktenzeichen: 12 W (pat) 25/09
(BPatG: Beschluss v. 15.03.2011, Az.: 12 W (pat) 25/09)
Tenor
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Die Anmeldung 10 2007 006 738 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 67 B des Deutschen Patentund Markenamts zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Anmelders vom 20. Februar 2009 hat sich erledigt, da die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Rücküberweisung von 200 Euro, die er als Beschwerdegebühr entrichtet hatte, da der Betrag zweckgebunden für eine Weitergabe und die entsprechende Bearbeitung an das Patentgericht gedacht gewesen sei.
II.
Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegebühr ist verfallen. Nach § 1 Abs. 1 Patentkostengesetz, § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz mit Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) war für die Beschwerde vom 20. Februar 2009 eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten (Gebühr Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses). Diese Gebühr wurde mit Einlegung der Beschwerde fällig (§ 3 Abs. 1 Patentkostengesetz). Gebühren, die für einen gesetzlich vorgesehenen Gebührentatbestand gezahlt werden, werden in Erfüllung einer Verbindlichkeit entrichtet und können daher nicht zurückgefordert werden (vgl. Schulte Patentgesetz, 8. Aufl., Anhang 15 § 1 PatKostG Rdn. 18).
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht gemäß § 80 Abs 3 PatG anzuordnen. Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht vorschreiben, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht (Schulte, Patentgesetz 8. Aufl. § 80 Rdn. 111), auch noch wenn die Anmeldung zurückgenommen worden ist (§ 80 Abs. 4 PatG). Die Anordnung der Rückzahlung ist aber nur dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre, und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, Patentgesetz 8. Aufl. § 80 Rdn. 112 i. V. m. § 73 Rdn. 125; vgl auch Benkard Patentgesetz, § 80 Rdn. 23). Die Gründe, die zu der Zurückweisung der Anmeldung geführt haben, hat der Patentprüfer dem Anmelder vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses mitgeteilt. Der Anmelder erhielt auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein der Umstand, dass der Patentprüfer die Patentanmeldung anders beurteilt hat als der Anmelder, ist nicht geeignet, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als billig erscheinen zu lassen. Besondere Umstände, die eine Rückzahlung rechtfertigen könnten (vergl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 73 Rdn. 130), sind vorliegend nicht zu erkennen.
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BPatG:
Beschluss v. 15.03.2011
Az: 12 W (pat) 25/09
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