Finanzgericht Baden-Württemberg:
Urteil vom 18. Juli 2007
Aktenzeichen: 3 K 93/03

(FG Baden-Württemberg: Urteil v. 18.07.2007, Az.: 3 K 93/03)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Übersetzerin ihre Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln darf.

Die Klägerin ist als Literaturübersetzerin selbständig tätig. Sie ermittelt ihre Gewinne zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihre Umsätze beliefen sich im Jahr 1999 auf 34.784 DM. Ihre Vorsteuern hat sie in den Jahren 1998 und 1999 nach Durchschnittssätzen ermittelt, ohne dass dies vom beklagten Finanzamt (FA) beanstandet worden wäre.

Im Jahr 2000 (dem Streitjahr) hat sie die nachfolgend genannten Bücher

- XXX von XY, Titel der deutschen Ausgabe: xxx

- YYY von ZO Titel der deutschen Ausgabe: yyy sowie

- ZZZ von XU Titel der deutschen Ausgabe: zzz

aus dem Englischen ins Deutsche und

-CCC von AO Titel der deutschen Ausgabe: ccc

aus dem Französischen ins Deutsche übersetzt. Sämtliche dieser Bücher haben Unterhaltungsliteratur zum Gegenstand. Die Titel von XY, ZO und AO wurden dem Gericht in Taschenbuchausgabe sowohl in ihrer Originalausgabe wie auch in ihrer deutschen Version vorgelegt. Das Buch von XU liegt nur in der von der Klägerin und B übersetzten deutschen Ausgabe in gebundener Form vor.

Für ihre Übersetzertätigkeit hat die Klägerin im Jahr 2000 Honorare in Höhe von 37.136 DM zuzüglich - nach dem ermäßigten Steuersatz berechneter - Umsatzsteuer (USt) erhalten. In ihrer USt-Erklärung für 2000 hat sie ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % ihrer Umsätze ermittelt und mit 965,54 DM beziffert. In dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 06. März 2002 berücksichtigte das FA zwar die Umsätze nach Maßgabe der Erklärung, nicht hingegen die erklärte Vorsteuer, wobei es darauf hinwies, dass für Übersetzungen eine Berechnung nach Durchschnittssätzen nicht vorgesehen sei. Auf einen entsprechenden Antrag hin berücksichtigte es in einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 11. März 2002 Vorsteuern in der der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe von 417,30 DM und setzte die USt 2000 auf nunmehr 1.115,64 EUR herab.

Mit der hiergegen nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren (vgl. die Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003) am 16. April 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung ihrer Vorsteuern nach Durchschnittssätzen weiter. Sie ist der Ansicht, dass Übersetzer genauso wie Schriftsteller ihre Vorsteuer in Anwendung der Sonderregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu §§ 69 und 70 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % des Umsatzes geltend machen könnten; auch sie schafften geschriebene Werke. Abgesehen davon, dass die Verordnungsregelung nicht nach Literaturgattungen unterscheide, insbesondere auch Unterhaltungsliteratur in ihren Anwendungsbereich einbeziehe, beschränke sich ihre - der Klägerin - Tätigkeit nicht auf eine reine übersetzungstechnische Übertragung eines Textes aus einer Fremdsprache ins Deutsche, sondern stelle eine eigenschöpferische Leistung dar, die darin bestehe, dass sie die inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors in einer Weise in die deutsche Sprache übertrage, die Atmosphäre und Aussage des Werkes entsprechend der Möglichkeiten der deutschen Sprache erfasse. Wegen aller Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Juli und 01. Oktober 2003, die mit Schriftsatz vom 30. April 2007 übersandten Erläuterungen einzelner Textstellen aus den genannten Werken durch die Klägerin selbst (FG-Akte Bl. 42-60) sowie die Stellungnahme vom 06. Juni 2007 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheids vom 11. März 2002 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003 die USt auf 835,44 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2003 näher ausgeführten Auffassung fest, wonach ein Übersetzer für die vorstehend erhebliche Frage der Vorsteuerpauschalierung nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Übersetzung lyrischer Werke der Weltliteratur - mit einem Schriftsteller gleichgesetzt werden könne. In anderen Fällen sei dies nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn - was im Streitfall nicht bestritten werde - den Übersetzungen hohe intellektuelle Leistungen zugrunde liegen. Entscheidend sei, dass der Übersetzer im Gegensatz zum Schriftsteller kein eigenes Werk schaffe, sondern das Werk eines anderen möglichst wort- und stilgetreu in eine andere Sprache kopiere. Das FA sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) sowie vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) bestätigt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägerin durfte ihre Vorsteuern im Streitjahr losgelöst von den in Rechnungen an sie offen ausgewiesenen Steuern nach einem Durchschnittssatz ermitteln.

1. Nach der auf der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 UStG beruhenden und auch mit Art. 24 der im Streitjahr noch geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG in Einklang stehenden Regelung in Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV können Schriftsteller unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ihre Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 2,6 % des Umsatzes ansetzen. Unter einem Schriftsteller im Sinne dieser Regelung versteht der Verordnungsgeber ausweislich eines entsprechenden erläuternden Zusatzes freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.

2. Diese Regelung kann auch die Klägerin für sich in Anspruch nehmen.

a) Als Übersetzerin war sie zweifelsohne freiberuflich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ihre Tätigkeit hält sich auch im Rahmen der vorstehend wiedergegebenen Definition des Begriffs Schriftsteller. Denn die Klägerin hat geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt geschaffen. Dass dies durch Übersetzungen in ausländischer Sprache verfasster Ursprungswerke geschehen ist, steht dieser Würdigung nicht entgegen.

aa) Mit dem Abstellen auf das Schaffen geschriebener Werke hat der Verordnungsgeber bei der vorliegend streitbefangenen Vereinfachungsregelung an Begriffe angeknüpft, für deren Auslegung das UStG und die UStDV keine eigenständigen Kriterien enthalten. Dem Senat erscheint es deshalb zwar nicht zwingend, aber doch nahe liegend, für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen von dem Schaffen eines (eigenen) Werkes auszugehen ist, auf das Urheberrecht als diejenige Materie zurück zu greifen, in der diese Umstände eine größere Rolle spielen und dort auch bereits eine eingehende Würdigung durch die Rechtsprechung erfahren haben.

Er verkennt dabei nicht, dass das Urheberrecht anderen Zwecken dient als das UStG und unterschiedliche Gesetzeszwecke grundsätzlich auch ein unterschiedliches Verständnis des gleichen Begriffs rechtfertigen können, vermag allerdings keine Gründe dafür zu erkennen, die im Zusammenhang mit der Vorsteuerpauschalierung bedeutsame Frage, was das Schaffen eines Werkes voraussetzt, dort anders zu beurteilen als im Bereich des Urheberrechts. Dem Umsatzsteuerrecht ist eine Anknüpfung an das Urheberrecht jedenfalls nicht grundsätzlich fremd. Dies zeigt - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, nach der die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten dann durch den ermäßigten Steuersatz privilegiert ist, wenn sich die entsprechenden Rechte aus dem UrhG ergeben.

Auch der mit den §§ 23 UStG sowie 69 und 70 UStDV verfolgte Zweck, die Besteuerung u. a. für Kunst- und Kulturschaffende zu erleichtern und diese von gewissen administrativen Tätigkeiten zu entlasten, spricht eher für als gegen die Einbeziehung von Übersetzern in die Berufsgruppe der Schriftsteller. Aus ihm kann jedenfalls nichts für ein enges Verständnis der Voraussetzungen dieser Regelung abgeleitet werden. Auch die Finanzverwaltung versteht den Begriff des Schriftstellers nicht allzu eng, wenn sie die für diese Berufsgruppe getroffene Vereinfachungsregelung auch auf Komponisten, Liederdichter und Librettisten angewendet wissen will (vgl. Abschn. 261 Abs. 6 UStR 2002). Dass einem Übersetzer im Vergleich mit Angehörigen dieser Berufsgruppen Vorsteuern grundsätzlich in geringerem Umfang entstehen oder die Höhe der Vorsteuern bei Übersetzern generell einer pauschalierenden Regelung nicht zugänglich sei, hat auch das FA nicht behauptet.

bb) Das danach für die Auslegung des Begriffs Werk nach Auffassung des erkennenden Senats maßgebliche Urheberrecht definiert in § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Werk als persönliche geistige Schöpfung. Finden solche Schöpfungen ihren Ausdruck in schriftlicher Form, handelt es sich um Schriftwerke, die als Unterkategorie der sog. Sprachwerke geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das UrhG geht auch auf die Frage ein, wie sich die Übersetzung eines Ursprungstextes zum Werksbegriff verhält. Nach § 3 Satz 1 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes dann wie selbständige Werke geschützt, wenn sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind. Soweit dies der Fall ist, schafft der Übersetzer ungeachtet dessen, dass seine Tätigkeit auf ein anderes Werk bezogen ist und er dieses in eine andere Sprache überträgt, selbst ein (eigenes) Werk. Davon kann bei Übersetzern von Belletristik grundsätzlich ausgegangen werden.

Die Tätigkeit eines Übersetzers - die Übertragung eines Ursprungstextes in eine neue Sprachform - erfordert nämlich im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die nicht nur den Sinngehalt des Textes vollständig erfasst, sondern darüber hinaus auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versucht und sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen lässt (so z. B. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. Sept. 1999 I ZR 57/97, NJW 2000, 140). In der Ausführung dieser Aufgabe findet bei einem Übersetzer die für den Werksbegriff kennzeichnende individuelle Schöpfung ihren Niederschlag. Dabei wird urheberrechtlich weder nach der übersetzten Literaturgattung differenziert, noch kommt es auf ein besonderes literarisches Niveau des Ursprungstextes an.

Während das Urheberrecht bei literarischen Schriftwerken - und ebenso bei Übersetzungen - auch die sog. kleine Münze schützt, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des BGH, welches zur Übersetzung einer Comic-Reihe ergangen ist, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.), hat der BFH in seinem zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) für die Gleichsetzung einer Übersetzertätigkeit mit einer schriftstellerischen Betätigung die Notwendigkeit der Erfüllung gewisser Mindestanforderungen betont. Danach genügt allein die im Wesen jeder Übersetzung liegende Übertragung von Texten aus einer Sprache in eine andere Sprache noch nicht, auch wenn sie eigene Gedanken dazu erfordert, wie dabei den Eigenheiten der beiden Sprachen am Besten Rechnung getragen werden kann. Erforderlich sei - so der BFH in dem zitierten Urteil - vielmehr darüber hinaus, dass sich in der Übersetzung Elemente der Sprachschöpfung, der Nachschöpfung und des kongenialen Erfassens der inhaltlichen und formalen Gedanken des Autors bei der Übertragung aus der Fremdsprache finden und diese das Ergebnis der Arbeit prägen. Soweit darin hinsichtlich der Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Übersetzer ein geschriebenes Werk schafft, eine Differenz zwischen den weiter gefassten Ausführungen in der urheberrechtlichen Rspr. des BGH einerseits und den engeren Formulierungen in der ertragsteuerrechtlichen Rspr. des BFH andererseits bestehen sollte, wird sie im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

b) Misst man die Übersetzungen belletristischer Werke durch die Klägerin am Maßstab der urheberrechtlichen Rechtsprechung, dann liegt es auf der Hand, dass sie selbst damit Werke im Sinne persönlich geistiger Schöpfungen geschaffen hat. Die Übersetzungstätigkeit der Klägerin qualifiziert diese aber auch nach dem engeren Verständnis des BFH als Schriftstellerin im Sinne des Abschnitts A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV; mit ihren Übersetzungen von Unterhaltungsliteratur verschiedener Autoren teils aus dem Englischen und teils aus dem Französischen ins Deutsche hat die Klägerin geschriebene Werke mit unterhaltendem Inhalt selbst geschaffen.

Diese Arbeiten beinhalten nämlich über eine rein übersetzungstechnische Übertragung eines Textes aus einer Fremdsprache in die deutsche Sprache hinaus auch eine eigenschöpferische Leistung. Die Klägerin hat darin die Gedanken der Autoren der von ihr übersetzten Ursprungswerke jeweils in eine Fassung gebracht, bei der sie an zahlreichen Stellen die Technik wortgetreuer Übersetzung durch eine freiere Übertragung des Ursprungstextes ersetzt hat, um dadurch dessen Atmosphäre und Aussage mit den Mitteln und Möglichkeiten der deutschen Sprache besser gerecht zu werden. Sie hat dies in einer dem Gericht unter dem 30. April 2007 vorgelegten Analyse (vgl. Blatt 42 bis 60 der Gerichtsakte) anhand von Textstellen aus den vier von ihr im Streitjahr übersetzten Titeln im Einzelnen dargelegt und dabei auch näher erläutert, dass und weshalb die möglichst authentische Übertragung der Ursprungswerke ins Deutsche einen kreativen Umgang mit den fremdsprachigen Ursprungstexten erforderlich gemacht und wie sie diese Aufgabenstellung bewältigt hat. Der Senat macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu eigen. Da auch das FA die eigenschöpferische Qualität der Übersetzungstätigkeit der Klägerin nicht in Frage stellt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Analyse sowie die dazu vorgelegten und mit farblichen Markierungen versehenen Textstellen verwiesen werden.

c) Mit seiner vorstehenden Würdigung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

aa) Entgegen dem Verständnis des FA hat der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BStBl II 1976, 192) nicht die Auffassung vertreten, die Tätigkeit eines Übersetzers sei nur dann eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn wichtige Werke der Weltliteratur - insbesondere Lyrik - in eine andere Sprache übertragen werden. Der BFH hat seinerzeit vielmehr lediglich die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz bestätigt, wonach sich der dortige Kläger mit der Übersetzung wichtiger, insbesondere lyrischer Werke der Weltliteratur schriftstellerisch betätigt habe. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass nicht auch die Übersetzung von Werken anderer Literaturgattungen als schriftstellerische Tätigkeit zu beurteilen sein kann. Im Übrigen hat sich der erkennende Senat bei seiner vorstehend dargelegten Würdigung der Tätigkeit der Klägerin an den in dem genannten BFH-Urteil entwickelten Maßstäben orientiert.

bb) In der vom FA ebenfalls zitierten Entscheidung vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) hat sich der BFH eine Stellungnahme zu der vorliegend entscheidungserheblichen Frage versagt. Es ist allerdings zuzugeben, dass die dortige Vorinstanz - wie sich aus I. der Gründe jenes Beschlusses ergibt - die Auffassung vertreten hatte, dass mit einer Übersetzung fremder Werke ungeachtet der damit verbundenen hohen intellektuellen Anforderungen keine neuen Werke geschaffen würden, wie es für § 23 UStG i. V. m. §§ 69 und 70 UStDV erforderlich sei. Darauf ist der BFH jedoch nicht eingegangen. Er hat vielmehr am Maßstab des § 115 Abs. 2 FGO lediglich geprüft, ob Gründe für eine Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung dargetan worden sind, und dies verneint. Einen Widerspruch zwischen der Vorentscheidung und dem BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 vermochte er deshalb nicht festzustellen, weil für jene - wie im vorliegenden Streitfall auch - die Definition des Abschn. A. IV. 5. der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV zum Begriff des Schriftstellers maßgebend gewesen sei, welche in dem vom BFH am 30. Oktober 1975 (a. a. O.) entschiedenen Fall jedoch nicht anwendbar war (vgl. II. 1. der Gründe). Da der BFH außerdem der - von ihm noch nicht entschiedenen - Frage, ob Übersetzer als Schriftsteller im Sinne des § 23 UStG , §§ 69, 70 UStDV tätig seien, wenn sie eigenschöpferische Leistungen vollbringen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (vgl. II. 2. der Gründe), blieb die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, ohne dass der V. Senat des BFH eine eigene Position zu dieser Frage auch nur angedeutet hätte.

3. Da der Umsatz der Klägerin in dem dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr (1999) lediglich 34.784 DM betragen hat, scheitert die von der Klägerin geforderte Anwendung der Vereinfachungsregelung auch nicht an der in § 69 Abs. 3 UStDV festgelegten Umsatz-Obergrenze von 120.000 DM.

4. Die Vorsteuer war daher - wie von der Klägerin beantragt - pauschal mit 2,6 % des Umsatzes (37.136 DM) zu ermitteln und daher mit 965,54 DM anzusetzen. Nach Abzug dieses Betrags von der auf die Leistungen der Klägerin entstandene Umsatzsteuer (2.599,52 DM) ist die USt des Jahres 2000 auf (1.633,98 DM =) 835,44 EUR festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von dem dem BFH-Beschluss vom 28. August 1998 V B 6/98 (BFH/NV 1999, 338) vorausgegangen Urteil eines - dort nicht benannten - Finanzgerichts abweicht und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zu der Frage für erforderlich hält, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die unternehmerische Tätigkeit eines Übersetzers die Möglichkeit eröffnet, die Vorsteuern gemäß Abschnitt A IV. Nr. 5 der Anlage zu § 70 Abs. 1 UStDV nach einem Durchschnittssatz zu ermitteln (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).






FG Baden-Württemberg:
Urteil v. 18.07.2007
Az: 3 K 93/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2a9810562963/FG-Baden-Wuerttemberg_Urteil_vom_18-Juli-2007_Az_3-K-93-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share