Oberlandesgericht München:
Urteil vom 26. Juni 2008
Aktenzeichen: 29 U 1886/08

(OLG München: Urteil v. 26.06.2008, Az.: 29 U 1886/08)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007 aufgehoben.

Die klägerischen Anträge Nr. I. bis Nr. III. werden insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin, eine General Partnership mit Sitz in den USA, macht gegen den Beklagten, der bis zu seinem Ausscheiden Mitgesellschafter der Klägerin war, u.a. Ansprüche wegen behaupteter Kennzeichenverletzung im Zusammenhang mit Titeln von Fachmagazinen geltend.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift vom 22.12.2006 zunächst folgende Anträge angekündigt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Titel €Power Systems€ allein als Titel oder Bestandteil eines anderen Titels für ein kostenloses Fachmagazin oder für einen Internetauftritt bzw. eine Website zu benutzen oder zu verwenden, insbesondere in Kombination mit dem von der Klägerin derzeit verwendeten Layout und dem von der Klägerin derzeit verwendeten Aufbau des Inhalts sowie in Verbindung mit einer gelben leicht kursiven Schrift, unterlegt mit einem roten Balken.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die er mit den im Antrag zu I. betitelten Werken erzielt hat, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Ländern. Ferner wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Kundenstamm zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer I. beschriebenen Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

In der genannten Klageschrift hat die Klägerin zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit inhaltsgleichen Anträgen beantragt.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2007 hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

Nach Abänderung der zunächst angekündigten Anträge und Klageerweiterung hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. den Titel €Bodo´s Power Systems€ für ein unentgeltlich an IT-Fachpublikum abgegebenes Fach-Magazin (Print-Ausgabe), dass sich insbesondere mit Energie-Systemen und Energieversorgung von IT-Hardware befasst, zu benutzen und hierbei für den Titel auf der Titelseite eine gelbe Schriftfarbe in leicht kursiver Ausführung zu verwenden sowie unterhalb des Titels auf der Titelseite einen farbigen Querbalken zu verwenden, in dem links die Worte €Systems Design Motion and Conversion€ und rechts die Ausgabe mit Monat und Jahr genannt werden,

2. den Titel €Bodo´s Power Systems€ für einen Internet-Auftritt bzw. eine Homepage, die sich insbesondere mit Energie-Systemen und Energieversorgung von IT-Hardware befasst, zu benutzen und hierbei für den Titel auf der Titelseite eine gelbe Schriftfarbe in leicht kursiver Ausführung zu verwenden sowie unterhalb des Titels auf der Titelseite einen farbigen Querbalken zu verwenden, in dem links die Worte €Systems Design Motion and Conversion€ und rechts die Ausgabe mit Monat und Jahr genannt werden,

3. in seinem in Ziffer 1. genannten Magazin den Inhalt in der Rubriken- bzw. Themenfolge €Viewpoint, Events, News, Product of the Month, Guest Editorial, Market, VIP-Interview, Cover Story, Design and Simulation, MOSFET, Power Supply, DC-DC Converter, Power Management, Design and Simulation, Transistors, Motion Control, High Power Switch, New Products€ zu präsentieren,

4. den Titel €Bodo´s Power Systems€ in der in Ziffer 1. beschriebenen Aufmachung mit der in Ziffer 3. beschriebenen Präsentation des Inhalts für Printmedien oder für Internetauftritte zu kombinieren.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die er mit den im Antrag zu I. betitelten Werken erzielt hat, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Ländern. Ferner wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Kundenstamm zu erteilen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer I. beschriebenen Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. ...[Kosten]

V. ...[Vorläufige Vollstreckbarkeit]

VI. Der Beklagte ist verpflichtet, Auskunft über alle von ihm betreuten Geschäftsvorfälle betreffend die [Klägerin] und betreffend das Magazin €Power Systems Design Europe€ in der Zeit vom 29. Februar 2004 bis 7. Juni 2006 zu erteilen.

VII. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für diese vereinnahmte Vorauszahlungen für CT-Konzepte in Höhe von 14.440,-- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

VIII. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere für die Klägerin vereinnahmte 15.000,-- € aus einer Vorauszahlung der Firma M. zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

IX. Der Beklagte wird verurteilt, weitere für die Klägerin vereinnahmte 4.150,-- € aus einer Vorauszahlung der Firma P. I. zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Einen angekündigten Antrag zur Widerklage hat der Beklagte im Termin vom 08.11.2007 nicht gestellt. Das Landgericht hat am 20.12.2007 ein Teilurteil mit folgendem Tenor verkündet:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. den Titel €Bodo´s Power Systems€ für ein unentgeltlich an IT-Fachpublikum abgegebenes Fach-Magazin (Print-Ausgabe), dass sich insbesondere mit Energie-Systemen und Energieversorgung von IT-Hardware befasst, zu benutzen und hierbei für den Titel auf der Titelseite eine gelbe Schriftfarbe in leicht kursiver Ausführung zu verwenden sowie unterhalb des Titels auf der Titelseite einen farbigen Querbalken zu verwenden, in dem links die Worte €Systems Design Motion and Conversion€ und rechts die Ausgabe mit Monat und Jahr genannt werden, entsprechend den nachfolgend wiedergegebenen Gestaltungen

2. den Titel €Bodo´s Power Systems€ in den vorstehend unter 1. beschriebenen Aufmachungen in der Weise für ein Printmedium zu verwenden, in dem der Inhalt in der Rubriken- bzw. Themenfolge €Viewpoint, Events, News, Product of the Month, Guest Editorial, Market, VIP-Interview, Cover Story, Design and Simulation, MOSFET, Power Supply, DC-DC Converter, Power Management, Design and Simulation, Transistors, Motion Control, High Power Switch, New Products€ dargestellt wird.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die er mit den unter I. genannten Werken erzielt hat, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen werden die Anträge I. bis III. abgewiesen.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Ferner hat das Landgericht am 20.12.2007 in Bezug auf die dort noch anhängigen Anträge einen Beschluss verkündet, in dem es sich zum anwendbaren Recht äußert.

Auf diesen Beschluss wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das genannte Teilurteil richtet sich die Berufung des Beklagten, soweit zu dessen Nachteil entschieden worden ist.

Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,

das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.12.2007 (Az.: 7 O 23207/06) aufzuheben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 26.06.2008 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

411. Allerdings sind die im Termin vom 08.11.2007 gestellten Klageanträge I. bis III. zulässig. Insbesondere ist die Klägerin, bei der es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um eine General Partnership handelt, rechtsfähig und damit, was auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. § 56 Abs. 1 ZPO), parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsfähigkeit der Klägerin beurteilt sich - ebenso wie deren Gesellschaftsstatut - gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 29.10.1954 (abgedruckt bei Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 13. Aufl., S. 81) nach dem Recht des (Einzel-)Staates, in dem sie gegründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 245/01 = GRUR 2005, 55 - GEDIOS Corporation). Diese Bestimmung gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für Personengesellschaften wie General Partnerships (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2002 - XI ZR 136/01 = NJW-RR 2002, 1359, 1360). Die Klägerin wurde ausweislich des Agreements vom 29.02.2004 (Anlage K 3) in Alameda/Kalifornien gegründet, weshalb sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin im Streitfall nach kalifornischem Recht beurteilt. Nach Section 16201 des California Corporations Code (abrufbar unterhttp://www.leginfo.ca.gov/cgi-bin/calawquery€codesection=corp&codebody=&hits=All) ist eine General Partnership rechtsfähig (€16201. A partnership is an entity distinct from its partners.€ [Die partnership ist ein gegenüber den Partnern eigenständiges Rechtssubjekt]). Nichts anderes gilt im Übrigen nach dem Recht von Maryland (vgl. § 9A-201Annotated Code of Maryland, Corporations and Associations Article, abrufbar unter http://www.dsd.state.md.us/comar/Annot_Code_Idx/CorpAssocIndex.htm), auf das das Landgericht im Beschluss vom 08.11.2007 abgestellt hat.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils vom 20.12.2007 ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 MarkenG zu.

a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen (UA S. 8), dass gemäß dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip (vgl. BGH GRUR 2007, 884, Rdn. 26 - Cambridge Institute) im Streitfall deutsches Kennzeichenrecht als Recht desjenigen Landes anwendbar ist, für das die Klägerin (Titel-)Schutz begehrt. Gegen diese zutreffenden Ausführungen werden von den Parteien in der Berufungsinstanz keine Einwendungen erhoben.

b) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Titelrechte an dem Fachmagazin €Power Systems Design€ auch nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Klägerin weiterhin bei dieser liegen. (UA S. 8). Gegen diese Feststellungen werden von den Parteien in der Berufungsinstanz keine Einwendungen erhoben, sie sind deshalb der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Die Klägerin kann nach Art. 2 Abs. 1 PVÜ Ansprüche nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, § 5 Abs. 3 MarkenG wie ein Inländer geltend machen (vgl. Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rdn. 336).

c) Der klägerische Titel ist nach dem unstreitigen Sachverhalt im Inland in Gebrauch genommen worden, bevor der Beklagte den Titel €Bodo´s Power Systems€ gebraucht hat.

d) Mit Erfolg wendet sich der Beklagte jedoch dagegen, dass das Landgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, nämlich dem Titel des klägerischen Fachmagazins €Power Systems Design€ (vgl. das im Termin vom 24.05.2007 vorgelegte Exemplar der Ausgabe Juni 2006 sowie die Anlagen B 5 [Ausgabe September 2006], B 6 [Ausgabe Oktober 2006]) und dem vom Beklagten verwendeten Titel €Bodo´s Power Systems€ entsprechend den im Tenor des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 unter Nr. I. 1. wiedergegebenen Gestaltungen bejaht hat.

Für die Beurteilung, ob zwischen sich gegenüberstehenden Werktiteln eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, nämlich die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr den einen Titel für den anderen hält, besteht, ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2718, 2758). Insbesondere ist dabei auf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: Auf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 -Telefon-Sparbuch).

aa) Zu Recht hat das Landgericht angenommen (UA S. 11), dass im Streitfall Identität der Werke vorliegt. Dies wird von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt. Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 05.02.2007, S. 3 ausgeführt, dass im Streitfall Identität der Werke gegeben sei.

bb) Dem klägerischen Magazintitel €Power Systems Design€ (vgl. das im Termin vom 24.05.2007 vorgelegte Exemplar der Ausgabe Juni 2006, sowie die Anlagen B 5 [Ausgabe September 2006], B 6 [Ausgabe Oktober 2006]) kommt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Dieser Titel besteht aus der Zusammensetzung der drei englischsprachigen Begriffe €Power€, €Systems€ und €Design€ und dem geografischen Zusatz €EUROPE€. Bei dem von dem klägerischen Magazin angesprochenen Verkehr handelt es sich nach dem unstreitigen Sachverhalt um gewerbetreibendes Fachpublikum, nämlich um Führungspersonal in Unternehmen, das im Bereich Energietechnik/Energiesysteme tätig ist und an Artikeln und Werbung zum Thema Energietechnik und Energiesysteme interessiert ist (vgl. Klageschrift vom 22.12.2006, S. 4). Auch wenn die genanten Begriffe €Power€, €Systems€ und €Design€, die unbeschadet ihrer englischsprachigen Herkunft von den genannten angesprochenen Verkehrskreisen im Inland verstanden werden, beschreibenden Gehalt im Hinblick auf die in dem Magazin zu behandelnden Themen aufweist, ist jedenfalls die Kombination der Begriffe €Power€, €Systems€ und €Design€ hinreichend originell, um die Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zu rechtfertigen.

cc) Zwischen den sich gegenüberstehenden Bezeichnungen besteht Zeichenähnlichkeit allenfalls im mittelgradigen Ähnlichkeitsbereich.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (vgl. BGH GRUR 2005, 264, 265 - Das Telefon-Sparbuch). Der Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens kann durch einen Bestandteil geprägt sein. Außerdem ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ggf. die Neigung des Verkehrs, einen längeren Titel abgekürzt zu gebrauchen, zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1988, 638, 639 - Hauer´s Auto-Zeitung).

Im Streitfall gilt danach Folgendes: Der Gesamteindruck des klägerischen Titels €Power Systems Design€ wird durch das am Anfang stehende, grafisch hervorgehobene Wort €Power€ geprägt. Zwischen diesem Titel und dem vollen Titel des Fachmagazins des Beklagten €Bodo´s Power Systems€ besteht, auch in schriftbildlicher Hinsicht, Zeichenähnlichkeit nur im niedriggradigeren Ähnlichkeitsbereich, da das - an und für sich unterscheidungskräftige - Wort €Bodo´s€ unbeschadet der grafischen Gestaltung (kleinere Schrifttype als die Worte €Systems€ und €Design€) in den in Nr. I. 1. des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 wiedergegebenen Gestaltungen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und zudem das Wort €Power€ im klägerischen Titel - anders als bei den angegriffenen Titelgestaltungen - gegenüber dem Wort €Systems€ grafisch hervorgehoben ist. Außerdem fehlt das Wort €Design€ bei den angegriffenen Titelgestaltungen im Haupttitel. Entsprechendes gilt für das Wort €EUROPE€.

Zu Recht hat das Landgericht im Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit allerdings auch die abgekürzte Bezeichnung €Power Systems€ auf Beklagtenseite mit berücksichtigt. Denn diese Abkürzung wird bei den in Nr. I. 1. des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 wiedergegebenen Titelgestaltungen dadurch nahegelegt, dass das Wort €Bodo´s€ in deutlich kleinerer Schrifttype geschrieben wird als die folgenden Worte €Power€ und €Systems€. Gleichwohl bestehen auch bei Berücksichtigung dieser Abkürzung zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln nicht zu vernachlässigende Zeichenunterschiede. Zum einen wird auch durch die grafische Gestaltung des klägerischen Titels eine Abkürzung, nämlich die Abkürzung €Power€ nahegelegt; jedenfalls aber wird dieser Titel durch das grafisch hervorgehobene Wort €Power€ geprägt; Letzteres ist bei dem abgekürzten Titel €Power Systems€ auf Beklagtenseite nicht der Fall. Zum anderen hat das Wort €Design€ in den angegriffenen Titelgestaltungen im Haupttitel keine Entsprechung. Entsprechendes gilt für das Wort €EURPOE€.

54dd) Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der beiderseitigen Titelaufmachungen, besteht unbeschadet der Identität der Werke und unbeschadet der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des klägerischen Titels zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln aufgrund der erörterten Zeichenunterschiede keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Unterscheidungskraft aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 176, 177 - Auto Magazin) oder für die keine Verkehrsgeltung besteht (vgl. BGH GRUR 1991, 331, 332 - Ärztliche Allgemeine), wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. So liegt der Fall auch hier; im Streitfall wird durch die erörterten Zeichenunterschiede die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen. Es geht, wie bereits erörtert, bei den sich gegenüberstehenden Titeln um Titel für Fachmagazine, die sich an ein Fachpublikum wenden, nämlich an Führungspersonal in Unternehmen, das im Bereich Energietechnik/Energiesysteme tätig ist und an Artikeln und Werbung zum Thema Energietechnik und Energiesysteme interessiert ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt existieren in dem betreffenden Marktsegment weitere Magazine mit den Titeln €Power Electronics Europe€ (vgl. das vom Klägervertreter im Termin vom 24.05.2007 übergebene Exemplar der Ausgabe März 2007) und €Electronic Design Europe€; diese mehrgliedrigen Titeln sind wie der klägerische Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibendem Gehalt zusammengesetzt. Der angesprochene Verkehr ist deshalb an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt. Vor diesem Hintergrund genügen die vorstehend erörterten Zeichenunterschiede, um bei dem genannten Fachpublikum die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Auch aus der als Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 20.03.2007 vorgelegten, aus Schweden versandten E-Mail von M. N., I. C. AB, ergibt sich nicht, dass sich bei dem genannten E-Mail-Absender, der ohnehin nicht zu den im Streitfall relevanten angesprochenen Verkehrkreisen in Deutschland gehört, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne realisiert hätte, dass er den einen Titel für den anderen hält.

ee) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte rügt, das Landgericht dadurch gegen § 139 ZPO verstoßen hat, dass es im Termin vom 08.11.2007 nicht darauf hingewiesen hat, es gedenke der Klage, wie nachher geschehen, teilweise stattzugeben. Des Weiteren kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz einschließlich der erstmals vorgelegten Anlagen unbeschadet des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist.

3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils vom 20.12.2007 ausgeurteilte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 9, Nr. 10, § 5 UWG zu.

a) Im Streitfall ist internationalprivatrechtlich deutsches Lauterkeitsrecht, d.h. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, anwendbar, soweit der Ort der angeblichen wettbewerblichen Interessenkollision im Inland liegt (vgl. BGH WRP 2006, 736, Rdn. 25 - Arzneimittelwerbung im Internet; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB, Rdn. 11)

b) Im Anwendungsbereich des Markengesetzes verdrängt der Kennzeichenschutz indes grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz (vgl. BGH GRUR 2006, 329, 331 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem). Dieser Vorrang des Kennzeichenrechts gilt auch bei der Nachahmung von Werktiteln, seien sie bekannt im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG oder nicht (vgl. Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 553 m.w.N.; BGH GRUR 2000, 70, 73 -SZENE). Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten unlauteren Wettbewerb betrieben habe, indem er das Erscheinungsbild des klägerischen Magazins zum Verwechseln ähnlich nachgeahmt habe, und eine diesbezügliche Irreführung des angesprochenen Fachpublikums behauptet, hat sie damit hinsichtlich des vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 ausgeurteilten Unterlassungsanspruchs und der dort wiedergegebenen Titelgestaltungen unter Berücksichtigung des genannten Vorrangs des Kennzeichenrechts keinen Erfolg.

c) Neben markenrechtlichen Ansprüchen können wettbewerbsrechtliche Ansprüche allerdings dann bestehen, wenn ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzutritt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2007 - I ZR 169/04, Rdn. 14, in juris dokumentiert - Imitationswerbung). Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe den Kundenstamm der Klägerin gezielt abgeworben und sie durch die Kündigung der Gesellschaft kurz vor Erscheinen des Juni-Heftes der Klägerin bei gleichzeitiger Herausgabe eines eigenen Magazins mit identischer Aufmachung und identischem Inhalt gezielt behindert und versucht, aus dem Markt zu drängen, rechtfertigt dies die Unterlassungsverurteilung gemäß Nr. I. 1. des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung indes nicht. Zum einen trägt der diesbezügliche Unterlassungsantrag der Klägerin, der im Antrag auf Zurückweisung der Berufung liegt, der betreffenden, von der Klägerin behaupteten konkreten Verletzungsform nicht hinreichend Rechnung. Zum anderen sind die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG nicht hinreichend dargetan. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhalt seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist nur wettbewerbswidrig, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2007 - I ZR 164/04, Rdn. 25, in juris dokumentiert - Änderung der Voreinstellung). Solche Umstände hat die Klägerin unter Berücksichtigung der mangelnden Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Titeln nicht hinreichend dargetan. An dieser Beurteilung ändert auch die vom Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2006 (Anlage K 4) - vor Erscheinen des klägerischen Juni-Heftes - erklärte Kündigung nichts.

4. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils vom 20.12.2007 ausgeurteilte Unterlassungsanspruch auch nicht aufgrund des Agreements vom 29.02.2004 (Anlage K 3) zu. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann § 10 des Agreements vom 29.02.2004 (€The Founders agree not to stay in competition with other projects they are doing€ [Die Gründer sind sich einig, nicht in Konkurrenz zu treten mit anderweitigen Projekten, die sie betreiben]) indes nicht entnommen werden.

5. Der Klägerin steht gegen den Beklagten des Weiteren der vom Landgericht unter Nr. I. 2. des Tenors des Teilurteils vom 20.12.2007 ausgeurteilte Unterlassungsanspruch weder nach § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 MarkenG noch nach § 8 Abs. 1 UWG noch nach dem Agreement vom 29.02.2004 (Anlage K 3) zu.

a) Der diesbezügliche Antrag ist dahingehend auszulegen, dass sich das Unterlassungsgebot auf eine Kombination der Titelgestaltungen, die unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 wiedergegeben werden, mit der Rubriken- bzw. Themenfolge €Viewpoint, Events, News, Product of the Month, Guest Editorial, Market, VIP-Interview, Cover Story, Design and Simulation, MOSFET, Power Supply, DC/DC Converter, Power Management, Design and Simulation, Transistors, Motion Control, High Power Switch, New Products€ richten soll. Insoweit ist eine konkrete Anlasshandlung, aus der grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr resultieren könnte, mit der Anlage K 2 (Titelblatt und Inhaltsverzeichnis der Ausgabe November 2006 des Magazins des Beklagten) hinreichend belegt.

b) Soweit es um die Verwendung des Titels €Bodo´s Power Systems€ entsprechend den Titelgestaltungen, die unter Nr. I. 1. des Tenors des Teilurteils des Landgerichts vom 20.12.2007 wiedergegeben werden, geht, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. II. 2. Bezug genommen werden.

c) Hinsichtlich der vorstehend genannten Rubriken- bzw. Themenfolge steht der Klägerin kein Anspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 MarkenG zu. Nach §§ 5, 15 MarkenG sind allerdings nicht nur Titel von ganzen in sich abgeschlossenen Werken wie Zeitschriften schutzfähig, sondern grundsätzlich auch hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnungen von Rubriken als Teile solcher Zeitschriften (vgl. RGZ 133, 189, 191 - Der Kunstseiden-Kurier; Senat NJWE-WettbR 1999, 257 - Dr. Sommer/Bravo; Deutsch/Ellerbrock aaO Rdn. 21). Im Streitfall hat die Klägerin indes, wie sich aus den vorgelegten Exemplaren verschiedener Ausgaben ihres Magazins ergibt (vgl. das im Termin vom 24.05.2007 vorgelegte Exemplar der Ausgabe Juni 2006 sowie die Anlagen B 5 [Ausgabe September 2006], B 6 [Ausgabe Oktober 2006]), nicht dieselbe Rubrikenfolge und auch nicht alle vom Beklagten verwandten Rubrikbezeichnungen, die sie beanstandet, verwandt. Im Übrigen handelt es sich bei den klägerischen Rubrikbezeichnungen im Wesentlichen um Bezeichnungen, die wegen ihrer Geläufigkeit (z.B. €Cover Story€) oder ihres inhaltsbeschreibenden Gehalts (z.B. €Power Management€) mangels hinreichender Unterscheidungskraft einem Titelschutz nicht zugänglich sind.

d) Hinsichtlich der vorstehend genannten Rubriken- bzw. Themenfolge steht der Klägerin gegen den Beklagten auch kein Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG und auch kein Anspruch nach dem Agreement vom 29.02.2004 (Anlage K 3) zu. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 3., 4. die entsprechend gelten, Bezug genommen werden.

5. Aus den vorstehend genannten Gründen stehen der Klägerin auch die vom Landgericht unter Nr. II. und Nr. III. des Tenors des Teilurteils vom 20.12.2007 ausgeurteilten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche nicht zu.

6. Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

8. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).






OLG München:
Urteil v. 26.06.2008
Az: 29 U 1886/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ab67c540a9c/OLG-Muenchen_Urteil_vom_26-Juni-2008_Az_29-U-1886-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share