Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Oktober 2010
Aktenzeichen: 6 U 109/10
(OLG Köln: Urteil v. 08.10.2010, Az.: 6 U 109/10)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 494/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel des aufrecht erhaltenen Versäumnisurteils vom 22.01.2010 unter Nr. 1 (Unterlassungsgebot) richtig wie folgt lautet:
Der Beklagte hat es zu unterlassen, im Schriftverkehr einen Doktortitel zu führen, wie sich das aus dem nachfolgend eingeblendeten Schreiben ergibt.
(Datei/Grafik nur in Originalenscheidung vorhanden)
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die für den Unterlassungsanspruch 15.000,00 € und für den Kostenerstattungsanspruch 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit - beim Unterlassungsanspruch in gleicher Höhe und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages - leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, dem von der Juristischen Fakultät der Comenius-Universität in Bratislava am 27.03.2009 der akademische Grad "doktor pràv (JUDr.)" verliehen wurde und der sich danach - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - im Schriftverkehr in Rechtsangelegenheiten als "Dr." bezeichnete, auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat dem im Verhandlungstermin vom 22.01.2010 säumigen Beklagten untersagt, im Schriftverkehr einen Doktortitel zu führen, und das Versäumnisurteil nach Einspruch mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Mit seiner Berufung erstrebt er die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; lediglich klarstellend war der Tenor des aufrechterhaltenen Versäumnisurteils entsprechend dem Klageantrag und der erkennbaren Absicht des Landgerichts auf die konkrete Verletzungsform zu beziehen.
Wie der Senat schon in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 25.08.2010 ausgeführt hat, steht der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Klägerin der in die Zukunft wirkende Unterlassungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG zu, weil das Führen des Namenszusatzes "Dr." in der konkreten Form zur Irreführung geeignet ist. Der Adressat eines solchen Schreibens nimmt an, dass der Beklagte über den von einer deutschen juristischen Fakultät verliehenen akademischen Grad eines Doktors der Rechte oder über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation verfügt. Dies mag aus heutiger Sicht unter Umständen auch bei der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordneten Doktorgraden der Fall sein, die in anderen Staaten der Europäischen Union erworben wurden. Der vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angeführte Fall, dass jemand einen in diese Kategorie fallenden juristischen Doktortitel in Ungarn erworben hat und ohne den früher üblichen Zusatz "(HUN)" führt, liegt hier aber nicht vor. Denn der in der Slowakei - sei es auch auf Grund einer rigorosen Prüfung - verliehene Titel eines "doktor pràv (JUDr.)” gehört anders als der deutsche akademische Grad eines "Dr. jur." nicht der dritten, sondern der zweiten Stufe der Bologna-Klassifikation an.
In der angegriffenen Form begründet mithin die Selbstbezeichnung des als Rechtsbeistand im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassenen, tatsächlich nur über den Grad eines "JUDr." verfügenden Beklagten als "Dr." ohne aufklärenden Zusatz die Gefahr von Fehlvorstellungen über seine durch den Doktorgrad ausgewiesene Qualifikation; dieser Umstand ist objektiv geeignet, die Interessen der angesprochenen Verbraucher und der Mitbewerber des im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Unerheblich ist, ob für einen im Bezirk des Landgerichts Kiel von einem Steuerberater geführten, in der Slowakei erworbenen philosophischen Doktorgrad andere Beurteilungsmaßstäbe gelten. Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob dem Beklagten das Führen der Abkürzung "Dr." ohne Zusatz in jedem beliebigen Zusammenhang und ohne Rücksicht auf spezielle hochschulverwaltungsrechtliche Übergangsregelungen in den Bundesländern Bayern oder Berlin behördlich untersagt werden könnte. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22.03.2010 für eine andere Fallgestaltung eine verwaltungsgerichtliche Klärung für vorgreiflich gehalten hat, gibt dies dem Senat weder Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits noch zu einer Zulassung der Revision.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 08.10.2010
Az: 6 U 109/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2abdedd29bd8/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-Oktober-2010_Az_6-U-109-10