Landgericht Dortmund:
Urteil vom 31. August 2011
Aktenzeichen: 8 O 470/10
(LG Dortmund: Urteil v. 31.08.2011, Az.: 8 O 470/10)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:
„Keine Haftung besteht für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw., für die Änderung von Bade- und Angelrechten, die Einstellung von Verkehrsverbindungen, die Verlegung (oder vorzeitiges) Schließen von Geschäften oder Skiliften, für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen. Ebenso wenig können wir haftbar gemacht werden für Straßen- und Bauarbeiten, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind (in vielen Ländern besteht keine Ankündigungspflicht!). Der Haftungsausschluss gilt weiterhin bei „höherer Gewalt“ (Krieg, Streiks, Militärübungen, Naturkatastrophen etc.).“
wie geschehen auf ihrer Internetseite www. G.de, unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (Anlagen A 1/2, Blatt 5 - 15 der Akten).
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.
Der Beklagten wird eine Aufbrauchfrist von einem Monat eingeräumt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Reiseveranstalter. Sie vermietet Ferienhäuser und Ferienwohnungen.
Unter Ziffer 10. ihrer ins Internet eingestellten AGB, Anlagen A 1 und 2 der Akten, verwendet sie die von dem klagenden Wettbewerbsverband beanstandete Klausel.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Haftungsausschluss beteilige den Reisenden unangemessen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sämtliche in der Klausel angesprochenen Ereignisse stellten keine entschädigungspflichtigen Reisemängel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. Es handele sich vielmehr um Ereignisse/Gefahren, die vom Reiseveranstalter nicht vorhergesehen werden könnten, bzw., die er nicht durch Einwirken auf die Leistungserbringer und andere Vertragspartner beeinflussen könne.
Im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sei die Klausel deshalb wirksam.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist gerichtsbekannt klagebefugt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und zugleich anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 UKlaG.
Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach § 1 UKlaG zu.
Die beanstandete Klausel besteht aus 8 voneinander unabhängigen Elementen, also tatsächlich 8 Einzelklauseln, die ohne Sinnverlust jeweils für sich abtrennbar, und damit auch einzeln auf ihre Wirksamkeit zu prüfen sind.
Es handelt sich danach um folgende Klauseln:
Keine Haftung besteht für/bei
gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung.
die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw..
die Änderung von Bade- und Angelrechten.
die Einstellung von Verkehrsverbindungen.
die Verlegung (oder vorzeitiges) Schließen von Geschäften oder Skiliften.
für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen.
Straßen- und Bauarbeiten, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind (in vielen Ländern besteht keine Ankündigungspflicht").
"höherer Gewalt" (Krieg, Streiks, Militärübungen, Naturkatastrophen etc.).
Sämtliche Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 651 c - f und m BGB unwirksam. Sie benachteiligen den Reisenden unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Außerdem genügen sie zum Teil nicht dem Transparenzgebot.
Nach § 651 c hat die Beklagte als Reiseveranstalter die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Für Reisemängel im Sinne dieser Vorschrift hat sie erfolgsbezogen und - abgesehen von Schadensersatzansprüchen (§ 651 f BGB) - grundsätzlich auch verschuldensunabhängig einzustehen. Nach § 651 m BGB darf hiervon nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Mangel in dem vorbeschriebenen Sinne sind alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Reise stören, und zwar sowohl vom Veranstalter beeinflussbare, als auch nicht beeinflussbare Risiken, soweit diese nicht unter das allgemeine Lebensrisiko fallen. Bei der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenunfreundlichsten Auslegung weichen die Haftungsausschlussklauseln der Beklagten von deren gesetzlicher Einstandspflicht zum Nachteil des Kunden ab und sind deshalb unwirksam. In ihrer undifferenziert weiten Fassung können alle Klauseln nämlich dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte gegenüber ihren Kunden auch im Falle eines Reisemangels im Sinne des § 651 c BGB von jeglicher Einstandspflicht frei sein soll, und zwar beginnend mit der Verpflichtung zur Abhilfe, über das Recht des Kunden zur Minderung des Reisepreises bis hin zum Schadensersatz.
Im Einzelnen:
Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung betreffen die Benutzbarkeit des Mietobjekts als solchem, also eine Kardinalpflicht des Reisevertrages. Die angesprochenen Ereignisse liegen in der Risikosphäre der Beklagten bzw. des Leistungserbringers, der hinter ihr steht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungen oder die Ausfälle im Einflussbereich der Beklagten liegen oder von einem öffentlichen Versorger zu verantworten sind. Die ABG der Beklagten sehen unter Ziffer 11., letzter Absatz, zwar ein Kündigungsrecht des Reisenden entsprechend § 651 e BGB bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise vor. Dennoch führt im Hinblick auf § 651 m BGB der Ausschluss der übrigen Rechte des Reisenden zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. Im Übrigen liegt auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor. In dieser undifferenzierten, weiten Fassung schließt die Klausel auch die Haftung für Schäden des Reisenden für den Fall aus, dass die Beklagte oder deren Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, selbst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie geht damit zum Nachteil des Reisenden weit über die zulässige Haftungsbeschränkung des § 651 h BGB hinaus und setzt sich außerdem in Widerspruch zu der folgenden Klausel unter Ziffer 10 der AGB, welche § 651 h BGB entspricht. Dies führt zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darüber hinaus ist für den Reisenden unkalkulierbar, und daher intransparent, was die Beklagte gegebenenfalls unter "gelegentlich" versteht.
Die vorstehenden Überlegungen gelten entsprechend für die zweite Klausel, den Gewährleistungsausschluss für die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw.. Diese technischen Einrichtungen sind in der Regel Bestandteil der Prospektbeschreibungen. Die Klauseln, mit denen eine Freizeichnung von der Gewährleistung für Prospektangaben gemäß den §§ 651 c ff. BGB verbunden ist, verstoßen gegen § 307 BGB (BGHZ 119, 172 RN 73/74 - zu § 9 AGBGB - zit. nach juris).
Das Selbe gilt für den Gewährleistungsausschluss bei Änderungen von Bade- und Angelrechten.
Auch für das fortwährende Bestehen einer Verkehrsanbindung hat die Beklagte grundsätzlich einzustehen, jedenfalls dann, wenn diese Verkehrsverbindung zu den Prospektangaben zählt. Die Verkehrsverbindung kann für den Reisenden im konkreten Falle sehr große Bedeutung erlangen, z.B. dann, wenn er eine einsam gelegene Schihütte gemietet hat, die über eine Buslinie erreichbar bzw. mit dem nächstgelegenen Schigebiet verbunden ist. Der pauschale Gewährleistungsausschluss der Beklagten umfasst darüber hinaus auch saisonal bedingte Einstellungen der Verkehrsverbindung, die der Beklagten, bzw. dem Leistungserbringer, bekannt sein müssen. Dass eine solche Regelung den Reisenden unangemessen benachteiligt, liegt auf der Hand (vgl. auch Rodegra MDR 2009, 1322/ 1323 - für die Einstellung von Skiliften -).
Wie unter 4. bereits erwähnt, kann sich der Reiseveranstalter einer Schireise jedenfalls dann nicht auf den Gewährleistungsausschluss für die Verlegung oder (auch vorzeitige) Einstellung eines Skilifts berufen, wenn dieser Gegenstand der Reisebeschreibung oder essentieller Gegenstand der Reise ist (Rodegra a.a.O.). Dasselbe gilt auch im Hinblick auf (vorzeitiges) Schließen von Geschäften, weil z.B. (die in der Prospektbeschreibung aufgeführte) Versorgung eines Mietobjekts durch einen nahegelegenen Lebensmittelladen für den Reisenden einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden kann.
Der undifferenzierte Haftungsausschluss "für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen" ist zum einen bereits zu unbestimmt, und damit intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil nicht hinreichend konkret erkennbar ist, welche Schäden bzw. Ereignisse die Beklagte als Verwender mit dieser Klausel regeln will. Der denkbare Regelungsgehalt reicht von dem sogenannten allgemeinen Lebensrisiko über Reisemängel, die die Umgebung des Mietobjekts betreffen, bis hin zu Reisemängeln, die das Mietobjekt selbst und seine Eignung für die Reise betreffen. Zumindest in dem letztgenannten Falle hat die Beklagte jedoch für Mängel des Mietobjekts einzustehen, selbst wenn diese auf Umständen beruhen, die weder die Beklagte noch der Leistungserbringer beeinflussen können. Denn nach § 651 c BGB trifft die Beklagte in diesen Fällen eine vom Verschulden unabhängige Erfolgshaftung (Tempel NJW 1997, 621/622). Die Klausel kann schließlich auch so verstanden werden, dass der pauschale Haftungsausschluss auch - was bei "Umweltschäden oder klimatischen Veränderungen" naheliegt - Fälle höherer Gewalt umfasst (dazu weiter unten), und, dass - soweit es sich nicht um Mängel im Sinne des § 651 c BGB handelt, wofür Nr. 11 der AGB letzter Absatz ein Kündigungsrecht des Reisenden vorsieht - eine Kündigung nach § 651 j BGB ausgeschlossen sein soll. Dass die Klausel bei einem solchen Verständnis den Reisenden unangemessen benachteiligt, liegt auf der Hand.
Nach gefestigter Rechtsprechung können Straßen- und Bauarbeiten einen Reisemangel darstellen. Hierfür ist irrelevant, ob die Bauarbeiten zuvor angekündigt waren oder nicht. Derartige Arbeiten liegen in der Risikosphäre des Anbieters. Er hat deshalb dafür grundsätzlich einzustehen.
Schließlich ist auch der undifferenzierte Gewährleistungsausschluss für Reisemängel, die auf höherer Gewalt beruhen, unwirksam. Wie unter 6. bereits ausgeführt, kann die Klausel so verstanden werden, dass auch das Kündigungsrecht des Reisenden nach § 651 j BGB ausgeschlossen sein soll. Außerdem umfasst sie ggfls. auch einen Gewährleistungsausschluss für Mängel, die die Nutzbarkeit des Mietobjekts selbst betreffen.
Die vorstehende Auslegung und rechtliche Bewertung der Klauseln entspricht der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, zumal Art. 8 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten vorbehält, strengere Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers zu erlassen oder aufrecht zu erhalten.
Über die bewilligte Aufbrauchfrist waren sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung einig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 31.08.2011
Az: 8 O 470/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ac398a7679b/LG-Dortmund_Urteil_vom_31-August-2011_Az_8-O-470-10