Landgericht Duisburg:
Beschluss vom 27. November 2009
Aktenzeichen: 34 AR 4/09
(LG Duisburg: Beschluss v. 27.11.2009, Az.: 34 AR 4/09)
Tenor
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Juli 2009 wird aufgehoben.
Der S-GmbH ist über deren Verfahrensbevollmächtigte, Akteneinsicht zu ge-währen.
Die durch diese Entscheidung entstandenen Kosten und die der S-GmbH in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Antrag der Anzeigenerstatterin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Duisburg ist gemäß §§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4, 406e Abs. 4 Satz 2 StPO statthaft und begründet. Die Anzeigenerstatterin, die als Rechteinhaberin im vorliegenden Verfahren Verletzte ist, kann gemäß § 406e Abs. 1 StPO über ihre Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht verlangen. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen stehen nicht entgegen (§ 406e Abs. 2 StPO).
Gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO setzt das Recht zur Akteneinsicht die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu einer Akteneinsicht berechtigt (BVerfG, NJW 2007, 1052). Vorliegend macht die Anzeigenerstatterin geltend, dass sie gegen den beschuldigten Inhaber des Internet-Anschlusses, über den nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter missbräuchlicher Nutzung eines von ihm ungesichert betriebenen Wireless-Lan-Zugangs (WLAN) die urheberrechtlich geschützte Software der Anzeigenerstatterin im Internet verbreitet worden ist, jedenfalls einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung habe. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist für vergleichbare Fallkonstellationen in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2009, I-20 W 146/08). Zur Verfolgung dieses Anspruchs ist die Anzeigenerstatterin darauf angewiesen, die Identität und ladungsfähige Anschrift des von den Ermittlungsbehörden ermittelten Beschuldigten und die ermittelten näheren Umstände der Verbreitungshandlung zu erfahren, was vorliegend nur durch eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfolgen kann.
Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs der Anzeigenerstatterin gemäß § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Im vorliegenden Fall sind bereits die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht erfüllt, da die Rechtsverletzung durch eine einmalige Verbreitung der Software über den Anschluss des Beschuldigten noch keinen Urheberrechtsverstoß von "gewerblichem Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG darstellt.
2.
Dem somit grundsätzlich bestehenden berechtigten Interesse der Anzeigenerstatterin an der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO entgegen.
Bei der zur Feststellung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Beschuldigten erforderlichen Abwägung ist das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung durch § 406e Abs. 1 StPO eingeschränkt, soweit es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche geht. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Beschuldigte nach erfolgter Akteneinsichtnahme durch die Anzeigenerstatterin zivilrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden kann, lässt das Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung seiner Identität nicht gegenüber dem Informationsinteresse des Verletzten überwiegen. Die Offenbarung der Identität und Anschrift des Beschuldigten ist vielmehr die notwendige Folge des Umstands, dass die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein berechtigtes Interesse des Verletzten i.S.v. § 406e Abs. 1 StPO begründet.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, im Rahmen der Interessenabwägung sei die Stärke des Tatverdachts zu berücksichtigen (vgl. LG Darmstadt, MMR 2009, 579; LG Saarbrücken, MMR 2009, 639), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann zwar aufgrund der nicht widerlegbaren Einlassung des Beschuldigten, er habe ein ungesichertes WLAN betrieben, weshalb sein Internet-Zugang ohne sein Wissen von Dritten genutzt worden sein kann, der Nachweis einer Straftat nicht geführt werden. Ein fehlender Tatverdacht führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass das stets zu berücksichtigende allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten überwiegt. Anderenfalls würde die Regelung des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt worden ist, nahezu vollständig ausgehöhlt. Es ist indes anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht insbesondere auch dann besteht, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO oder ein Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt werden soll (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 406e Rn. 3).
Auch das vorliegend relativ geringe Ausmaß der Rechtsverletzung durch die einmalige Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Software über den Internet-Anschluss des Beschuldigten führt nicht dazu, dass sein allgemeines Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem berechtigten Interesse der Verletzten überwiegt. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass dem verletzten Rechteinhaber die Akteneinsicht jedenfalls dann zu versagen ist, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt (LG Darmstadt, a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.). Für eine solche Gewichtung der Rechtsverletzung, die in den Fällen von Urheberrechtsverstößen eine Bewertung der zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers voraussetzt, gibt es jedoch de lege lata keine Grundlage. Zwar sieht § 406e Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor, dass der Verletzte kein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht darlegen muss, wenn es um Taten nach §§ 108a, 108b Abs. 3 UrhG, also um ein gewerbsmäßiges Handeln, geht. Für den Regelfall des § 406 e Abs. 1 S. 1 StPO, der vorliegend Urheberrechtsverstöße unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit betrifft, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verletzte ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Interesse ergibt sich wie oben dargelegt- bereits aus der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten, ohne dass eine weitere Einschränkung, etwa anhand des Gegenstandswertes, gesetzlich normiert ist. Auch lässt sich § 406e Abs. 2 StPO nicht entnehmen, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten bei nur geringen Rechtsverletzungen gegenüber dem Aufklärungsinteresse des Verletzten überwiegen soll. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei geringen Rechtsverletzungen das wirtschaftliche Risiko für den Beschuldigten und damit einhergehend die Folgen eines Eingriffs in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme ebenfalls reduziert sind. Dem geringeren Aufklärungs- und Informationsinteresse des Verletzten steht mithin auch nur ein geringeres, jedenfalls nicht überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung des strafprozessualen Akteneinsichtsrechts -etwa auf die Fälle, in denen ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG erreicht wird- hat der Gesetzgeber bislang nicht normiert. Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. 2008,1191 ff.), durch das der urheberrechtliche Auskunftsanspruch u.a. gegen den Internet-Provider gemäß § 101 Abs. 1 UrhG mit Wirkung zum 1.9.2008 eingeführt worden ist, enthält keine strafprozessualen Regelungen.
Sonstige Umstände, die zu einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten gegenüber den berechtigten Interessen der Anzeigenerstatterin führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Gewährung der Akteneinsicht ist aus den vorstehenden Gründen auch nicht unverhältnismäßig.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 464 Abs. 2, 467 Abs. 1 StPO.
LG Duisburg:
Beschluss v. 27.11.2009
Az: 34 AR 4/09
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