Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. Mai 2010
Aktenzeichen: 27 L 55/10
(VG Düsseldorf: Beschluss v. 20.05.2010, Az.: 27 L 55/10)
Zur Zustellung in Österreich.
Zur Frage der Regelungsgewalt nach dem Marktortprinzip hinsichtlich einer englischsprachigen Informationsseite einer österreichischen Marketinggesellschaft mit Werbung für einen deutsch-österreichischmaltesischen Glücksspielanbieter.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 25.125,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 14. Januar 2010 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Ziffer 3 des genannten Bescheides (Festsetzung der Verwaltungsgebühr) bereits unzulässig (A.), hinsichtlich der übrigen Ziffern 1 (Untersagung von Glücksspielwerbung) und 2 (Zwangsgeldandrohung) zwar zulässig (B.), aber unbegründet (C.).
A. Hinsichtlich der Ziffer 3 (Festsetzung der Verwaltungsgebühr) erfüllt der Antrag nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Antragstellerin hat vor Anrufung des Gerichts weder das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche "Vorverfahren" durchgeführt, noch sind die Ausnahmetatbestände des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gegeben. Insbesondere liegt kein Fall der ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist ergangenen Entscheidung der Behörde über einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag vor (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Antragstellerin hat einen derartigen Antrag bei der Antragsgegnerin sinngemäß erst gleichzeitig mit dem vorliegenden Antrag gestellt. Die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet eine nicht nachholbare Voraussetzung des Zugangs zum Verwaltungsgericht und muss aus diesem Grund schon bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 14 B 529/08 -, juris (Rn. 5) und vom 26. Februar 2004 - 15 B 302/04 -, juris (Rn. 1 f.); Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Loseblattwerk (Stand: November 2009), § 80 Rn. 343; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 16. Auflage (2009), § 80 Rn. 185.
B. Im Übrigen ist der Antrag jedoch zulässig.
Statthaft ist allerdings allein der Antrag auf Anordnung und nicht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des genannten Bescheides von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat: Hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Untersagungsanordnung entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO.
Wie für die Statthaftigkeit einer entsprechenden Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und deshalb auch eines hieran anknüpfenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich sind die zuvor genannten Regelungen auch durch Bekanntgabe wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW). Die Bekanntgabe an die in der Republik Österreich ansässige Antragstellerin erfolgte gemäß § 41 VwVfG NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) laut Aushändigungsbestätigung vom 4. Januar 2010 durch Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein, die hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) im Übrigen auch vorgeschrieben ist.
Eine Zustellung im Ausland erfolgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist. Diese Voraussetzung dürfte hier erfüllt sein, da im Verhältnis zur Republik Österreich die unmittelbare Übermittlung von Schriftstücken durch die Post in Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. II S. 357 - im Folgenden: VwARHVtrAUT) vorgesehen ist und dies - wie bereits § 10 Abs. 1 Satz 3 VwARHVtrAUT belegt - gerade die Zustellung unmittelbar an Staatsangehörige der Vertragsstaaten und nicht nur zwischen ihren Behörden oder Gerichten erfasst.
Vgl. zum letztgenannten Punkt: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 3 BS 311/06 -, juris (Rn. 2 ff.).
Ungeachtet dessen wäre ein Mangel der Zustellung auf Grund eines Verstoßes gegen das in § 9 Abs. 1 Nr. 1 LZG NRW zum Ausdruck kommende völkerrechtliche Territorialitätsprinzip kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW und könnte einer Heilung nach § 8 LZG NRW zugänglich sein. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob sich der Einzelne auf einen Verstoß gegen das Völkerrecht berufen kann.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08 -, juris (Rn. 17 ff.).
Die am 4. Januar 2010 bescheinigte Zustellung an die Antragstellerin selbst verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW. Nach dieser Vorschrift sind Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatten sich für diese zwar bereits mit der Stellungnahme vom 28. Dezember 2009 bestellt. Zum einen hatten sie dabei aber eine schriftliche Vollmacht lediglich angekündigt, aber - soweit dem vorgelegten Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist - nicht bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Zum anderen bestand diese Vollmacht nach eigenen Angaben der Bevollmächtigten "ausschließlich für die Abgabe einer Stellungnahme im außergerichtlichen Verfahren" und damit gerade nicht auch für die Entgegennahme und das Bewirken von Zustellungen. Eine solche umfassendere Vollmacht ist erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden und datiert erst auf den 7. Januar 2010.
C. Soweit der Antrag zulässig ist, das heißt hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 29. Dezember 2009, ist er jedoch unbegründet.
Die Kammer macht von dem ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die zugleich im Übrigen die Gewichtung der Interessen zu beeinflussen vermag.
Hinsichtlich der in Ziffern 1 bis 2 der streitgegenständlichen Verfügung vom 29. Dezember 2009 gegenüber der Antragstellerin getroffenen Regelungen,
"1. es wird Ihnen untersagt, für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag auf den von ihnen betriebenen Internetseiten, insbesondere www.F.com, in Nordrhein-Westfalen zu werben. Diese Werbung ist bis zum 17. Januar 2010 einzustellen.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro (zehntausend Euro) angedroht."
fällt die Ermessensentscheidung der Kammer zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2009 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (I.). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen (II.).
I. Die in Ziffern 1 (1.) und 2 (2.) der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen dürften sich zu dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.
1. Es spricht Überwiegendes für die formelle (a.) und materielle (b.) Rechtmäßigkeit des Werbeverbotes in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. a. Die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Regelung als landesweite Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet örtlich und sachlich zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag - Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz).
Das Werbeverbot ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem Glücksspielsektor nicht vertraute Person nicht ohne Weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 17 ff.), und vom 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 -, juris (Rn. 31 ff.), jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das in Ziffer 1 des Bescheidtenors verfügte, ausdrücklich auf Nordrhein-Westfalen bezogene Werbeverbot. Die Antragstellerin ist aufgrund des Tenors und vor allem der Begründung der Verfügung in die Lage versetzt, zweifelsfrei zu erkennen, was ihr durch den Bescheid untersagt werden soll.
Der Begriff der Werbung lässt sich in Anlehnung an die Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV), auf welche die Antragsgegnerin in der Begründung der Ordnungsverfügung unter Bezugnahme auf die gleichlautende Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 RStV a.F. verwiesen hat, ausreichend eingrenzen. Werbung ist danach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Internet abrufbar gemacht wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
Die von der Untersagung erfassten Glücksspiele werden zwar in der Verfügung nicht im Einzelnen aufgezählt. Sie werden jedoch im Bescheidtenor durch die Eingrenzung auf Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag hinreichend gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass die Anordnung ausschließlich und umfassend die vom Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erfassten Glücksspiele (§ 2 GlüStV) erfasst. Hierzu zählen neben Lotterien gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV auch Sportwetten nach § 21 GlüStV, nicht jedoch Pferdewetten, die als Sonderform des Sportwettens vom Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) durch das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) geregelt wurden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris.
Konkret wird der Antragstellerin in der Begründung erläutert, dass und warum es sich bei dem verlinkten Werbebanner der Firma C.com um Werbung handelt und aus welchen Gründen diese Werbung - und auch jegliche Werbung für andere Glücksspielangebote - unzulässig ist. Zur Erklärung wird darauf hingewiesen, dass damit für einen Veranstalter von öffentlichen Glücksspielen geworben wird, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen verfügt und dass diese Werbung gemäß § 284 Abs. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Mit Blick darauf ist für die Antragstellerin - selbst wenn unterstellt würde, sie bzw. ihre Vertreter seien nicht hinreichend mit dem Glücksspielsektor vertraut - klar und unzweideutig erkennbar, dass ihr untersagt wird, auf ihrer auch in Nordrhein-Westfalen abrufbaren Interseite www.F.com (und sofern vorhanden auf weiteren von ihr betriebenen Internetseiten) durch entsprechende Werbebanner für das unter der Domain www.C.com vorgehaltene Glücksspielangebot - sowie auch jegliche unter dieser oder anderen Domains vorgehaltene Glücksspielangebote - zu werben.
b. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die materielle Rechtmäßigkeit des in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordneten Werbeverbotes.
Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Dezember 2009 getroffene Regelung ist durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt.
Die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV sind erfüllt. Nach dieser Norm hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (Satz 1 der Vorschrift). Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (Satz 2). Sie kann insbesondere die in Satz 3 Ziffern 1 bis 5 der Vorschrift aufgeführten Maßnahmen ergreifen, wozu nach Ziffer 3 die Untersagung der Veranstaltung, der Durchführung und der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie der Werbung hierfür zählt.
Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei nicht dazu befugt, einem österreichischen Unternehmen, das eine englischsprachige Seite betreibe, irgendetwas zu untersagen, zumal die Seite keinen Bezug zu deutschem oder nordrheinwestfälischen Publikum habe, greift nicht durch. Der damit geltend gemachte Verstoß gegen Grundsätze des Völkerrechts, liegt nicht vor. Berührt ist vorliegend insoweit ausschließlich die Frage nach der Regelungsgewalt der Antragsgegnerin, nicht hingegen nach dem von der Regelungsgewalt abzugrenzenden, unzweifelhaft ohne Genehmigung des Fremdstaates unzulässigen Vollzug durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland.
Aus dem Völkerrecht ergibt sich im Grundsatz keine Beschränkung der Regelungsgewalt eines Nationalstaats auf sein Hoheitsgebiet.
Vgl. Ohler, Die Kollisionsordnung des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2005, S. 327, m. w. N.; Epping / Gloria, in: Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 23 Rn. 87, m. w. N.
Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen Auslandssachverhalt setzt im Kern ausschließlich einen Anknüpfungspunkt des Auslandssachverhaltes an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris (Rn. 95 ff.); Ohler, a. a. O. S. 328; Epping / Gloria, a. a. O., § 23 Rn. 88, m. w. N.
Ein ausreichender Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Werbung für die Veranstaltung von Glücksspiel im Internet durch die Antragstellerin ergibt sich aus dem im Völkerrecht anerkannten und im Kartell- und Wettbewerbsrecht verwurzelten Wirkungsprinzip. Dieses Prinzip knüpft an die Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung im Inland an.
Vgl. Ohler, a. a. O., S. 339, m. w. N.
Offen gelassen werden kann, welche Anforderungen im Einzelnen zur Eingrenzung des Wirkungsprinzips an die Qualität der Auswirkung im Inland zu stellen sind. Denn diese sind unzweifelhaft erfüllt, wenn aus dem Ausland - wie von der Antragstellerin - zielgerichtet auf Märkte im Inland eingewirkt wird. Diese Wertung spiegelt sich in dem vom Bundesgerichtshof im Bereich des Wettbewerbsrechts aufgestellten Grundsatz des Marktortprinzips wieder. Auf dieses zurückgreifend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass bei Wettbewerbsverletzungen im Internet die Wettbewerbsregelungen des Staates Anwendung finden, in welchem sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auswirken soll.
Vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 -, juris (Rn. 25).
Der Internetauftritt der Antragstellerin ist gezielt (auch) auf Kunden aus Deutschland ausgerichtet. Bei Aufruf der Eingangsseite der in der Ordnungsverfügung genannten Domain durch einen Nutzer aus Deutschland werden zwar die selbst bereitgestellten Informationen zur Champions-League der Europäischen Handballföderation (EHF) ausschließlich in Englisch angeboten. Dies steht angesichts der Verbreitung der englischen Sprache auch in Deutschland einer Ausrichtung der auf dieser Seite gezeigten Inhalte (auch) auf deutsche Internetnutzer nicht zwingend entgegen, zumal diese einen klaren Bezug auch zu Deutschland aufweisen; denn der deutsche Handballverband ist der größte der Welt und mit seinen Vereinsmannschaften gerade auch in den europäischen Wettbewerben sehr erfolgreich. Speziell die Werbung für Glücksspiele der Firma C.com unter der Domain www.F.com ist - entsprechend der auf ihre Kernmärkte orientierten Werbestrategie dieser Firma gerade im Bereich des Spitzenhandballs -
- vgl. Pressemitteilungen vom 16. November 2009 (abrufbar unter : http://mediaext.C.com/pr/de/PA_handball_em_de.pdf) und 5. November 2008 (abrufbar unter: http://mediaext.C.com/pr/de/PA_handball_wm_de.pdf) -
gezielt auch auf deutsche Kunden ausgerichtet. Dies wird dadurch belegt, dass die Werbung am rechten Bildschirmrand bei einem Aufruf aus Deutschland regelmäßig selbst in deutscher Sprache erscheint und der Link unter diesen Umständen auch direkt zur deutschsprachigen Version des Glücksspielangebots unter www.C.com führt. Technisch dürfte dies über eine sogenannte "Content Negotiation" bzw. speziell "Language Negotiation" realisiert werden: Der Webserver, von dem der Nutzer eine Internetseite aufruft, stellt anhand dessen Browser-Einstellungen zur bevorzugten Sprache die Seite soweit vorhanden in dieser Sprache zur Verfügung. Der Umstand, dass der Webserver der Antragstellerin bzw. der Firma C.com diese Spracheinstellung aufgreift, die Werbung sodann - bei einem Nutzer mit Deutsch als bevorzugter Sprache - auch in Deutsch übermittelt und diese Spracheinstellung schließlich bei der weiteren Verlinkung berücksichtigt, macht deutlich, dass es der Antragstellerin und ihrem Werbekunden bei der Werbung gerade auch darauf ankommt, Nutzer aus Deutschland anzusprechen. Dass die Spracheinstellung insoweit nicht rein zufällig, sondern ganz gezielt berücksichtigt wird, lässt sich daran erkennen, dass eine entsprechende Funktionsweise unter www.F.com im Zusammenhang mit C.com nur bei deren Werbung am rechten Bildschirmrand und (teilweise) bei dem in der Bildschirmmitte laufend wechselnden Banner, nicht aber bei der Liste der Sponsoren am linken Bildschirmrand vorgesehen ist. Denn die dortigen Links führen (immer) zur englischsprachigen Version der Seite www.C.com. Dass es sich bei dem beworbenen Glücksspielanbieter - wie die Antragstellerin betont - um ein maltesisches Unternehmen handelt, ist zum einen zweifelhaft, da es Teil eines Konzerns ist, dessen Mutterunternehmen in Österreich und Deutschland sitzen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 27 L 28/10 -
zum anderen aber im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn jedenfalls sieht dieses Unternehmen Deutschland als einen seiner Hauptmärkte an, was dadurch belegt wird, dass 14% seiner Kunden und 19% seines Umsatzes aus Deutschland stammen.
Vgl. C.com Unternehmenspräsentation - Juni 2008, abrufbar unter: http://www.C.ag/downloads/C_com_de.pdf, S. 11 und 27.
Für den Erlass des Werbeverbots in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung steht dem Land Nordrhein-Westfalen und damit der für das Land handelnden Antragsgegnerin die territoriale Hoheitsgewalt (Verbandskompetenz) zu. Die Hoheitsgewalt eines Landes bezieht sich auf das dieser Gebietskörperschaft zugehörige Territorium. Grundsätzlich ist sie auch darauf beschränkt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. März 1960 - 2 BvG 1/57 -, juris (Rn. 40); BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 9 A 20/01 -, juris (Rn. 74); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 40); Isensee, in: ders. / Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage (2008), § 126 Rn. 35.
Die Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung hält sich in den Grenzen der Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist berufen, ein auf sein Landesgebiet beschränktes Verbot der im Internet räumlich unbeschränkt verbreiteten Werbung für die ebenfalls im Internet räumlich unbeschränkt verbreitete Veranstaltung von Glücksspiel anzuordnen. Bei der grenzüberschreitenden Regelung von Sachverhalten reicht nach völkerrechtlichen Grundsätzen zur Begründung der Regelungskompetenz eines Staates - wie dargelegt - ein Anknüpfungspunkt im Inland aus. Dieser Grundsatz ist mangels Regelung im Staatsrecht auf das Hoheitsgefüge der Bundesländer übertragbar.
Vgl. zur Berücksichtigung völkerrechtlicher Regeln im Rahmen der Binnenbeziehung der Gliedstaaten: Isensee, a. a. O., § 126 Rn. 34 f.
Ein hinreichender Anknüpfungspunkt liegt hier vor. Das Internetangebot der Antragstellerin ist in Nordrhein-Westfalen abrufbar. Es richtet sich an Nutzer in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und damit bestimmungsgemäß auch an solche in Nordrhein-Westfalen.
Die weiteren Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV liegen ebenfalls vor. Es besteht Anlass zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin, da letztere im Internet für unerlaubte öffentliche Glücksspiele wirbt, was nicht nur nach § 5 Abs. 3 GlüStV (Werbung für öffentliches Glücksspiel unter anderem im Internet), sondern auch nach § 5 Abs. 4 GlüStV (Werbung für unerlaubtes Glücksspiel) verboten ist. Denn nach § 4 Abs. 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sind verboten.
Unter der von der Antragstellerin auf ihrer Domain www.F.com beworbenen Domain www.C.com veranstaltet die Firma C.com Glücksspiel. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies ist jedenfalls bei den unter der Domain www.C.com veranstalteten Sportwetten und Casino- sowie Pokerspielen der Fall. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV).
Unerlaubt ist das Sportwettenangebot der Firma C.com, weil diese nicht über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV (GlüStV Ausführungsgesetz NRW - GlüStV AG NRW) erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen an Spieler im Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügt.
Es handelt sich bei den Werbebannern, insbesondere demjenigen am rechten Rand der von der Antragstellerin betriebenen Internetseite www.F.com und dem in der dortigen Bildmitte laufend wechselnden Banner der "Champions partners" schließlich um Werbung für das Glücksspielangebot der Firma C.com im Sinne der oben aufgezeigten Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV. Die Banner bestehen - im erstgenannten Fall zu erheblichen Teilen, im letztgenannten Fall allein - aus dem Logo von C.com als dem gezielten Werbeauftritt des Unternehmens. Sie beschränken sich nicht auf eine reine "Information" oder einen bloßen "Produkthinweis". Vielmehr soll durch das Logo ausgehend von dessen Konzeption und Bekanntheitsgrad zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und damit der Absatz von Sportwetten, aber auch von Casino- und Pokerspielen erkennbar gefördert werden, zumal durch einen Link über das gesamte jeweilige Banner ein direkter Übergang zur Glücksspielseite www.C.com ermöglicht wird. Hierfür wurde von der Firma C.com an die Antragstellerin nach eigenen Angaben auch ein Entgelt entrichtet. Der Einwand der Antragstellerin, dass auf der von ihr betriebenen Seite www.F.com lediglich das Sportwettenangebot der Firma C.com in Erscheinung trete, ist unerheblich, trifft aber auch nicht zu. Aktuell wird dort jedenfalls auf dem Banner am rechten Bildschirmrand mit einer Einblendung "Sportwetten Casino Games Poker" vielmehr das gesamte Spielprogramm auf www.C.com wiedergegeben.
Das Werbeverbot ist auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsgegnerin hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (§ 114 Satz 1 VwGO).
Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin übe das ihr zukommende Entschließungsermessen nicht gleichförmig aus, da sie die Internetauftritte von WestLotto dulde, vermag nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht durchzugreifen. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Antragsgegnerin in gleicher Weise wie gegen die Antragstellerin gegen Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Internet einschreitet. Dass sie auf ein Vorgehen gegen als Werbung zu qualifizierende Internetinhalte in Bezug auf erlaubte Glücksspiele verzichtet, ist zum einen nicht ersichtlich, dürfte aber zum anderen mangels Gleichheit der Sachverhalte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellen.
Die Ermessensausübung hält sich auch in den gesetzlichen Grenzen, insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
Die Untersagung dürfte geeignet sein, das gesetzliche Verbot der Werbung für unerlaubte Glücksspiele sowie der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen im Internet durchzusetzen. Etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches wird mit der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkten Untersagung, im Internet für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu werben, von der Antragstellerin nicht verlangt.
Denn die Antragstellerin kann dem auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bezogenen Werbeverbot jedenfalls dadurch nachkommen, dass sie den betreffenden Internetinhalt ganz, d.h. mit weltweiter Wirkung, aus dem Netz entfernt und damit die Werbung für Glücksspiel im Internet ganz unterlässt. Ob die Ergreifung einer derartigen (weitreichenden) Maßnahme zur Erfüllung des Gebots erwartet werden kann, ist keine Frage der Unmöglichkeit sondern eine Frage der Angemessenheit.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 29), und vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, juris (Rn. 32); Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 44 f.); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19).
Das der Antragstellerin unter Ziffer 1 der Verfügung aufgegebene Unterlassungsgebot ist ferner ein taugliches Mittel zu dem mit der Verfügung verfolgten Zweck, die Werbung für Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen zu unterbinden. Es genügt insoweit, dass das angeordnete Mittel "ein Schritt in die richtige Richtung ist",
vgl. Rachor, in: Lisken / Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. (2007), Kap. F Rn. 211; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. (2008), § 11 Rn. 21,
die Maßnahme also zur Erreichung des Zwecks objektiv beiträgt.
Vgl. Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 420.
Dies ist hier - ungeachtet der Tatsache, dass Dritte weiterhin auf in Nordrhein-Westfalen abrufbaren Internetseiten für Glücksspiel werben - der Fall, da die Störung der öffentlichen Sicherheit jedenfalls durch die gegenüber der Antragstellerin ergangene Verfügung verringert wird.
Die Anordnung ist auch erforderlich, um das gesetzliche Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet in Nordrhein-Westfalen durchzusetzen. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist nicht ersichtlich.
Schließlich stellt sich das Werbeverbot in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch als angemessen dar. Die mit einer Befolgung dieser Anordnung verbundenen praktischen Auswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck.
Einen Weg zur Befolgung ihrer Untersagungsanordnung gibt die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht vor, sie überlässt es vielmehr - was ordnungsrechtlich nicht zu beanstanden ist -
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, juris (Rn. 11); Drews / Wacke / Vogel / Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1986), S. 428 -
der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin, welchen sie wählt.
Es kann offenbleiben, ob eine vollständige Einstellung der Werbung für Glücksspiele über das Internet zur Umsetzung der Untersagung von der Antragstellerin hinzunehmen ist. Wenn die Antragstellerin andere Wege zur Unterlassung der Werbung nicht für gangbar erachtet, verpflichtet dies die Ordnungsbehörden grundsätzlich nicht dazu, von einer Umsetzung des in § 5 Abs. 4 GlüStV verbindlich vorgegebenen (und strafrechtlich über § 284 StGB abgesicherten) Werbeverbots abzusehen und die in Rede stehenden Gefahren damit in geringerem Umfang zu bekämpfen, als dies nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Es liegt vielmehr allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Werberin für Internetglücksspiel, dass die fraglichen Inhalte hier in Nordrhein-Westfalen nicht mehr erreichbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 -, juris (Rn. 32); Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 -, juris (Rn. 25); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 S 213.08 -, juris (Rn. 18).
Bei der Bewertung, ob die vollständige Entfernung der beanstandeten Werbung aus dem Netz mit gleichsam weltweiter Wirkung ein angemessenes Mittel zur Erfüllung des auf Nordrhein-Westfalen bezogenen Werbeverbots ist, mag allerdings zu berücksichtigen sein, in welchem Maße die Adressatin eines entsprechenden Verbotes auch in solchen anderen Ländern über Kunden verfügt, in denen Glücksspielwerbung zulässig ist.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 und 01887 -, juris (Rn. 29 bzw. 26).
Konkrete Erkenntnisse zur Herkunft der Kunden der Antragstellerin liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin selbst hierzu keine substantiierten Angaben gemacht, obwohl sich entsprechende Zahlen anhand der wie oben gesehen vom Browser der Nutzer regelmäßig übermittelten Einstellung zur bevorzugten Sprache zumindest ungefähr ermitteln ließen. Die pauschale Einschätzung der Antragstellerin, dass es sich beim Zugriff aus Nordrhein-Westfalen beziehungsweise Deutschland insoweit lediglich um eine theoretische Möglichkeit handele, dürfte jedoch nicht zutreffen. Angesichts des nach den obigen Feststellungen naheliegenden Interesses deutscher Internetnutzers an der offiziellen Homepage zur Handball-Champions-League trotz deren englischsprachiger Gestaltung ist vielmehr von einer beachtlichen Zahl von Nutzern aus Deutschland und damit gerade auch aus dessen bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen auszugehen. Dies entspricht offensichtlich auch der Einschätzung des beworbenen Glücksspielanbieters, der mit seiner Werbung wie oben dargestellt gerade auch auf den deutschen Markt zielt.
Jedenfalls ist es der Antragstellerin aber tatsächlich möglich und zumutbar, das auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Werbeverbot durch einen auf das Bundesgebiet bezogenen Einsatz der Geolokalisationstechnik zu erfüllen. Eine Zuordnung von Spielinteressenten zu einem europäischen Land dürfte mittels der Methode der Geolokalisation mit einer Treffsicherheit von 99 % möglich
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 47 ff.); VG Ansbach, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 -, juris (Rn. 30); offenlassend: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19) -
und die Fehlerquote damit bei wertender Betrachtung zu vernachlässigen sein.
Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zum Beispiel VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 190/09 -, juris (Rn. 81 ff.)
Eine entsprechende Sperrung aller Nutzer, die von Deutschland aus auf die betreffende Website zugreifen, würde auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen. Denn die Werbung für Glücksspiel im Internet ist nach dem flächendeckend in den Ländern ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 50); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 6 S 1565/09 -, juris (Rn. 30); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 S 213.08 -, juris (Rn. 18).
Der Verweis auf die Möglichkeit eines bundesweiten Ausschlusses der Abrufbarkeit der Werbung bedeutet auch keine Überschreitung der Regelungskompetenz durch die Antragsgegnerin.
So aber wohl Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 57), und VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008 - AN 4 S 08.01112 (Rn. 34 ff.).
Vielmehr ist das Werbeverbot auf das Gebiet Nordrhein-Westfalens begrenzt. Der Ausschluss der Werbung in anderen Bundesländern ist allein die faktische Folge dessen, dass der Antragsteller aufgrund der technischen Gegebenheiten im Internet die räumliche Auswirkung der von ihm verursachten Gefahr nicht beherrscht.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -, juris (Rn. 19).
Für diese Fallkonstellation findet sich auch keine die Regelungskompetenz eines einzelnen Bundeslandes bezogen auf sein Territorium ausschließende spezielle Norm in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV.
Anders wohl Nds. OVG, Beschluss vom 3. April 2009 - 11 ME 399/08 -, juris (Rn. 57 ff.).
Denn die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit der Ermächtigung eines Bundeslandes, auch mit Wirkung für die ermächtigenden anderen Bundesländer tätig zu werden, dürfte lediglich der Entlastung der Aufsichtsbehörden in Fällen der Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels in mehreren Ländern oder der Werbung hierfür in mehreren Ländern dienen, indem parallele Verwaltungsverfahren vermieden werden können. Für dieses "Wahlrecht" der Länder hinsichtlich ihrer Vorgehensweise sprechen auch die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag,
vgl. LT-Drs. 14/4849, Anlage "Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland", Erläuterungen S. 41 -
die darauf verweisen, dass mit § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV die Befugnisse der einzelnen Länder "ergänzt" werden um die Möglichkeit der gegenseitigen Ermächtigung.
Vgl. insgesamt zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Werbung für Glücksspiel im Internet im Einzelnen die ständige Rechtsprechung der Kammer, zum Beispiel VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 27 L 190/09 -, juris (Rn. 64 ff.).
Soweit die Antragstellerin moniert, dass die Antragsgegnerin bei der Betätigung ihres Ermessens nicht auf ihre entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Kosten für die Einrichtung einer Geolokalisation, eingegangen sei, liegt darin im vorliegenden Fall kein Ermessensfehler. Zwar muss eine Aufsichtsbehörde bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens alle nach Lage der Dinge sich aufdrängenden Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine besondere Würdigung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin drängte sich aber nach Lage der Dinge bei Bescheidserlass nicht auf. Die Antragstellerin hat im Rahmen der Anhörung zur besonderen wirtschaftlichen Bedeutung des Werbevertrags für ihr Unternehmen nichts vorgetragen. Es versteht sich aber von selbst, dass das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung einer unerlaubten Tätigkeit dem staatlichen Interesse am Einschreiten der Aufsichtsbehörde nicht entgegensteht.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. November 2008 - 10 CS 08.2399 -, juris (Rn. 37).
Schließlich dürfte auch die Frist bis zum 17. Januar 2010, die von der Antragsgegnerin in der am 4. Januar 2010 zugestellten Ordnungsverfügung zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustands gesetzt worden ist, noch angemessen sein.
Vgl. mit dem gegenteiligen Ergebnis im Falle einer Frist von vier Tagen: VG Ansbach, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - AN 4 S 09.01870 und 01887 -, juris (Rn. 32 bzw. 30).
Die Antragstellerin wusste seit ihrer Anhörung vom 15. Dezember 2009 davon, dass die Antragsgegnerin von ihr die Unterlassung der Werbung für den Glücksspielanbieter C.com in Nordrhein-Westfalen erwartet. Dass es ihr trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich war, bis zum 17. Januar 2010 geeignete Maßnahmen zu ergreifen, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich behauptet, dass eine etwaige Installation einer Geolokalisationstechnik "voraussichtlich weit über 13 Tage in Anspruch nehmen" würde. Selbst wenn eine solche Installation tatsächlich nicht bis zum 17. Januar 2010 hätte erfolgen können, wäre es der Antragstellerin jedenfalls bis dahin möglich und auch zumutbar gewesen, die betreffende Werbung zumindest vorübergehend ganz aus dem Netz zu nehmen.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zum Verfassungs- und Europarecht wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer
vgl. exemplarisch Beschlüsse der Kammer vom 18. Mai 2009 - 27 L 1139/08, 27 L 190/09 und 27 L 1607/08 -, 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 -, 24. Juni 2009 - 27 L 1131/08 - und 22. Juli 2009 - 27 L 1050/09 - (NRWE = Juris) -
und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW
vgl. OVG NRW, Beschlüsse 30. Oktober 2009 - 13 B 744/09 und 13 B 736/09 -, 3. November 2009 - 13 B 804/09, 13 B 716/09 und 13 B 715/09 -, 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, 13 B 1148/09 und 13 B 724/09 -, 6. November 2009 - 13 B 723/09 -, 9. November 2009 - 13 B 991/09 -, 12. November 2009 - 13 B 959/09 -, 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 und 13 B 775/09 -, 8. Dezember 2009 - 13 B 819/09 und 13 B 958/09 -, 21. Dezember 2009 - 13 B 725/09 -, 28. Dezember 2009 - 13 B 903/09 - und 22. Februar 2010 - 13 B 1809/09 - (NRWE = Juris) -
verwiesen. Das Werbeverbot dürfte wie das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) mit dem Grundgesetz und dem Gemeinschaftrecht vereinbar sein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sein. Zugleich dürfte das Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot von Glücksspielen im Internet nicht gegen die (ausschließlich in Rede stehende) durch Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG verstoßen. Die Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts NRW sieht sich in Hinsicht auf die wiederholt gerügte Kohärenz zwischenzeitlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. März 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie C-46/08
abrufbar unter http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/
bekräftigt, wenn in diesen zur Klarstellung mehrfach ausgeführt wird, dass sich das Kohärenzgebot ausschließlich auf den jeweiligen Ordnungsbereich (Glücksspielsektor) erstrecke.
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2009 dürfte sich in gleicher Weise als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Untersagungsanordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2009 stellt einen sofort vollstreckbaren und mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Die Antragsgegnerin hat mit dem Zwangsgeld das richtige Zwangsmittel ausgewählt und den für Zwangsgelder nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zulässigen Rahmen nicht überschritten. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen nicht.
II. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2009 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der (vorläufigen) Fortsetzung der ihr untersagten Tätigkeit muss hinter dem öffentlichen Interesse, die von dieser Tätigkeit ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit (insbesondere Suchtgefahren und Gefahren für den Jugendschutz) zu unterbinden, zurücktreten.
Vgl. zur Gefährlichkeit der Glücksspielvermittlung OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, juris.
Nur so können die mit der Untersagung verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris.
Diese Schutzzwecke sind im Hinblick auf die grundsätzliche Vereinbarkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet und der Werbung hierfür mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen als legitim anzusehen und zugleich geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mit der dieses Verbot durchgesetzt wird.
Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots unerlaubter Sportwettvermittlung vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, Juris.
Ein das öffentliche Interesse überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Ordnungsverfügung am Sitz der Antragstellerin in Österreich unter Umständen derzeit nicht vollstreckt werden kann.
Vgl. allgemein zur Vollstreckung im Ausland: BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, juris (Rn. 68), vgl. speziell zu Österreich: Art. 9 VwARHVtrAUT, der grundsätzlich die Möglichkeit einer Vollstreckung von öffentlichrechtlichen Geldforderungen, wie sie auch durch Festsetzung eines Zwangsgeldes begründet würden, schafft.
Soweit die Antragstellerin hierzu auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 - 3 EO 189/07 - verweist, wird verkannt, dass sich dieser auf eine vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags ergangene Ordnungsverfügung bezog, in welcher die sofortige Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden war. Nach § 9 Abs. 2 GlüStV wird der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nunmehr durch Gesetz angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das der sofortigen Vollziehung von Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV durch den Gesetzgeber beigemessene öffentliche Interesse kann durch die gegebenenfalls eingeschränkte Vollstreckbarkeit nicht überwogen werden.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 27 L 1983/08 -, S. 33 des Entscheidungsabdrucks.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327; im Folgenden: Streitwertkatalog 2004) geht die Kammer im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das Werbeverbot entsprechend den Angaben der Antragstellerin von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro aus. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 Streitwertkatalog 2004 außer Betracht. Im Hinblick auf die angegriffene Gebührenfestsetzung ergibt sich im Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG ein ergänzend zu berücksichtigender Wert von 500,00 Euro. Der sich im Hauptsacheverfahren ergebende Wert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung von Ziffer 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2004 in Bezug auf das angeordnete Verbot der Glücksspielwerbung halbiert und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu einem Viertel angesetzt. Die sich hieraus ergebenden Teilbeträge von 25.000,00 Euro und 125,00 Euro sind nach § 39 Abs. 1 GKG und Ziffer 1.1.1 Streitwertkatalog 2004 zu addieren.
VG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.05.2010
Az: 27 L 55/10
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