Bundesgerichtshof:
Urteil vom 30. April 2009
Aktenzeichen: Xa ZR 92/05

(BGH: Urteil v. 30.04.2009, Az.: Xa ZR 92/05)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 5. September 1987 angemeldeten, im Lauf des Berufungsverfahrens nach Ablauf der Höchstschutzdauer erloschenen deutschen Patents 37 29 785 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens betrifft und 5 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1 und 3 des Streitpatents haben folgenden Wortlaut:

"1. Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen mit einem Speicherelement für elektrische Energie, sowie mit mehreren, mit dem Speicherelement verbindbaren Auslösemitteln für Rückhaltevorrichtungen wie Gassack oder Gurtstraffer, dadurch gekennzeichnet, dass nach Betätigung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemessen wird und dass nach Erreichen des festlegbaren Energiegrenzwertes die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen wird.

3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslösemittel (14a bzw. 14b bzw. 14c) in bekannter Weise mittels durch eine Auswerteeinrichtung (10) ansteuerbarer Schalteinrichtungen (11a bzw. 11b bzw. 11c) zur Bildung eines geschlossenen Stromkreises mit einem elektrische Energie speichernden Speicherelement (C12) verbindbar sind."

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommene Klägerin hat dessen Nichtigerklärung mit der Begründung beantragt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn u.a. die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D15), 22 25 709 (D9), 24 54 424 (D13), 25 16 354 (D16), 26 12 215 (D14), 28 51 333 (D10), die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 22 146 (D11), die US-Patentschrift 4 222 030 (D12) und verschiedene Literaturstellen bildeten, nicht patentfähig. Sie hat sich weiter auf mehrere nachveröffentlichte, aber zeitrangältere Patentveröffentlichungen gestützt.

Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat das Streitpatent in seiner der Patenterteilung zugrunde liegenden Fassung sowie hilfsweise in einer eingeschränkten Fassung verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in erster Linie, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Berufungsverfahren ergänzend u.a. auf die US-Patentschrift 4 497 025 (BB7).

Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , , ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Gründe

I. Die Klage ist nach Ablauf des Streitpatents zulässig, weil der gerichtlich aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Klägerin ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung zur Seite steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport; v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsmaschine; v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).

II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist bei bekannten Sicherheitseinrichtungen ein (Hilfs-)Speicherelement für elektrische Energie vorgesehen, damit die Sicherheitseinrichtung auch noch dann betätigt werden kann, wenn beispielsweise durch einen Fahrzeugcrash die Verbindung zur Hauptenergiequelle des Fahrzeugs unterbrochen ist. Die Auslösung der Sicherheitseinrichtung erfolgt vielfach durch elektrisch zu betätigende Auslösemittel wie Zündpillen, die bei Stromdurchfluss erhitzt werden und dadurch eine pyrotechnische Reaktion in Gang setzen, aber nach der Zündung zu unerwünschten Nebenschlüssen mit nicht vorhersehbaren Widerstandswerten neigen, die die begrenzte Energiereserve des Speicherelements beanspruchen, so dass diese nicht mehr dafür ausreicht, weitere Auslösemittel zu betätigen.

2. Durch das Streitpatent soll bewirkt werden, dass sämtliche Auslösemittel sicher ausgelöst werden.

3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen zur Verfügung gestellt werden, bei dem

(1) ein Speicherelement für elektrische Energie vorhanden ist,

(2) mehrere Auslösemittel für Rückhaltevorrichtungen mit dem Speicherelement verbindbar sind,

(3) nach Betätigung eines (jedes) Auslösemittels die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemessen und

(4) die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel nach Erreichen eines festgelegten (festlegbaren) Energiegrenzwerts unterbrochen wird.

4. Das dem Patent zugrunde liegende System besteht aus einer elektromechanischen Vorrichtung mit einer Energiequelle (Merkmal 1) und einem System zur Übertragung elektrischer Energie (wie sich aus Merkmal 2 ergibt), wobei die Energieübertragung ein- oder ausgeschaltet (gesteuert) werden kann (Merkmale 3 und 4). Als Speicherelement kann dabei insbesondere ein Kondensator verwendet werden. Zu der Frage, wieviel Energie dem Auslösemittel zugemessen werden muss, trifft Patentanspruch 1 keine Aussage. Vielmehr wird erfindungsgemäß bei der Einrichtung des Systems ein Grenzwert festgelegt, nach dessen Erreichung die Energiezufuhr zum Auslösemittel abgeschaltet wird. Diesen Grenzwert wird der Fachmann, ein an einer Hochschule oder Fachhochschule ausgebildeter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Insassensicherheitssystemen, zweckmäßigerweise so wählen, dass er etwas über der Energiemenge liegt, die für die zuverlässige Betätigung des Auslösemittels benötigt wird.

III. Die Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage.

1. Die bereits im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent berücksichtigte, im Jahr 1975 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 25 16 354 (D16) beschreibt ein Sicherheitssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem verzögerungsempfindliche Einrichtungen beim Überschreiten eines vorgegebenen Verzögerungswerts einen Zündstromkreis für Elektrosprengsätze schließen. Nach der Beschreibung (S. 3 dritter Abs.) hat sich gezeigt, dass bei der Explosion solcher Sprengsätze die zugehörigen elektrischen Verbindungen kurzgeschlossen werden können, was infolge einer schnellen Entladung die in der Offenlegungsschrift vorgesehene Hilfsstromquelle unwirksam macht. Auch können das Zünden und der Kurzschluss eines Sprengsatzes ein nachfolgendes Zünden der übrigen Sprengsätze verhindern, wodurch der gewünschte Schutz für andere Fahrgäste u.U. nicht mehr gegeben ist (S. 3 vierter Abs.). Es wird daher vorgeschlagen, dass die verzögerungsempfindlichen Einrichtungen in Reihe mit den ihnen jeweils zugeordneten Elektrosprengsätzen geschaltet und an den Ausgang einer Stromversorgung angeschlossen sind, die aus der Fahrzeugbatterie und einer weiteren Hilfsstromquelle besteht, und dass in den Stromkreis jedes Elektrosprengsatzes eine Sicherung eingeschaltet wird, deren Ansprechcharakteristik so gewählt ist, dass sie den zugehörigen Stromkreis im Kurzschlussfall oder in einem kurzschlussähnlichen Fall von der Stromversorgung trennt. Nach einem Ausführungsbeispiel schließt die Stromversorgung eine Hilfsstromquelle ein, die einen Kondensator aufweisen kann (S. 5 zweiter Abs.). Die Zündleitung verläuft über eine verzögerungsempfindliche Einrichtung zur Ausgangsleitung der Stromversorgung, eine weitere Zündleitung über eine in Reihe geschaltete Sicherung und eine weitere verzögerungsempfindliche Einrichtung ebenfalls zur Ausgangsleitung der Stromversorgung. Jede der verzögerungsempfindlichen Einrichtungen enthält einen im Normalzustand offenen Schalter, der bei einem vorgegebenen Verzögerungswert anspricht und geschlossen wird (S. 7). Die Sicherung enthält eine Sicherungspatrone und ist so dimensioniert, dass sie zunächst nicht anspricht, damit nach Betätigung der (zweiten) verzögerungsempfindlichen Einrichtung einer oder mehrere der Sprengsätze zwecks Zündung mit einem genügend großen Strom versorgt wird. Sie spricht aber an und unterbricht den Stromkreis, wenn die Amplitude des Zündstroms bedeutend höher wird (S. 8). Die Leistungsfähigkeit der Hilfsstromquelle ist nicht viel größer als erforderlich. Um zu verhindern, dass diese so schnell entladen wird, dass eine Zündung nicht mehr möglich ist, soll die Charakteristik der Sicherung, hier einer Schmelzsicherung, so gewählt werden, dass der Kurzschlussstromkreis von der Ausgangsleitung abgetrennt wird, so dass selbst bei unterbrochener Verbindung zwischen Hilfsstromquelle und Autobatterie die Hilfsstromquelle noch zur Zündung der Sprengsätze ausreicht (S. 9).

2. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren diese Entgegenhaltung nicht als der Patentfähigkeit entgegenstehend angesehen, weil die Aufgabe, die nachteiligen Folgen von Nebenschlüssen zu vermeiden, nicht erfüllt werde. Wenn in dem betätigten Auslösemittel keine kurzschlussartige Verbindung, sondern über einen Nebenschluss eine nur geringe Leitfähigkeit vorhanden sei, bleibe die Sicherung zumindest über eine längere Zeitspanne leitend, so dass über den Nebenschluss ein unerwünschter Energieabfluss aus dem Speicherelement erfolgen könne. Dagegen werde im Streitpatent nicht die Leitfähigkeit der betätigten Auslösemittel oder eine über dem normalen Auslöseniveau liegende Stromstärke, sondern die den Auslösemitteln zugeführte oder die noch im Speicher vorhandene E-nergiemenge herangezogen, wobei das Messen jeweils nach dem Betätigen eines Auslösemittels erfolge, und bei Überschreiten eines Energiegrenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen werde. Dadurch könnten auch Energieverluste erfasst werden, auf die eine Sicherung nicht reagiere. Wegen dieser unterschiedlichen Wirkung handle es sich beim Streitpatent nicht um eine zu der bekannten äquivalente Lösung, vielmehr sei ein zu einer anderen Wirkung führender und damit nicht nahegelegter Weg beschritten worden.

3. Das Patentgericht hat seine abweichende Beurteilung wie folgt begründet: Die bekannten Werte für die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung ließen - allerdings mit einer gewissen Unsicherheit - Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis zum Schmelzen der Sicherung zugeführte Energie zu. Da sich der elektrische Widerstandswert eines Nebenschlusses in weiten Grenzen zufällig ergebe und vorher nicht bekannt sei, sei offensichtlich eine optimale, den jeweiligen Wert des Nebenschlusses berücksichtigende Dimensionierung der Schmelzsicherungen nicht möglich. Zudem seien die Schmelzsicherungen nicht in der Lage, Kriechströme zu erfassen, da diese den Schmelzdraht nicht in ausreichendem Maß erwärmten. Dies führe dazu, dass unter ungünstigen Umständen der begrenzte Energievorrat des Speicherelements durch Kriechströme und nicht optimale Dimensionierung der Sicherung so stark beansprucht werde, dass eine Betätigung von weiteren Auslösemitteln nicht mehr möglich sei. Bei der Entwicklung von Sicherheitseinrichtungen für Kraftfahrzeuge sei deren zuverlässige Funktion jedoch von größter Bedeutung. Es sei daher zwingend erforderlich, dass der Energievorrat des Speicherelements für alle Auslösemittel ausreiche. Deshalb habe der Fachmann Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte Energie genauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen. Zu seinem Fachwissen gehöre es, dass eine Messung der zugeführten Energie zu vergleichsweise genaueren Ergebnissen führe. Daher liege es für ihn nahe, nach Betätigung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel zugeführte Energie zu messen und nach Erreichen eines festlegbaren Energiegrenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel zu unterbrechen. Als einfachste und kostengünstigste Lösung biete es sich an, das Schaltelement, das zur Betätigung des Auslösemittels geschlossen wurde, wieder zu öffnen.

4. Der Beurteilung durch das Patentgericht vermag der Senat nicht beizutreten; er kann deshalb nicht zu der Wertung gelangen, dass das Streitpatent nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG).

Zwar mag es zutreffen, dass die Werte für die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis zum Schmelzen der Sicherung zugeführte Energie zulassen. Bei der hierauf gestützten Annahme, der Fachmann habe Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte Energie genauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die bekannte Sicherung nicht auf der Erfassung der dem Auslösemittel zugeführten Energie beruht, sondern auf dem Gedanken, den Stromkreis zu unterbrechen, wenn die Amplitude des Zündstroms bedeutend höher ist (9-10 A bei einer Dauer von 4-5 msec) als bei der Zündung eines Sprengsatzes (ca. 0,5 A bei einer Dauer von 1-2 msec). Da deren eigene Charakteristik über das Ansprechen der Schmelzsicherung entscheidet, besteht kein Anlass, die dem Auslösemittel zugeführte Energie zu erfassen; sie ist vielmehr nur insofern von Bedeutung, als die Sicherung nicht durchbrennen soll, wenn der Verzögerungsschalter (62) schließt und die Sprengsätze zünden (Beschr. S. 8, Abs. 2), und sie folglich entsprechend ausgelegt werden muss. Die bekannte Sicherung, bei der es sich allerdings nicht um eine Schmelzsicherung handeln muss, spricht gerade nicht an, wenn dem Auslösemittel die ihm zugemessene Energie zugeführt und mithin aus der Hilfsstromquelle abgeführt worden ist. Das Streitpatent nutzt demgegenüber diese zugemessene (Sp. 2 Z. 31 - 34) Energie zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, um die Energiezufuhr zu unterbrechen, kann auf diese Weise verhindern, dass die Energiereserve der Hilfsstromquelle in kritischer Weise verringert wird, und benötigt deshalb keine Sicherung.

Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was den Fachmann zu einem derartigen Perspektivwechsel veranlassen konnte. Allein, dass es der Fachwelt bekannt war, dass die von der Hilfsenergiequelle zur Verfügung gestellte Energiemenge schon aus Gründen der möglichen Baugröße begrenzt ist, aber gleichwohl bei Unterbrechung der Energiezufuhr aus der Hauptenergiequelle (d.h. der Fahrzeugbatterie) mehrere elektromechanische Einrichtungen von der in der Hilfsenergiequelle (d.h. einem Kondensator) gespeicherten Energie versorgt werden sollen, dass weiter die für alle Auslöseeinrichtungen benötigte Energie zur Verfügung stehen muss und dass schließlich Situationen auftreten können, in denen die Zündpille nach ihrer Auslösung weiter leitfähig bleibt (vgl. die Hinweise hierauf in der deutschen Offenlegungsschrift 25 16 354 - D16 - Beschr. S. 3), sowie die Erkenntnis, dass der Widerstand der gezündeten Zündpille, die nicht vollständig durchgebrochen ist, in weiten Grenzen variieren kann (vgl. das schriftliche Gerichtsgutachten), reichen nicht dafür aus, die Wertung zu begründen, dass die im Streitpatent vorgeschlagene und unter Schutz gestellte Lösung für den Fachmann naheliegend war. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige es für praktisch zwingend gehalten, dass ein Fachmann, der eine Auslöseschaltung wie diejenige nach der deutschen Offenlegungsschrift unter dem Blickwinkel der möglichst effektiven Verwendung einer begrenzten Energiereserve analysierte, eine Verbesserung oder Verfeinerung der verwendeten Sicherungen nicht als weiterführend erkannte und sich statt dessen einer Messung des Energieverbrauchs zuwandte. Konkrete Vorbilder für diesen Wechsel des Blickwinkels hat der Sachverständige jedoch nicht angeben können; sie werden auch im Vortrag der Klägerin nicht aufgezeigt. Es bleibt daher ein aus der Sachlogik des technischen Problems begründetes Postulat, dass der Fachmann den Weg der Erfindung als den als sachgerecht erkennbaren hätte gehen müssen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die technische Entwicklung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Dafür hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch nichts ergeben.

Das Naheliegen kann auch nicht damit begründet werden, dass sich die Fachwelt in einer "Einbahnstraßensituation" befunden habe, die keine anderen Möglichkeiten als die des Streitpatents zugelassen habe (vgl. nur EPA, Technische Beschwerdekammer, T 2/83 ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, 527 - Simethicon-Tablette, Entscheidungsgründe unter 6; EPA, Technische Beschwerdekammer, T 192/82 ABl. EPA 1984, 415, 425 - Formmassen, Entscheidungsgründe unter 16; BGH, Urt. v. 8.7.2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, 885 - Schalungsteil, Tz. 29). Eine solche "Einbahnstraßensituation" war hier nämlich nicht gegeben. Dem Fachmann standen auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, die Unzulänglichkeiten, die sich aus der Lösung in der deutschen Offenlegungsschrift 25 16 354 ergaben, zu beherrschen. Hierzu ist in erster Linie auf den Aufsatz "The Daimler-Benz Development of a Final Production Air Bag", von Hans-Jürgen Scholz, VIIIth International Technical Conference on Experimental Safety Vehicles, Wolfsburg, 1980 (D6) zu verweisen, der in seiner Abbildung (Illustration) 3 eine Lösung vorsieht, bei der die Energiezufuhr zu der Auslöseeinrichtung über Schalter nur für eine begrenzte Zeit ermöglicht wird, weiter auf die in der prioritätsälteren, allerdings nachveröffentlichten europäischen Patentanmeldung 284 728 (D19) vorgeschlagene Schaltungsanordnung, die zeigt, dass auch über komplexere schaltungstechnische Anordnungen, hier eine Sperre (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 3), ein schädlicher Energieabfluss vermieden werden kann. Auch wenn die letztgenannte Lösung zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents nicht ohne erfinderischen Aufwand zu erreichen gewesen sein mag, was - ohne dass dies hier entschieden werden muss - allenfalls der Anwendung der "Einbahnstraßensituation"-Praxis entgegenstehen könnte, steht dennoch jedenfalls die bekannte Lösung von Scholz (D6) der Bejahung einer "Einbahnstraßensituation" entgegen.

5. Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent jedenfalls nicht näher; sie haben im Berufungsverfahren keine Rolle mehr gespielt.

6. Patentanspruch 3 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der in Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Sachanspruchs zum Gegenstand. Denn mit der Zweckangabe "Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und 2" erfordert Patentanspruch 3 eine Vorrichtung, die so ausgestaltet ist, dass mit ihr die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemessen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, m.w.N.). Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Patentanspruch 3 gleichermaßen.

7. Mit den Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2, 4 und 5 Bestand.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91 ZPO.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Lemke Asendorf Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -






BGH:
Urteil v. 30.04.2009
Az: Xa ZR 92/05


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