Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 4a O 164/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 18.12.2008, Az.: 4a O 164/08)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland Hautplatten anzubieten oder zu liefern, die ein ringförmiges Kupplungsteil aufweisen (im Folgenden „zweites Kupplungsteil“ genannt), das einen axial vorstehenden Teil aufweist, der eine ringförmige radial auswärts vorstehende Tülle hat, die fähig ist, mit der ringförmigen Ausnehmung in einem ersten Kupplungsteil in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil um das zweite Kupplungsteil herum positioniert ist,
für eine Ostomie-Kupplung mit einem ersten Kupp-lungsteil und einem Verschlussring zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile, wobei das zweite Kupplungsteil an einer haftenden Scheibe befestigt ist und das erste Kupplungsteil einen Sammelbehälter oder Verschlussstopfen trägt, wobei das erste Kupplungsteil einen Kragen aufweist, der eine radial auswärts vorstehende ringförmige Kante zur Ausbildung einer Nut mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt hat, und eine ringförmige Ausnehmung, die in seiner in Radialrichtung inneren Seite positioniert ist, und wobei der Verschlussring einen ringförmigen in Radialrichtung einwärts vorstehenden Vorsprung hat und der Verschlussring in der Nut des ersten Kupplungsteils positioniert ist, wobei der innerste Durchmesser des Verschlussrings, wenn er sich in seiner Verschlussposition befindet, kleiner als der größte Tüllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils ist und wobei die ringförmige Ausnehmung in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils in Axialrichtung näher an der Befestigungsoberfläche dieses Kupplungsteils an dem Sammelbehälter oder Stopfen ist, als an dem ringförmigen innersten Nutabschnitt;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.02.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
und dabei die zugehörigen Verkaufsbelege mit der Maßga-be vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I. 2. lit. b), lit. c) und lit. d) erst ab dem 29.04.2006 vorzulegen sind und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeich-neten, seit dem 28.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.412,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszins seit dem 16.07.2008 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 687 166 B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 22.02.1994 in englischer Sprache angemeldet wurde und die Priorität der DK 19793 vom 22.02.1993 in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 01.09.1994. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.01.1999 im Patentblatt veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 694 12 468 T2) ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde kein Einspruch eingelegt.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Ostomiekupplung". Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
Eine Ostomie-Kupplung, aufweisend ein erstes und ein zweites ringförmiges Kupplungsteil (1, 2) und einen Verschlussring (3) zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile (1, 2), wo eines der zwei Kupplungsteile (1, 2) an einer haftenden Scheibe befestigt ist, und das andere der zwei Kupplungsteile (1, 2) einen Sammelbehälter oder einen Verschlussstopfen trägt, wobei das erste Kupplungsteil (1) einen Kragen (5) aufweist, der eine radial auswärts vorstehende ringförmige Kante (6) zur Ausbildung einer Nut (7) mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt (7a) hat, und einer ringförmigen Ausnehmung (11), die in seiner in Radialrichtung inneren Seite positioniert ist, und wobei das zweite Kupplungsteil (2) einen axial vorstehenden Teil (17) aufweist, der eine ringförmige radial auswärts vorstehende Tülle (18) hat, die fähig ist, mit der ringförmigen Ausnehmung (11) in dem ersten Kupplungsteil (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist, und wo der Verschlussring (3) einen ringförmigen in Radialrichtung einwärts vorstehenden Vorsprung (26) hat, und dass der Verschlussring in der Nut (7, 7a) des ersten Kupplungsteils positioniert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der innerste Durchmesser des Verschlussrings, wenn er sich in seiner Verschlussposition befindet, kleiner als der größte Tüllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils ist, und dass die ringförmige Ausnehmung (11) in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils in Axialrichtung näher an der Befestigungsoberfläche (4a) dieses Kupplungsteils an dem Sammelbehälter, dem Verschlussstopfen oder der haftenden Scheibe ist, als an dem ringförmigen innersten Nutabschnitt (7a).
Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet eine perspektivische Ansicht eines Radialschnitts durch ein Ausführungsbeispiel der Ostomiekupplung gemäß der Erfindung im verblockten Zustand ab. Figur 2 zeigt einen Radialschnitt jeweils durch den Verschlussring, das erste und das zweite Kupplungsteil der Ostomiekupplung, die in Figur 1 dargestellt ist.
Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung "Fleximate" Hautplatten, welche wie folgt gestaltet sind:
In ihrer Werbung führt die Beklagte insoweit aus:
"EuroTec hat seine Hydrokolloid Hautplatten nun auch mit Rastringen versehen, die ausgezeichnet auf die 2-teiligen Beutel des Coloplast Assura Systems passen. So können jetzt auch die Coloplast Anwender von der Geschmeidigkeit und Flexibilität dieser Fleximate Platten profitieren."
Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf das zweite Kupplungsteil beanspruchten Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Auch sei das zweite Kupplungsteil ein wesentliches Element der Erfindung. Des Weiteren ziele die Beklagte mit ihrer Werbung darauf ab, dass die Benutzer das von ihr angebotene Mittel mit dem ebenfalls patentgemäßen "Assura"-System der Klägerin verwenden, so dass die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletze.
Sie hat die Beklagte daher mit Schriftsatz vom 26.03.2008 erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin beantragt deshalb mit der am 15.07.2008 zugestellten Klage,
zu erkennen wie geschehen und die Beklagte weiter zu verurteilen,
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Hautplatten auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 687 166 B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
die Beklagte im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 5.412,80 EUR zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es fehle bereits an einer mittelbaren Patentverletzung. Das Klagepatent beanspruche ein System zur Befestigung von Ostomie-Beuteln an Ostomie-Hautplatten. Die von der Klägerin vertriebenen "Assura"-Beutel würden an die Abnehmer der Klägerin verkauft, damit diese sie in klagepatentgemäßer Weise verwenden könnten. Die Abnehmer der angegriffenen Hautplatten, welche die von dem Klagepatent beanspruchte Ostomie-Kupplung verwenden wollten, seien zugleich Abnehmer der "Assura"-Beutel der Klägerin. Die Personen, denen die Beklagte die angegriffene Hautplatte angeboten oder geliefert habe, seien mithin zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigt. Diese Berechtigung erstrecke sich auch darauf, die Kupplung mit an sich patentfreien Mitteln herzustellen, die sie von Dritten beziehen. Im Übrigen berechtige der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs-, Vernichtungs- oder Rückrufansprüchen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Des Weiteren kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Abmahnung aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB verlangen. Demgegenüber hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Ostomie-Kupplung, die ein erstes und ein zweites ringförmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring aufweist. Eines der Kupplungsteile ist an einer selbsthaftenden Platte oder Scheibe befestigt, durch die es an dem Ostomie-Patienten um seinen Stoma herum befestigbar ist. Das andere Kupplungsteil trägt eine Sammelaufnahme oder einen Verschlussstopfen. Der Verschlussring ist zum Zusammenhalten des ersten und zweiten Kupplungsteils in dichtem und sicheren Kontakt miteinander vorgesehen.
Der Sammelbeutel oder der Verschlussstopfen kann bei Ostomie-Patienten direkt um den Stoma mittels einer haftenden Scheibe befestigt werden. Da diese Teile sogar mehrmals täglich gewechselt werden müssen und ein häufiges Entfernen einer solchen haftenden Scheibe von der Haut eine extreme Beschädigung an ihr hervorrufen kann, wird im Allgemeinen von einer zweiteiligen Ostomieausrüstung Gebrauch gemacht. Diese besteht zunächst aus einer haftenden Scheibe, die um den Stoma des Ostomisten befestigbar ist. Auf deren nicht haftender Oberfläche ist ein ringförmiges Kupplungsteil befestigt, das oft als Plattenkupplungsteil bezeichnet wird und mit einem anderen ringförmigen Kupplungsteil gekoppelt werden kann, das einen Sammelbehälter oder einen Verschlussstopfen trägt.
Da es äußerst wichtig ist, dass solche Ostomie-Kupplungen dicht und sicher gegen unbeabsichtigtes Entfernen geschützt sind, ist zum Zusammenkupeln eine ziemlich große Axialdruckkraft und zum Trennen eine große Axialzugkraft erforderlich. Der Hautbereich um einen Stoma ist jedoch oft sehr empfindlich, weshalb in den letzen Jahren Ostomie-Kupplungen entwickelt wurden, die mit reduzierten Axialkrafteinwirkungen zusammengekoppelt und getrennt werden können.
Eine Kupplung der oben genannten Art ist beispielsweise aus der EP 347025 bekannt. Die dort offenbarte Ostomie-Kupplung besteht aus zwei ringförmigen Kupplungsteilen, von denen eines an einer haftenden Scheibe zur Befestigung um einen Stoma befestigt ist und das andere einen Sammelbeutel trägt. Die zwei Kupplungsteile werden dabei durch einen Verschlussring verblockt. Die zwei Kupplungsteile haben jeweils eine geschlossene Schleifenform. Das heißt, sie strecken sich jeweils in ihrer ringförmigen Ausdehnung um einen Abstand in einer Axialrichtung weg von der haftenden Scheibe oder dem Sammelbeutel und lenken in einer radial auswärts gerichteten Richtung ab. Das Teil auf dem ersten und dem zweiten Kupplungsteil, das sich jeweils radial nach außen dehnt, hat ebene Oberflächen. In der Kupplungssituation sind die äußeren ebenen Oberflächen, die von der haftenden Scheibe und dem Beutel jeweils wegzeigen, an denen sie befestigt sind, gegeneinander angeordnet, wonach sie mittels eines Verschlussringes, der einen U-förmigen Querschnitt hat, zusammengedrückt werden, wobei der Verschlussring die zwei radial vorstehenden Teile der Kupplungsteile in ihrer gesamten ringförmigen Ausdehnung einschließt. Diese Ostomie-Kupplung ist folglich ohne eine Anwendung von Axialkrafteinwirkungen verschließbar, da die zwei Kupplungsteile durch den Verschlussring allein gehalten werden (vgl. Anlage K 1a, S. 3, Z. 1 - 25).
Eine ähnliche Ostomie-Kupplung ist aus der WO 91/01118 sowie aus der WO 91/01119 bekannt. Die darin offenbarte Ostomie-Kupplung unterscheidet sich von der vorstehend beschriebenen Kupplung dadurch, dass sie einen ersten und einen zweiten Kupplungsmechanismus aufweist. Des Weiteren haben die zwei Kupplungsteile keine ebenen Kontaktoberflächen. Jedes der zwei Kupplungsteile hat vorstehende Teile, die fähig sind, in gegenseitigen Eingriff zu gelangen, um einen ersten dichten Zusammenbau der Kupplungsteile zu erzeugen. Für das primäre Zusammenkuppeln und Abkoppeln sind moderate Axialdruck- und Zugkräfte erforderlich. Aus psychologischen Gründen und in Erwägung einer extremen Belastung ist ein anderer Verschlussring mit einer U-Gestalt um das Kupplungsteil herum angeordnet. Dieser Verschlussring, der den zweiten Kupplungsmechanismus bildet, schließt die radial vorstehenden Teile der zwei Kupplungsteile ein, ohne jedoch notwendigerweise einen Quetscheffekt darauf auszuüben. Der zweite Kupplungsmechanismus wird somit unter normalen Umständen nicht belastet, sondern nur im Fall einer wesentlichen Zugkraft in dem Beutelteil (vgl. Anlage K 1a, S. 3, Z. 27 - S. Z. 11).
Die oben beschriebenen Verschlussringe müssen jedoch notwendigerweise eine bestimmte axiale Dicke haben, da die Verschlussringe zwei ringförmig radial einwärts vorstehende Füße oder Vorsprünge zum Einschließen der ringförmig radial auswärts gerichteten vorstehenden Teile der zwei Kupplungsteile haben. Unter Berücksichtigung einer Materialfestigkeit und Herstellungstoleranzen ist somit ein unterer Grenzwert für die axiale Dicke der Kupplung gegeben.
Es ist nach dem Klagepatent für Ostomie-Patienten von großer Wichtigkeit, dass die Ostomieausrüstung so unsichtbar wie möglich ist und unter der Kleidung versteckt werden kann. Sogar die kleinste Reduzierung der axialen Dicke wird deshalb eine große psychische Wichtigkeit haben (vgl. Anlage K 1a, S. 4, Z. 13 - 26).
Die GB 2215212 offenbart eine Ostomie-Kupplung, die aus zwei Kupplungsteilen und einem Verschlussring besteht und nur einen ringförmig radial einwärts gerichteten vorstehenden Vorsprung aufweist. Eines der Kupplungsteile besteht aus einem deformierbaren Material und ist an einer haftenden Scheibe befestigt, die auswärts davon in einer geschlossenen Schleifenform vorsteht, um einen Kragen zu bilden, der eine ringförmige Nut aufweist. Das andere ringförmige Kupplungsteil ist an einem Sammelbeutel befestigt und erstreckt sich davon in einer axialen Richtung nach außen und ist des Weiteren mit einer kleinen ringförmigen Tülle versehen. Die zwei Kupplungsteile werden durch ein deformierbares Kupplungsteil zusammengebaut, wobei sie in Radialrichtung übereinander positioniert sind, so dass die Tülle in dem zweiten Kupplungsteil mit einer ringförmigen Ausnehmung in dem deformierbaren einen Kupplungsteil in Eingriff gelangt. Dieser Eingriff zwischen der Tülle und der Ausnehmung hat in sich selbst keine bemerkenswerte Festigkeit aufgrund der flexiblen Eigenschaft des deformierbaren Materials. Der Verschlussring wird danach in der ringförmigen Kante positioniert, wonach er verblockt wird und dadurch das deformierbare Kupplungsteil gegen das andere Kupplungsteil quetscht (vgl. Anlage K 1a, S. 4, Z. 28 - S. 5, Z. 15).
Diese zuletzt beschriebene Ostomie-Kupplung kann somit mit einer kleineren axialen Dicke geformt werden als die Ostomie-Kupplungen, in denen der Verschlussring zwei ringförmig radial einwärts gerichtete Beine und Vorsprünge hat, die in der Kupplungssituation dazu dienen, radial auswärts gerichtete vorstehende Teile auf den zwei Kupplungsteilen zu umschließen und zu halten oder zusammenzuquetschen (vgl. Anlage K 1a, S. 5, Z. 17 - 23).
Die Funktionsgrundlage der in der GB 2215212 beschriebenen Ostomie-Kupplung bildet die Deformation des Kupplungsmaterials. Eine solche Deformation resultiert jedoch nur in einem sehr geringen radialen Eingriff und schafft folglich nur eine begrenzte Festigkeit gegen ein unbeabsichtigtes Abreißen. Sogar in Fällen, in denen der Verschlussring eine beträchtliche Kraft ausübt, wird der radiale Eingriff sehr gering sein. Zugleich ist jedoch eine wesentliche Fingerstärke zum Verschließen der Verschlussringe erforderlich. Dies bezeichnet das Klagepatent jedoch als unzweckmäßig, da viele Ostomie-Patienten ältere Menschen mit einer geringen Fingerstärke und/oder versagender Motorik sind. Des Weiteren wird sich die Krafteinwirkung des Verschlussrings auf das deformierbare Material auf das in Radialrichtung am weitesten innenliegende Kupplungsteil fortpflanzen, wodurch das Letztere leicht brechen kann (vgl. Anlage K 1a, S. 5, Z. 25 - S. 6, Z. 9).
Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine Ostomie-Kupplung zu schaffen, die ein erstes und ein zweites ringförmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring zum Zusammenschließen der zwei Kupplungsteile aufweist, in der eines der zwei Kupplungsteile an einer haftenden Scheibe befestigt ist, und das andere der zwei Kupplungsteile einen Sammelbehälter oder einen Verschlussstopfen trägt, wobei das erste Kupplungsteil einen Kragen mit einer radial auswärts vorstehenden ringförmigen Kante zum Erzeugen einer Nut, die einen in Radialrichtung am weitesten innenliegenden Nutabschnitt hat und eine in seiner in Radialrichtung innenliegenden Seite angeordnete ringförmige Ausnehmung aufweist, und das zweite Kupplungsteil ein axial vorstehendes Teil mit einer ringförmig radial auswärts vorstehenden Hülle aufweist, die fähig ist, mit der ringförmigen Ausnehmung in dem ersten Kupplungsteil in Eingriff zu gelangen, wenn das erste Kupplungsteil um das zweite Kupplungsteil herum angeordnet ist, und wobei der Verschlussring einen ringförmigen, in Radialrichtung einwärts vorstehenden Vorsprung hat, und dass der Verschlussring in der Nut des ersten Kupplungsteils positioniert ist, wobei die Ostomie-Kupplung fähig ist, unter Verwendung einer kleinen oder moderaten Fingerstärke an- und abgekoppelt zu werden und gleichzeitig sicher gegen eine unbeabsichtigte Entfernung des Sammelbehälters oder des Verschlussstopfens ist (vgl. Anlage K 1a, S. 6, Rz. 11 - 35)
Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:
(1) Eine Ostomie-Kupplung weist auf
(a) ein erstes ringförmiges Kupplungsteil (1)
ein zweites ringförmiges Kupplungsteil (2)
einen Verschlussring (3).
(2) Eines der zwei Kupplungsteile (1, 2) ist an einer haftenden Scheibe befestigt; das andere der zwei Kupplungsteile (1, 2) trägt einen Sammelbehälter oder einen Verschlussstopfen.
(3) Das erste Kupplungsteil (1)
(a) weist einen Kragen (5) auf
(aa) der Kragen (5) hat eine radial auswärts vorstehende ringförmige Kante (6) zur Ausbildung einer Nut (7) mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt (7a)
(b) weist eine ringförmige Ausnehmung (11) auf
(aa) die ringförmige Ausnehmung (11) ist in der in Radialrichtung inneren Seite des Kragens (5) positioniert
(bb) die ringförmige Ausnehmung (11) ist in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils (1) in Axialrichtung näher an der Befestigungsoberfläche (4a) dieses Kupferteils (1) an dem Sammelbehälter, dem Verschlussstopfen oder der haftenden Scheibe, als an dem ringförmigen innersten Nutabschnitt (7a).
(4) Das zweite Kupplungsteil
weist einen axial vorstehenden Teil (17) auf
(aa) der vorstehende Teil (17) hat eine ringförmige Tülle (18)
(1) die Tülle (18) steht ringförmig radial auswärts vor
(2) die Tülle (18) ist fähig, mit der ringförmigen Ausnehmung (11) im ersten Kupplungsteil (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist.
(5) Der Verschlussring (3)
(a) dient zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile (1, 2)
(b) hat einen ringförmigen in Radialrichtung einwärts vorstehenden Vorsprung (26)
(c) ist in der Nut (7, 7a) des ersten Kupplungsteils positioniert
(d) der innerste Durchmesser des Verschlussrings (3) ist kleiner als der größte Tüllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils (2), wenn sich der Verschlussring in seiner Verschlussposition befindet.
Den Kern der Erfindung bildet somit eine aus zwei ringförmigen Kupplungsteilen sowie einem Verschlussring bestehende Ostomie-Kupplung. Dabei ist der Kupplungsring erfindungsgemäß leicht an- und abzukoppeln, da die zwei Kupplungsteile während des Zusammenkuppelns zuerst durch einen ersten Kupplungsmechanismus gekoppelt werden, wobei das erste Kupplungsteil über das zweite Kupplungsteil unter Verwendung kleiner oder moderater, axial ausgerichteter Druckkräfte gezwungen wird, wodurch die ringförmige Tülle des zweiten Kupplungsteils mit der Ausnehmung in dem ersten Kupplungsteil in Eingriff gelangen wird, wonach der Verschlussring, der bereits lose in der Nut des ersten Kupplungsteils ohne engen Kontakt mit dem Nutboden und den Nutwänden positioniert sein kann, verblockt wird, so dass die radial einwärts gerichteten Vorsprünge des Verschlussrings zumindest in einem Bereich dicht gegen den Boden und die Wände der Nut anschlagen, ohne jedoch das erste Kupplungsteil mit nennenswerten Quetschkräften zu beeinflussen. Somit ist der Verschlussring durch Aufbringen einer moderaten oder leichten Fingerstärke verschließbar (vgl. Anlage K 1a, S. 7, Z. 6 - 22).
II.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung für den Anwender zumindest aus den Umständen offensichtlich ist und die vorgesehene Benutzung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, § 10 Abs. 1 PatG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schließlich stellt die angegriffene Ausführungsform kein Mittel im Sinne von § 10 Abs. 2 PatG dar, welches allgemein im Handel erhältlich ist.
1.
Die angegriffene Ausführungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.
a)
Nach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es trägt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das heißt zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche Mittel aus, die - wie etwa die für den Betrieb einer geschützen Vorrichtung benötigte Energie - zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler).
b)
Ausgehend von diesen Überlegungen bezieht sich die angegriffene Ausführungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung. Zu Recht streiten die Parteien nicht darüber, dass die angegriffene Ausführungsform ein Kupplungsteil aufweist, welches einen axial vorstehenden Teil (17) besitzt (Merkmal (4) (a)), der eine ringförmige Tülle hat (18) (Merkmal (4) (a) (aa)), welche ringförmig radial auswärts vorsteht (Merkmal (4) (a) (aa) (1)) und fähig ist, mit der ringförmigen Ausnehmung eines ersten Kupplungsteils (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist (Merkmal (4) (a) (aa) (2)). Damit weist die angegriffene Ausführungsform ein Element der klagepatentgemäß aus drei Teilen aufgebauten Ostomie-Kupplung vollständig auf, ohne welches die beanspruchte Kupplung nicht funktionsfähig ist, so dass es sich bei dem Kupplungsteil um ein wesentliches Element der Erfindung handelt.
2.
Das bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandene zweite Kupplungsteil, welches ausweislich der als Anlage K 9 - K 9b vorgelegten Werbung der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird und auch zum Einsatz kommen soll (sog. doppelter Inlandsbezug), ist zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt, wobei diese Bestimmung für den Anwender zumindest aus den Umständen ersichtlich ist. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung wird nicht erst dann erfüllt, wenn der Abnehmer bereits die Bestimmung getroffen hat, ihm angebotene oder gelieferte, für die Benutzung der Erfindung geeignete Mittel erfindungsgemäß zu verwenden. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn der Lieferant weiß oder den Umständen nach offensichtlich ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgemäßer Weise verwenden wird. Er knüpft insoweit an die sichere Erwartung des Lieferanten an (vgl. BGH GRUR 2006, 839 - Deckenheizung).
Die Eignung und Bestimmung zur patentgemäßen Nutzung ist für den Anwender der Hautplatten der Beklagten aufgrund der Umstände zumindest offensichtlich. Die Beklagte bewirbt diese Hautplatten ausdrücklich damit, dass diese nunmehr mit "Rastringen" versehen seien, die "ausgezeichnet auf die 2-teiligen Beutel des Coloplast Assura® Systems" und damit auf die Beutel der Klägerin passen (vgl. Anlage K 9, S. 1). Dieses System weist jedoch unstreitig das erste Kupplungsteil (1) im Sinne des Klagepatents auf, so dass das auf den Hautplatten der Beklagten angebrachte Kupplungselement - was die Beklagte auch einräumt - für ein Zusammenwirken mit dem an dem Stoma-Beutel der Klägerin befindlichen ersten Kupplungsteil geeignet und bestimmt ist. Darauf wird der durch die Werbung der Beklagten angesprochene Anwender ausdrücklich hingewiesen. Entsprechende Hinweise finden sich dabei sowohl auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 9) als auch auf dem Produktinformationsblatt gemäß Anlage K 9a sowie in der Werbung gemäß Anlage K 9b. Für den Anwender ist es damit aus den Umständen ohne Weiteres erkennbar, dass die auf den Hautplatten der Beklagten angebrachte Kupplung als zweites Kupplungsteil (2) im Sinne des Klagepatents mit einem an den Stoma-Beuteln der Klägerin angebrachten Kupplungselement gekuppelt und mit einem Verschlussring (3) eine Patentanspruch 1 des Klagepatents entsprechende Kupplung bilden soll.
3.
Bei den Abnehmern der Beklagten handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen.
a)
Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht, wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in § 9 S. 2 Nr. 1 - 3 PatG genannten Handlungen meint. Um den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung auszuschließen, ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich die Berechtigung der Angebotsempfänger und Belieferten auf die Benutzung der Erfindung, wie sie im Patentanspruch niedergelegt ist, bezieht. Denn § 10 PatG gewährt dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug) und enthält damit keine Erweiterung des durch den Patentanspruch definierten Schutzgegenstandes oder seines Schutzbereichs (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 776 - Rohrschweißverfahren).
b)
Durch das Inverkehrbringen des ersten, an dem Sammelbeutel angebrachten Kupplungsteils ist nicht das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an dem Gegenstand des Klagepatents erschöpft, kraft dessen die Klägerin jedem Dritten untersagen kann, ohne ihre Zustimmung die erfindungsgemäße Ostomie-Kupplung herzustellen oder in Verkehr zu bringen (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Soweit mit der Verbindung von erstem Kupplungsteil (der Klägerin) mit einem zweiten Kupplungsteil (der Beklagten) sowie einem Verschlussring durch den Anwender erstmals die geschützte Ostomie-Kupplung hergestellt wird, scheidet eine Erschöpfung des Patentrechts daher aus (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler m. w. N.).
c)
Des Weiteren ist dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Klägerin der Herstellung der erfindungsgemäßen Ostomie-Kupplung durch Verbindung ihres ersten Kupplungsteils mit dem Kupplungsteil der Beklagten und einem Verschlussteil zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung muss allerdings nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren). Ob er eine solche Zustimmung erteilt, steht dem Patentinhaber frei. Diese Befugnis macht den wesentlichen Inhalt seines Ausschließlichkeitsrechts aus. Dies schließt es zwar nicht aus, bei der Beurteilung, wie Erklärungen und Verhalten des Patentinhabers von denjenigen, an die sie sich wenden, redlicherweise zu verstehen sind, die Verkehrsvorstellungen zu berücksichtigen, macht jedoch die Feststellung einer jedenfalls konkludent erklärten Zustimmung nicht entbehrlich (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). Anhaltspunkte für eine derartige, ausdrücklich oder konkludent erklärte Zustimmung der Klägerin hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, es sei Zweck der "Assura"-Beutel der Klägerin, mittels der an den "Assura"-Beuteln angebrachten Kupplungsvorrichtung an einer Hautplatte befestigt zu werden, genügt hierfür nicht. Insbesondere erschließt sich daraus nicht, dass die Klägerin als Patentinhaberin mit der Verwendung eines zweiten Kupplungsteils anderer Hersteller und damit auch der Beklagten zur Herstellung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Ostomie-Kupplung einverstanden ist. Vielmehr stellt das erstmalige Zusammenführen beider Kupplungsteile eine Neuherstellung der patentgemäßen Ostomie-Kupplung dar, wobei beide Kupplungsteile wesentlich zur Lösung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems - der Herstellung einer Ostomie-Kupplung, die ein erstes und ein zweites ringförmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring zum Zusammenschließen der beiden Kupplungsteile aufweist - beitragen.
d)
Soweit sich die Beklagte schließlich zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung "Rohrschweißverfahren" (BGH GRUR 2007, 773) beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat dort im Hinblick auf einen Verfahrenspatentanspruch entschieden, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents bzw. dessen Lizenznehmer eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgemäß benutzen darf, wenn ausdrückliche Abreden fehlen. Deshalb sind Abnehmer der Beklagten, die entsprechende Gegenstände von den Lizenznehmern der Klägerin beziehen, in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Ausübung des patentierten Verfahrens befugt, solange keine abweichenden Abreden vorliegen. Für den hier zu entscheidenden Fall einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung eines Mittels in Bezug auf einen Erzeugnisanspruch lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen. Insbesondere stellt die Lieferung eines Teils des durch das Klagepatent beanspruchten Gesamterzeugnisses keine umfassende stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Lieferung des Gesamterzeugnisses dar.
III.
Die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen gleichwohl nicht in vollem Umfang. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz. Demgegenüber steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen zu.
1.
Die Beklagte bietet an und vertreibt mit der angegriffenen Ausführungsform widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei für Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich ist, dass das Kupplungsteil dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so dass sie gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Dabei kann die Klägerin auch ein Schlechthinverbot verlangen. Die Kupplung der Beklagten kann unstreitig technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich im Sinne der patentierten Erfindung benutzt werden. Da es sich bei dem Fehlen einer patentfreien Verwendungsmöglichkeit der Kupplung um eine negative Tatsache handelt, gilt der prozessrechtliche Grundsatz, dass die Klägerin als beweispflichtigte Partei ihrer Darlegungslast zunächst dadurch nachgekommen ist, dass sie das Nichtbestehen einer Benutzungsmöglichkeit außerhalb des Patents pauschal behauptet hat. Es ist sodann Sache der Beklagten, konkret eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit zu benennen. Erst wenn dies geschehen ist, kann und muss die Klägerin diese Benutzungsmöglichkeit ausräumen, indem sie zum Beispiel dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents fällt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (vgl. Schulte/Kühnen, § 10 PatG, Rz. 37). Eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit des an ihren Hautplatten angebrachten Kupplungselementes hat die Beklagte bisher jedoch nicht dargetan.
2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, das Anbieten oder Liefern von patentfreien Mitteln begründe noch keinen Schadenersatzanspruch, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch der mittelbare Patentverletzer ist grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug). Dabei genügt es, wenn dargetan ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben. Dabei ist es für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Übrigen vorliegen (BGH GRUR 2005, 839, 842 - Deckenheizung). Diese Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu bejahen, weil die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden die Möglichkeit einer patentverletzenden Benutzung des Kupplungsteils aufgezeigt hat und diese das patentverletzende Zusammenkuppeln des durch die Beklagte angebotenen und gelieferten Kupplungsteils mit dem ersten ringförmigen Kupplungsteil sowie einem Verschlussring vornehmen mussten, um ein vollständiges Ostomie-System zu erhalten. Somit ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich Abnehmer der Beklagten möglicherweise auf § 11 Nr. 1 PatG berufen können. Es ist bereits nicht klar, ob es für die angegriffene Ausführungsform nicht auch gewerbliche Abnehmer (wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) gibt. Zudem kann der Schadenersatz auch auf die Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet sein, wenn es zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt, wobei hierfür § 11 Nr. 1 PatG irrelvant ist.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat weiterhin über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten im tenorierten Umfang die Vorlage von Verkaufsbelegen verlangen. Dieser Anspruch folgt im Hinblick auf die Angaben zu lit. a) unmittelbar aus § 140b PatG. Während sich der Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich der Angaben zu lit. b) - lit. d) für den Zeitraum ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus § 140d Abs. 1 PatG ergibt, steht der Klägerin ein solcher Anspruch für die Zeit vor dem 01.09.2008 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie aus § 259 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war, zu. Danach räumen die Mitgliedsstaaten im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anzuordnen, soweit der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. Diese Rechtsfolge lässt sich bei richtlinienkonformer Auslegung auch aus § 259 Abs. 1 BGB herleiten. Entsprechend sieht § 140d Abs. 1 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie nunmehr einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen ausdrücklich vor.
4.
Demgegenüber steht der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie, kein Vernichtungsanspruch zu, § 140a Abs. 1 PatG. Der Tatbestand der mittelbaren Patenverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten oder Liefern mittelbar verletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz, das Anbieten und das Liefern mittelbar patentverletzender Gegenstände im Bereich außerhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach § 140a Abs. 1 PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände vernichtet werden. Die Klage ist daher hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 570, 574 - extracoronales Geschiebe; zur Rechtslage nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie: Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 140a, Rz. 9).
5.
Auch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückruf und endgültige Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen. Gemäß § 140a Abs. 3 PatG kann der Verletzer auf Rückruf und endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen im Hinblick auf die Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, die Gegenstand des Patents sind. Den Gegenstand des Patents bildet jedoch die gesamte Ostomie-Kupplung, nicht aber der an der durch die Beklagte angebotenen und vertriebenen Hautplatte befindliche Kupplungsteil (vgl. auch: Kühnen/Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 140a, Rz. 19).
6.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Gebühren in Höhe von 5.412,80 EUR aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog bzw. aus §§ 683 S. 1, 670 BGB analog. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Verfahrens nicht zu einer Verminderung der Geschäftsgebühr, sondern der Verfahrensgebühr (vgl. BGH NJW 2007, 2049). Daher ist die Klägerin nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes berechtigt, die volle Geschäftsgebühr geltend zu machen, da die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG anders als die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
Jedoch sind diese nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Es handelt sich bei den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten um keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Hierunter sind lediglich Forderungen auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 288 Rz. 8 i.V.m. § 286 Rz. 27).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen für die Klägerin aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO sowie für die Beklagte aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.
Dr. Grabinski Klus Thomas
LG Düsseldorf:
Urteil v. 18.12.2008
Az: 4a O 164/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2b67a49ee5c0/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_18-Dezember-2008_Az_4a-O-164-08