Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Dezember 2005
Aktenzeichen: 19 W (pat) 327/03
(BPatG: Beschluss v. 21.12.2005, Az.: 19 W (pat) 327/03)
Tenor
Das Patent 196 01 660 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Für die am 18. Januar 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 6. März 2003 veröffentlicht worden.
Das Patent betrifft eine Sicherheitsschaltungsanordnung.
Gegen das Patent hat die S... AG in W..., mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003, eingegangen am 5. Juni 2003, Einspruch mit der Begründung erhoben, dass es dem Gegenstand des Patents an Neuheit, zumindest aber einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem aus einer Betriebsanleitung "LCU-P Programmable Safety Interface" der S... GmbH, Ausgabe November 1995 Bekannten mangele.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 15. September 2003 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellt mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2004 den Antrag, das Patent 196 01 660 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin bestreitet die öffentliche Zugänglichkeit der entgegengehaltenen Betriebsanleitung vor dem Anmeldetag des Streitpatents, da deren Druckdatum weniger als zwei Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents liege und bezüglich einer Veröffentlichung im Rahmen einer offenkundigen Vorbenutzung der darin beschriebenen Geräte nichts vorgebracht worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Einspruchsverfahren Die Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen Einspruch liegt gemäß § 147 Abs. 3 PatG bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch konnte keinen Erfolg haben.
2. Zur Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der Betriebsanleitung "LCU-P..."
Der Senat hat begründete Zweifel an der öffentlichen Zugänglichkeit der Betriebsanleitung LCU-P...
Zahlreiche der lediglich in Kopie vorgelegten Blätter einer Betriebsanleitung eines "Programmierbaren Sicherheits-Interface LCU" tragen am linken Rand den Druckvermerk "8 007 647.1195 KEKE Printed in Germany Subject...".
Hierin erkennt der Senat für die diesen Druckvermerk tragenden Blätter das Druckdatum "November 1995".
Die vorgelegten Kopien lassen aber schon nicht erkennen, ob der jeweilige Druckvermerk auf der daneben abgebildeten Seite einer Broschüre aufgedruckt ist, oder von einer dahinter liegenden Seite "mitkopiert" worden ist.
Denn in der die Seite 6 enthaltenden Kopie sind mehrere offensichtlich übereinander liegende Blätter erkennbar.
Auch bleibt offen, welches Druckdatum den ohne Druckvermerk abgelichteten Seiten zukommt und ob es sich um eine Loseblattsammlung oder um eine gebundene Broschüre handelt, für die hinsichtlich der Veröffentlichung gegebenenfalls unterschiedliche Gesichtspunkte zu beachten sind (vgl. BPatGE 38, S. 206).
Schon hinsichtlich dieser Fragen hätte es einer Beweiserhebung durch Vorlage des vollständigen Originals der Betriebsanleitung LCU-P... bedurft.
Darüber hinaus liegt aber auch das zum Druckdatum gehörende Monatsende weniger als zwei Monate vor dem Anmeldetag des Streitpatents.
Eine Betriebsanleitung gelangt aber nach aller Lebenserfahrung nur mit einem Gerät zusammen an die Öffentlichkeit, d. h. durch Verkauf und Auslieferung desselben.
Deshalb wäre im Rahmen einer weiteren Beweiserhebung zu klären gewesen, ob die Betriebsanleitung LCU-P... der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag überhaupt im Rahmen einer Benutzungshandlung zugänglich geworden ist.
Dass die Einsprechende hierzu - wie die Patentinhaberin (S. 2 Abs. 9 vom 16. Oktober 2003) zutreffend feststellt - nichts vorgetragen hat, hätte einer diesbezüglichen Beweiserhebung nicht entgegengestanden.
Die Einsprechende hat sich aber mit der Zurücknahme ihres Einspruchs der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der Hauptentgegenhaltung vor Abschluss einer notwendigen Beweisaufnahme entzogen, und damit ihr tatsächliches Wissen dem Gericht zur Erforschung des wahren Sachverhalts vorenthalten.
Damit endet aber nach Auffassung des erkennenden Senats auch seine gesetzliche Pflicht, den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 1974, 9 W (pat) 139/71 - GRUR 1978, S. 358).
Zwar hat die Öffentlichkeit ein Interesse am Widerruf nichtbestandsfähiger Patente schon im - verglichen mit einem Nichtigkeitsverfahren kostengünstigen - Einspruchsverfahren.
Dem stehen jedoch im vorliegenden Fall der Aufwand, die Kosten und der ungewisse Ausgang von Ermittlungen entgegen, die ohne Mitwirkung der Einsprechenden nicht effektiv durchführbar sind.
3. Für eine sachliche Überprüfung des Vortrags der Einsprechenden war nach alledem kein Raum.
Der zunächst vorgesehenen mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da dem Antrag der Patentinhaberin stattgegeben ist.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Kaminski Dr. Scholz Pü
BPatG:
Beschluss v. 21.12.2005
Az: 19 W (pat) 327/03
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