Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Mai 2004
Aktenzeichen: AnwSt (R) 2/04
(BGH: Beschluss v. 05.05.2004, Az.: AnwSt (R) 2/04)
Tenor
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsanwalts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last (§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO).
Gründe
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die esrechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verurteilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzusehen.
Deppert Basdorf Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien
BGH:
Beschluss v. 05.05.2004
Az: AnwSt (R) 2/04
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