Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Februar 2000
Aktenzeichen: I-6 U 77/99

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.02.2000, Az.: I-6 U 77/99)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 1999 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. September 1998 werden für nichtig erklärt:

- Befreiung des Herrn E 2 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH,

- Befreiung des Herrn E 3 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung in bezug auf seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH,

- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsfüh-rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-lungsvertrages aus wichtigem Grund,

- Ablehnung der sofortigen Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsfüh-rer der Beklagten sowie der Kündigung seines Geschäftsführeranstel-lungsvertrages aus wichtigem Grund,

- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Ge-schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,

- Ablehnung der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadenser-satzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Ge-schäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, ins-besondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte.

Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18. September 1998 die folgenden Anträge durch Gesellschafter-beschluß wirksam angenommen worden sind:

- sofortige Abberufung des Herrn E 2 als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund,

- sofortige Abberufung des Herrn E 3 als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund,

- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte,

- Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der E.-F. GmbH, insbesondere die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie von Ansprüchen auf Vorteilsherausgabe auf-grund der erteilten Auskünfte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, seine zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Brüder E 2 und E 3 sowie sein Neffe E 4, der Sohn des Herrn E 2, waren Gesellschafter der Beklagten. Von dem Stammkapital von 2 Mio. DM hielten seit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1993 der Kläger Geschäftsanteile von 600.000,00 DM (30 %), seine Brüder E 2 und E 3 Geschäftsanteile von jeweils 500.000,00 DM (je 25 %) und Herr E 4 Geschäftsanteile von 400.000,00 DM (20 %). Die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 waren zugleich zu jeweils alleinvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der Gesellschaft ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im folgenden: Satzung) "die Errichtung von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem die Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen sowie die Verwaltung von Grundbesitz". In diesem Rahmen erbringt die Beklagte im wesentlichen Ingenieurdienstleistungen zur Konzeption und Errichtung industriell und gewerblich zu nutzender Öfen.

Die Satzung der Beklagten enthält u. a. die folgenden weiteren Bestimmungen:

§ 4 Vertretung, Geschäftsführung

3. Die Geschäftsführung bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 6).

§ 5 Wettbewerbsverbot

1. Für alle Gesellschafter gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB entsprechend mit der Erweiterung, daß ein Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich weder selbständig noch unselbständig noch beratend, auch nicht gelegentlich oder mittelbar, tätig werden darf. Ebenso ist eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen - außer in Gestalt von Aktien und Wandelanleihen -, auch als stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter, unzulässig.

2. Durch Gesellschafterbeschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen können ohne die Formalien einer Satzungsänderung für einzelne Gesellschafter Ausnahmen zugelassen werden.

§ 6 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse

5. Je DM 100,-- eines Geschäftsanteils gewähren bei Gesellschafterbeschlüssen eine Stimme.

6. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefaßt. Satz 1 gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes besagen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Liquidation müssen mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Gesellschafter stimmen in eigenen Angelegenheiten mit ab. Das gilt nicht, soweit der entsprechend geltende § 136 Abs. 1 AktG oder dieser Vertrag zwingend etwas anderes bestimmen.

9. Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb drei Monaten geltend gemacht werden.

§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen

1. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters kann durch Gesellschafterbeschluß, der mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, eingezogen werden, wenn

a) in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn er gegen das Wettbewerbsverbot (§ 5) oder nachhaltig gegen die Geschäftsführungsbeschränkungen (§ 4 Abs. 2, 3 und 4) verstößt;

3. Die Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur zulässig, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren mit seinen Brüdern E 2 und E 3 zerstritten. Am 24. April 1997 gründeten seine Brüder die E.-F. GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, von dem die beiden Gründungsgesellschafter jeweils Geschäftsanteile von 25.000,00 DM übernahmen. Beide wurden zu jeweils einzelvertretungsberechtigten, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Die Gesellschaft befaßt sich nach der ursprünglichen Fassung der Satzung mit "Planung, Betreuung und ... Vertrieb von Ofenanlagen für die Industrie der Steine und Erden, insbesondere zur Erzeugung von Branntkalk und Sinterdolomit, außerdem ... (mit der) Unterhaltung einer Wärmestelle für wärmetechnische Untersuchungen". Durch Gesellschafterbeschluß vom 22. Mai 1998 wurde der Gesellschaftsgegenstand in "Engineering und Dienstleistungen" geändert. Das Unternehmen verfügt mit Ausnahme der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer über keine eigenen Mitarbeiter. Zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bedient es sich des Personals und der Räumlichkeiten der Beklagten.

Im Juni 1998 erfuhr der - nicht im Unternehmen der Beklagten tätige - Kläger aus den Handelsregistermitteilungen in der Tagespresse von der Existenz der E.-F. GmbH. In der Folge kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz und mehreren Besprechungen unter beiderseitiger Einschaltung von Rechtsanwälten, in der der Kläger Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Beklagten und insbesondere ihre Beziehungen zur E.-F. GmbH verlangte. Schließlich forderte er die Geschäftsführung der Beklagten mit Schreiben vom 24. August 1998 zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf, die über die Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3 und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge aus wichtigem Grund, seine eigene Bestellung zum neuen Geschäftsführer, die Einziehung der Geschäftsanteile seiner Brüder aus wichtigem Grund sowie die Geltendmachung gegen sie zu richtender Auskunfts-, Schadensersatz- und Vorteilsherausgabeansprüche beschließen sollte. Der Geschäftsführer E 3 kam diesem Verlangen mit Schreiben vom 1. September 1998 mit der Maßgabe nach, daß er die vom Kläger benannten Tagesordnungspunkte jeweils in zwei selbständige, nur einen der Brüder betreffende Punkte aufteilte und die Tagesordnung um zwei weitere, auf ihre Befreiung von dem Wettbewerbsverbot als Gesellschafter und Geschäftsführer gerichtete Punkte ergänzte. In der Gesellschafterversammlung am 18. September 1998 wurden die letztgenannten Tagesordnungspunkte dahin eingeschränkt, daß die Geschäftsführer E 2 und E 3 nur bezüglich ihrer Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH vom Wettbewerbsverbot befreit werden sollten. In dieser Form wurden die Anträge - jeweils gegen die Stimmen des Klägers - mit 9.000 zu 6.000 Stimmen angenommen, während die Anträge des Klägers sämtlich mit demselben Stimmenverhältnis abgelehnt wurden. Die Gesellschafter E 2 und E 3 beteiligten sich dabei wechselseitig an den den jeweils anderen betreffenden Abstimmungen und bewirkten dadurch, daß der Kläger in allen Punkten in der Minderheit blieb.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ausspruch bzw. die Feststellung, daß die in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 gefaßten Beschlüsse mit Ausnahme des

- nicht angegriffenen - Beschlusses über die Ablehnung seiner Bestellung zum Geschäftsführer nichtig und seine Anträge umgekehrt angenommen worden seien. Während des Rechtsstreits haben der Gesellschafter E 2 seine Geschäftsanteile an der Beklagten an seinen Sohn und Mitgesellschafter E 4 und der Gesellschafter E 3 seine Geschäftsanteile an seine Ehefrau E 5 abgetreten. Herr E 3 ist als Geschäftsführer der Beklagten zunächst ausgeschieden, später jedoch erneut bestellt worden. Im November 1998 wurden die Geschäftsanteile der beiden Brüder an der E.-F. GmbH für kurze Zeit an die Beklagte übertragen, bereits um die Jahreswende jedoch wieder anderweitig veräußert. Das Stammkapital der genannten Gesellschaft wurde durch Gesellschafterbeschluß vom 13. Juli 1999 auf 2 Mio. DM erhöht.

Der Kläger hat vorgetragen, seine Brüder E 2 und E 3 hätten unter nachhaltiger Verletzung des ihnen als Gesellschaftern und Geschäftsführern der Beklagten auferlegten Wettbewerbsverbotes die E.-F. GmbH als Konkurrenzunternehmen mit gleichem Gesellschaftsgegenstand aufgebaut, um die Beklagte auszuhöhlen, ihr Geschäft sukzessive auf die neue Gesellschaft überzuleiten und ihn damit auszuschalten. Seit 1996 habe die Beklagte deshalb - insoweit unstreitig - keine Aufträge mehr erhalten und ihre wirtschaftliche Situation habe sich dramatisch verschlechtert, zumal die E.-F. GmbH ihre Geschäfte unter Inanspruchnahme der personellen und sachlichen Ressourcen der Beklagten betreibe. All dies sei hinter seinem Rücken geschehen. Es habe deshalb Anlaß bestanden, die Gesellschafter E 2 und E 3 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen, ihre Anstellungsverträge zu kündigen, ihre Geschäftsanteile gemäß § 10 Abs. 1 lit. a) der Satzung einzuziehen und Auskunfts-, Schadensersatz- und Vorteilsherausgabeansprüche gegen sie geltend zu machen.

Die am 18. September 1998 gefaßten streitgegenständlichen Beschlüsse seien schon deshalb anfechtbar, weil sich die Vorwürfe jeweils gegen beide Gesellschafter-Geschäftsführer richteten und sie deshalb auch bei den den jeweils anderen betreffenden Tagesordnungspunkten nicht stimmberechtigt gewesen seien. Bei Beachtung des Stimmverbotes wären die Befreiung vom Wettbewerbsverbot mit 6.000 zu 4.000 Stimmen abgelehnt und die übrigen Anträge mit demselben Stimmenverhältnis angenommen worden. Für die Einziehung der Geschäftsanteile sei damit die von der Satzung geforderte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zwar noch nicht erreicht. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen habe der Gesellschafter E 4 mit seinem Stimmverhalten indes die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt, so daß seine Stimmen außer Betracht bleiben müßten. Im übrigen seien die Beschlüsse über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot auch deshalb fehlerhaft, weil der zur Abstimmung gestellte - eingeschränkte - Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei und die Satzung nur begründete "Ausnahmen", nicht aber eine weitgehende Freistellung gestatte.

Der Kläger hat beantragt,

1. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 18. September 1998 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse:

a) Befreiung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2 der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;

b) Befreiung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2 der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;

c) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

d) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

e) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;

f) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-Ing. E 3 aus wichtigem Grund;

g) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

h) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. September 1998 die nachfolgenden Anträge durch Gesellschafterbeschluß wirksam angenommen worden sind:

a) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

b) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

c) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;

d) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Ing. E 3 aus wichtigem Grund;

e) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

f) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilen Auskünfte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die E.-F. GmbH sei nicht als Konkurrentin der Beklagten anzusehen, sondern ergänze deren Tätigkeit. Sie sei gegründet worden, um einen Auftrag zu erhalten, den die Beklagte nicht habe bekommen können, weil der Kunde nicht mit ihr habe kontrahieren wollen. Schon am Gründungstag, dem 24. April 1997, sei ein Gewinnabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften geschlossen worden, wonach die E.-F. GmbH ihre Gewinne an die Beklagte abführe. Auf diese Weise seien im Jahre 1997 260.000,00 DM und bis Anfang November 1998 bereits 850.000,00 DM an die Beklagte geflossen. Ohne diese Leistungen sei die Beklagte nicht lebensfähig, da sie bereits lange keine Aufträge mehr erhalten habe. Die Tätigkeit der Gesellschafter E 2 und E 3 verstoße damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot, sondern sei Teil der Geschäftspolitik, die der Kläger nicht gegen den Willen seiner Mitgesellschafter allein steuern könne. Da er sich gegen die einzige Einnahmenquelle der Beklagten wende, sei sein eigenes Verhalten gesellschaftswidrig und allein darauf gerichtet, eine von ihm angestrebte Abfindung für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft in die Höhe zu treiben. Im übrigen seien alle Geschäftsanteile an der E.-F. GmbH im November 1998 auf die Beklagte übergegangen, so daß ein Wettbewerbsverstoß ohnehin nicht mehr in Betracht komme.

Unter diesen Umständen habe für die Gesellschafter E 2 und E 3 weder ein wechselseitiges Stimmverbot noch ein wichtiger Grund für ihre Abberufung oder Kündigung als Geschäftsführer, die Einziehung ihrer Geschäftsanteile oder die Geltendmachung irgendwelcher gegen sie gerichteter Ansprüche bestanden. Solche Ansprüche seien ohnehin nicht plausibel dargelegt. Im Gegenteil sei der Kläger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu stimmen. Eine Einziehung der Geschäftsanteile scheitere darüber hinaus auch an § 10 Abs. 3 der Satzung, weil die gegebenenfalls anfallende Abfindung nicht gezahlt werden könne, ohne das Stammkapital der Beklagten anzugreifen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen wechselweisen Stimmrechtsausschluß der Gesellschafter E 2 und E 3 verneint, weil § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nur Rechtsgeschäfte, bei denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Dritter gegenübertrete, nicht jedoch körperschaftliche Akte wie die Bestellung oder Abberufung als Geschäftsführer erfasse. Soweit bei Maßnahmen aus wichtigem Grund etwas anderes gelte, sei ein solcher nicht feststellbar. Die Tätigkeit für die E.-F. GmbH komme insoweit im Hinblick auf geschäftliche Schwierigkeiten und den Gewinnabführungsvertrag nicht in Betracht. Bezüglich der beantragten Einziehung der Geschäftsanteile werde die erforderliche Mehrheit von 75 % zudem selbst im Falle eines wechselseitigen Stimmverbotes nicht erreicht. Die geltend zu machenden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert dargelegt. Im übrigen fehle teilweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Würdigung der Vorgänge um die E.-F. GmbH. Der widersprüchliche Vortrag der Beklagten zur Gründung der Gesellschaft, die lange Geheimhaltung und die erneute Veräußerung der Geschäftsanteile zeigten, daß es sich in Wahrheit um ein Konkurrenzunternehmen handele und dieser Charakter verschleiert werden solle. So sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte die von der E.-F. GmbH übernommenen Aufträge nicht selbst habe erhalten können und warum die genannte Gesellschaft nicht von Anfang an als Tochtergesellschaft der Beklagten gegründet worden sei. Der angebliche Gewinnabführungsvertrag sei offenbar nachgefertigt und nie ordnungsgemäß praktiziert worden. Es verbleibe deshalb dabei, daß die Gesellschafter E 2 und E 3 massiv gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hätten und die beantragten Maßnahmen damit nicht nur gerechtfertigt, sondern im Interesse der Beklagten dringend geboten seien.

Die genannten Gesellschafter seien danach in allen streitgegenständlichen Punkten vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Das gelte auch für den Gesellschafter E 4, der nur formal Gesellschafter sei, tatsächlich jedoch von den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschaftern gesteuert werde. Die von der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse seien mithin rechtswidrig, die von ihm - dem Kläger - gestellten Anträge dagegen wirksam angenommen worden. Ergänzend wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1999 abzuändern und

1. die in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Beklagten vom 18. September 1998 festgestellten Gesellschafterbeschlüsse:

a) Befreiung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2 der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;

b) Befreiung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 vom Wettbewerbsverbot gemäß § 5 Ziffer 2 der Satzung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und als Geschäftsführer betreffend seine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH;

c) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

d) ablehnender Beschluß über die sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der Gesellschaft und über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

e) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;

f) ablehnender Beschluß über die Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.-Ing. E 3 aus wichtigem Grund;

g) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

h) ablehnender Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 18. September 1998 die nachfolgenden Anträge durch Gesellschafterbeschluß wirksam angenommen worden sind:

a) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Kfm. E 2 als Geschäftsführer der Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

b) sofortige Abberufung des Herrn Dipl.-Ing. E 3 als Geschäftsführer der Gesellschaft und Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund;

c) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Kfm. E 2 aus wichtigem Grund;

d) Einziehung der Geschäftsanteile des Herrn Dipl.- Ing. E 3 aus wichtigem Grund;

e) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kfm. E 2 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilten Auskünfte;

f) Beschluß über die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. E 3 betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. GmbH und der E.-F. GmbH, insbesondere betreffend die von der E.-F. GmbH bearbeiteten Aufträge, sowie Beschlußfassung über Ansprüche auf Vorteilsherausgabe aufgrund der erteilen Auskünfte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ebenfalls ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und trägt ergänzend vor, die Gesellschafter E 2 und E 3 hätten dem Kläger schon Ende 1996/Anfang 1997 im Planungsstadium angeboten, sich an der E.-F. GmbH zu beteiligen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Die Gründung sei dann später tatsächlich im Hinblick auf Aufträge erfolgt, die die Beklagte nicht habe erhalten können. Durch den Gewinnabführungsvertrag sei sie dabei wirtschaftlich so gestellt worden, als ob sie die Aufträge selbst übernommen hätte. Nach 260.000,00 DM im Jahre 1997 seien auf diese Weise 1.039.969,03 DM für 1998 und bislang 941.000,00 DM für 1999 an sie geflossen. Von Wettbewerb könne danach keine Rede sein, zumal die E.-F. GmbH mangels Personals und sachlicher Mittel überhaupt nicht in der Lage sei, mit der Beklagten zu konkurrieren.

Das Stimmverhalten der Geschäftsführer E 2 und E 3 sei bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, zumal § 6 Abs. 6 der Satzung ein weitgehendes Stimmrecht der Gesellschafter in eigener Sache vorsehe. Auch ein wichtiger Grund für ihre Abberufung, Kündigung oder die Einziehung ihrer Geschäftsanteile sei nicht vorhanden. Jedenfalls fehle es insoweit an den subjektiven Voraussetzungen, da sie davon überzeugt gewesen seien, im Interesse der Beklagten zu handeln. Der Kläger verfolge demgegenüber gesellschaftsfremde Anliegen und nehme die Handlungsunfähigkeit der Beklagten in Kauf. Er verstoße damit gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, so daß seine eigenen Stimmen unbeachtlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 waren in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 auch insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen, als die zur Entscheidung gestellten Anträge den jeweils anderen Gesellschafter betrafen. Da die im Tenor bezeichneten Beschlüsse ohne ihre Mitwirkung nicht zustande gekommen wären, sind sie auf die Anfechtungsklage des Klägers für nichtig zu erklären. An ihrer Stelle sind die im Tenor festgestellten abweichenden Beschlüsse wirksam gefaßt worden. Die weitergehende Berufung ist dagegen nicht begründet, weil entweder die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht wurde oder andere Gründe der Wirksamkeit der mit einfacher Mehrheit getroffenen Entscheidungen entgegenstehen.

I.

Der Kläger ist zur Anfechtung der streitgegenständlichen Beschlüsse berechtigt. Als Gesellschafter der Beklagten hat er ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur Beschlüsse faßt, die mit Gesetz und Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen. Ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse braucht er für die - gemäß § 6 Abs. 9 der Satzung rechtzeitig erhobene - Anfechtungsklage nicht darzulegen (vgl. BGHZ 43, 261, 265 f.). Dem Anfechtungsinteresse entspricht das Interesse, den wirklichen Inhalt der Beschlüsse feststellen zu lassen, so daß sich unter diesem Gesichtspunkt auch gegen die positive Beschlußfeststellungsklage keine Bedenken ergeben.

Beide Klagen können miteinander verbunden und einheitlich gegen die Gesellschaft gerichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß die anderen betroffenen Gesellschafter von der Klageerhebung Kenntnis erlangen und damit Gelegenheit haben, als Nebenintervenienten auch ihrerseits Mängel der festzustellenden Beschlüsse geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052). Bezüglich der damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 war das schon deshalb gewährleistet, weil sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Geschäftsführer der Beklagten und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesend waren. Als Geschäftsführer waren sie entsprechend § 246 Abs. 4 AktG verpflichtet, auch den Gesellschafter E 4 zu informieren. Da dieser ersichtlich in ihrem Lager steht, kann davon ausgegangen werden, daß sie dieser Pflicht genügten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052). Darauf hat der Senat auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.

Soweit in der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 1999 über die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers aus wichtigem Grund entschieden werden sollte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht, daß er zwischenzeitlich wirksam als Gesellschafter ausgeschieden sei. Im übrigen ließe der nachträgliche Verlust der Gesellschafterstellung seine Klagebefugnis grundsätzlich unberührt (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; vgl. Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Anhang § 47 GmbHG Rdnr. 64). Ein in diesem Fall etwa zu forderndes besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens ergäbe sich ohne weiteres aus der Bedeutung der streitgegenständlichen Beschlüsse für die Bewertung seiner Beteiligung, an der sich gegebenenfalls seine Abfindung orientiert.

II.

Die Beschlüsse zur Befreiung der damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer E 2 und E 3 vom Wettbewerbsverbot in bezug auf ihre Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH (Berufungsanträge zu 1. a) und b)) sind nicht schon deshalb anfechtbar, weil die entsprechenden Tagesordnungspunkte nicht so, wie letztlich über sie abgestimmt wurde, in der Einladung aufgeführt waren oder weil die Satzung etwa eine entsprechende Befreiung verbiete. Die Angabe des Zwecks der Gesellschafterversammlung und des Gegenstandes der zu fassenden Beschlüsse (§ 51 Abs. 2 und 4 GmbHG) soll es den Gesellschaftern ermöglichen, sich in angemessener Weise auf die Versammlung vorzubereiten. Das war vorliegend gewährleistet, weil bereits aufgrund der Anträge des Klägers außer Zweifel stand, welche Tätigkeiten Gegenstand der Befreiung vom Wettbewerbsverbot sein sollten. Daß der ursprünglich weiter gefaßte Tagesordnungspunkt vor der Abstimmung entsprechend konkretisiert wurde, begründete deshalb keinen Einberufungsmangel und beschränkte den Kläger nicht in seinen Mitwirkungsrechten. Der Begriff der "Ausnahme" in § 5 Abs. 2 der Satzung läßt sich bei sachgerechter Auslegung nicht dahin verstehen, daß eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot nur für Einzelgeschäfte möglich wäre. Vielmehr wird der Ausnahmecharakter auch dann noch gewahrt, wenn es um einen abgrenzbaren, z. B. im Rahmen eines bestimmten Unternehmens ausgeübten Wettbewerb geht.

Die Beschlüsse sind jedoch insoweit fehlerhaft, als die Gesellschafter E 2 und E 3 über die Befreiung des jeweils anderen mit abgestimmt haben:

Der Gesellschafter, der von einem Wettbewerbsverbot befreit werden soll, hat bei der Abstimmung hierüber gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht (BGH WM 1981, 357, 358; Baumbach/ Hueck/Zöllner, 16. Aufl., § 47 GmbHG Rdnr. 58). Grundsätzlich gilt das Stimmverbot zwar immer nur für den unmittelbar betroffenen Gesellschafter. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen das Interesse an dem Gegenstand der Abstimmung und damit zugleich das Ausmaß des Interessenkonfliktes für mehrere Gesellschafter identisch ist. In diesen Fällen kann der in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zum Ausdruck kommende Gedanke, daß ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf, die Ausdehnung des Stimmverbotes auf andere Gesellschafter rechtfertigen. Dieser Gedanke ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung zu billigen oder zu mißbilligen. Um diese Frage geht es etwa auch dann, wenn die Gesellschafter darüber beschließen, ob ein Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft gezogen werden soll. Der betroffene Gesellschafter kann den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen und ist deshalb nicht stimmberechtigt. In demselben Maße befangen sind aber auch Gesellschafter, die mit ihm gemeinsam die Pflichtverletzung begangen haben. Könnten sie das Verhalten eines Beteiligten beurteilen, hätten sie damit zugleich ihr eigenes Fehlverhalten zu bewerten. Ein solches Richten in eigener Sache ist ihnen verwehrt, so daß alle Gesellschafter, gegen die wegen einer gemeinsamen Pflichtverletzung Ansprüche geltend gemacht werden sollen, von der Abstimmung darüber ausgeschlossen sind. Auf die Frage, ob in einem Akt oder für jeden Beteiligten gesondert abgestimmt wird, kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist allein, ob der Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen Beschlußgegenstand ist (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052 f.).

Die Entscheidung über die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot hat als solche zwar keine Billigung oder Mißbilligung eines gemeinschaftlichen Verhaltens zum Gegenstand. Die am 18. September 1998 hierüber getroffenen Beschlüsse sind jedoch im Zusammenhang mit den weiteren Entscheidungen zu sehen. Der Kläger hatte beantragt, die Gesellschafter E 2 und E 3 jeweils aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abzuberufen, ihre Anstellungsverhältnisse zu kündigen, ihre Geschäftsanteile einzuziehen und Auskunfts-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche gegen sie geltend zu machen. Alle diese Anträge waren auf den Vorwurf der gemeinschaftlichen nachhaltigen Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch Gründung und Betrieb der E.-F. GmbH gestützt. Vor diesem Hintergrund zielte die zur Abstimmung gestellte Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht vorrangig auf die Erweiterung künftiger Betätigungsmöglichkeiten, sondern in erster Linie darauf ab, das vom Kläger beanstandete, bereits seit April 1997 andauernde Verhalten der beiden damaligen Geschäftsführer zu billigen und im Hinblick auf die weiteren Anträge zu rechtfertigen oder jedenfalls in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Die Beklagte räumt selbst ein, es habe "auch formal" klargestellt werden sollen, daß die Tätigkeit bei der E.-F. GmbH ihren Interessen nicht zuwidergelaufen sei und "dementsprechend die Anträge des Klägers zu 1. a) bis h) der Klage ... unbegründet" seien. Damit stellte sich die Entscheidung über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot aus der Sicht der betroffenen Gesellschafter in gleicher Weise wie bei einem Beschluß über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen gemeinsam begangener Pflichtverletzungen als Richten in eigener Sache dar. Der Beschluß war zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Sache nach darauf gerichtet, die vom Kläger erstrebten, bis zur Einziehung der Geschäftsanteile reichenden Sanktionen abzuwehren. Dann müssen aber insoweit dieselben Grundsätze gelten, so daß die Gesellschafter E 2 und E 3 auch von der Abstimmung über den den jeweils anderen betreffenden Antrag ausgeschlossen waren.

§ 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung, wonach Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten mit abstimmen, rechtfertigt keine abweichende Würdigung. Bereits die Verweisung im folgenden Satz 5 auf § 136 Abs. 1 AktG, der inhaltlich im wesentlichen § 47 Abs. 4 GmbHG entspricht, deutet darauf hin, daß die aus dieser Bestimmung herzuleitenden Stimmrechtsschranken durch die Satzung nicht aufgehoben werden sollen. Zwar zielt die Beschränkung auf "zwingende" Ausnahmen erkennbar auf ein möglichst weitreichendes Stimmrecht in eigenen Angelegenheiten ab. Vorschriften, die Ausdruck unverzichtbarer körperschaftsrechtlicher Prinzipien sind, unterliegen indes nicht der Satzungsautonomie (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 45 GmbHG Rdnr. 5). Zu diesen Prinzipien gehören auch die Grundsätze des § 47 Abs. 4 GmbHG und das darin zum Ausdruck kommende Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 13), so daß jedenfalls die gebotene gesetzeskonforme Auslegung der Satzung zum selben Ergebnis führt.

Die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen sind nichtig und bleiben auch bei der Berechnung der nach § 47 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mehrheit außer Betracht (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 71; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 25). Die Anträge auf Befreiung der Gesellschafter E 2 und E 3 vom Wettbewerbsverbot in bezug auf ihre Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-F. GmbH wurden danach jeweils mit 6.000 zu 4.000 Stimmen abgelehnt. Die festgestellten gegenteiligen Beschlüsse sind deshalb für nichtig zu erklären.

III.

Die ablehnenden Beschlüsse über die Anträge auf Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3 und auf Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse aus wichtigem Grund (Berufungsanträge zu 1. c) und d)) haben ebenfalls keinen Bestand. Vielmehr wurden diese Anträge wirksam angenommen, soweit sie auf die Abberufung der beiden Geschäftsführer gerichtet waren (Berufungsanträge zu 2. a) und b)). Soweit sie auf die Kündigung der Anstellungsverhältnisse abzielten, fanden sie zwar ebenfalls die erforderliche Mehrheit. Außerordentliche Kündigungen waren indes bereits zum Zeitpunkt der Abstimmung verfristet (§ 626 Abs. 2 BGB), so daß auch ein Beschluß nach § 46 Nr. 5 GmbHG insoweit nicht mehr gefaßt werden durfte.

1. Bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und der Kündigung seines Anstellungsvertrages greift das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbHG nicht ein. Erfolgen die genannten Entscheidungen aus wichtigem Grund, ist der Gesellschafter nach dem Grundsatz, daß niemand Maßnahmen durch seine Stimme behindern darf, die sich aus einem wichtigen Grund gegen ihn richten, jedoch vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. BGHZ 86, 177, 178 f.; BGH NJW 1987, 1889; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 1554, 1555; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnr. 19; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 53). Da beiden abzuberufenden bzw. zu kündigenden Geschäftsführern gemeinschaftliche Pflichtverletzungen in bezug auf ihre Tätigkeit für die E.-F. GmbH vorgeworfen wurden und die Mitwirkung an der Entscheidung über den jeweils anderen damit zugleich ein Richten in eigener Sache darstellte, waren die Gesellschafter-Geschäftsführer E 2 und E 3 nach den dargelegten Grundsätzen an der wechselseitigen Stimmausübung gehindert. Ohne ihre Stimmen sind die Anträge jeweils mit 6.000 zu 4.000 Stimmen angenommen worden. Da § 6 Abs. 6 Satz 4 der Satzung auch hier keine weitergehenden Stimmrechte zu begründen vermag (vgl. Baumbach/Hueck/ Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 73), sind die festgestellten, diese Anträge ablehnenden Beschlüsse für nichtig zu erklären.

2. Die positive Feststellung der Annahme der Anträge ist dagegen nur in bezug auf die Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3 möglich. Soweit die mehrheitlich gefaßten Beschlüsse auf die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse aus wichtigem Grund gerichtet waren, sind sie ihrerseits anfechtbar und dürfen deshalb nicht mit rechtsgestaltender Wirkung festgestellt werden.

a) Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers ist gegeben, wenn sein weiterer Verbleib im Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht länger zugemutet werden kann (vgl. Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 20 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Kündigung des Anstellungsvertrages. Ob Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot diese Voraussetzungen erfüllen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere von Umfang, Intensität und Dauer des Verstoßes ab (Lutter/Hommelhoff, Anh. § 6 GmbHG Rdnr. 24 m.w.N.). Danach lag ein wichtiger Grund für die Abberufung der Geschäftsführer und die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse hier vor:

Die Gesellschafter E 2 und E 3 haben seit April 1997 ständig und besonders massiv die Wettbewerbsverbote als Gesellschafter und Geschäftsführer verletzt und damit die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gefährdet. Die E.-F. GmbH befaßt sich zumindest im Kernbereich mit denselben Geschäften wie die Beklagte. Das ergibt sich bereits aus dem satzungsmäßigen Gesellschaftszweck, der von der Gründung bis Mai 1998 fast wörtlich mit dem der Beklagten identisch war, aber auch aus der Schaltung gleichartiger - neuerdings sogar gemeinsamer - Anzeigen in der Fachpresse und aus der Darstellung der Beklagten, die E.-F. GmbH habe Aufträge übernehmen sollen, die sie - die Beklagte - nicht habe erhalten können.

Nachvollziehbare Gründe für diese Parallelgründung hat die Beklagte nicht dargetan. Trotz vielfacher Rügen des Klägers hat sie im Rechtsstreit nur pauschal behauptet, ein Kunde habe mit ihr nicht kontrahieren wollen. Einzelheiten zur Identität dieses Kunden und zu den Gründen, die einem Abschluß mit ihr, nicht aber einem Auftrag an die nach außen mit denselben Personen agierende E.-F. GmbH entgegengestanden haben sollen, hat sie nicht vorgetragen. Tatsächlich scheint es zu einem solchen Auftrag auch nicht gekommen zu sein. Die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 haben jedenfalls in einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 1998 (Anlage BK 19), also etwa eineinhalb Jahre nach der Gründung der Gesellschaft erklärt, diese habe in der gesamten Zeit nur einen einzigen Auftrag über die Betreuung eines Ofens in Zambia erhalten. Dieser im Mai 1998 erteilte Auftrag kann kaum Anlaß für die bereits wesentlich frühere Errichtung der E.-F. GmbH gewesen sein.

Aus den Anlagen zu den Schriftsätzen der Parteien ergeben sich zwar einige weitere Erklärungsansätze, die allerdings ebensowenig zu überzeugen vermögen. So soll eine Exklusivvereinbarung der Beklagten mit einem chinesischen Unternehmen den Auftrag einer anderen chinesischen Gesellschaft an sie verhindert haben. Ein anderer Auftraggeber soll sich geweigert haben, mit einer Gesellschaft zu kontrahieren, deren Gesellschafter zerstritten sind. Ein dritter habe darauf bestanden, daß alle an dem beauftragten Unternehmen beteiligten Gesellschafter auch selbst in diesem tätig sein müßten. Diese vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 nochmals zusammengestellten Argumente hat die Beklagte indes im Rechtsstreit nicht mehr aufgegriffen und die entsprechenden vorgerichtlichen Behauptungen auch nicht konkretisiert. Das gilt ebenso für die im angefochtenen Urteil erwähnten "erheblichen Schwierigkeiten, denen die Beklagte in ihren geschäftlichen Aktivitäten vorwiegend in Südostasien inzwischen ausgesetzt war". Im übrigen ist die Erklärung, die E.-F. GmbH habe bis Oktober 1998 insgesamt nur einen Auftrag erhalten, auch mit diesen Versionen schwerlich zu vereinbaren.

Die Gründung der E.-F. GmbH läßt sich auch nicht als geschäftspolitische Entscheidung zur wirtschaftlichen Stützung der Beklagten rechtfertigen. Diese hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum dazu eine Parallelgesellschaft mit weitgehend identischem Geschäftszweck errichtet werden mußte, diese nicht zumindest als Tochtergesellschaft gegründet wurde und sie die ergänzende Betreuung von Öfen nicht selbst übernehmen konnte. Die neue Gesellschaft bediente sich bei ihrer Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der in Doppelfunktion tätigen Geschäftsführer ohnehin durchgängig der personellen und sachlichen Mittel der Beklagten, so daß sich für die Kunden keine greifbaren Unterschiede ergaben. Zudem ist auch nicht ersichtlich, daß die E.-F. GmbH letztlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten tätig wurde. Der von dieser in den Mittelpunkt gerückte, nicht einmal als solcher bezeichnete "Gewinnabführungsvertrag" (Anlage BK 10) ist in sich widersprüchlich und vermag die These von einer Gesellschaftsgründung zur Sicherung des Überlebens der Beklagten nicht zu stützen. Während Nr. 6 des Vertrages das Ziel umreißt, die Beklagte so zu stellen, als ob ihr die Aufträge selbst erteilt worden wären, beschränkt Nr. 5 ihre Ansprüche auf eine durch eine zehnprozentige Kapitalverzinsung zugunsten der E.-F. GmbH begrenzte Kostenerstattung. Nach dieser Bestimmung trägt die Beklagte die Gefahr von Verlusten und einer angemessenen Kapitalverzinsung, während Regelungen zur Abführung darüber hinausgehender Gewinne fehlen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Vertrag tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt geschlossen wurde, ob er praktisch umgesetzt wurde und ob der Beklagten die von ihr vorgetragenen Beträge zuflossen und verblieben. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, daß die E.-F. GmbH nicht zu Wettbewerbszwecken oder gar zur Übernahme der Geschäfte der Beklagten, sondern zu deren wirtschaftlicher Stützung errichtet wurde.

Gegen die Einlassung der Beklagten spricht schließlich das verdeckte Vorgehen bei der Gründung der E.-F. GmbH. Zwar soll der Kläger Ende 1996 einmal auf die Gründung eines Unternehmens angesprochen worden sein, dessen Zweck sich nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 1998 (Anlage BK 19) auf die "Betreuung" von Ofenanlagen beschränken sollte. Von der realen Gründung mit identischem Unternehmensgegenstand erfuhr er indes unstreitig erst mehr als ein Jahr später zufällig aus den Handelsregistermitteilungen. Zudem versäumten es die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 nicht nur, sich gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung vom Wettbewerbsverbot befreien zu lassen, sondern auch die nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung zur Überlassung der personellen und sachlichen Mittel der Beklagten an die E.-F. GmbH und zum Abschluß des angeblichen "Gewinnabführungsvertrages", bei denen es sich um nicht zum gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gehörende Geschäfte im Sinne dieser Bestimmung handelte, einzuholen. Diese Vorgänge rechtfertigen in der Gesamtschau den Schluß, daß die E.-F. GmbH die Geschäftstätigkeit der Beklagten weder ergänzen noch stützen, sondern vollständig übernehmen sollte und ihre Gründer den Unternehmenswert der Beklagten an dem als Störfaktor empfundenen Kläger vorbei auf das neue, von ihnen allein kontrollierte Unternehmen transferieren wollten.

Im Ergebnis haben die damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer E 2 und E 3 damit nicht nur über erhebliche Zeit unerlaubte Wettbewerbstätigkeiten ausgeübt, sondern dabei auch ihre Organstellung bei der Beklagten mißbraucht, deren wirtschaftliche Interessen zumindest massiv gefährdet, wenn nicht ihnen geschadet, und dies unter Mißachtung der Gesellschafterbefugnisse lange Zeit verheimlicht. Unabhängig davon, ob sie auch den "Gewinnabführungsvertrag" nachgefertigt haben, wiegen diese Pflichtverletzungen so schwer, daß ein wichtiger Grund zur Abberufung als Geschäftsführer und für eine außerordentliche Kündigung ihrer Anstellungsverträge bestand.

b) aa) Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, zulässig. Kündigungsberechtigt in diesem Sinne ist bei einer GmbH die Gesellschafterversammlung (vgl. BGH NJW 1993, 463, 464; BGH WM 1998, 1537, 1538). Die Kenntnis einzelner oder aller Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung setzt die Frist allein noch nicht in Gang. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung darf von ihren dazu berechtigten Mitgliedern in einem solchen Fall jedoch nicht unangemessen verzögert werden; andernfalls muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Einberufung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung erfolgt (BGH WM 1998, 1537, 1538; Palandt/Putzo, 59. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 24).

Der Kläger hat im Juni 1998 aus einer Handelsregistermitteilung von der Existenz der E.-F. GmbH erfahren (Anlage K 11). Der daraufhin eingeholte Handelsregisterauszug für die genannte Gesellschaft trägt den Eingangsstempel seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juni 1998 (Anlage K 6). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihm der massive Wettbewerbsverstoß bekannt. Selbst wenn er sich zunächst noch um ergänzende Informationen zu den Beziehungen zwischen den Gesellschaften bemühte, war eine Überlegungsfrist von zwei Monaten bis zur Beantragung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom 24. August 1998 (Anlage K 3) erheblich zu lang. Eine außerordentliche Kündigung wäre deshalb verfristet. Dann durfte aber auch kein entsprechender Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 5 GmbHG mehr gefaßt werden, so daß die positive Beschlußfeststellungsklage in diesem Punkt erfolglos bleibt.

bb) Auf die Abberufung als Geschäftsführer findet § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung (Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 18; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 38 GmbHG Rdnr. 9 a). Eine insoweit etwa zu wahrende angemessene Frist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdnr. 18) war angesichts der dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vorangegangenen weiteren Aufklärungsbemühungen des Klägers noch eingehalten. Der für eine Verwirkung des wichtigen Abberufungsgrundes (vgl. Baumbach/Hueck/ Zöllner, § 38 GmbHG Rdnr. 9 a) erforderliche Zeitablauf war erst recht noch nicht eingetreten; Anhaltspunkte, aus denen man hätte schließen können, daß der Kläger auf die maßgeblichen Umstände nicht mehr zurückkommen wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Beklagte kann der mehrheitlich beschlossenen Abberufung auch nicht entgegenhalten, der Kläger handele mit diesem Begehren gesellschafts- und treuwidrig. Zwar sind rechtsmißbräuchlich abgegebene Stimmen nichtig und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht mitzuzählen (vgl. BGH NJW 1991, 846; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnrn. 74 und 74 a); ohne die Stimmen des Klägers wäre sein Antrag wiederum abgelehnt worden. Ein solcher Rechtsmißbrauch ist im Ergebnis jedoch nicht feststellbar:

Selbst wenn es dem Kläger vorrangig um die Höhe der Abfindung für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft ginge, wäre sein Verhalten nicht schlechterdings unvertretbar und auf eine Schädigung der Beklagten angelegt. Auch der austrittswillige Gesellschafter braucht schwere Pflichtverletzungen der Mitgesellschafter und Geschäftsführer nicht hinzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte mit dem Verlust ihrer Geschäftsführer handlungsunfähig würde. Zwar mag der wirtschaftliche Erfolg eines kleineren Ingenieurunternehmens maßgeblich von den Führungskräften abhängen. Diese könnten indes nach ihrer Abberufung durchaus in anderer Funktion für die Beklagte tätig bleiben. Die technische Geschäftsführung könnte möglicherweise von einem anderen bei ihr beschäftigten, mit der Materie vertrauten Ingenieur wahrgenommen werden. Für die kaufmännische Leitung sollte sich ebenfalls eine Alternative finden lassen, zumal der Beklagten das Fachwissen ihrer bisherigen Geschäftsführer bei einer weiteren Mitarbeit nicht verlorengehen muß. Im übrigen ist zu bedenken, daß die abberufenen Geschäftsführer massiv zum Nachteil der Beklagten gehandelt haben. Daß der Wechsel in der Geschäftsführung mit ihren Interessen gleichwohl nicht zu vereinbaren wäre, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargetan.

Im Ergebnis sind die Beschlüsse über die Abberufung der Geschäftsführer E 2 und E 3 danach nicht zu beanstanden, so daß die wirksame Annahme der darauf gerichteten Anträge entsprechend dem Begehren des Klägers festzustellen ist. Die zwischenzeitliche Niederlegung des Amtes durch Herrn E 3 und seine spätere Wiederbestellung ändern daran nichts. Unabhängig von möglichen Auswirkungen der früheren Abberufung auf diese Vorgänge besitzt der Kläger jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Inhalts und der Wirksamkeit des am 18. September 1998 gefaßten Beschlusses.

IV.

Die Anträge des Klägers auf Einziehung der Geschäftsanteile seiner damaligen Mitgesellschafter E 2 und E 3 aus wichtigem Grund haben in der Gesellschafterversammlung vom 18. September 1998 nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen (§ 10 Abs. 1 der Satzung) gefunden. Deshalb sind weder die Nichtigkeit der ablehnenden Beschlüsse (Berufungsanträge zu 1. e) und f)) noch die Annahme der abweichenden Anträge (Berufungsanträge zu 2. c) und d)) festzustellen.

Bei der Abstimmung über die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund ist der betroffene Gesellschafter von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen (vgl. OLG Celle GmbHR 1998, 140, 141; Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdnrn. 19 und 24; Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG Rdnr. 56). Aus den zur Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern erörterten Gründen gilt das auch für den jeweils anderen Gesellschafter, dem dieselben gemeinschaftlichen Pflichtverletzungen angelastet werden. Nach Abzug der somit nichtigen Stimmen der damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 ergeben sich mithin wieder Stimmenverhältnisse von 6.000 zu 4.000, die die erforderliche Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen nicht erreichen.

Die Angriffe des Klägers gegen das Abstimmungsverhalten des Gesellschafters E 4 vermögen daran nichts zu ändern. Trotz der Schwere der Verfehlungen und der ausdrücklichen Bezeichnung von Wettbewerbsverstößen als Einziehungsgrund in der Satzung (§ 10 Abs. 1 lit. a)) brauchte er nicht zwingend für die Anträge des Klägers zu stimmen. Eine rechtsmißbräuchliche Ablehnung mit der Folge der Nichtigkeit seiner Stimmen wäre allenfalls anzunehmen, wenn der Verbleib der damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 in der Gesellschaft schlechterdings untragbar gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1991, 846). Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sind insoweit strengere Maßstäbe als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muß, anzulegen. Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, daß die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund massiver Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, also in einer Situation begangen worden waren, in der es erfahrungsgemäß zu Überreaktionen und Unbedachtsamkeiten kommen kann. Das entschuldigt die Verfehlungen nicht, läßt sie jedoch in einem milderen Licht erscheinen. Zudem waren die Möglichkeiten der Gesellschafter E 2 und E 3, die Beklagte nach einer Abberufung als Geschäftsführer noch zu schädigen, begrenzt. Ihnen zusätzlich die Beteiligung an einem Unternehmen zu entziehen, in dem sie langjährig gearbeitet und das sie maßgeblich mit aufgebaut hatten, erschien unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend geboten. Schließlich durfte der Gesellschafter E 4 in die Gesamtabwägung einbeziehen, daß ein Ausscheiden der bisherigen Führungskräfte aus dem personalistisch geprägten hochspezialisierten Unternehmen mit erheblichen Schwierigkeiten für die Beklagte verbunden sein konnte. Seine Entscheidung war danach jedenfalls nicht unvertretbar und treuwidrig, so daß seine Stimmen zu respektieren sind.

Soweit der Kläger vorträgt, der Gesellschafter E 4 sei von seinem Vater E 2 und seinem Onkel E 3 "gesteuert", hat er dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Daß Herr E 4 seine Geschäftsanteile im wesentlichen geschenkt bekommen und sich in der Vergangenheit - wie im übrigen auch der Kläger - nicht intensiv um die Beklagte gekümmert hat, reicht dafür ebensowenig aus wie sein sonstiges Abstimmungsverhalten, das sich möglicherweise weitgehend mit dem seines Vaters und seines Onkels deckte. Dies sowie die Vertretung bei den Gesellschafterversammlungen läßt sich zwanglos auch mit seinem Vertrauen in die genannten Personen, die die Beklagte verantwortlich leiteten und am besten mit deren Möglichkeiten und Bedürfnissen vertraut waren, erklären und rechtfertigt nicht den Schluß auf eine bloße Strohmannfunktion. Es verbleibt somit bei dem Abstimmungsergebnis von 6.000 zu 4.000 Stimmen, das für die beantragte Einziehung der Geschäftsanteile nicht ausreichte. Die weitere Frage, ob die Einziehung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die zu zahlenden Abfindungen das Stammkapital angreifen würden, bedarf danach keiner Entscheidung.

V.

Bei den Entscheidungen über die Geltendmachung von Auskunfts-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen gegen die damaligen Gesellschafter E 2 und E 3 (Berufungsanträge zu 1. g) und h)) waren diese aufgrund des Verbots des Richtens in eigener Sache auch insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen, als sich die auf gemeinschaftliche Pflichtverletzungen gestützten Anträge gegen den jeweils anderen richteten (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2052 f.). Ohne Berücksichtigung ihrer Stimmen wurden die Anträge jeweils mit 6.000 zu 4.000 Stimmen angenommen, so daß die festgestellten ablehnenden Beschlüsse für nichtig zu erklären sind.

Gleichzeitig ist entsprechend dem Begehren des Klägers die wirksame Annahme der genannten Anträge festzustellen (Berufungsanträge zu 2. e) und f)). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in Aussicht genommenen Ansprüche tatsächlich bestehen. Diese Prüfung bleibt einem künftigen Rechtsstreit vorbehalten. Vielmehr genügt es, daß die geltend zu machenden Ansprüche nicht von vornherein aussichtslos, also nicht aus der Luft gegriffen sind (vgl. BGH NJW 1986, 2051, 2053). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier erfüllt. Aufgrund der massiven Pflichtverletzungen, insbesondere der unzulässigen Konkurrenz und der Unternehmensführung auf Kosten der Beklagten, liegen Auskunfts-, Schadensersatz- und eventuell Bereicherungsansprüche nicht fern. Der Anspruch des Klägers aus § 51 a GmbHG steht einer Auskunftsklage gegen die früheren Gesellschafter E 2 und E 3 nicht entgegen, weil auch ihr Wissen aus ihrer wettbewerbswidrigen Tätigkeit bei der E.-F. GmbH abgeschöpft werden soll, das sich nicht notwendig in den Unterlagen der Beklagten findet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat zwar mit der Mehrzahl seiner Anträge Erfolg, ist jedoch mit den wertmäßig bedeutsamsten Anträgen bezüglich der Einziehung von Geschäftsanteilen unterlegen. Das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen ist danach etwa gleich zu gewichten, so daß es angemessen erscheint, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - zugleich unter Änderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 11. März 1999 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG - auf 100.000,00 DM festgesetzt. In entsprechender Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen, regelmäßig jedoch nicht auf mehr als 10 % des Stammkapitals, vorliegend mithin auf höchstens 200.000,00 DM anzusetzen. Letztlich ging es bei allen Klageanträgen unter Einschluß der positiven Beschlußfeststellungsklage um das einheitliche Ziel, die Brüder des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der beklagten Gesellschaft zu entfernen und den in die E.-F. GmbH verlagerten Unternehmenswert in die Beklagte zurückzuführen. Wegen der Bedeutung dieser Anliegen erscheint ein Wertansatz im oberen Bereich des verfügbaren Rahmens angemessen. Andererseits soll sich die Beklagte in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Bereits der vom Kläger überreichte Jahresabschluß zum 31. Dezember 1998 (Anlage BK 16) weist einen Jahresfehlbetrag von 1.408.382,19 DM und einen Verlustvortrag von 1.711.281,59 DM für das Jahr 1999 aus. Die Abfindung des Klägers für die am 15. Dezember 1999 zur Abstimmung gestellte Einziehung seiner Geschäftsanteile sollte sich ausweislich des Vermerks des Rechtsanwalts Dr. XY. über die Gesellschafterversammlung (Anlage BK 31 a) auf nur 2.615,52 DM belaufen. Selbst unter Berücksichtigung möglicher Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Beklagten verbietet sich danach eine auch nur annähernde Ausschöpfung des in § 247 Abs. 1 AktG gezogenen Rahmens. Unter Abwägung dieser gegenläufigen Ansatzpunkte bemißt der Senat den Gesamtwert aller Anträge im Wege der Schätzung auf einen Mittelwert von 100.000,00 DM. Eine Aufgliederung auf die einzelnen Anträge, die sich wertmäßig zum Teil überlagern, ist entbehrlich.

Die Beschwer beider Parteien beläuft sich angesichts des etwa gleich zu gewichtenden Obsiegens und Unterliegens auf jeweils 50.000,00 DM.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.02.2000
Az: I-6 U 77/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2b85b6e7542a/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Februar-2000_Az_I-6-U-77-99




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