Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 23. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 W 131/06

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 23.10.2006, Az.: 6 W 131/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlussdes Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 (1 O 463/95) wirdzurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat derAntragsteller zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattungnicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 €festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 30.12.2005 hat der Antragsteller um Festsetzung seiner Rechtsanwaltsvergütung (§ 19 BRAGO) gegen die Antragsgegner nachgesucht. Er hat Festsetzung noch offener Korrespondenzanwaltsgebühren in Höhe von 5.237,78 € begehrt.

Der Antragsteller war in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25.1.2001 als Beistand des in zweiter Instanz beauftragten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A., in Anwesenheit der Antragsgegner für diese aufgetreten.

Die Antragsgegner haben geltend gemacht, für die zweite Instanz dem Antragsteller keinen Auftrag - auch nicht als Korrespondenzanwalt - erteilt zu haben.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 17.2.2006 die begehrte die Vergütung abgelehnt.

Gegen diesen ihm am 7.3.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15.3.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Dieser meint, das Vorbringen der Antragsgegner sei erkennbar unrichtig und aus der Luft gegriffen.

Ihm sei Anfang Mai 2000 durch die Antragsgegner der Auftrag erteilt worden, in dieser Sache als Korrespondenzanwalt im Berufungsverfahren tätig zu werden, Rechtsanwalt A. mit der Berufungseinlegung zu beauftragen und für diesen die Berufungsbegründungsschrift zu fertigen. So sei er verfahren. Ferner habe es Besprechungen mit den Antragsgegnern in seinen Geschäftsräumen gegeben. Er, der Antragsteller, sei weiter von den Antragsgegnern gebeten worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Rechtsanwalt A. €beizustehen€.

Schließlich hätten die Antragsgegner auch mit Vereinbarung vom 15.1.2003 bestätigt, das Honorar in der vorliegenden Sache nach Abschluss eines gegen das Arbeitsamt geführten Verfahrens an den Antragsteller ausgleichen zu wollen.

Die Antragsgegner haben im Beschwerdeverfahren vorgetragen, der Antragsteller habe angeboten, im Berufungsverfahren Rechtsanwalt A. zu unterstützen. Auf Nachfrage habe er ihnen gegenüber erklärt, dass hierdurch keine zusätzlichen Anwaltskosten entstehen würden.

Der Antragsteller habe die Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag schlecht erfüllt, da er sie trotz Nachfrage über Gebührenansprüche in der Berufungsinstanz nicht ordnungsgemäß und zutreffend belehrt habe, sondern sogar eigene gegen die Antragsgegner bestehende Gebührenansprüche ausgeschlossen habe.

Das Landgericht Potsdam hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Potsdam die vom Antragsteller begehrte Vergütungsfestsetzung abgelehnt.

Die Antragsgegner haben Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO). Diese Einwendungen sind auch nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen und demzufolge unbeachtlich (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rn. 56 zu § 19 BRAGO).

14Zwar ist der Antragsteller vor dem Berufungsgericht im Beisein der Antragsgegner als Beistand deren zweitinstanzlich bevollmächtigten Rechtsanwaltes persönlich aufgetreten. Weiter haben auch die Antragsgegner mit Vereinbarung vom 15.1.2003 erklärt, dem Antragsteller aus dem vorliegenden Rechtsstreit anwaltliche Vergütung zu schulden. Dennoch können diese Umstände nicht dazu führen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren über die Berechtigung der Vergütungsforderung des Antragstellers zu entscheiden ist.

Bei Bewertung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen ist größte Zurückhaltung geboten. So kann vom Antragsgegner weder Substantiierung noch Schlüssigkeit seiner Einwendungen verlangt werden. Es ist ausreichend, dass der Antragsgegner seine Einwendungen erkennbar aus konkreten außergebührenrechtlichen Umständen herleitet. Nur offensichtlich aus der Luft gegriffene oder gänzlich haltlose und unverständliche Einwendungen können unbeachtet bleiben. Größte Zurückhaltung bei der Bewertung von Einwendungen ist geboten, weil ausgeschlossen sein muss, dass sich nach rechtlicher Beratung oder auf Hinweise des Prozessgerichts sich doch ein sachlicher Kern des Einwandes ergibt. Eine solche nähere Überprüfung ist dem Rechtspfleger im Verfahren nach § 19 BRAGO untersagt (Gerold/Schmidt/Madert/v. Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 19 Rn. 34 f).

Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass der Umstand des Auftretens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und auch die Erklärung der Antragsgegner vom 15.01.2003 vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht rechtlich bewertet werden darf. Die Vereinbarung vom 15.1.2003 muss, was ihren Inhalt und auch ihr Zustandekommen anbelangt, der Überprüfung durch das Prozessgericht vorbehalten bleiben. Allein im Erkenntnisverfahren kann auch geprüft werden, welche rechtliche Bedeutung dem Auftritt des Antragstellers im Beisein der Antragsgegner vor dem Berufungsgericht zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 47 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 23.10.2006
Az: 6 W 131/06


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