Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 221/00

(BPatG: Beschluss v. 19.09.2001, Az.: 26 W (pat) 221/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 1998 und 6. Juni 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung CHAINE DES R™TISSEURS für die Waren und Dienstleistungen

"Gebrauchsgegenstände für Restaurationsbetriebe, nämlich Serviergeräte, Schalen, Tischgeschirr, Trinkgefäße, Bratenspieße aus Metall, Porzellan, Glas, Steingut oder Kunststoff; Schilder aus Metall, Kunststoff oder Holz; Druckereierzeugnisse; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von gastronomischen Betrieben sowie werbliche Unterstützung und Beratung dieser Betriebe einschließlich Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung und Durchführung von Wettbewerben von gastronomischen Betrieben, insbesondere Kochwettbewerbe"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung in zwei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung im Deutschen soviel wie "Kette der Inhaber einer Garküche/Gemeinschaft von Gar-, Bratköchen" bedeute. Aufgrund dieses Aussagegehaltes aber beschreibe die Marke einen Waren-/Dienstleistungsbezug zu dieser Gemeinschaft bzw vermittle einen Themenhinweis. Die unter diesem Zeichen angebotenen Waren stammten nämlich entweder von - irgendeiner - Kette von Garköchen oder seien für (irgend-)eine Kette von Garköchen bestimmt und geeignet. Die französische Sprache sei in den Lebensbereichen, die einen Bezug zur Nahrungs- und Genußmittelindustrie hätten, eine bevorzugte Fremdsprache, da die französische Küche zu den weltbesten zähle. Demzufolge hätten zahlreiche französische Ausdrücke Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden. So sei "ch‰ine" eng verwandt mit dem bekannten englischen Begriff "chain" und "Rotisserie" sei nachweislich ein im deutschen Sprachkreis übliches Fremdwort mit der Bedeutung "Fleischbraterei". Deshalb sei damit zu rechnen, daß beachtliche Teile der Verkehrskreise die Marke verstünden, weshalb ihr aufgrund des beschreibenden Sinngehalts die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Auch ein Freihaltebedürfnis sei zu bejahen, da "ch‰ine" ein Fachbegriff der französischen Wirtschaftssprache sei und das Substantiv "r™tisseurs" eine Personengruppe/Berufsgruppe benenne. Es müsse aber jedermann offenstehen, ungehindert von Ausschließlichkeitsrechten Dritter derartige sprachübliche beschreibende Angaben zu verwenden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung könne auch in der deutschsprachigen Übersetzung keiner der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden. Dies gelte auch für die deutschsprachige Übersetzung "Kette von Bratenverkäufern". Ein Freihaltebedürfnis scheitere daran, daß es sich bei der angemeldeten Marke um den Namen der Anmelderin handle. Zudem sei die angemeldete Bezeichnung nicht unmittelbar beschreibend. Das Wort "r™tisseur" gehöre nicht zum Grundwortschatz und das Wort "ch‰ine" sei mehrdeutig.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die zudem bereits als Sachangabe benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Marke jedoch nicht.

Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt; auch der Senat hat insoweit keine entsprechenden Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die angemeldete Bezeichnung in Zukunft als Sachangabe benötigt wird. Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung von großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "Kette von Gar-, Bratköchen" verstanden wird, dann ist diese Bezeichnung nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zu beschreiben. Bereits nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung sind nämlich nur solche Bezeichnungen vom Schutz ausgeschlossen, die eine konkret waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 - BONUS). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind aber ihrer Art nach nicht so beschaffen, daß sie ausschließlich für eine "Kette von Gar-, Bratköchen" bestimmt und geeignet sind; vielmehr können sich auch Privathaushalte oder Restaurationsbetriebe mit anderen Schwerpunkten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bedienen. Überdies sind einige der beanspruchten Waren, wie Schilder oder Druckereierzeugnisse, nicht typisch für Restaurationsbetriebe. Damit läßt die mögliche Verwendungsbreite der Waren eine Einschränkung allein auf eine "Kette von Gar-, Bratköchen" nicht zu. Auch die angemeldeten Dienstleistungen sind nach ihrer Formulierung nicht ausschließlich auf eine "Kette von Gar-, Bratköchen" ausgerichtet. Insgesamt kann die angemeldete Bezeichnung eher der Beschreibung eines Restaurationsbetriebes dienen, nicht jedoch zur (konkreten) Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (BGH BlPMZ 1999, 365 - HOUSE OF BLUES).

Es kommt hinzu, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung nicht nur als Aussage über einen bestimmten Abnehmerkreis oder Verwendungszweck, sondern auch (nur) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstehen kann. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH aaO - PROTECH). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die erwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES; GRUR 2000, 722 - LOGO).

Davon ausgehend kann der Bezeichnung "CHAINE DES R™TISSEURS" nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine waren- oder dienstleistungsbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar, wie bereits zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeführt wurde. Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine fremdsprachige, schlagwortartige Angabe versteht.

Kraft Reker Ederprö






BPatG:
Beschluss v. 19.09.2001
Az: 26 W (pat) 221/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2bc221e9d862/BPatG_Beschluss_vom_19-September-2001_Az_26-W-pat-221-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share