Finanzgericht Köln:
Beschluss vom 23. Juli 2015
Aktenzeichen: 10 Ko 597/15
(FG Köln: Beschluss v. 23.07.2015, Az.: 10 Ko 597/15)
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I. Der als Rechtsanwalt niedergelassene Erinnerungsführer hatte im Verfahren11 K 2330/14 wegen Einkommensteuer 2012 (0-Festsetzung vom 21. 01. 2014) und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. 12. 2012 geklagt. Streitig waren die Werbungskosten des Erinnerungsführers aus einer Tätigkeit als Rechtsreferendar. Der Erinnerungsführer machte geltend, dass Heimfahrten im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar seien. Im Klageverfahren machte der Erinnerungsführer nachträglich weitere Werbungskosten geltend.
Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens kündigte der Erinnerungsgegner den Erlass eines dem Klagebegehren entsprechenden Änderungsbescheids an. Mit Schreiben vom 07. 10. 2014 (GA. Bl. 42) wandte der Erinnerungsführer sich an den Erinnerungsgegner und erinnerte an den angekündigten Bescheiderlass. Unter dem 10. 10. 2014 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2012 (weiterhin 0-Festsetzung) und einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid, mit welchem der Verlust wie vom Kläger begehrt mit 6.070 € festgestellt wurde. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen seitens der Beteiligten wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 23. 10. 2014 dem Erinnerungsführer zu 20 % und dem Erinnerungsgegner zu 80 % auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. 11. 2014 begehrte der Erinnerungsführer zunächst, die ihm zu erstattenden Kosten auf 195,40 € festzusetzen. Darin begehrte der Erinnerungsführer ausgehend vom Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG von 1.500 € auch die Berücksichtigung einer 1,0-Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1003 i.V.m. 1002 VV RVG (GA. Bl. 66). Mit geändertem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. 11. 2014 begehrte der Erinnerungsführer, den Erstattungsbetrag auf 568,24 € zu erhöhen. Er habe seiner Berechnung unzutreffend den Mindeststreitwert von 1.500 € zugrunde gelegt. In der Sache habe eine Klagehäufung vorgelegen, da neben dem Verlustfeststellungsbescheid auch der Einkommensteuerbescheid angefochten gewesen sei. Daher sei der Streitwert mit 5.000 € zu beziffern, weil der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte biete.
Der Erinnerungsgegner vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Streitwert im Falle von Verlustfeststellungen mit 10 % des streitigen Verlustvortrags festzusetzen sei, woraus sich im Streitfall ein Gegenstandswert von 940,70 € ergebe. Denn der Gesamtbetrag der Einkünfte habe im ursprünglichen Bescheid 3.337 € betragen und sei mit dem Änderungsbescheid auf ./. 6.070 € herabgesetzt worden (Differenz: 9.407 €). Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, weil es an der notwendigen Mitwirkung des Klägers bei der Erledigung des Rechtsstreits fehle. Dieser habe in seinem Schriftsatz vom 11. 09. 2014 lediglich auf die BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 15.11.1991 - VI R 144/89 hingewiesen, was dann zur Abhilfe geführt habe.
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom28. 01. 2015 wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 163,20 € festgesetzt. Die Erstattung von Gebühren für das außergerichtliche Vorverfahren wurde - was mittlerweile unstreitig ist - abgelehnt, weil der Erinnerungsführer sich im Vorverfahren selbst vertreten habe (Hinweis auf Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 131). Streit besteht über die Höhe des anzusetzenden Gegenstandswert und über die Entstehung einer Erledigungsgebühr.
Der Kostenfestsetzungsbeamte hatte seiner Berechnung im angefochtenen Beschluss den Mindeststreitwert von 1.500 € zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 4 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für die Anwendung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) bestehe kein Raum, weil der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG biete. Streitig sei eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 9.407 € gewesen. Aufgrund der 0-Festsetzungen habe das Klageinteresse des Erinnerungsführers nicht in der Herabsetzung festgesetzter Einkommensteuer bestanden, vielmehr sei das Klageziel darauf gerichtet gewesen, die begehrte Minderung beim Gesamtbetrag der Einkünfte in einer entsprechend höheren Verlustfeststellung auszudrücken; insoweit sei der Gegenstandswert mit 10 % des streitigen Differenzbetrags zu bemessen (Hinweis auf Beklagten-Schreiben vom 17.11.2014). Der Streitwert erhöhe sich somit nicht durch den Verfahrensgegenstand Einkommensteuer 2012. Der Erinnerungsführer trage selbst vor, den Einkommensteuerbescheid nur mit dem Ziel einer geänderten Verlustfeststellung angefochten zu haben.
Auch der Ansatz eine Erledigungsgebühr sei nicht möglich, da es an einer hinreichenden Mitwirkung des Erinnerungsführers bei der Erledigung fehle. Der Erinnerungsführer habe keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit entfaltet; diese sei bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
Mit seiner Erinnerung begehrt der Erinnerungsführer, die erstattungsfähigen Kosten gemäß geändertem Kostenfestsetzungsantrag vom 05. 11. 2014 auf 568,24 € zu erhöhen. Zunächst sei vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) auszugehen, da der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung biete. Der Kostenfestsetzungsbeschluss gehe unzutreffend davon aus, dass sich der Streitwert wegen der Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € nicht durch den Verfahrensgegenstand Einkommensteuer 2012 erhöht habe. Dadurch bleibe unberücksichtigt, dass eine objektive Klagehäufung vorgelegen habe. Entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss sei eine erkennbare Bedeutung der Anfechtung eines solchen Bescheids nicht erforderlich.
In diesem Zusammenhang werde auch auf den außergerichtlichen Schriftverkehr Bezug genommen, in dem es um Schadensersatz aus Amtshaftung für außergerichtliche Anwaltsgebühren im VZ 2013 gehe. Dort habe der Erinnerungsgegner den Rechtsstreit wegen Verlustfeststellung nur deshalb verloren, weil das FA eine alleinige Anfechtung des Verlustfeststellungsbescheids nicht mehr als hinreichend angesehen, sondern zusätzlich die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids gefordert habe.
Auch die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei zu erstatten. Mit Schreiben vom7. 10. 2014 (GA. Bl. 42) habe der Erinnerungsführer hinreichend bei der Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt, indem er noch einmal an den Erlass der angekündigten Änderungsbescheide erinnert habe. Das Schreiben habe damit dazu gedient, eine streitige Entscheidung entbehrlich zu machen. Denn die unter dem 10. 10. 2014 ergangenen Änderungsbescheide hätten ihm bei Absendung des Schreibens vom07. 10. 2014 noch nicht vorgelegen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1.
Zu Recht hat der Kostenbeamte nur den Mindeststreitwert von 1.500 € zugrunde gelegt.
a) Gemäß §§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die Gebühren des Bevollmächtigten nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
b) Betrifft der Antrag des Klägers bzw. der Gegenstand seines Klagebegehrens eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG in der Fassung des 2. KostRMoG, anzuwenden ab 01.08.2013). Damit beabsichtigte der Gesetzgeber, dem Aufwand besser Rechnung zu tragen, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 156 vom 11. November 2003).
Im Übrigen ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden finanziellen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden unmittelbaren finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217, vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852). Der Auffangstreitwert von 5.000 € kommt nur in denjenigen Ausnahmefällen zur Anwendung, in denen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG). Ergänzend bestimmt § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren den Betrag von 1.500 € als Untergrenze des Streitwerts (Mindeststreitwert).
c) Danach hat der Kostenbeamte zu Recht nur den Mindeststreitwert von 1.500 € zugrunde gelegt (§ 52 Abs. 4 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG); der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG war nicht anzusetzen, weil der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bot.
aa) Der Streitwert bemisst sich bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Beschluss vom 28. 4. 2006 - I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674). Dies gilt auch, wenn beantragt wird, die Besteuerungsgrundlage in einem Steuerbescheid um einen bestimmten Betrag zu vermindern. Der maßgebliche Streitwert ergibt sich in diesen Fällen ohne weiteres aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und dem beantragten Steuerbetrag. Anders liegt der Fall nur, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - wie beispielsweise ein Feststellungsbescheid - nicht unmittelbar eine bezifferte Geldforderung betrifft. In diesen Fällen ist die Bedeutung der Sache für den Kläger durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist die frühere ständige Rechtsprechung, nach der nur auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag des jeweiligen Streitjahres und nicht auf das geldwerte Interesse in seiner Gesamtheit abzustellen war, mit der Folge, dass mittelbare steuerliche Auswirkungen auf dem Streitjahr vor- oder nachgelagerte Veranlagungszeiträume außer Betracht zu bleiben hatten (BFH-Beschlüsse vom 8. 9. 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74, vom 8. 7. 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. 7. 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200, BFH-Beschluss vom 28. 3. 2012 - VIII E 2/12, BFH/NV 2012, 1318; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 8. 9. 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74), durch die ab August 2013 anzuwendende Neuregelung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG durch das 2. KostRMoG überholt.
bb) Für die danach in Fällen streitiger Verlustfeststellungen vorzunehmende Schätzung fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung, den Streitwert - soweit möglich - nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies - wie häufig und auch im Streitfall - nicht möglich, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschluss von 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; Tipke/Kruse/Brandis, AO 1977/FGO, Vor § 135 Rz. 268; vgl. ferner FG Köln, Beschluss vom 17. 4. 2008 - 10 Ko 3928/07, EFG 2008, 1488).
cc) Im Streitfall hat der Kostenbeamte insoweit zu Recht ausgeführt, dass eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 9.407 € streitig war. Aufgrund der 0€Festsetzungen bestand das Klageinteresse des Erinnerungsführers nicht in der Herabsetzung festgesetzter Einkommensteuer. Das Klageziel war vielmehr darauf gerichtet, die begehrte Minderung beim Gesamtbetrag der Einkünfte in einer entsprechend geänderten Verlustfeststellung auszudrücken, die für den Gegenstandswert mit 10 % des streitigen Differenzbetrags zu bemessen war. Da die 0-Festsetzung zur Einkommensteuer 2012 - wie auch vom Erinnerungsführer ausgeführt - ausschließlich mit dem Ziel angefochten wurde, den Ansatz eines veränderten Gesamtbetrags der Einkünfte für die Verlustfeststellung zu erreichen, führte diese bloße Mitanfechtung des Einkommensteuerbescheids aus Sicht des beschließenden Gerichts nicht zur Erhöhung des Gegenstandswerts der Klage. Denn die Mitanfechtung der Einkommensteuerfestsetzung, die inzwischen aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Erreichung eines solchen Klageziels erforderlich ist, ändert nichts an dem ausschließlichen Interesse, eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 9.407 € für die Verlustfeststellung zu erreichen. Die Notwendigkeit der Anfechtung beider Bescheide - obwohl es letztlich nur um die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte geht - ist letztlich nur Konsequenz aus der gesetzlichen Vorgabe, die Einkommensteuerfestsetzung und die Verlustfeststellung in unterschiedlichen Bescheiden zu regeln, so dass sich ohnehin die Frage aufdrängt, ob angesichts eines derart eingeschränkten Klagebegehrens wirklich von einer objektiven Klagehäufung gesprochen werden kann. Aber selbst wenn eine objektive Klagehäufung vorläge, lehnt das Gericht in dieser besonderen Konstellation eines letztlich nur auf Veränderung des Gesamtbetrags der Einkünfte gerichteten Klageziels die Erhöhung des Gegenstandswerts aufgrund einer bloßen Mitanfechtung der dem Klagebegehren bereits entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € im Wege einer teleologischen Reduktion ab.
Dieses Ergebnis wird aus Sicht des beschließenden Senats auch durch einen Umkehrschluss aus den Rechtsprechungsgrundsätzen bestätigt, die der BFH für Fälle der Anfechtung mehrerer Veranlagungszeiträume aufgestellt hat. Wenn dort auf die insgesamt erstrebte Steuerminderung abgestellt wird, auch wenn in jedem Jahr dieselbe Rechtsfrage streitig ist (BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217), muss umgekehrt das insgesamt erstrebte finanzielle Interesse auch maßgeblich sein, wenn aus prozessualen Gründen ein Bescheid mit angefochten wird, dessen Änderung mit keinem eigenen finanziellen Interesse des Klägers verbunden ist. Das prozessuale Anfechtungsinteresse des nicht belastenden 0-Bescheides geht in dem Gesamtinteresse auf, welches an der Änderung der Verlustfeststellung besteht.
dd) Die Ausführungen des Klägers zum Amtshaftungsanspruch betreffend das Streitjahr 2013 haben nichts mit dem Streitjahr 2012 zu tun und sind deshalb für die Streitwertbestimmung im Streitfall nicht maßgeblich.
2. Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers ist auch keine Erledigungsgebühr entstanden, weil es an einer hinreichenden Mitwirkung des Erinnerungsführers bei der Erledigung fehlt.
a) Das RVG hat die BRAGO ab 1. 7. 2004 abgelöst. In der BRAGO war die Erledigungsgebühr in § 24 geregelt. Danach erhielt der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte. Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. 6. 2004 - 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. 9. 1995 - 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
b) Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG eine anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung, die über die überzeugende Begründung sowie die allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit hinausgeht und auf eine Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die mit dem RVG neu geschaffene Einigungsgebühr die früher geltende Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern diese gleichzeitig inhaltlich erweitern sollte. Denn bei dieser Erweiterung ging es nicht um die Schaffung einer Erfolgsgebühr. Es sollte lediglich die Ungewissheit beseitigt werden, wann es sich bei einem Vertrag zur Beilegung eines Streits um einen echten Vergleich i.S. § 779 BGB handelte. Dementsprechend soll die Einigungsgebühr nicht für einen zur Streitbeilegung geschlossenen Vertrag anfallen, in dem ein Anspruch vollständig anerkannt oder auf einen Anspruch vollständig verzichtet wird. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung verhindern, dass schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Einigungsgebühr auslöst (BT-Drucks. 15/1971, 147, 204).
c) Somit ist die Erledigungsgebühr entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nach wie vor keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Im Gesetz kommt dies in den Worten "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" zum Ausdruck. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 77; Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, S. 8677/8717). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre.
d) Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).
e) Im Streitfall hat der Erinnerungsführer nicht in diesem Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Letztlich hat der Erinnerungsgegner unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, in dem der Erinnerungsführer auf die Rechtslage hingewiesen hatte, den angefochtenen Bescheid geändert und damit den Erinnerungsführer klaglos gestellt. So hatte der Erinnerungsführer in seinem Schreiben vom 11. 09. 2014 lediglich auf einschlägige BFH-Rechtsprechung hingewiesen, was unstreitig zur allgemeinen Klagebegründung gehörte. Im weiteren Verlauf des Monats September hatte der Erinnerungsgegner die begehrte Bescheidänderung angekündigt und die Änderungsbescheide maschinell angewiesen (Mitteilung des Beklagten über die bereits angewiesene Bescheidänderung mit Schreiben vom 25. 09. 2014). Das vom Erinnerungsführer angeführte Schreiben vom 07. 10. 2014 trug entgegen dessen Auffassung nicht zur weiteren Erledigung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung bei. Insofern liegt eine Überschneidung mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.10.2014 zur Bescheidübermittlung vor, die auch ohne das Schreiben des Erinnerungsführers vom 07. 10. 2014 erfolgt wäre; der Erinnerungsgegner hatte lediglich die Zeit des maschinellen Bescheidlaufs bis zu dessen Übermittlung abzuwarten. Nach alledem bewegte sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der allgemeinen, bereits durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Prozessführung.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.
FG Köln:
Beschluss v. 23.07.2015
Az: 10 Ko 597/15
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