Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 1/00
(BPatG: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 27 W (pat) 1/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Flachdisplaygeräte, Multimedia-Terminals, Multimedia-Beistellgeräte, nämlich DVB-Boxen, Internet-Boxen; Hifi-Anlagen, Bild- und/oder Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, CD-Player, Audioverstärker, Aktivboxen, Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Satellitensignalempfänger, Computer wie Personal und Home Computer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte, optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, Drucker und Telekommunikationsendgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittlungseinrichtungen sowie aus elektrischen Anschlußteilen, Fernbedienungsgeber und Fernbedienungssysteme; Schulungssoftware" angemeldet ist die Wortfolge Elektronische Schultafel.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter Hinweis auf ihre Verwendung in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 17. März 1999 ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung beschreibe die beanspruchten Waren unmittelbar, sei sprachüblich gebildet, werde bereits verwendet und sei für Mitbewerber freizuhalten. Da aufgrund des glatt beschreibenden Gehaltes nicht unerhebliche Verkehrskreise der Marke keinen betriebskennzeichnenden Charakter beimessen würden, fehle ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich nicht um eine rein beschreibende Angabe. Eine Schultafel sei eine beschreibbare und löschbare Tafel. Der Begriff "elektronische Schultafel" könne im Hinblick auf die beanspruchten Waren mehrdeutig ausgelegt werden, nicht jedoch in Richtung auf eine beschreibbare Tafel. Die angesprochenen Verkehrskreise ordneten der Wortfolge "elektronische Schultafel" keine Sachangabe zu; es gebe auch - im Gegensatz zu elektronischen Anzeigetafeln und elektronischen Schreibtafeln - keine elektronische Schultafel. Der angemeldeten Marke fehle daher weder jegliche Unterscheidungskraft noch sei sie freihaltebedürftig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig; der Eintragung stehen daher die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs 1 MarkenG).
Denn sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, als Bestandteile einer "elektronischen Schultafel" zu dienen, so daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Angabe handelt, die dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der beanspruchten Waren dienen kann und die daher gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Anmelderin versteht der Verkehr die Bezeichnung "elektronische Schultafel" als sachbeschreibende Angabe. Hierfür spricht zunächst der von der Markenstelle zitierte Artikel aus der Süddeutschen Zeitung, in der dieser Begriff in rein beschreibender Art gebraucht wird.
Hinzu kommt, daß die Internetrecherche des Senats, deren Ergebnis der Anmelderin übersandt wurde und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, auch weitere Beispiele ähnlicher Begriffsbildungen ergeben hat. So ist in einem Artikel der Berliner Zeitung vom 14. Februar 2001 unter dem Titel "Bildschirm statt Schultafel" ausgeführt, Informatiker der FU Berlin hätten eine elektronische Tafel für Studium und Schule entwickelt, wobei anstelle von Kreide zum Beschreiben ein Stift verwendet werde, mit dem auf einem berührungsempfindlichen Plasmabildschirm geschrieben werde. Diese Tafel ermögliche den Einbau von Bildern und Grafiken in das Tafelbild und eröffne mit Hilfe eines ISDN-Modems auch neue Möglichkeiten des Fernunterrichts.
In dem Internet-Bericht über die Didacta 97 ist ua ein Artikel über eine Präsentation einer Arbeitsgruppe der Universität/Gesamthochschule Duisburg auf der Didacta 97 betreffend das elektronische Klassenzimmer der Zukunft enthalten. Dort wird ausgeführt, Kernstück sei eine elektronische Wandtafel, welche mit den einzelnen Rechnern an den Schülerarbeitsplätzen über ein lokales Netzwerk verbunden und von dem Lehrer mit einem elektronischen Stift beschreibbar sei. Der Lehrer benutze die elektronische Tafel genauso wie die klassische Schiefertafel, habe aber zusätzliche Möglichkeiten, Material aufzurufen, abzuspeichern usw.
Auch die Universität Bremen befaßt sich ausweislich der Publikationsliste der AG ITG-L mit den Themen "elektronisches Klassenzimmer" und "elektronische Wandtafel".
Wie sich aus alledem ersehen läßt, handelt es sich bei einer elektronischen Tafel für die Schule um ein bereits existierendes Produkt. Es ist naheliegend, dieses als elektronische Schultafel zu bezeichnen. Sämtliche beanspruchten Waren sind geeignet, für eine solche elektronische Schultafel Verwendung zu finden, so daß es sich bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung um eine glatt beschreibende Angabe der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Produkte handelt.
Im Hinblick auf den glatt beschreibenden Gehalt der angemeldeten Wortfolge haben die angesprochenen Verkehrskreise darüber hinaus überhaupt keine Veranlassung, unter dieser im Hinblick auf die beanspruchten Waren etwas anderes zu verstehen, als daß diese Produkte für eine derartige Tafel für die Schule geeignet und bestimmt sind. Da somit eine glatt beschreibende Angabe im Vordergrund steht, fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Schade Schwarz Friehe-Wich Pü
BPatG:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 27 W (pat) 1/00
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