Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 10. November 2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 15/05
(LAG Köln: Beschluss v. 10.11.2005, Az.: 10 TaBV 15/05)
1. Beherrschungsvertrag zwischen deutschen "Enkelunternehmen" und ausländischen (englischen) Unternehmen als herrschende Unternehmen, der einen "Konzern im Konzern" zwischen den deutschen Unternehmen und damit ein Entsendungsrecht des Betriebsrats in den Konzernbetriebsrat der deutschen Obergesellschaft ausschließt.
2. Zu den Voraussetzungen des Entsendungsrechts des Betriebsrats eines 50:50 Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernbetriebsrat der beiden Obergesellschaften.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. (Konzern-
betriebsrat der G D IG)
gegen den am 19.01.2005 verkündeten Beschluss
des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 BV 31/04 - wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats (Antragsteller = Beteiligter zu 1.) bei der Beteiligten zu 11., insbesondere darüber, ob der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 4.) und die Betriebsräte (Beteiligte zu 5. - 6., 8. - 9.) der Beteiligungsunternehmen (Beteiligte zu 12. - 14., 16. - 17.) der deutschen Muttergesellschaft (Beteiligte zu 11.) durch den Abschluss von Beherrschungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften die Berechtigung verloren haben, weiterhin Mitglieder in den Konzernbetriebsrat der Beteiligten zu 11. zu entsenden.
Die Beteiligten zu 11. - 17. sind Unternehmen des internationalen Unternehmensverbundes G . Die Konzernspitze, die G plc, hat ihren Sitz in G . Sie unterhält ca. 71,72 % der Geschäftsanteile der in D ansässigen Beteiligten zu 11., die selbst ca. 28,28 % ihrer eigenen Anteile hält. Die Beteiligte zu 11. ist zu 100 % Muttergesellschaft der Beteiligten zu 12. - 17. Außerdem ist sie an der Beteiligten zu 18. zusammen mit der S A zu je 50 % beteiligt.
Die deutschen Tochterunternehmen des G -K sind zwei Geschäftsfeldern (Divisionen) zuzuordnen: Dem G D -Bereich, der sich im Wesentlichen mit Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Antriebstechnik für Kraftfahrzeuge aller Art befasst und in dem die Beteiligten zu 11. - 13., 15. - 16. tätig sind, und dem sog. Off Highway-Geschäft, das sich mit der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb verschiedenster Bauteile und Systemkomponenten befasst und in dem die Beteiligten zu 14. und 17. tätig sind. Die divisional ausgerichtete Steuerung der deutschen Tochtergesellschaften erfolgte schon seit Jahren über die in G ansässige G D H L für das Driveline-Geschäft und die in G ebenfalls ansässige G S L für das Off Highway-Geschäft. Diese beiden englischen Gesellschaften halten an den deutschen Tochterunternehmen selbst keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (Organigramm Bl. 694 d.A.).
Mit der Begründung, die gesellschaftsrechtlichen Strukturen den Managementstrukturen angleichen zu wollen, schloss die G D H L am 09.08.2004 mit den von ihr geleiteten Mitgliedern der D -Sparte, den Beteiligten zu 12., 13. und 16. Beherrschungsverträge ab. In diesen unterstellten die deutschen Tochtergesellschaften der Beteiligten zu 11. die Leitung ihrer Gesellschaften der G H L Diese wiederum verpflichtete sich, während der Vertragsdauer einen eventuellen Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaften auszugleichen. In den Verträgen ist die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen deutscher Gerichte und Gerichtsstand K vereinbart. Entsprechende Beherrschungsverträge schloss die G S L mit den zu ihrer Sparte gehörenden Beteiligten 14. und 17.
Die G D H L und die G S L schlossen darüber hinaus mit der Beteiligten zu 11. Koordinations- und Ausgleichsverträge ab. Neben der Regelung des Verlustausgleichs im Innenverhältnis zur Beteiligten zu 11. hat sich die Beteiligte zu 11. gegenüber den englischen Gesellschaften verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte gegenüber den deutschen Tochterunternehmen im Sinne der Absicherung umfassender Leitungsrechte aufgrund der Beherrschungsverträge auszuüben. In Ziffer 2.2 des Koordinations- und Ausgleichsvertrages ist geregelt, dass die Beteiligte zu 11. auf die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, den Geschäftsführungen ihrer Tochtergesellschaften Weisungen zu erteilen, verzichtet. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Geschäftsführung der deutschen Tochtergesellschaften ausschließlich der Weisungsbefugnis der englischen Gesellschaft aufgrund des Beherrschungsvertrages unterliegt, soweit keine zwingende Zuständigkeit des Aufsichtsrates besteht (vgl. Bl. 227 d.A.).
Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, die Beteiligte zu 11. nehme weiterhin zentrale Funktionen der Unternehmensgruppe wahr; der Abschluss der Beherrschungsverträge könne nichts daran ändern, dass dem bei der Beteiligten zu 11. angesiedelten Konzernbetriebsrat nach wie vor auch die Unternehmen zuzuordnen seien, die die Beherrschungsverträge abgeschlossen hätten. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsunternehmens (Beteiligte zu 10/18) habe ebenfalls ein Recht, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat bei der Beteiligten zu 11. zu entsenden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Beteiligten zu 11. - 18. zu verpflichten, die
Entsendung von Mitgliedern der Beteiligten zu
4. - 6. und 8. - 10. bei dem Antragsteller und
Beteiligten zu 1. dulden, insbesondere die ent-
sandten Mitglieder von der Arbeitsleistung bei
Fortzahlung des Entgelts freizustellen, ihre
Kosten zu ersetzen, sie nicht zu benachteiligen;
2. die Beteiligten zu 11. - 18. zu verpflichten, die
geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen durch-
zuführen, soweit die Beteiligten zu 11. - 18. in
den Geltungsbereich der jeweiligen Konzernbe-
triebsvereinbarungen fallen;
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligten zu
4. - 6. und 8. - 10. Mitglieder in den Beteiligten
zu 1. entsenden können.
Die Beteiligten zu 11. - 18. haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, die Beteiligte zu 11. nehme keine Leitungsfunktionen wahr. Vielmehr würden die Entscheidungen jeweils bei den Divisionen in England getroffen. Die Beteiligte zu 11. bündele lediglich Servicefunktionen, die auch von Dritten erbracht werden könnten. Das Arbeitsgericht hat die beiden Hauptanträge, weil als Leistungsanträge zu unbestimmt, als unzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 18. nicht bzw. nicht mehr dem Konzern zuzuordnen seien, für den der Beteiligte zu 1. gebildet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der Sache bleibt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens bei seiner Auffassung, dass die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG durch die abgeschlossenen Beherrschungsverträge nicht widerlegt werde. Auch das Gemeinschaftsunternehmen (Beteiligte zu 18.) sei ein Konzernunternehmen der Beteiligten zu 11. Im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens säßen neben zwei Vertretern von S zwei Vertreter der Beteiligten zu 11. Im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 11. werde regelmäßig über die Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens berichtet.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und
1. die Beteiligten zu 11. - 18. zu verpflichten,
die Entsendung folgender Mitglieder der
Beteiligten zu 4. bis 6. und 8. bis 10.,
- Herr B S und Herr G K von der G D I G
- Herr H -J S und Herr
M E von der G D
D G ,
- Herr F K und Herr K J
von der G D W G ,
- Herr P D und Herr T
W von der G D W G ,
- Herr W F und Frau S J
von der G D S G ,
- Frau U W und Herr S L
von der G D W G ,
- Herr H M und Herr W O von der G G G ,
- Herr F W und Herr R M
von der E G
zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers und
Beteiligten zu 1. am 01. sowie 02. Juni 2005 in K und am 17. sowie 18. November 2005 in T
sowie den weiteren, noch zu terminierenden Konzern-
betriebsratssitzungen in den Folgejahren zu dulden,
insbesondere die entsandten Mitglieder für die erforder-
liche Zeitdauer der Konzernbetriesratssitzungen von der
Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts freizustellen,
ihre Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des
Konzernbetriebsrats (Übernachtungskosten, Fahrkosten
und Spesen) zu ersetzen und sie wegen ihrer Teilnahme
an diesen Sitzungen des Antragstellers und Beteiligten zu 1.
nicht zu benachteiligen;
2. die Beteiligten zu 11. - 18. zu verpflichten, die
geltenden Konzerbetriebsvereinbarungen
- Betriebliches Verbesserungsvorschlagswesen
vom 20.09.1995,
- E-Mail / Internet / Intranet vom September 2000
bzw. August 2004,
- Integrationsrahmenvereinbarung vom 24.01.2003
sowie die konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen
Versorgungswerk I und II vom 01.12.1986 bzw. 01.01.1995 bzw. 01.01.1999,
- Einführung einer betrieblichen Altersversorgung
durch rückgedeckte Unterstützungskasse vom
24.11.1999,
- Betriebsordnung vom 01.01.1980,
- UC-Vereinbarung AT-Angestellte (Gehaltsordnung bzw. Grundsätze) vom 01.05.1993,
- UC-Vereinbarung (Durchführung von Organisations-
projekten) vom 19.11.1981,
- UC-Vereinbarung (Verwendung von Personaldaten)
vom 19.11.1981,
- Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Rationalisierung) vom 30.05.1984,
- Altersteilzeit I. bis III. vom 22.01.1998 bzw. 08.08.2000
bzw. 01.01.2005
durchzuführen, soweit die Beteiligten zu 11. bis 18. in ihren
Geltungsbereich fallen;
hilfsweise
3. die Beteiligten zu 11. bis 18. zu verpflichten, die Ent-
sendung von Mitgliedern der Beteiligten zu 4. bis 6.
und 8. bis 10. bei dem Antragsteller und Beteiligten
zu 1. zu dulden, insbesondere die entsandten Mit-
glieder von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des
Entgelts freizustellen, ihre Kosten zu ersetzen
und sie nicht zu benachteiligen;
4. die Beteiligten zu 11. - 18. zu verpflichten,
die geltenden Konzernbetriebsvereinbarungen
durchzuführen, soweit die Beteiligten zu 11. - 18.
in den Geltungsbereich der jeweiligen Konzernbe-
triebsvereinbarungen fallen,
höchst hilfsweise
5. festzustellen, dass die Beteiligten zu 4. - 6. und
8. - 10. Mitglieder in den Beteiligten zu 1. entsenden
können.
Die Beteiligte zu 11. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die anderen Beteiligten stellen keine Anträge.
Die Beteiligte zu 11. hält die Anträge zu 1) - 4) für unzulässig und den Antrag zu 5) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die Anträge zu 1) - 4) sind unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I.
Die Leistungsanträge sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird verwiesen. Soweit es um die Frage der Entsendung in den Konzernbetriebsrat geht, geht der Antrag zu 1) im Übrigen am "Klageziel" vorbei, als auch eine Verpflichtung hinsichtlich der Entsendung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats der Beteiligten zu 11. begehrt wird. Um die Entsendung dieser Mitglieder des Beteiligten zu 3. in den Konzernbetriebsrat geht es nicht, weil zwischen den Parteien nicht im Streit ist, dass der Konzernbetriebsrat nach wie vor besteht und ihm jedenfalls auch die Mitglieder des Beteiligten zu 3. und 7. angehören. In der Sache geht es allein um die Berechtigung der Beteiligten zu 4. - 6. und 8. - 10., Mitglieder in den Konzernbetriebsrat der Beteiligten zu 11. zu entsenden. Es geht dabei um die Betriebsräte, deren Unternehmen Beherrschungsverträge mit den ausländischen Gesellschaften abgeschlossen haben, sowie um das Gemeinschaftsunternehmen.
Die Leistungsanträge auf "Durchführung" von "geltenden" Konzernbetriebsvereinbarungen und konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen, soweit die Beteiligten zu 11. - 18. "in ihren Geltungsbereich fallen", sind ebenfalls mangels Bestimmtheit unzulässig. Auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird auch insoweit verwiesen. Im Übrigen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass die beteiligten Gesellschaften die Konzernregelungen als verbindlich betrachten und "durchführen", die aufgrund ihrer weiteren Konzernzugehörigkeit zu beachten sind. Der Antragsteller trägt auf Seite 16 der Beschwerdeschrift selbst vor, dass die Gesellschaften die bestehenden Konzernbetriebsvereinbarungen und "konzerneinheitlichen Betriebsvereinbarungen" durchführen und diese bislang auch nicht gekündigt worden sind.
Soweit die I M (Beteiligte zu 2.) beteiligt worden ist, bestehen zwar Bedenken gegen die Beteiligungsbefugnis (vgl. BAG, Beschluss vom 29.08.1985 - 6 ABR 63/82 - AP Nr. 13 zu § 83 ArbGG 1979). Ihre Beteiligung ist aber letztlich unschädlich. Anträge hat sie nicht gestellt.
II.
Der Antrag zu 5), der als zulässiger Feststellungsantrag die Berechtigung der Beteiligten zu 4. - 6. und 8. - 10. zur Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 3.) bei der Beteiligten zu 11. zum Gegenstand hat, ist unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch sind die §§ 55, 54 BetrVG. Danach entsendet der Gesamtbetriebsrat bzw. nach § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat Mitglieder in den Konzernbetriebsrat, wenn sein Unternehmen ein Konzernunternehmen ist. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht, wann ein Konzern vorliegt und welches Unternehmen dem Konzern angehört. Es findet sich lediglich in § 54 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbegriff eine Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern bilden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. § 18 Abs. 1 S. 3 AktG ergänzt, dass von einem abhängigen Unternehmen vermutet wird, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Die Begriffe abhängige und herrschende Unternehmen definiert § 17 AktG. Nach dessen Abs. 1 sind abhängige Unternehmen rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
2. Zum Entsendungsrecht des Betriebsrats des 50 : 50 Gemeinschaftsunternehmens (Beteiligte zu 10/18):
Die Beteiligte zu 18. steht nicht im Mehrheitsbesitz der Beteiligten zu 11., so dass die Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG nicht eingreift. Dies hat die weitere Folge, dass die Konzernvermutung nach § 18 Abs. 1 S. 3 AktG ebenfalls nicht vorliegt. Abhängigkeit und Konzernbindung können sich aber auch bei fehlender Mehrheitsbeteiligung aus sonstigen Tatsachen ergeben. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BAG, Beschluss vom 16.08.1995 - 7 ABR 57/94 - NZA 1996, 274, 275), der die Beschwerdekammer folgt, kann ein Unternehmen von mehreren anderen Unternehmen, die nur zusammen über die Mehrheit der Anteile verfügen, beherrscht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Möglichkeit der gemeinsamen Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die beteiligten Unternehmen gesichert ist, z.B. indem die herrschenden Unternehmen ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet bzw. die Möglichkeit gemeinsamer Herrschaftsausübung vereinbart haben.
Derartige Vereinbarungen zwischen den an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die weiter vorgetragenen Umstände tatsächlicher Art rechtfertigen nicht die Annahme einer Abhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens von der Beteiligten zu 11. Dass die beiden je zur Hälfte beteiligten Unternehmen im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens paritätisch vertreten sind, genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 11. über die Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens berichtet wird und dass der Vorsitzende des Beteiligten zu 10. bislang Mitglied des Konzernbetriebsrats ist.
Das Gemeinschaftsunternehmen ist in Konzernbetriebsvereinbarungen nicht einbezogen. Es bestehen allerdings konzerneinheitliche Regelungen (Betriebsordnung) aufgrund einer Vereinbarung der deutschen Gesellschaften der G -Gruppe, an der auch die Beteiligte zu 18. beteiligt ist, vom 01.01.1995. Entscheidend gegen eine Abhängigkeit des Gemeinschaftsunternehmens von der Beteiligten zu 11. spricht aber letztlich, dass die beiden Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens von S gestellt sind und auch im operativen Geschäft eine Verbindung zwischen der Beteiligten zu 11. und dem Gemeinschaftsunternehmen im Anhörungstermin verneint wurde. Es ist daher nicht gerechtfertigt, einen beherrschenden Einfluss der Beteiligten zu 11. auf das Gemeinschaftsunternehmen anzunehmen.
3. Auswirkung der Beherrschungsverträge auf das Entsendungsrecht der Beteiligten zu 4. - 6. und 8. - 9.:
a. Der Abschluss der Beherrschungsverträge berührt den Bestand des Konzernbetriebsrats als solchen nicht. Allerdings scheiden die Mitglieder des Konzernbetriebsrats, die von den ausgeschiedenen Konzernunternehmen entsandt worden sind, aus dem Betriebsrat aus (Fitting § 57 Rdnr. 7).
b. Durch den Abschluss der Beherrschungsverträge und der Koordinations- und Ausgleichsverträge gehören die Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. nicht mehr dem Konzern an, für den der Beteiligte zu 1. gebildet worden ist.
aa. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 11. vor Abschluss der Beherrschungs- sowie der Koordinations- und Ausgleichsverträge nach § 17 Abs. 2 AktG und § 18 Abs. 1 S. 3 AktG als herrschendes und konzernleitendes Unternehmen zu vermuten war.
bb. Diese Vermutung ist durch Abschluss der Beherrschungsverträge widerlegt. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 AktG sind Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Diese gesetzliche Konzernvermutung ist unwiderlegbar, weil die Begründung rechtlich anerkannter Leitungsmacht die Entwicklung und Durchsetzung einer auf das Gesamtinteresse des Konzerns ausgerichteten Konzeption erlaubt (vgl. nur Höffer AktG, § 18 Rdnr. 17).
cc. Gegen die Wirksamkeit der Verträge bestehen keine Bedenken, insbesondere scheitert die Wirksamkeit nicht daran, dass die Verträge mit ausländischen Unternehmen abgeschlossen worden sind. Mit dieser Frage hat sich bereits das Arbeitsgericht eingehend auseinandergesetzt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, da das Beschwerdegericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und der Antragsteller in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte hierzu vorgetragen hat. Die durch die Verträge rechtlich abgesicherte Beherrschung begründet einen Unterordnungskonzern zu den englischen Vertragsunternehmen als Konzernspitze. Insoweit besteht die Möglichkeit, nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) einen Europäischen Betriebsrat zu bilden, der nach dem Vortrag im Anhörungstermin auch installiert worden ist.
dd. Die Beteiligte zu 11. bildet mit den durch die Verträge gebundenen Beteiligten zu 4. - 6. und 8. - 9. keinen "Konzern im Konzern", der das Entsendungsrecht in den bei der Beteiligten zu 11. bestehenden Konzernbetriebsrat begründen könnte. Entsprechend dem Normzweck der §§ 54 ff. BetrVG ist bei einem mehrstufigen Konzern (Mutter- Tochter- und Enkelgesellschaft) die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei dem Tochterunternehmen und das Entsendungsrecht des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats des Enkelunternehmens in den Konzernbetriebsrat des Tochterunternehmens zu bejahen, wenn die Tochter in einem wesentlichen Bereich über eine eigene originäre Leitungsmacht verfügt. Dies gilt auch für internationale Konzerne. Hat die ausländische Konzernspitze seine Leitungsmacht einem Tochterunternehmen im Inland zur selbstständigen einheitlichen Leitung der diesem nachgeordneten Unternehmen belassen, so kann nach den Grundsätzen über den Konzern im Konzern bei dem herrschenden Tochterunternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (Fitting a.a.O., § 54 Rdnr. 36, ErfK-Eisemann, § 54 BetrVG Rdnr. 7 m.w.N.). Dabei geht es im vorliegenden Fall nicht um die Errichtung oder Beseitigung eines Konzernbetriebsrats, denn dieser besteht nach wie vor bei der Beteiligten zu 11. In ihn entsenden die Betriebsräte nachgeordneter Unternehmen, die nicht wie die Beteiligten zu 4. - 6. und 8. - 9. Beherrschungsverträge mit den ausländischen Konzernspitzen abgeschlossen haben. Es geht allein darum, ob auch die durch Beherrschungsverträge gebundenen Enkelunternehmen noch dem Konzern zuzuordnen sind, für den der Beteiligte zu 1. gebildet worden ist.
Nach Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht lässt sich keine bei der Beteiligten zu 11. gegenüber den Beteiligten zu 12. - 14. und 16. -17. verbliebene Leitungsmacht feststellen, die es rechtfertigt, diese Unternehmen nach Abschluss der Beherrschungsverträge sowie der Koordinations- und Ausgleichsverträge als von der Beteiligten zu 11. beherrschte Unternehmen anzusehen. Die Beteiligte zu 11. leistet für die ausländische Konzernspitze die weltweiten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten mit 240 - 270 Mitarbeitern. Etwa 15 Personen in schwankender Zahl sind in Förderprogrammen/Trainees eingesetzt, 15 Mitarbeiter im Rechnungswesen und etwa 7 Mitarbeiter im Personalbereich, die nach dem Vortrag der Beteiligten zu 11. im Hinblick auf den weltweiten Einsatz z.B. von Ingenieuren gebraucht werden. Die Beteiligte zu 11. übt im Wesentlichen Hilfs- bzw. Servicefunktionen aus, die keinen Schluss darauf zulassen, sie sei herrschendes Unternehmen und übe Leitungsmacht gegenüber den Beteiligten zu 12. - 14. und 16. -17. aus. Aus der Existenz und Neubestellung eines Arbeitsdirektors ab 01.01.2005 nach dem Mitbestimmungsgesetz - das Statusverfahren nach § 98 AktG ist beim Landgericht Köln anhängig - lässt sich keine beherrschende Stellung der Beteiligten zu 11. gerade gegenüber den Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. herleiten. Das gleiche gilt für den vom Antragsteller vorgetragenen Umstand, dass der Arbeitsdirektor R den Konzernbetriebsratsvorsitzenden S wegen einer Rahmenvereinbarung Altersteilzeit angesprochen habe. Das Bedürfnis für einheitliche Regelungen im gesamten Konzern sagt noch nichts darüber aus, wer Entscheidungsträger bzw. herrschendes Unternehmen ist. Die Beherrschungsverträge sowie die Koordinations- und Ausgleichsverträge stellten klar, dass es neben den umfassenden Leitungsrechten der englischen Gesellschaft keine daneben bestehenden Weisungsrechte der Beteiligten zu 11. gibt. Die Geschäftsführungen der durch Beherrschungsverträge gebundenen Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. unterliegen ausschließlich der Weisungsbefugnis der englischen Gesellschaft (Ziffer 2.1 und 2.2 Koordinations- und Ausgleichsvertrag). Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob allein die Existenz eines Beherrschungsvertrages die Beteiligte zu 11. aus der beherrschenden Stellung verdrängt. Die Motivation für diese Verträge, die nach der Darlegung der beteiligten Unternehmen darin bestand, die bereits früher in Anspruch genommene faktische Herrschaft aufgrund divisionaler Strukturen rechtlich zu kanalisieren und Haftungsprobleme der Geschäftsführung der nachgeordneten Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. zu lösen, ist nachvollziehbar, für die streitgegenständliche Frage der Beherrschung nach Abschluss der Verträge aber letztlich unerheblich.
c. Das Entsendungsrecht lässt sich nicht aus einer Analogie zu § 5 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz herleiten. Zunächst geht es bei den Regelungen im Mitbestimmungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz um unterschiedliche Regelungsgegenstände. Das Mitbestimmungsrecht regelt die Mitbestimmung auf Unternehmensebene im Aufsichtsrat, das Betriebsverfassungsgesetz die betriebliche Mitbestimmung. Ob bei der vorliegenden Konstellation eines Beherrschungsvertrages im Hinblick auf die mit der Mitbestimmung auf Unternehmensebene verfolgten Ziele Abweichungen vom aktienrechtlichen Konzernbegriff zulässig sind, kann dahinstehen. Die Bestimmungen über den Konzernbetriebsrat knüpfen in § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausdrücklich an die Norm des § 18 Abs. 1 des AktG an, deren Voraussetzungen bei der Beteiligten zu 11. im Verhältnis zu den Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. nicht gegeben sind. Ein Bedürfnis für eine institutionalisierte Mitwirkung der Betriebsräte der Beteiligten zu 12. - 14. und 16. - 17. im Konzernbetriebsrat der Beteiligten zu 11. erscheint auch nicht geboten, weil die Beteiligte zu 11. nach den Verträgen keinerlei Einfluss auf die Beteiligten zu 12 - 14. und 16. - 17. hat und daher auch nicht die diese Unternehmen bindenden Leitungsentscheidungen im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich gestalten kann.
d. Auch die vom Antragsteller schließlich angesprochene Möglichkeit des Gesamtbetriebsrats, nach § 58 Abs. 2 BetrVG den Konzernbetriebsrat zu beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln, kann kein Entsendungsrechts in den Konzernbetriebsrat eines Unternehmens begründen, das kein herrschendes Unternehmen gegenüber dem Unternehmen ist, dessen Betriebsrat für sich das Entsendungsrecht in Anspruch nimmt.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1.
R e c h t s b e s c h w e r d e
eingelegt werden.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
beim
Bundesarbeitsgericht in Erfurt,
Hugo-Preuss-Platz 1,
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636-2000.
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Schroeder) (Kramer) (Lang)
LAG Köln:
Beschluss v. 10.11.2005
Az: 10 TaBV 15/05
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