Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2010
Aktenzeichen: 19 W (pat) 56/07
(BPatG: Beschluss v. 13.07.2010, Az.: 19 W (pat) 56/07)
Tenor
Der Beschluss vom 28. April 2010 wird wie folgt berichtigt:
In dem unter "Gründe" römisch I abgedruckten geltenden Patentanspruch Anspruch 1 wird im kennzeichnenden Teil nach:
"wobei die Verbindung über einen Multiplexer (21) geführt ist," eingefügt:
"welcher die Positionsmeßsignale aller Empfangsinduktivitäten (5: 12) nacheinander auf seinen Ausgang durchschaltet, wobei die Auswertungseinrichtung (21, 23, 25, 17, 16) anhand der ermittelten Meßsignale diejenige Empfangsinduktivität (5, 12) für die Datenübertragung auswählt, die sich gerade in der Position maximaler Kopplung mit einer Datenleitung befindet, welche"
Gründe
Die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 95 PatG ist jederzeit zulässig und sie erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Vorliegend betrifft sie einen im Anspruch 1 fehlenden Einschub. Dabei ist auch für jeden Dritten aus den Unterlagen klar erkennbar und vom Patentgericht entsprechend zu berichtigen (§ 95 PatG), dass der geltende Patentanspruch 1 in der im Beschluss unter römisch I abgedruckten Fassung an der Einfügestelle einen logischen Bruch aufweist und nicht mit den unter römisch II aufgegliederten Anspruch 1, wie es in der mündlichen Verhandlung überreicht worden ist, übereinstimmt. Dort ist die Einfü
gung in den Merkmalen l) und m) berücksichtigt und wird auch im Folgenden abgehandelt.
Bertl Kirschneck Groß Dr. Scholz Pü
BPatG:
Beschluss v. 13.07.2010
Az: 19 W (pat) 56/07
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