Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 15. Juni 2015
Aktenzeichen: 308 O 215/15

(LG Hamburg: Beschluss v. 15.06.2015, Az.: 308 O 215/15)

Tenor

1. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer

verboten,

innerhalb des geschäftlichen Verkehrs Leistungs- und Versorgungsbereiche sowie Leistungsdetails zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn dies geschieht wir innerhalb der linken Spalte der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen Tabelle.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.05.2015 zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 1) zu 4/9 und der Antragsgegner zu 2) zu 2/9.

4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97 Abs. 1 S. 1, 87b Abs. 1 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

I.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches Vervielfältigen und Verbreiten eines Fragebogens, der einen wesentlichen Teil einer Datenbank der Antragstellerin enthält. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist nicht nur der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort), sondern auch der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (Erfolgsort). Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine Verbreitung des Fragebogens auch in Hamburg droht. Der Fragebogen ist, wie aus seinem Deckblatt (Anlage A 16) ersichtlich ist, für Marktanalyse von Leistungen unterschiedlicher gesetzlicher Krankenkassen bestimmt. Auf Seite 2 des Erhebungsbogens der Antragsgegner heißt es: €Für den Aufbau einer internen Datenbank für weiterführende Service- und Leistungsanalysen benötigen wir Ihre Unterstützung. Bitte tragen Sie im nachstehenden Erhebungsbogen die Daten bzgl. der Service- und Leistungsparameter ein und nennen die Rechtsgrundlage (z.B. Satzung), aus derer die Angaben überprüf- und verifizierbar sind€ (vgl. Anlage A 16). Daraus ergibt sich eine konkrete Begehungsgefahr für die Verbreitung des Fragebogens auch in Hamburg, denn Hamburg ist der Sitz der zwei mitgliederstärksten gesetzlichen Krankenkassen. Daher ist auch das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.

1. Bei der streitgegenständlichen Datenbank handelt es sich um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank der Antragstellerin im Sinne des § 87a UrhG. Datenbanken sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handelt, die systematisch oder methodisch angeordnet sind, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und zu deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich ist (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 87a Rn. 3). Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 13.05.2015 (Anlage A1) glaubhaft gemacht, dass die Datenbank der Antragstellerin eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen enthält, die in insgesamt 456 Leistungsdetails, 10 Leistungsbereiche und verschiedene Versorgungsbereiche systematisiert sind. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass die Leistungsdetails, die unter anderem auf den von der Antragstellerin betriebenen Internetseiten www.g...de und www.k...de abrufbar sind, jährlich wiederkehrend von der Antragstellerin erhoben, ausgewählt und sortiert werden, dass diese Erhebung und Sortierung in dieser Art einzigartig ist, von Wettbewerbern in anderer Art und Weise durchgeführt werden (Anlage A 6) und der Antragstellerin bereits für die Ermittlung der von den Krankenkassen angebotenen Leistungsdetails - unabhängig von der späteren Abfrage der Leistungsdetails bei den Krankenkassen - ein erheblicher Zeit- und Geldaufwand von jährlich mehreren Manntagen anfällt, der eine nach Art und Umfang wesentliche Investition der Antragstellerin darstellt.

52. Die Antragsgegner haben einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin im Sinne von § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG genutzt, nämlich vervielfältigt und verbreitet, ohne hierzu die erforderlichen Nutzungsrechte inne zu haben.

a) Die Antragstellerin hat durch Vorlage von pdf-Ausdrucken, aus denen sich die von ihr erhobenen und ausgewählten Leistungsdetails ergeben (Anlage A 10) und einer Gegenüberstellung dieser Leistungsdetails mit den Leistungsdetails, die in dem diesem Beschluss beigefügten Fragebogen der Antragsgegner enthalten sind (S. 5-8 des Schriftsatzes vom 3.6.2015), glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner die Leistungsdetails der Antragstellerin einschließlich ihrer Einordnung in bestimmte Leistungs- und Versorgungsbereiche nahezu identisch übernommen haben. Dies haben auch die Antragsgegner in ihrer Reaktion auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 05.06.2015 nicht in Abrede gestellt. Die Antragstellerin hat weiter glaubhaft gemacht, dass allein für die Beschaffung dieses Teils ihrer Datenbank ein jährlich wiederkehrender erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand anfällt und es sich daher um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin handelt.

b) Die Antragsgegner haben diese Daten in ihren Fragebogen übernommen und damit vervielfältigt. Der Fragebogen ist überdies zur Verbreitung an verschiedene gesetzliche Krankenkassen vorgesehen. Dies ergibt sich zum einen aus dem unter I. aufgeführten Zitat von Seite 2 des Fragebogens und zum anderen daraus, dass die Antragsgegner den Fragbogen bereits an einen Mitarbeiter der A. B..- W.. übersandt hat. Soweit die Antragsgegner in ihrem Antwortschreiben vom 09.06.2015 auf die Abmahnung der Antragstellerin mitgeteilt haben, die Versendung an den Mitarbeiter der A. B..- W.. sei vertraulich erfolgt und habe lediglich dazu gedient €Defizite der Analysemethode€ der Antragstellerin aufzudecken (Anlage A20), lässt dies die Nutzung in Form des Vervielfältigen und Verbreitens nicht entfallen. Die Behauptung der Antragsgegner steht zudem im Widerspruch mit dem im Fragebogen dargestellten Ziel, eine eigene interne Datenbank €für weiterführende Service- und Leistungsanalysen€ aufzubauen. Dass es sich um einen bloßen Entwurf handelt, ist dem Fragebogen nicht zu entnehmen.

8c) Die Vervielfältigung und Verbreitung erfolgte ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin und damit widerrechtlich. Die Antragstellerin hat als Datenbankherstellerin gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche Recht, einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen und zu verbreiten. In dieses Recht haben die Antragsgegner durch die Übernahme wesentlicher Teile der Datenbank und der anschließenden Versendung der Daten eingegriffen. Ob die Antragsgegner davon ausgegangen sind, die Nutzung der Datenbank erfolge rechtmäßig, spielt keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich und der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegner.

d) Die Antragsgegnerin zu 1) ist ausweislich der in dem Fragebogen angegebenen Kontaktdaten und des ©-Vermerks verantwortliche Herausgeberin des Fragebogens. Der Antragsgegner zu 2) haftet als der in dem Fragebogen alleinig verantwortlich genannte geschäftsführende Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) (Anlage A16).

3. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. Da eine Schutzrechtsverletzung eingetreten ist, wird vermutet, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen. Eine solche Erklärung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2015 (Anlage A19) von den Antragsgegnern erfolglos verlangt.

III.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen haben. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, von der Datenbanknutzung durch den Antragsgegner erstmals am 21.05.2015 Kenntnis erlangt zu haben (Anlage A17). Sie hat die Angelegenheit anschließend selbst geboten zügig behandelt.

B.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag vom 18.05.2015 auch ein Verbot der Nutzung von Leistungsdetails durch die Antragsgegner begehrt, die diese auf den Seiten 13 und 14 eines €strategischen Steckbriefs€ für die A. BKK (Anlage A15) übernommen haben, ist der Antrag unbegründet und daher zurückzuweisen.

I.

Die von den Antragsgegnern auf den Seiten 13 und 14 unterhalb eines Balkendiagramms übernommenen Leistungsdetails (vgl. Anlage A15) stellen keinen wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin dar. Sie geben lediglich einen kleinen Auszug der 465 Leistungsdetails der Antragstellerin wieder und sind für sich genommen im Verhältnis zu den übrigen Leistungsdetails und sonstigen in der Datenbank der Antragstellerin enthaltenen Daten weder qualitativ noch quantitativ wesentlich im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, es sich bei der angegriffenen Nutzung um eine wiederholte und systematische Vervielfältigung und Verbreitung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen ihrer Datenbank handelt.

II.

Die Übernahme dieser Leistungsdetails stellt auch keine wettbewerblich unlautere Übernahme im Sinne der §§ 3, 4 Ziffer 9, § 8 UWG dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragstellerin gesammelten Leistungs- und Versorgungsbereiche überhaupt über die für einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch erforderliche wettbewerbliche Eigenart verfügen. Denn es fehlt insoweit jedenfalls an der Darlegung eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens der Antragsgegner.

1. Für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Ziffer 9a) UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) fehlt es an der Herkunftstäuschung, denn auf den Seiten 13 und 14 des Steckbriefs (Anlage A15) heißt es ausdrücklich €Quelle: K...de€.

2. Dass eine unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 9 c) UWG gegeben ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin gibt insoweit an, dass sie ihre Leistungsbereiche auf verschiedenen Internetseiten, u.a. unter www.g...de und www.k...de selbst zum Abruf durch jeden Internetnutzer bereit stellt (vgl. Anlage A10).

3. Dass die Darstellung der Balkendiagramme eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Daten der Antragstellerin im Sinne des § 4 Nr. 9b) UWG beinhaltet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, denn insoweit verweist das Papier der Antragsgegner ja gerade auf die Antragstellerin als Quelle. Ein unlauteres Verhalten der Antragsgegner ist zumindest der Darstellung auf den Seiten 13 und 14 des Steckbriefs nicht zu entnehmen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Antragstellerin unterliegt im Verhältnis 1/3 zu 2/3. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) zu dieser ebenfalls im Verhältnis 1/3 zu 2/3. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 15.06.2015
Az: 308 O 215/15


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