Oberlandesgericht Köln:
vom 21. März 2002
Aktenzeichen: 10 U 22/01
(OLG Köln: v. 21.03.2002, Az.: 10 U 22/01)
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Kläger und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels
a.) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2001 (2 O 462/00) zuerkannten Betrag von 26.583,25 DM hinaus an die Kläger 41.660,35 DM = 21.300,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.09.2001 zu zahlen;
b.) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund des Brandes am 28.08.2000 an ihrem Grundstück, L.str. 5, B. H., noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die (erweiterte) Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kläger begehren Ersatz des Brandschadens, den der bei der Beklagten zu 1.) angestellte Beklagte zu 2.) am 28.08.2000 bei Heizungsbauarbeiten an ihrem Haus in B.H. verursacht hat.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger den (in erster Instanz bezifferten) Schadensbetrag von 26.583,25 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen an ihrem Grundstück entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist durch Teilurteil des Senats vom 08.11.2001, worauf wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden.
Es ist nunmehr noch über die Anschlussberufung der Kläger zu entscheiden, mit der sie nach Abschluss der Verhandlungen mit ihrer Gebäude- und Hausratversicherung Ersatz ihres über 26.583,25 DM hinausgehenden, von den Versicherungen nicht regulierten Schadens wie folgt beanspruchen, wobei sie Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen (noch) nicht bekannter Schäden begehren:
- Kosten der Einlagerung von Möbeln und sonstigem
Hausrat gemäß Rechnung der Firma Z. vom
08.06.2001 (42.532,56 DM abzüglich von der
Hausratsversicherung gezahlter 12.759,77 DM) 29.772,79 DM
- Containerkosten gemäß Pos. 2 der Rechnung
der Firma N. vom 23.07.2001 (830,00 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer) 962,80 DM
- Anwaltsgebühren gemäß Rechnungen vom
27.11.2001:
Verhandlungen mit der P.-Gebäudever-
sicherung 8.535,71 DM
Verhandlungen mit der A.L.-Hausrat-
versicherung 4.624,57 DM
insgesamt 43.895,87 DM
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Anschlussberufung und die hiermit verbundene Klageerweiterung haben bis auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 2.235,52 DM Erfolg.
Aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts sind die Beklagten den Klägern dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Die mit der Anschlussberufung bezifferten Aufwendungen sind durch den Brandausbruch adäquat verursacht worden und in dem zuerkannten Umfang zu ersetzen. Die gegen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Höhe des Kostenaufwandes erhobenen Einwände der Beklagten sind weitgehend ungerechtfertigt. Die unstreitigen Gesamtumstände und die von den Klägern vorgelegten Rechnungen bieten ausreichende Grundlagen für die Schätzung der Höhe des zuerkannten Schadenersatzes (§ 287 ZPO).
Einlagerungskosten
Der noch offene Betrag aus der Rechnung der Firma Z. in Höhe von 29.772,79 DM ist in vollem Umfang zu erstatten. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Kläger mit der Einlagerung ihrer Haushaltsgegenstände vom 28.09.2000 bis zum 07.06.2001 (251 Tage) in zeitlicher Hinsicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Art und Ausmaß der Zerstörung ihres Hauses und der dadurch bedingten Aufräum-, Planungs- und Wiederaufbauarbeiten lassen bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit eine Nutzungsausfallzeit von mehr als einem halben Jahr naheliegend erscheinen. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass die durch das Schadensereignis erheblich betroffenen betagten Kläger schon im eigenen Interesse bemüht gewesen sind, ihren Haushalt so schnell wie möglich wieder einrichten und nutzen zu können. Aus der die Reinigungskosten betreffenden Rechnung der Firma Z. vom 08.06.2001 ist zu ersehen, welche Möbel und sonstigen Hausratsgegenstände untergebracht worden sind. Danach erscheint das in der streitgegenständlichen Rechnung aufgeführte Einlagerungsvolumen von 28 m³ nicht unangemessen. Auch die Einheitspreise der Firma Z. können nicht als überhöht angesehen werden. Die Kläger haben das Unternehmen nach anwaltlicher Beratung und Einholung von Vergleichsangeboten beauftragt und sich dabei ersichtlich - auch im Interesse ihrer frühzeitig eingeschalteten und mitwirkenden Sachversicherungen - um kostensparende Schadensabwicklung bemüht.
Containerkosten
Die von der Firma N. in Rechnung gestellten Containerkosten von 830,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 962,80 DM sind ebenfalls in vollem Umfang zu ersetzen. Aus der Rechnung vom 23.07.2001 ist zu entnehmen, dass die Decke des Hauses der Kläger abgerissen, das Baumaterial auf einen Hänger verladen und in den hauseigenen Container des Unternehmens verladen werden musste. Die hierdurch entstandenen Kosten der Inanspruchnahme des Containers sind durch das Schadensereignis verursacht worden und erscheinen nach Masse und Preis nicht unangemessen.
Rechtsanwaltskosten
Die wegen der Verhandlungen mit den beiden Sachversicherern der Kläger geltend gemachten Anwaltskosten von insgesamt 13.160,28 DM sind in Höhe von 10.924,76 DM zu erstatten.
Dem Grunde nach bestehen gegen die Erstattungsfähigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Denn die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts war aus verständiger Sicht der Kläger zur Sicherung ihrer angemessenen Entschädigung erforderlich (§ 249 BGB). Denn die Kläger waren nach ihren persönlichen Verhältnissen, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Angelegenheit zu zweckentsprechenden Verhandlungen mit den Sachversicherern ohne anwaltlichen Beistand nicht in der Lage (vgl. dazu BGHZ 127, 348; KG VersR 1973, 926; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1297; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 249 Rdn. 21). Der klagende Ehemann war bei Eintritt des Schadens bereits 70 Jahre alt, litt ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung (Bl. 102 d. A.) an einem Parkinson-Syndrom in Verbindung mit vorzeitigem hirnorganischen Abbausyndrom und hatte u. a. erhebliche Störungen der zeitlichen und örtlichen Orientierung verbunden mit Merkschwächen zu beklagen. Nach den Gebührenrechnungen der Anwälte standen gegenüber den Sachversicherern zu erhebende Forderungen von ca. 570.000,00 DM im Raum. Die aktenkundige Korrespondenz mit den Versicherungen (Bl. 51, 52, 149 d. A.) und die anwaltliche Besprechungsnotiz vom 26.09.2000 (Bl. 345 d. A.) lassen erkennen, dass schwierige Verhandlungen wegen der Höhe des Schadens, der Schadensminderungspflicht der Kläger, der nach den Versicherungsbedingungen bestehenden Eintrittspflicht und der Aufteilung der Entschädigungen auf die beiden Versicherungen geführt werden mussten, die dem Kläger und seiner gleichaltrigen Ehefrau ohne rechtlichen Beistand nicht zuzumuten waren. Der Ansatz der Mittelgebühren ist nicht unbillig und daher verbindlich (§ 12 I 2 BRAGO). Eine Einschränkung ist lediglich deshalb gerechtfertigt, weil sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zu den Beklagten nicht nach dem von den Versicherern ersetzenden Neuwert bestimmt. Nach § 249 BGB ist lediglich der Zeitwertschaden zu ersetzen. Nur insoweit können die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten den Beklagten als Folgen ihres schädigenden Verhaltens zugerechnet werden. Wenn die Kläger demgegenüber aufgrund der nach den bestehenden Versicherungsverträgen vorzunehmenden Neuwertschadensberechnung einen Vorteil erreicht haben, so kann dieser Umstand den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. - Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten, die von den Klägern beglichen worden sind, errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
Verhandlungen mit der P.-Gebäudever-
sicherung (Gegenstandswert: 316.289,70 DM)
7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 I 1 BRAGO
zuzüglich 2,25/10 Erhöhung gem. § 6 BRAGO
(= 9,75/10) 3.319,90 DM
7,5/10 Besprechungsgebühr gem. § 118 I 2 BRAGO 2.553,80 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte gem.
§ 26 BRAGO 40,00 DM
Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO 35,00 DM
5.948,70 DM
16% MWSt. 951,79 DM
insgesamt 6.900,49 DM
Verhandlungen mit der A.L.-Hausrat-
versicherung (Gegenstandswert: 83.906,50 DM)
Geschäftsgebühr (9,75/10) 1.935,40 DM
Besprechungsgebühr (7,5/10) 1.488,80 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte 40,00 DM
Schreibausgaben 5,00 DM
3.469,20 DM
16 % MWSt. 555,07 DM
insgesamt 4.024,27 DM
Nach allem ist der bezifferte Schaden der Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 26.583,25 DM hinaus in Höhe von 41.660,35 DM = 21.300,60 EUR zu ersetzen.
Die im Urteilstenor getroffene Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des (nicht bezifferbaren) Schadens, der den Klägern aufgrund des Brandes noch entstehen wird, hat nach dem diesen Teil sinngemäß ebenfalls umfassenden rechtskräftigen Feststellungsausspruch des Landgerichts lediglich klarstellende Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 288, 291 BGB, 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.
Wert der Anschlussberufung: 44.395,87 DM = 22.699,25 EUR (wovon 500,00 DM = 255,65 EUR auf den klarstellenden Feststellungsausspruch entfallen).
OLG Köln:
v. 21.03.2002
Az: 10 U 22/01
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