Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 14. November 2011
Aktenzeichen: 2 C 10.2444
(Bayerischer VGH: Beschluss v. 14.11.2011, Az.: 2 C 10.2444)
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, zwei Erledigungsgebühren als zu erstattende Kosten anzusetzen sowie eine anteilige Anrechnung von Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühren zu unterlassen. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind vom Kostenpflichtigen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Streitgegners zu erstatten. Hierzu zählen stets die Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO), jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. BayVGH vom 7.2.1990 NVwZ-RR 1990, 390; vom 24.10.1991 NJW 1992, 853).
1. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303, die wegen desselben Gegenstands entsteht, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt auch im Rahmen der Kostenfestsetzung gegenüber dem kostenpflichtigen Streitgegner nach § 164 VwGO (BVerwG vom 22.7.2009 BayVBl 2010, 30). Die neue Regelung der Anrechnung nach § 15a RVG ist dagegen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Mandatierung € wie hier € vor deren Inkrafttreten am 5. August 2009 liegt (vgl. BayVGH vom 21.10.2009 Az. 19 C 09.2395; vom 27.7.2010 Az. 7 C 10.1428; vom 2.8.2010 Az. 7 C 10.1718; vom 16.8.2010 Az. 19 C 10.667; vom 23.10.2010 Az. 4 C 10.152 € sämtliche in juris). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen wird, dass die neue Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der vorher schon bestehenden Gesetzeslage darstelle (vgl. BGH vom 2.9.2009 NJW 2009, 3101; vom 24.3.2010 FamRZ 2010, 106 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Um dieser abweichenden Lösung Geltung zu verschaffen, bedurfte es vielmehr einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (vgl. BVerwG vom 22.7.2009 a.a.O.).
Soweit die Klägerseite geltend macht, es handle sich um eine €von niemand bezahlte Geschäftsgebühr€, weil dem Mandanten mündlich zugesagt worden sei, für die außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist strittig, ob eine Vergütungsvereinbarung dazu führen kann, dass eine Anrechnung nicht stattzufinden hat, z.B. bei der Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars (vgl. einerseits OLG Frankfurt vom 16.2.2009 Az. 18 W 355/08; OLG Stuttgart vom 21.4.2009 Az. 8 WF 32/09; OLG München vom 24.4.2009 Az. 11 W 1237/09; andererseits BayVGH vom 6.3.2006 Az. 19 C 06.268; OLG Stuttgart vom 3.9.2008 Az. 8 W 348/08 € sämtliche in juris). Hier liegt jedoch überhaupt keine Vergütungsvereinbarung im Sinn von §§ 3a ff. RVG auf Klägerseite vor. Denn bei der dortigen Zusage, keine Gerichtsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts in Ansatz zu bringen, handelt es sich um den vollständigen Verzicht auf eine bzw. den Erlass einer Gebühr. Ein Gebührenerlass ist zwar nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO unter bestimmten Umständen zulässig. Bei einem Gebührenerlass handelt es sich aber ebenso wenig wie bei einem Gebührenverzicht um eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 RVG, sondern um einen Erlassvertrag (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, § 4 RdNr. 118; Gerold/Schmidt/ Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 4 RdNr. 2). Im Übrigen würde eine mündliche Zusage auch nicht die Formerfordernisse des § 3a RVG erfüllen.
2. Die geltend gemachten Erledigungsgebühren sind ebenso wenig entstanden. Gemäß Nr. 1002 Satz 2 VV zum RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierbei ist es ganz herrschende Meinung, dass eine Tätigkeit des Anwalts nicht ausreicht, die nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist. Diese ist bereits durch die Tätigkeitsgebühren abgegolten. Es muss vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung vorliegen; es muss ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1002 VV RdNr. 38). Zudem muss die Mitwirkung des Anwalts kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 Az. 24 C 06.2426 BayVBl 2008, 417). Die Erledigung muss zwar nicht überwiegend oder allein vom Rechtsanwalt herbeigeführt werden. Es genügt ein nicht ganz unerheblicher Beitrag, nicht aber eine nur unwesentliche Kausalität (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1002 VV, RdNr. 54 f.).
Vorliegend hat sich die Rechtssache zwar nicht durch den Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt, jedoch hat das Landratsamt Bamberg mit Schreiben vom 10. Juli 2009 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen zugesagt. Aufgrund dieser Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) der zuständigen Behörde hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit stand auch für die Klägerin die Zusicherung des Erlasses des begehrten Verwaltungsakts der Erteilung der Baugenehmigung in Bezug auf die Erledigung der Rechtssache gleich. Zur Abgabe dieser Zusage vom 10. Juli 2009 hat der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch nichts beigetragen. Dies wurde von ihm auch nicht behauptet, er macht vielmehr geltend, dass er auf die Formulierung der präzisierten Zusicherung vom 15. Juli 2009 maßgebenden Einfluss genommen habe. Das Landratsamt Bamberg hat jedoch bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 sein Schreiben vom 10. Juli 2009 an den Bevollmächtigten der Klägerin dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Es hat dabei ausgeführt, dass insoweit der Rechtsstreit als erledigt angesehen werden könne; vorsorglich werde einer Erledigungserklärung seitens der Klägerin bereits jetzt zugestimmt. Demgegenüber dienten die verschiedenen Formulierungen des Schreibens des Landratsamts Bamberg vom 15. Juli 2009 an den Klägerbevollmächtigten lediglich der weiteren Präzisierung der bereits abgegebenen Zusage. Hierbei wurden lediglich der Vorhabensstandort sowie die beantragte Nutzung und die gegebenenfalls erforderliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in den Text des Schreibens aufgenommen. Dies war jedoch zur Erledigung der Rechtssache nicht erforderlich, denn das Landratsamt Bamberg hatte bereits im Schreiben vom 10. Juli 2009 an den Klägerbevollmächtigten unter genauer Angabe des Bauvorhabens, des Bauorts sowie der Aktenzeichen die Erteilung der Baugenehmigungen zugesichert. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts mitursächlich für die Erledigung der Rechtssache war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine feste Gebühr anfällt.
Bayerischer VGH:
Beschluss v. 14.11.2011
Az: 2 C 10.2444
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