Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. Mai 2011
Aktenzeichen: 21 W 3/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.05.2011, Az.: 21 W 3/11)

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2), 6), 7), 8),11), 12), 13) und 20) sowie die Anschlussbeschwerden derAntragsteller 1), 3), 10), 14), 15), 16), 17), 21) und 22) werdenzurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird derBeschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 2. Mai 2006 abgeändert.

Die Anträge, die Barabfindung über den vergleichsweisezugesprochenen Betrag in Höhe von 999 € je Stückaktiehinausgehend festzusetzen, werden zurückgewiesen.

Die Abfindung in Höhe von 999 € ist ab dem 28. August 2004bis zum 31. August 2009 mit jährlich zwei von Hundert und hiernachmit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 BGB zu verzinsen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiterInstanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertretersträgt die Antragsgegnerin. Die beschwerdeführenden Antragstellerhaben jeweils zu gleichen Teilen die der Antragsgegnerin in demBeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenKosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattungaußergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens vor dem Land- und vor demOberlandesgericht wird einheitlich auf 200.000 €festgesetzt.

Gründe

A.

Die Antragsteller waren Aktionäre der A Gruppe AG, einer Holdinggesellschaft, deren Tochtergesellschaften im Wesentlichen in den Geschäftsbereichen Bier, alkoholische Getränke und Getränkehandel tätig waren. Die Aktien der Gesellschaft, überwiegend Stamm- und zu geringen Teilen Vorzugsaktien, waren damals im amtlichen Handel unter anderem an der Frankfurter Börse notiert und unter den Wertpapierkennnummern ... respektive ... registriert.

Die Antragsgegnerin hielt als Hauptaktionärin der A Gruppe AG teils mittel-, teils unmittelbar insgesamt 95,64 % der Anteile und entschloss sich zur Durchführung eines Squeeze out der übrigen Minderheitsaktionäre. Zu diesem Zweck beauftragte sie die X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der A Gruppe AG und damit verbunden der Höhe der angemessenen Abfindung nach § 327b AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert in Höhe von 1.033.050 TEUR, woraus sich bei 1.092.806 nennwertloser Stückaktien (1.053.442 Stammaktien und 39.364 Vorzugsaktien) ein anteiliger Wert von 945,32 € zum Bewertungsstichtag am 25. September 2003 ergab, wobei erläuternd auf den zu den Akten gereichten Übertragungsbericht (Sonderband Anlagen) Bezug genommen wird. Da der durchschnittliche Börsenkurs in dem Zeitraum drei Monate vor dem 31. Juli 2003, dem Abschluss der Bewertungsarbeiten, bei 678,14 € je Stammaktie und bei 665,74 € je Vorzugsaktie lag, hielt man den anteiligen Ertragswert für maßgeblich. Entsprechend entschloss sich die Antragsgegnerin, die Abfindung auf 945,32 € je Stückaktie festzusetzen.

Auf Antrag der Antragsgegnerin bestellte das Landgericht die Y Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese erachtete in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Sonderband Anlagen), die vorgesehene Abfindung für angemessen.

Am 25. September 2003 beschloss sodann die Hauptversammlung der A Gruppe AG die Übertragung der sich im Streubesitz befindlichen Aktien auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung der angebotenen Barabfindung in Höhe von 945,32 €. Dabei wurde in Umsetzung von § 24 Nr. 2 der Satzung der A Gruppe AG die Barabfindung für beide Aktiengattungen gleich bemessen. Zu diesem Zeitpunkt lag der gewichtete, dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien der A Gruppe AG bei 842,67 € für Stammaktien und bei 815,27 € für Vorzugsaktien.

Gegen den Übertragungsbeschluss erhoben eine Reihe von Aktionären Anfechtungsklage. Das Verfahren endete im Berufungsrechtszug mit dem Abschluss eines Vergleichs. Hierin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Barabfindung auf 999 € je Aktie anzuheben und den außenstehenden Aktionären, die auf ein Spruchverfahren verzichteten, eine zusätzliche Vergütung von 101 € je Aktie zukommen zu lassen. Die Anfechtungskläger nahmen daraufhin ihre Klagen zurück.

Im Anschluss wurde der Übertragungsbeschluss am 6. August 2004 im Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 28. August 2004. Von dem Übertragungsbeschluss waren nach Angaben der Antragsgegnerin 35.651 Stückaktien betroffen, wovon für 22.350 Aktien auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verzichtet wurde.

Die Antragsteller hielten die angebotene Zahlung für unzureichend und haben beantragt, die Abfindung im Rahmen eines Verfahrens nach § 327f AktG gerichtlich zu bestimmen.

Das Landgericht hat eine ergänzende Stellungnahme der sachverständigen Prüferin eingeholt. Bezüglich deren Inhaltes wird auf Bl. 256 ff. d. A. verwiesen. Sodann hat das Landgericht nach Anhörung der sachverständigen Prüferin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Bl. 308 ff. d. A.) mit dem angefochtenen Beschluss die Abfindung auf 1.113,52 € heraufgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abfindung bemesse sich nach dem anteiligen Ertragswert. Soweit es die zu diskontierenden Erträge betreffe, seien sowohl für die Detailplanungsphase in den Jahren 2003 bis 2006 als auch für die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2007 die Werte der Antragsgegnerin zugrunde zu legen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller seien nicht überzeugend. Soweit es den Kapitalisierungszinssatz anbelange, sei ein aus der Zinsstrukturkurve ermittelter Basiszins in Höhe von 5,2 % heranzuziehen. Ferner sei € abweichend vom Übertragungsbericht, in dem 2,5 % vorgesehen waren - der Risikozuschlag mit 1,5 % zu veranschlagen. Für den Zeitraum ab 2007 sei sodann € dem Übertragungsbericht wiederum folgend - ein Wachstumsabschlag von 0,5 % anzusetzen. Unter Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Form von nicht betriebsnotwendigen liquiden Mitteln, Immobilienbesitz sowie untergeordneten Unternehmensbeteiligungen in Höhe von insgesamt 196.112 TEUR ergebe sich hieraus ein Unternehmenswert zum 9. September 2005 in Höhe von 1.219.979 TEUR.

Gegen die Entscheidung, bezüglich derer ergänzend auf Bl. 334 ff. d. A. verwiesen wird, haben die Antragsteller zu 2) (Bl. 495) € beschränkt auf die Kostenentscheidung (Bl. 496) -, ferner die Antragsteller zu 6) bis 8) (Bl. 407), zu 11) (Bl. 424), zu 12) (Bl. 444 iVm Bl. 493) zu 13) (Bl. 452) und zu 20) (Bl. 433) sowie die Antragsgegnerin (Bl. 415) sofortige Beschwerde erhoben. Die Antragsteller zu 1) und 10) (Bl. 504 d. A.), zu 3) (Bl. 586 d. A.), zu 14) (Bl. 531 d. A.), zu 15) (Bl. 527), zu 16) (Bl. 526), zu 21) (Bl. 522 d. A.) sowie zu 22) (Bl. 588 d. A.) haben daraufhin Anschlussbeschwerde eingelegt.

Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die vom Landgericht übernommenen Ertragszahlen könnten nicht überzeugen, weil sie teilweise in sich widersprüchlich seien. Zudem sei keine ordnungsgemäße, unabhängige Überprüfung erfolgt, weil die sachverständige Prüferin nicht vom Gericht frei ausgewählt, sondern lediglich einem Vorschlag der Antragsgegnerin gefolgt worden sei. Der Basiszins sei ebenso wie der Risikozuschlag zu hoch. Demgegenüber erweise sich der Wachstumsabschlag mit 0,5 % als zu niedrig. Unzutreffend sei ferner die der Bewertung zugrunde liegende Annahme, die abzuzinsenden Erträge würden erst in der Mitte eines jeden Folgejahres anfallen und stünden nicht bereits zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zur Verfügung. Fehlerhaft sei vom Landgericht überdies das nicht betriebsnotwendige Vermögen und dabei insbesondere der Grundbesitz der A Gruppe AG bewertet worden. Insbesondere sei eine Reduktion der Verkehrswerte um die bei einer Veräußerung anfallenden Steuern nicht zu rechtfertigen. Schließlich seien die Entscheidung zur Verzinsung der erhöhten Abfindung sowie die Kostenentscheidung korrekturbedürftig.

Demgegenüber macht die Antragsgegnerin geltend, der Risikozuschlag sei vom Landgericht zu Unrecht auf 1,5 % reduziert worden.

Wegen des übrigen Vortrags der Beteiligten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

I.

Die wechselseitig eingelegten sofortigen Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind alle Rechtsmittel formgerecht eingelegt worden. Zudem wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum 31. August 2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von allen Beteiligten gewahrt (vgl. für die Antragsteller zu 2) Bl. 432 und Bl. 495, zu 6) bis 8) Bl. 405 und Bl. 407, zu 11) Bl. 404 und Bl. 424, zu 13) Bl. 391 und Bl. 452, zu 20) Bl. 392 und Bl. 433 sowie für die Antragsgegnerin Bl. 403 und Bl. 415).

Dies gilt letztlich auch für den Antragsteller zu 12). Wenngleich bei dem allein fristgerecht eingegangenen Schriftsatz dem Wortlaut des Rechtsmittels zufolge dieses für die Antragstellerin zu 11) eingelegt worden ist, folgt aus einer verständigen Würdigung der Beschwerdeschrift, dass € wie später bestätigt € tatsächlich die sofortige Beschwerde für die Antragstellerin zu 12) eingelegt werden sollte (vgl. Bl. 401 und Bl. 444 iVm Bl. 493). Aus dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung ebenso wie aus der Auflistung der Verfahrensbeteiligten in der Rechtsmittelschrift ergab sich nämlich, dass der die Rechtsmittelschrift unterzeichnende Rechtsanwalt RA1 Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerin zu 12) und nicht derjenigen zu 11) war. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vertretungsverhältnisse geändert haben könnten, waren nicht ersichtlich und wurden insbesondere auch nicht gegenüber dem Gericht angezeigt.

Ebenfalls bestehen gegen die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1) und 10) (Bl. 504 d. A.), zu 3) (Bl. 586 d. A.), zu 14) (Bl. 531 d. A.), zu 15) (Bl. 527), zu 16) (Bl. 526), zu 21) (Bl. 522 d. A.) sowie zu 22) (Bl. 588 d. A.) keine Bedenken. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250; BayObLG DB 2001, 191; Simon/Simon, SpruchG, 2007, § 12 Rdn. 21).

Dies gilt gleichfalls bei der hier gegebenen Einlegung von sofortigen Beschwerden durch andere Antragsteller. Diese könnten nämlich ihre Rechtsmittel zurücknehmen.

II.

In der Sache bleibt den Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller der Erfolg versagt. Demgegenüber erweist sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als erfolgreich. Insoweit führt die letztgenannte sofortige Beschwerde zu einer Zurückweisung der Anträge der Antragsteller. Die im gerichtlichen Vergleich auf 999 € erhöhte Abfindung ist nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts als angemessen anzusehen.

1. Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Dabei muss die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG).

Als angemessen in dem vorgenannten Sinne ist eine Abfindung anzusehen, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4). Hierfür ist der Grenzpreis zu ermitteln, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. BGHZ 138, 136, 140). Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

2. Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin vergleichsweise zuerkannte Abfindung in Höhe von 999 € je Aktie als angemessen einzustufen.

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Gegensatz zu der im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochenen, ihrerseits bedingungsfreien Abfindungserhöhung auf 999 € (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 € II ZB 18/09 -, Rdn. 32; OLG München, NZG 2007, 635) die nochmals um 101 € erhöhte Barabfindung über dann insgesamt 1100 € nicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu der Abfindung nach § 327a AktG das ergänzte Vergleichsangebot über 1100 € an die weitere Bedingung eines Verzichts auf die Durchführung eines Spruchverfahrens geknüpft war, weswegen sich dieses Angebot € unabhängig von einer etwaigen Unangemessenheit € ohnehin als untauglich erweist, die gesetzlich der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung erfüllen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 € 5 W 40/09 - unveröffentlicht, vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2010 € II ZB 18/09 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2009 € 26 W 13/06 -, Juris Rdn. 42).

b) Ferner zutreffend und von keinem Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt hat die Antragsgegnerin den Unternehmenswert der A Gruppe AG anhand der Ertragswertmethode bestimmt, weil der relevante umsatzgewichtete Durchschnittskurs der Aktien drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des geplanten Squeeze out (vgl. dazu BGH, DStR 2010, 1635) ebenso wie der Kurs drei Monate vor der Hauptversammlung sowie derjenige drei Monate vor Abschluss der Bewertungsarbeiten deutlich unter dem anteiligen Ertragswert lag. Dabei handelt es sich bei der Ertragswertmethode um eine allgemein anerkannte Bewertungsmethode, deren Anwendung keinen Bedenken unterliegt und von den Antragstellern auch nicht in Zweifel gezogen wird.

c) Nach dieser hier zur Anwendung gelangten Bewertungsmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A Gruppe AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

aa) Soweit es die zu kapitalisierenden Erträge des Konzerns anbelangt, ist gegen die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Zahlen nichts Durchgreifendes zu erinnern.

aaa) Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Schätzung die für die Detailplanungsphase in den Jahren 2003 bis 2006 geplanten Erträge der Antragsgegnerin ebenso übernommen wie die für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 angenommenen Werte, so dass insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann.

Nur ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren hierzu Folgendes anzuführen.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Planung einer gestiegenen Erlösqualität -dies beinhaltet das beim Kunden erzielbare Preisniveau - schlage sich nicht in den Planzahlen nieder. Hierzu ist zunächst zu konstatieren, dass die Planung der Antragsgegnerin eine Steigerung der Erlösqualität im Sinne einer Preissteigerung nicht ausdrücklich vorsieht, sondern nur eine Strategie €Marge vor Menge€ umgesetzt werden soll. Im Übrigen hat das Landgericht dann konsequent auf die laut Planung steigenden EBIT € Margen bei fast konstanten Materialaufwandsquoten hingewiesen. Entsprechend steigt die Quote von aus dem Getränkeverkauf erzielten Gewinnen zu den Umsätzen bei der so genannten B Gruppe - hierbei handelt es sich um die umsatzstärkste Beteiligungsgruppe der A Gruppe AG, die vorwiegend aus den Tochtergesellschaften mit Sitz in Stadt1 zusammengesetzt ist - signifikant von etwa 2 % auf fast 5 %.

Ohne Erfolg bleibt ferner die Wiederholung der Rüge aus der ersten Instanz, die Planung des Personalaufwandes habe sich nicht an jährlichen Tariferhöhungen in Höhe von 3 % orientieren dürfen. Hierzu hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die durchschnittliche Tariferhöhung im ersten Planjahr, dem Jahr 2003, tatsächlich bei 3 % gelegen habe. Soweit die Antragsteller zu 1), 3) und 10) meinen, angesichts der Verhältnisse am deutschen Arbeitsmarkt, der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der erwarteten Inflationsrate sei mit einer derartigen Tariferhöhung aus Sicht des Bewertungsstichtages nicht zu rechnen gewesen, ist dies bereits mit Blick auf die Entwicklung im Jahr 2003 nicht überzeugend. Zudem war bei einer erwarteten Inflationsrate von etwa 2 % eine dauerhaft geringfügig darüber liegende Lohnsteigerung nicht unrealistisch. Mit der Annahme einer grundsätzlich darunter liegenden Tariferhöhung würde stattdessen nur eine Prognose durch eine nicht minder angreifbare andere Prognose ersetzt. Dass demgegenüber etwa im darauffolgenden Jahr 2004 die durchschnittliche Tarifsteigerung tatsächlich bei lediglich 2 % statt den von der Antragsgegnerin unterstellten 3 % lag (vgl. WSI Mitteilungen 2/2005, S. 61 f.), mag aus der Retrospektive erklärbar, aus der allein maßgeblichen ex ante Sicht aber keinesfalls € wie es die Antragsteller darzustellen suchen - zwingend gewesen sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass € wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen - in den letzten Ist - Jahren zwischen 2000 und 2002 die Lohnsteigerungen bei etwa 3 % lagen.

Ebenso überzeugend hat das Landgericht den Einwand zurückgewiesen, der Ansatz der langfristigen Abschreibungen gehe nicht konform mit der Planung einer rationelleren Ausnutzung vorhandener Kapazitäten. Warum € wie die Antragsteller zu 1), 3) und 10) meinen - der Hinweis des Landgerichts hierzu auf eine in der Unternehmensbewertung rückläufig geplante Quote der Abschreibungen gemessen am Nettoumsatz zu kurz greift, erschließt sich nicht.

Denn auch der Abbau von zunächst vorhandenen Überkapazitäten ist letztlich eine Form der rationelleren Ausnutzung der verbleibenden Kapazitäten. Im Übrigen kann der in der Planung zum Ausdruck gekommene Rückgang der Abschreibungsquote neben einer rationelleren Planung zusätzlich auf weitere, vom Antragsteller angesprochene Faktoren zurückzuführen sein, ohne dass hierdurch die Planannahmen in sich widersprüchlich würden.

Einen Widerspruch in der Planung vermag der Senat auch nicht mit Blick auf die sonstigen Aufwendungen der B Gruppe zu erkennen.

Diese Aufwendungen sinken gegenüber dem letzten Ist - Jahr im ersten Planjahr, steigen dann vom Jahr 2003 auf das Jahr 2004, um hiernach kontinuierlich wieder auf den Stand des Jahres 2003 zu sinken. Ein etwaiger Widerspruch zu den verbalen Ausführungen auf S. 105 f. des Übertragungsberichts klärt sich € wie die sachverständige Prüferin und ihr folgend das Landgericht nachvollziehbar ausgeführt haben € dann auf, wenn man zwischen den einzelnen Komponenten, aus denen sich die sonstigen Aufwendungen zusammensetzen, differenziert. Soweit die Antragsteller demgegenüber rügen, es sei nicht nachvollziehbar, worauf das Landgericht seine Erkenntnis sich unterschiedlich entwickelnder Einzelposten bei den sonstigen Aufwendungen beziehe, kann auf die hierzu gemachten Ausführungen der sachverständigen Prüferin in deren ergänzender Stellungnahme (Bl. 267) ebenso wie bereits auf die diesbezüglichen Erläuterungen im Übertragungsbericht (S. 106) verwiesen werden. Dabei schlagen sich die Bemühungen um Rationalisierung auch € wie von einigen Antragstellern gefordert € in der Planung nieder, wenngleich offensichtlich nicht in dem von den Antragstellern erwarteten Umfang. Die EBIT - Marge des Konzerns entwickelt sich in den Jahren 2003 bis 2006 positiv von 9 % auf 9,6 % (Übertragungsbericht S. 132). Die EBIT € Marge der B Gruppe kann von 15,7 % im Jahr 2003 der Planung zufolge auf 16,7 % im Jahr 2006 gesteigert werden (Übertragungsbericht S. 101). Dass die geplanten Rationalisierungen darüber hinaus keine weiteren Rentabilitätssteigerungen und insbesondere keinen signifikanten, absoluten Rückgang der sonstigen Aufwendungen zur Folge haben, vermag einen Widerspruch in der Planung oder eine fehlende Realitätsnähe nicht zu begründen. Gleichwohl sind die Kosteneinsparungen vor dem Hintergrund, dass die geplanten Umsatzsteigerungen bei der B Gruppe nicht auf Preis-, sondern fast ausschließlich auf Mengensteigerungen zurückzuführen sind, als spürbar zu bezeichnen.

Keiner Ergänzung bedürfen die Ausführungen des Landgerichts zu den Beteiligungsergebnissen. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht auf der Ebene des Konzerns ausgewiesenen Beteiligungsergebnisse keine Berücksichtigung im Rahmen der neutralen Ergebnisse der einzelnen Konzerngesellschaften gefunden haben könnten, werden von den Antragstellern nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsteller zu 1), 3) und 10) bei dem ertragswertmindernden Abzug der ausländischen Ertragssteuern im Beschwerdeverfahren die fehlende Ausnutzung einer Steueroptimierung rügen, bleibt bereits unklar, wo und in welchem Umfang trotz der zum Bewertungsstichtag gültigen Vollausschüttungshypothese, die auch auf die ausländischen Tochtergesellschaften Anwendung fand, Optimierungspotential vorhanden und gleichwohl nicht genutzt worden ist. Eine fehlende Plausibilität oder gar Widersprüchlichkeit der Planung des ausschüttbaren Ergebnisses lässt sich mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis jedenfalls nicht begründen, wenngleich der Senat nicht verkennt, dass Situationen denkbar sind, in denen eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese für den Fall ausländischer Beteiligungserträge, die ein inländischer Anteilseigner über eine inländische Kapitalgesellschaft bezieht, zu einer Steigerung des Nettogewinns führen kann (vgl. Gorny/Rosenbaum, WPg 2004, 861, 864). Hierfür bedarf es dann aber zumindest konkreter Anhaltspunkte, an denen es vorliegend fehlt.

Synergieeffekte waren entgegen der Auffassung des Antragsteller zu 12) nicht zu berücksichtigen. Die durch den Ausschluss verursachten Kosteneinsparungen sind bei den zukünftigen Erträgen nicht in Rechnung zu stellen, weil der entsprechende Wert erst durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre geschaffen wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 129; OLG München, Beschluss 26. Oktober 2006 € 31 Wx 12/06 € Juris, Rdn. 27; aA wohl Gumpenrieder, WPg 2003, 481; generell gegen die Berücksichtigung echter Synergieeffekte auch KK/Rieger, Anh § 11 Rdn. 13; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 22; Stephan, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rdn. 68; vgl. im Übrigen Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. Rdn. 258 ff.). Sie spiegeln mithin nicht die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung wider (vgl. dazu § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG) und sind zugleich nicht Ausdruck des Wertes der Beteiligung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre, die bei fortbestehender Beteiligung diesen Vorteil zwingend nicht hätten realisieren können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 24).

Bei den weiteren, von den Antragstellern unter dem Stichwort €Synergieeffekte€ angesprochenen, erhofften ertragssteigernden Entwicklungen handelt es sich nur um € aus damaliger Sicht am Bewertungsstichtag € nicht näher verdichtete Hoffnungen aufgrund von späteren Zusammenschlüssen der A Gruppe AG mit anderen Gesellschaften.

Über grundsätzliche Erwägungen hinaus konkret fassbares, der A Gruppe AG innewohnendes Potential zur Steigerung von Gewinnen durch die Fusion mit anderen Unternehmen wird nicht aufgezeigt. Entsprechend lässt sich der zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Unternehmensplanung eine Absicht zu einer etwaigen wertsteigernden Fusion mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften nicht entnehmen.

bbb) Bedenken gegen die vom Landgericht übernommenen Ertragszahlen bestehen ebenfalls nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es nicht zwingend der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Ertragszahlen bedarf. Vielmehr ist vom Gesetz vorgesehen, dass die Angemessenheit der Barabfindung in einem Bericht zu erläutern ist und sodann zunächst eine Kontrolle durch den nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer erfolgt. Dieser kann später im Spruchverfahren zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert werden, § 7 Abs. 6 SpruchG, und soll diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutern, § 8 Abs. 2 SpruchG. Nur wenn sich dieses Vorgehen als unzureichend erweist, um dem Gericht eine Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung zu ermöglichen, ist € ergänzend € auf einen (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren zurückzugreifen (so zutreffend insbesondere Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 8; Krieger/Mennicke, in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 6; vgl. auch OLG Düsseldorf, AG 2002, 398, 399; Simon/Winter, SpruchG, Vor § 7 Rdn. 43).

Unabhängig davon, dass diese Vorgehensweise als Regelfall vom Gesetzgeber vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist sie entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht sinnlos. Dabei dürfte es zwar zutreffen, dass der sachverständige Prüfer sich in aller Regel im Spruchverfahren nicht selbst korrigieren wird (kritisch etwa KK/Puszkaljer, SpruchG, Vorb. §§ 7 bis 11 Rdn. 29; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 8). Das hindert aber nicht, dass er plausible oder weniger überzeugende Antworten auf die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen geben kann. Nur im letzteren Fall bedarf es dann der kosten- und zeitintensiven Heranziehung weiterer sachverständiger Hilfe (zu der notwendigen Abwägung zwischen weiterer Sachverhaltsaufklärung und hierdurch entstehenden Kosten vgl. auch Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 6).

Überdies war das Landgericht auch im konkreten Fall nicht gehindert, sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers zu stützen. Anhaltspunkte für dessen Befangenheit bestehen nämlich entgegen der Auffassung einiger Antragsteller nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Bestellung des sachverständigen Prüfers auf einen Vorschlag der Antragsgegnerin zurückzuführen war. Denn dadurch wurde die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die bestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert (vgl. BGH, NZG 2006, 905, 906).

Schließlich war auch dem erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Verfahrensantrag der Antragsteller gerichtet auf die Beiziehung der Akten des Landgerichts Dortmund zu zwei parallelen Spruchverfahren betreffend die C ... AG, einer ehemaligen Tochtergesellschaft der A Gruppe AG, nicht weiter nachzugehen. Wenngleich es - dem Gutachten des dort gerichtlich bestellten Sachverständigen zufolge - zu einer zu geringen Bewertung der Tochtergesellschaft durch die ebenfalls im Rahmen des hiesigen Squeeze out eingesetzte X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gekommen ist, sind nähere Aufschlüsse für den hier allein relevanten Wert der A Gruppe AG am 25. September 2003 nicht zu erwarten. Dies folgt bereits aus der völlig untergeordneten Bedeutung der C ... AG für den Wert der A Gruppe AG. So macht etwa während der Detailplanungsphase der Beitrag der erstgenannten Gesellschaft zum EBIT des Konzerns im Durchschnitt betragsmäßig gesehen nur wenig mehr als ein Prozent aus. Entsprechend führte die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vor dem Landgericht Dortmund aus unterschiedlichen Bewertungsanlässen befürwortete Erhöhung des Unternehmenswertes der C ... AG um jeweils weniger als 5 Mio. € zu keiner spürbaren Veränderung der hier zu beurteilenden Abfindung. Überdies beruhten € wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat € die dort für jeweils einen anderen Stichtag vorgenommenen, vom Gutachten der hiesigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichenden Bewertungen ohnehin nicht auf einer anderen Einschätzung der Erträge der Tochtergesellschaft, sondern auf anderen Werten für den Basiszins und den Risikozuschlag. Mit Blick auf diese beiden Parameter sind von den genannten Verfahrensakten aber in keinem Fall weitergehende Erkenntnisse zu erwarten, weil es sich beim Basiszins um einen verfahrensunabhängig zu bestimmenden Wert handelt und es beim Risikozuschlag auf das konkret zu bewertende Unternehmen ankommt.

bb) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen, der um die persönlichen Steuern des hypothetischen Anlegers zu reduzieren ist. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 150).

aaa) Während die Antragsgegnerin einen Basiszins von 5,5 % zugrunde gelegt hat, hat das Landgericht den Basiszins der zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinsstrukturkurve entnommen und ihn € nach einer entsprechenden Durchschnittsbildung (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 151) - aus den Zerobond-Zinssätzen der letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag sowie unter Zugrundelegung eines Wachstums von 0,5 % - auf 5,2 % beziffert (Bl. 345 ff. d. A.).

Die hiergegen von den beschwerdeführenden Antragstellern vorgebrachten Einwände, die auf die Heranziehung eines unterhalb von 5,2 % liegenden Zinssatzes abzielen, bleiben ohne Erfolg.

Die Zinsstrukturkurve beinhaltet € wie das Landgericht ausführlich und zutreffend erläutert hat € eine Abbildung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gültigen internen Renditen von Zerobonds bzw. Nullkuponanleihen gegen deren (noch offene) Laufzeiten (vgl. etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rdn. 578). Die entsprechende Kurve wird von der Deutschen Bundesbank anhand der am Markt beobachtbaren Renditen von Bundesanleihen jeweils taggenau ermittelt und ihre Parameter allgemein zugänglich gemacht (www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen). Insoweit handelt es sich um eine statistisch ermittelte Kurve, die durch die sechs in der angegriffenen Entscheidung näher benannten Parameter beschrieben wird, wobei die Parameter ihrerseits von der Bundesbank aus den beobachteten Daten mit Hilfe der NelsonSvenssonSiegel - Methode geschätzt werden (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 108). Der Kurve können die für jede Ausschüttung laufzeitäquivalenten Zinssätze entnommen werden. Auf Grundlage der dergestalt ermittelten laufzeitäquivalenten Zinsen erfolgt die Abzinsung der zu diskontierenden Erträge, wobei allerdings € der Übersicht halber unter der Annahme eines konstanten Wachstums der Zahlungsreihe von hier 0,5 % - zuvor ein barwertäquivalenter Einheitszins, nämlich der Basiszins ermittelt wird (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 108).

Die Ermittlung des Basiszinses anhand der vorstehend skizzierten Grundsätze unter Verwendung der jeweils für den Bewertungsstichtag gültigen Zinsstrukturkurve beinhaltet das methodisch richtige Vorgehen und steht in Einklang mit der aktuellen Empfehlung des IDW (vgl. IDW S1 2008 Rdn. 117). Verwendung finden nämlich nicht historische Zinssätze, sondern die aus Sicht des jeweiligen Bewertungsstichtages für die Zukunft gültigen Zinsen von Bundesanleihen als quasi risikolose Anleihen.

Dieses Vorgehen ist gegenüber der von einigen Antragstellern favorisierten Ausrichtung ausschließlich am Zins für Renditen mit einheitlich langer Laufzeit vorzugswürdig, da ansonsten das Problem einer Wiederanlage der erzielten Erträge nicht zutreffend bewältigt würde (vgl. auch OLG München, ZIP 2006, 1722). Insoweit wäre das von den Antragstellern favorisierte Verfahren nur entweder bei einer flachen Zinsstrukturkurve, zutreffend oder aber der abzuzinsende Zahlungsstrom hätte genau eine Laufzeit von 10 bzw. 30 Jahren (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 106). Beide Ausnahmefälle sind vorliegend aber nicht ersichtlich und werden entsprechend auch nicht geltend gemacht.

Der Einwand, die Daten aus der Zinsstrukturkurve könnten nur bis zu einer Restlaufzeit von etwa 10 Jahren Gültigkeit beanspruchen, fußt zwar auf der zutreffenden Beobachtung, dass die Aussagekraft der statistisch ermittelten Zinsstrukturkurve nicht zuletzt aufgrund der abnehmenden Anzahl der Beobachtungen mit zunehmender Restlaufzeit sinkt (vgl. dazu etwa Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2010, S. 58; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, 2009, S. 108 ff.). Damit kann das methodische Vorgehen aber nicht in Zweifel gezogen werden. Vielmehr ist lediglich zu konstatieren, dass es sich um eine Schätzung handelt, deren Ungenauigkeit zwar mit Blick auf längere Laufzeiten zunimmt, teilweise aber dadurch kompensiert wird, dass diese bei der Ermittlung des einheitlichen Basiszinses gegenüber den Zinssätzen geringerer Laufzeit mit einem kleineren Gewicht eingehen. Im Übrigen besteht dieses Problem in noch größerem Maße, wenn man ausschließlich auf Bundesanleihen mit hohen Restlaufzeiten von 10 Jahren oder mehr abstellt und aus deren Werten sodann auch noch den Wiederanlagezins für den Zeitraum nach zehn Jahren ableitet.

Entsprechendes gilt für am Markt nicht mehr beobachtbare Zinssätze für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 30 Jahren. Auch deren Schätzung anhand der Zinsstrukturkurve kann nur als Näherungslösung, wenngleich als sehr gut vertretbare, angesehen werden. Jedenfalls kann der von einigen Antragstellern befürwortete Rückgriff auf französische Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 50 Jahren dieses Problem nicht lösen. Zum einen verschieben Anleihen mit einer längeren Restlaufzeit nur das Problem, ohne aber den gesamten relevanten Zeitraum einer stilisiert unendlichen Laufzeit abdecken zu können. Zum anderen stellt eine französische Staatsanleihe nicht die relevante risikolose Alternativanleihe zu einer inländischen Aktiengesellschaft dar. Schließlich beinhaltete es einen methodischen Bruch, zunächst auf deutsche und für lange Laufzeiten sodann auf ausländische Anleihen abzustellen.

Demgemäß hält auch die Antragsgegnerin € basierend auf der früher vom IDW (IDW S1 2000 Rdn. 121) befürworteten methodischen Vorgehensweise, nämlich eines modifizierten Rückgriffs auf Anleihen öffentlicher Emittenten mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren sowie eines anschließend aus historischen Daten geschätzten Wiederanlagezinses (vgl. Übertragungsbericht S. 137 f.) € an dem zunächst von ihr befürworteten Basiszins von 5,5 % nicht mehr fest, sondern hat sich die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zum Basiszins ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

bbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

Die Antragsgegnerin hat den Risikozuschlag anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ermittelt. Hierbei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 € 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 158). Für die Marktrisikoprämie hat die Antragsgegnerin einen Wert von 5 % veranschlagt, den Betawert hat sie mit 0,5 beziffert. Demgegenüber hat das Landgericht aufgrund grundsätzlicher Bedenken am CAPM den Risikozuschlag ohne Rückgriff auf eine gesonderte Methode auf 1,5 % geschätzt.

Anders als das Landgericht kann der Senat die grundsätzlichen Bedenken am CAPM nicht teilen, wenngleich es sich natürlich um ein vereinfachendes Modell mit entsprechend teilweise restriktiven Annahmen handelt. Gleichwohl ist es zumindest gegenüber der in der angegriffenen Entscheidung vom Landgericht zur Anwendung gebrachten, freien Schätzung des Risikozuschlages bereits aufgrund seiner höheren Transparenz überlegen. Entsprechend stellt das CAPM derzeit das wichtigste Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten dar (OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220). Seine Heranziehung ist € ohne dass an dieser Stelle auf die hiergegen vorgebrachten Argumente im Einzelnen eingegangen werden müsste (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220) € sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 € 5 W 15/10 -, Beck RS 2011, 0354; Beschluss vom 20. Dezember 2010 € 5 W 51/09 -, unveröffentlicht).

Gegen die unter Anwendung des CAPM von der Antragsgegnerin veranschlagte Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % vor Steuern bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Eine derart bemessene Marktrisikoprämie entspricht den Empfehlungen des IDW (WP-Handbuch 2008, S. 108 ff; FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) und liegt in einem Bereich, der von der Rechtsprechung regelmäßig als zutreffend bzw. im Rahmen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO als vertretbar angesehen wird (vgl. OLG Celle, AG 2007, 866; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 € I € 26 W 16/06 -, Juris Rdn. 19; Hachmeister/Kühnle/Lampenius, WPg 2009, 1234; 1242; Hachmeister/Wiese, WPg 2009, 54, 60; leicht abweichend z.B. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 sowie NZG 2007, 302, 307, das 4,5 % für angemessen hält). Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 € 5 W 15/10 -, Beck RS 2011, 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 € 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 € 5 W 53/09 -, unveröffentlicht). Ob in der Zukunft der Wert der Marktrisikoprämie aufgrund neuerer Studien anzupassen sein wird (vgl. etwa die von den Antragstellern zu 1), 3) und 10) zitierte Studie von Dimson, Marsh und Staunton oder eine neuere Untersuchung von Stehle), bedarf an dieser Stelle keiner eingehenden Erörterung, da es auf die damalige, wenngleich in die Zukunft gerichtete Sichtweise ankommt. Maßgeblich ist der Wert, der damals am Bewertungsstichtag vom Markt als Zusatzverzinsung gegenüber quasi-risikolosen Anleihen eingefordert wurde. Hierfür ist ein Wert von 5 % als realistisch anzusehen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass etwa während verkürzter Zeitabschnitte der DAX gegenüber einer Anlage in festverzinsliche Wertpapiere keine oder keine nennenswerten Überrenditen erzielen konnte.

Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Höhe des von der Antragsgegnerin veranschlagten Betafaktors.

Der Faktor wurde vornehmlich anhand der Börsenkurse der A Gruppe AG in einem Betrachtungszeitraum von 5 Jahren anhand eines Vergleichs mit dem CDAX ermittelt und sodann mittels eines über eine Vergleichsgruppe von Unternehmen berechneten Betafaktors überprüft. Der ermittelte Wert ist als relativ niedrig einzustufen, die Heranziehung des CDAX als breitem deutschen Aktienindex ist frei von Bedenken (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, 149) und die im Beschwerdeverfahren hiergegen noch vorgebrachten Einwände sind letztlich nicht überzeugend.

Der Einwand, die Unternehmen aus der Vergleichsgruppe seien mit der A Gruppe AG nicht vergleichbar, geht bereits deshalb ins Leere, weil der Betafaktor vornehmlich aus den Kursnotierungen der zu bewertenden Gesellschaft selbst ermittelt worden ist.

Soweit ferner geltend gemacht wird, der Beobachtungszeitraum von 5 Jahren sei zu lang, ist zwar zu konstatieren, dass es sich hierbei tatsächlich um einen im Vergleich zu anderen Bewertungen langen Zeitraum handelt. Er wird aber im Rahmen der notwendigen Abwägung zwischen der Aktualität der Kurse sowie der erhöhten Genauigkeit der Schätzung aufgrund einer Steigerung der Beobachtungspunkte für (noch) vertretbar erachtet (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, 213; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2010, S. 155 f.).

ccc) Der dergestalt ermittelte Bruttokapitalisierungszins wird dem alten Standard IDW S1 2000 folgend um einen durchschnittlichen Zins von 35 % persönlicher Einkommenssteuer reduziert, woraus sich ein Kapitalisierungszins nach persönlichen Steuern für die Detailplanungsphase von 5,01 % ergibt. Soweit gegen die Höhe des Steuersatzes Einwände erhoben werden, ist zwar zuzugeben, dass es sich um eine Vereinfachung handelt. Allerdings ist dies Folge einer notwendigen Typisierung des für die Bewertung herangezogenen gedachten Kapitalanlegers. Überdies entspricht dieser Satz allgemeiner Konvention und ist daher trotz der hiergegen vorgebrachten Bedenken nicht zu beanstanden (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2396; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 75; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 2009, S. 114 f.).

ddd) Soweit in der neueren Rechtsprechung methodische Bedenken gegen die im Rahmen des damals zum Bewertungsstichtag noch gültigen Standards IDW S1 2000 vornehmlich wegen einer Inkonsistenz der Besteuerungsannahmen der Alternativanlage angebracht werden und deshalb die Heranziehung des jeweils aktuellsten Standards oder doch zumindest des Standards IDW S1 2005 befürwortet wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011 € 20 W 2/07 -, Juris), ist diesen Überlegungen vorliegend keine Entscheidungserheblichkeit beizumessen. Die Anwendung des Standards IDW S1 2005 führt regelmäßig zu Unternehmenswerten, die etwa 20 % unterhalb derjenigen liegen, die sich unter dem hier von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachten alten Standard IDW S1 2000 ergeben (vgl. etwa Simon/Leverkus, in: Simon, SpruchG, Anh § 11 Rdn. 151; Lenz, WPg 2006, 1160, 1161). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Bewertung anhand des neuen Standards ausnahmsweise einen höheren Unternehmenswert ergeben könnte, bestehen keine. Entsprechend führte die Berücksichtigung des neuen Standards erst recht zu dem Ergebnis einer angemessenen Abfindung.

eee) In der Phase der ewigen Rente ist der Kapitalisierungszins um einen so genannten Wachstumsabschlag zu reduzieren. Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung aus dem letzten Jahr der Detailplanungsphase, hier dem Jahr 2005, abgeleitet worden sind (vgl. WP-Handbuch 2008, Teil A S. 74). Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 € 20 W 9/06 -, Juris Rdn. 84). Soweit die Antragsgegnerin einen Abschlag von 0,5 % veranschlagt hat, ist dieser zwar am unteren Ende der von der Rechtsprechung akzeptierten (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 2009, 269 f.) Abschläge angesiedelt. Aufgrund der Situation auf den für das zu bewertende Unternehmen relevanten Absatzmärkten ist der Wert aber insgesamt gesehen vertretbar und die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen im Ergebnis nicht durch.

Insoweit weist die sachverständige Prüferin nämlich zutreffend auf den damals prognostizierten und später tatsächlich eingetretenen (vgl. Adam, Bewertung kleinerer und mittlerer Brauerein, in: Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbewertung, 3. Aufl., 2010, S. 63, 66) Nachfragerückgang auf dem inländischen Biermarkt hin, der zu abnehmenden Umsätzen und damit auch zu geringeren Gewinnen führt. Dabei wird der Rückgang nicht nur durch die sinkenden Bevölkerungszahlen, sondern darüber hinaus durch ein geändertes Konsumverhalten getrieben, das in einem fallenden Pro-Kopf-Verbrauch seinen Niederschlag findet. Hinzu kommt, dass aufgrund der plausiblen und in sich widerspruchsfreien Darstellung der Antragsgegnerin sich die relative Wettbewerbssituation der A Gruppe AG verschlechterte. Grund hierfür waren befürchtete zunehmende preiswerte Importe von Bierherstellern aus Osteuropa sowie die Umsatzsteigerung des größten Konkurrenten, nämlich der D Gruppe.

Dem steht € anders als einige Antragsteller meinen - nicht die Überlegung entgegen, dass der hier angenommene Wachstumsabschlag unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt. Dies führt zwar zu real sinkenden Gewinnen im Zeitablauf. Eine solche Annahme ist aber insbesondere bei (quantitativ) schrumpfenden Absatzmärkten durchaus plausibel. Inwieweit demgegenüber ein relevantes qualitatives Wachstum auf dem Biermarkt möglich sein soll, auf das die Antragsteller zur Stützung ihrer Auffassung verweisen, erschließt sich nicht. Im Übrigen ist der zusätzliche Hinweis auf das durchschnittliche Gewinnwachstum börsennotierter Unternehmen auch deshalb nicht zielführend, weil es nicht zu einem nominal gleichbleibenden Kapitalstock ermittelt wird.

Soweit ein Antragsteller in diesem Zusammenhang darüber hinaus meint, bei dem von der Antragsgegnerin angenommenen geringen Wachstumsabschlag ginge das Eigenkapital verloren, ist dies zum einen nur bei einer auf ein bestimmtes Preisniveau normierten Betrachtung zutreffend. Das nominale Eigenkapital bleibt konstant. Zum anderen ist dies keine Folge sinkender realer Gewinnerwartungen. Vielmehr stellt sich das Problem stets bei der hier angenommenen und vom damals gültigen IDW Standard als Bewertungsgrundlage für den Regelfall empfohlenen (vgl. IDW S1 2000 Rdn. 44 f.) Vollausschüttung ein.

fff) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller den im Übertragungsbericht unterstellten Zeitpunkt der Ausschüttungen jeweils in der Mitte des Folgejahres (vgl. Übertragungsbericht S. 141). Zutreffend weisen sie zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Vorgehen eher unüblich ist und im Regelfall stattdessen angenommen wird, die Ausschüttungen erfolgten jeweils sofort am Ende des Geschäftsjahres. Dabei handelt es sich aber um eine vereinfachende, zugunsten der Aktionäre getroffene Unterstellung. Der Realität näher kommt hingegen aufgrund der üblichen Zeit für die Einberufung einer Hauptversammlung und damit für eine Beschlussfassung über die auszuschüttenden Gewinne die Annahme, eine Zahlung an die Aktionäre erfolge in der jeweiligen Mitte eines Jahres. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, hierauf komme es nicht an, da es um die Bewertung des Unternehmens gehe und dem Unternehmen der Betrag jeweils bereits am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Verfügung stehe, ziehen sie nicht hinreichend in Betracht, dass es um den Wert der Gesellschaft aus Sicht ihrer Anteilseigner geht.

Maßgeblich ist daher nicht nur die persönliche Besteuerung der Anteilseigner, sondern ebenso der Zeitpunkt erfolgter Ausschüttungen an sie. Dass der Betrag dem Unternehmen wiederum früher zur Verfügung steht, spiegelt sich im Übrigen in den Ertragszahlen und dabei insbesondere in einem verhältnismäßig geringeren Umfang eines etwaigen Finanzierungsbedarfs wider.

Darüber hinaus kommt es für die vorliegende Unternehmensbewertung aber ohnehin nicht auf den Einwand an. Der abschließenden Berechnung (vgl. unten) des Senats liegt nämlich das vereinfachte, übliche Vorgehen zugrunde, ohne dass hierdurch der Unternehmenswert über die bereits vergleichsweise zuerkannte Abfindung von 999 € je Aktie hinausgehen würde.

cc) Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wurde vom Landgericht € dem Übertragungsbericht folgend € mit einem Gesamtwert von 196.112 TEUR bewertet. Hierin haben nicht betriebsnotwendige Grundstücke in einem Gesamtwert von 90.684 TEUR nach Steuern, freie Liquidität in Höhe von 70.000 TEUR sowie Beteiligungen in einem Wert von 17.673 TEUR zuzüglich einer Beteiligung an der E ... AG zu einem Marktwert von 17.755 TEUR Eingang gefunden.

Die gegen die vorgenannten Wertansätze vorgebrachten Einwände hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 359 ff. d. A.), für nicht überzeugend erachtet.

Ergänzend ist mit Blick auf das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass es keiner Neubewertung des gesamten Immobilienvermögens bedurfte. Das Erfordernis einer Neubewertung ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass in einem Fall der ermittelte Ertragswert von dem aufgrund eines Kaufangebotes tatsächlich realisierbaren Verkehrswert abgewichen ist. Aus diesem Umstand lässt sich nämlich nicht schließen, dass generell alle Ertragswerte zu niedrig angesetzt worden seien. Vielmehr lag eine gemessen am Ertragswert für die A Gruppe AG günstige Verkaufsmöglichkeit vor, die bei der mangelnden Transparenz von Immobilienmärkten, den Bewertungsschwankungen gerade bei so exponierten Objekten wie der hier in Rede stehenden Immobilie am ... in Stadt2, aber auch der Unsicherheit bei jeder Ertragswertberechnung stets vorkommen kann und zudem bei der konkreten Bewertung des Unternehmens berücksichtigt worden ist.

Ferner sind die fiktiv im Fall einer Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuern entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 21) zu recht von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgezogen worden (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 302). Es handelt sich um die konsequente Umsetzung der € letztlich zum Schutz der Minderheitsaktionäre getroffenen (vgl. OLG Düsseldorf, AG 1999, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 299) - gedanklichen Annahme, das nicht betriebsnotwendige Vermögen werde zum Bewertungsstichtag veräußert. Eine Abzinsung bei einem späteren Verkauf anfallender Steuern auf den Bewertungsstichtag wäre demgegenüber nicht konsequent, weil in diesem Fall € abgesehen von der fehlenden Praktikabilität dieses Ansatzes - auch nicht der jetzige Verkehrswert, sondern der zum Zeitpunkt des fiktiven, späteren Verkaufszeitpunktes sich ergebende Verkehrswert angesetzt werden müsste.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass gegenüber der Veräußerung ein Halten der Immobilie vorteilhafter sei. Gerade die Eigenschaft eines nicht betriebsnotwendigen, also eines nicht für die Erzielung des Unternehmenszweckes notwendigen Vermögens (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 90 und 299), wird häufig durch den Umstand begründet, dass mit dem Vermögen keine oder nur sehr unzulängliche Erträge erwirtschaftet werden. Typisches Beispiel sind nicht genutzte Grundstücke einer Gesellschaft. Deren anhand der realisierten Erträge ermittelter Ertragswert wäre gleich Null.

Zudem wurde der Ertragswert der Immobilien ohne Berücksichtigung der Unternehmenssteuern ermittelt. Dies wäre zu korrigieren gewesen bei Zugrundelegung der Prämisse, die Immobilien würden gehalten. Ein Abzug der betrieblichen Steuern hätte dann bei der Ermittlung der Erträge berücksichtigt werden müssen.

Bereits aufgrund der oben genannten gefestigten Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Steuern bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324) war demgemäß auch dem Antrag des Antragstellers zu 21) auf (erneute) Anhörung des sachverständigen Prüfers und weitere sachkundiger Personen zu diesem Thema nicht nachzugehen.

Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob der Durchschnittskurs der Aktien der E ... AG € wie die Antragstellerin zu 12) meint - in dem Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis zum 25. September 2003 bei 226 € je Aktie lag. Der im Übertragungsbericht auf der Grundlage eines früheren Zeitraumes angesetzte (= 19.675.000 / 87.000) Wert lag nämlich ebenfalls bei etwa 226 € je Aktie (vgl. Übertragungsbericht S. 145 f.). Eine Änderung des Unternehmenswertes der A Gruppe AG ergibt sich aus dem genannten Vorbringen mithin nicht.

dd) Legt man die vorstehenden Erwägungen zugrunde, errechnet sich der anteilige Unternehmenswert wie in nachfolgender Übersicht dargestellt, wobei abweichend vom Vorgehen der Antragsgegnerin vereinfachend angenommen wird, die Ausschüttungen erfolgten jeweils zum Ende des betrachteten Geschäftsjahres.

Dabei orientiert sich die nachstehende Tabelle an der Notation im Übertragungsbericht. Ebenso wie dort werden die Zahlen bis auf den Kapitalisierungszinssatz und den Barwertfaktor, die Anzahl der Aktien sowie die ermittelte Abfindungshöhe jeweils in tausend Euro angegeben.

Der Ertragswert zum 1. Januar 2003 beläuft sich hiernach auf 863.243 TEUR. Dieser Wert wird € den obigen Ausführungen entsprechend - mittels des Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag am 25. September 2003 linear aufgezinst. Hinzu kommt nicht betriebsnotwendiges Vermögen in einer Gesamthöhe von 196.112 TEUR, was zu einem Unternehmenswert am Bewertungsstichtag in Höhe von 1.091.159 TEUR führt. Bei 1.092.806 Aktien ergibt sich hieraus ein anteiliger Wert von unter 999 €.

ee) Die vorstehenden Erwägungen werden auch nicht durch im Rahmen des früheren Verkaufs anderer Unternehmen der Bierwirtschaft am Markt gezahlte EBITDA - Multiplikatoren entkräftet.

Die Bewertung anhand von Multiplikatoren ist gegenüber dem hier zur Anwendung gelangten Ertragswertverfahren nur eine vereinfachte Methode (vgl. WP Handbuch 2008, Abschnitt A, Rdn. 395; kritisch hierzu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 2009, S. 329 f.) und kann folglich auch nur in Ausnahmefällen dazu dienen, die mittels der überlegenen Methode gewonnenen Ergebnisse in Frage zu stellen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber aufgrund der fehlenden Eindeutigkeit der Werte und der anderen im Übertragungsbericht näher dargestellten Multiplikatorvergleiche (vgl. S. 148 ff.) nicht gegeben. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob EBITDA € Multiplikatoren zur Schätzung des Unternehmenswertes von Gesellschaften, die € wie die A Gruppe AG - auf einem stagnierenden oder schrumpfenden Absatzmarkt agieren, überhaupt eine sinnvolle Ausgangsgröße sind, kommt es mithin nicht an.

Im Übrigen ergibt sich aus einer Überprüfung des Unternehmenswertes anhand des Börsenkurses, der aus Sicht des Senats ohnehin näher liegt (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2010, 1141), gerade die umgekehrte Schlussfolgerung. Hiernach wäre ein zuteiliger Ertragswert von über 999 € deutlich zu hoch bemessen.

3. Das Landgericht hat sich bei seiner zulässigen, wenngleich nicht notwendigen Entscheidung über die Verzinsung des Abfindungsbetrages zutreffend an dem Wortlaut des § 327b Abs. 2, 1. Halbsatz AktG orientiert. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung einiger Antragsteller verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich auch die Regelung in § 327b Abs. 1, 1. Halbsatz AktG, wonach für den Beginn der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Eintragung und nicht auf denjenigen der Beschlussfassung abzustellen ist, als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 € 1 BvR 390/04 -, Juris Rdn. 26 sowie Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris Rdn. 77). Aufgrund der mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 verbundenen Änderung ist nunmehr allerdings eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins maßgeblich (vgl. dazu auch Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 327b Rdn. 1 und 8). Demgegenüber verbleibt es für den Zeitraum bis 1. September 2009 gemäß der Übergangsvorschrift in § 20 Abs. 5 EGAktG bei der bis dahin geltenden, vom Landgericht zugesprochenen Zinshöhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

4. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 15 SpruchG.

Dabei war die Entscheidung des Landgerichts zur Kostentragungspflicht aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters zu tragen hat. Von der in § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG vorgesehenen Ausnahmeregelung war kein Gebrauch zu machen. Zugleich entsprach es schon wegen des mangelnden Erfolges der Anträge nicht der Billigkeit, gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG die notwendigen Kosten der Antragsteller ganz oder teilweise der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Umgekehrt war es auch nicht geboten, den Antragstellern die erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. iVm § 17 Abs. 1 SpruchG a.F.)

Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sind von der Antragsgegnerin zu tragen. Auch insoweit hat der Senat von § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG keinen Gebrauch gemacht, weil die Beschwerden der Antragsteller nicht offensichtlich erfolglos waren (vgl. Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 15 Rdn. 63 ff.). Die Antragsteller haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen, weil dies unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 4 SpruchG).

Ferner haben die beschwerdeführenden Antragsteller, nämlich die Antragsteller zu 2), 6), 7), 8), 11), 12), 13) und 20), jeweils zu gleichen Anteilen die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. Dessen Voraussetzung eines erfolglosen Rechtsmittels liegt mit Blick auf die Beschwerdeführer, nicht aber in Bezug auf die Anschlussbeschwerdeführer vor, weil es sich bei der Anschlussbeschwerde um kein Rechtsmittel handelt, sondern nur um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb einer fremden Beschwerde (vgl. für Berufung jeweils BGH, NJW 1984, 1240; Zöller, ZPO 28. Aufl., § 524 Rdn. 4). Überdies findet die Vorschrift auf die Kosten im Beschwerdeverfahren über § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. Anwendung. Richtiger Ansicht nach ist nämlich § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. insoweit als nicht abschließend zu verstehen, so dass die Vorschrift über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951 sowie KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53, Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 jeweils mwNachw).

Die Kosten des gemeinsamen Vertreters können derzeit nicht festgesetzt werden, weil sie noch nicht geltend gemacht worden sind. Nach § 6 Abs. 2 SpruchG gehört dazu ein Verlangen des gemeinsamen Vertreters. Überdies ist die Höhe der Auslagen nicht bekannt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG. Sie entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Mindestwert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.05.2011
Az: 21 W 3/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2c40ffcaa9df/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_2-Mai-2011_Az_21-W-3-11




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