Bundesgerichtshof:
Urteil vom 18. März 2003
Aktenzeichen: VI ZR 152/02
(BGH: Urteil v. 18.03.2003, Az.: VI ZR 152/02)
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht mit der Klage gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend, die drei Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben.
Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei dem Autovermieter B. jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Der Autovermieter veranlaßte sie, ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. Der Abtretung liegt eine Formularerklärung zugrunde, in der die Geschädigten die Klägerin bevollmächtigten, die zur Einziehung der jeweiligen Forderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In kurzem zeitlichen Abstand nach der Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung trat die Klägerin die jeweilige Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall "zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten" an den Autovermieter B. ab. Auch diese Abtretung erfolgte durch Formularerklärung. Nach dem Inhalt dieser jeweiligen "Sicherungsabtretungserklärung" ist die Zessionarin berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offen zu legen.
Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma B. diese Abtretung an. Sie trat sodann an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretungen zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. Jeweils zeitlich danach forderte auch die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mietwagenkosten und ihrer Inkassogebühren. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil sie den Unfallersatztarif für überhöht hält und im übrigen nach ihrer Ansicht die Abtretungen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen und daher unwirksam sind.
Unter anderem mit der letztgenannten Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Hamm 2002, 364 und Schaden-Praxis 2002, 203) aus:
Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung der Mietwagenkosten verlangen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche eine Umgehung der Vorschrift des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darstelle und damit unwirksam sei. Der Autovermieter B. besitze keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung und habe daher keine Möglichkeit, geschäftsmäßig für seine unfallgeschädigten Kunden eine Schadensregulierung durchzuführen; Forderungsabtretungen seien insoweit gemäß § 134 BGB nichtig.
Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Geschädigten hätten die Regulierung nicht selbst in die Hand genommen und es sei auch kein Sicherungsfall -nämlich Nichtzahlung durch den Kunden -eingetreten. Das Mietwagenunternehmen habe aber wegen des seit Jahren andauernden Streits um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif ein großes Interesse daran, die Durchsetzung der Mietwagenkosten gegenüber den Versicherern selbst in die Hand zu nehmen. Die Klägerin selbst habe das Interesse der Autovermieter, sich den Versicherern geschlossen gegenüber zu stellen, schriftsätzlich deutlich gemacht.
Der Autovermieter B. habe daher zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten. Dabei habe er weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen. Er habe jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt. Für diese Sicherungsabtretung und dieses Zahlungsverlangen an sich selbst habe es nach der Vollabtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin keine Grundlage mehr gegeben. Im Verhältnis des Autovermieters B. zur Klägerin habe es nichts zu sichern gegeben. Die Geschädigten hätten ihre Ersatzansprüche zwecks Durchsetzung an die Klägerin in vollem Umfang abgetreten gehabt. Eine rechtliche Beziehung der Klägerin zum Autovermieter B. habe nicht bestanden.
Wenn sich der Autovermieter wegen seiner Mietwagenkosten hätte sichern wollen, dann habe diese Sicherung nur im Verhältnis zu seinen Kunden erfolgen können. Nur diese seien Schuldner der Mietwagenkosten.
In Wahrheit sei es daher so gewesen, daß die Konstruktion nur dem Zweck gedient habe, es dem Autovermieter zu ermöglichen, seine Interessen bezüglich der Geltendmachung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und unter diesem Aspekt die Schadensersatzansprüche seiner Kunden geltend zu machen. Dies werde besonders deutlich an dem Fall des Kunden P.. Bereits unter dem 3. August 2000 habe sich für diesen Geschädigten Rechtsanwalt M. gemeldet, der -neben anderen Schadenspositionen -auch die Mietwagenkosten geltend gemacht habe. Auch wenn nicht verkannt werde, daß die Abtretung durch den Geschädigten P. an die Klägerin schon unter dem 28. Juli 2000 erfolgt sei, so mache diese Situation doch deutlich, daß es dem Autovermieter nicht in erster Linie darum gegangen sei, dem Geschädigten eine rechtskundige Person für die Schadensregulierung zu vermitteln, sondern um die Durchsetzung eigener Ziele. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, daß ein Teil der Schadensersatzansprüche durch einen Rechtsanwalt, der andere Teil, nämlich die Mietwagenkosten, durch ein Inkassobüro geltend gemacht werde. Es handele sich um eine bloße Anpassung der Vertragsverhältnisse an die Rechtsprechungsgrundsätze, während in Wahrheit der Autovermieter B. die Ansprüche, insbesondere den Unfallersatztarif verfolgen und durchsetzen wolle.
Bei dieser Sachlage seien sowohl die Abtretung der Forderung des Geschädigten an die Klägerin als auch die Sicherungsabtretung an den Autovermieter B. nichtig.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 -VI ZR 158/66 -VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -VersR 1994, 950). Auch Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs betreffen die Geltendmachung von Unfallschäden durch Dritte unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 18. Januar 1974 -I ZR 13/73 -VersR 1974, 494; vom 10. Mai 1974 -I ZR 46/73 -VersR 1974, 973; vom 21. Oktober 1976 -III ZR 174/74 -VersR 1977, 250; vom 21. Oktober 1976 -III ZR 75/75 -VersR 1977, 280; vom 5. Juli 1984 -I ZR 90/82 -VersR 1984, 986).
a) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO, S. 952). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollten (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321).
Der Mietwagenunternehmer besorgt allerdings keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, wenn es ihm bei der -von ihm selbst oder eingeschalteten Dritten, etwa einem Rechtsanwalt vorgenommenen -Einziehung der abgetretenen Forderung im wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen; ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmers die Schadenersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, und den Geschädigten damit Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 366 f.).
Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der gewählten Vertragskonstruktion. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO, S. 952). So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 -I ZR 46/73 -aaO; vom 5. Juli 1984 -I ZR 90/82 -aaO und vom 30. März 2000 -I ZR 289/97 -VersR 2001, 80, 81).
b) Diese Grundsätze sind in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unumstritten (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2002, 132; OLG Karlsruhe, NZV 1992, 490; OLG Nürnberg, NZV 1992, 366; OLG Schleswig, NZV 1994, 74; Thüringer Oberlandesgericht, OLG-NL 2000, 208; LG Arnsberg, Schaden-Praxis 1999, 312; LG Bochum, Schaden-Praxis 2002, 205; LG Hagen, Schaden-Praxis 1999, 132; LG Leipzig, Schaden-Praxis 2002, 60; AG Frankfurt, NZV 2002, 83; AG Fürstenfeldbruck, Schaden-Praxis 2002, 21, 243; AG Kassel, Schaden-Praxis 2000, 91; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 97 ff.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 49 f.; § 5 Rdn. 23; Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, RBerG § 1 Rdn. 10, 18; § 5 Rdn. 15; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 22; § 5 Rdn. 27 ff.; Chemnitz, AnwBl 1994, 574; 1986, 483; DAR 1995, 8; Minoggio/Velser, VersR 1993, 790; Prütting/Nerlich, NZV 1995, 1).
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, sie in Frage zu stellen oder weiter zu entwickeln. Die Gefahr, der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange des Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht auch hier jedenfalls insoweit, als die Unfallgeschädigten -letztlich im Interesse der Autovermieter -ohne sachkundige und interessenneutrale Beratung in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt werden können. Deshalb ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. etwa BVerfGE 97, 12; BVerfG, NJW 2002, 1190; BGH, Urteil vom 30. März 2000 -I ZR 289/97 -aaO, dazu Kleine-Cosack, EWiR 2000, 691) nicht angezeigt, in Fällen wie dem Streitfall von den dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß und gegebenenfalls in welcher Richtung eine von diesen Grundsätzen abweichende Bewertung der Rechtslage notwendig sein könnte. Sie meint lediglich, daß bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht festgestellt werden könne.
2. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß im Streitfall indes in nicht zu beanstandender Weise bejaht. Nach seinen Feststellungen hat der Autovermieter B. zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen den Weg gewählt, ein Inkassobüro einzuschalten, wobei er nicht der Klägerin lediglich formularmäßig einen Kunden vermittelt und anschließend mit der Durchsetzung der Forderung nichts mehr zu tun hatte, sondern weiterhin die Schadensregulierung selbst in die Hand genommen hat; so hat er jeweils noch vor der Klägerin die Beklagte angeschrieben, auf die Sicherungsabtretung an sich selbst hingewiesen und Zahlung an sich verlangt.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung des Sachverhalts auf die von der Klägerin zum Streitfall vorgetragenen Tatsachen. Dies läßt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 -VI ZR 305/93 -aaO, S. 952). Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht das -von der Revision nicht in Abrede gestellte -Interesse der Autovermieter an der Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber den Haftpflichtversicherern bei der Bewertung des Sachverhalts maßgeblich mit in Betracht gezogen hat.
b) Soweit die Revision aus den vorgetragenen Tatsachen andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, begibt sie sich auf das ihr im Revisionsverfahren verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ihre Annahme, der Autovermieter B. habe abgewartet, ob die Klägerin die Ansprüche der Unfallgeschädigten durchsetzen könne, steht zudem mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Übereinstimmung, ohne daß die Revision aufzeigt, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien. Soweit sie geltend macht, die Einschaltung der Klägerin wäre überflüssig gewesen, wenn eine Durchsetzung der Schadensersatzforderungen durch den Autovermieter in Rede gestanden habe, eine derartige "Doppeltätigkeit" sei nicht beabsichtigt gewesen, setzt sie sich darüber hinweg, daß das Berufungsgericht im Gegenteil angenommen hat, daß diese "Doppeltätigkeit" gerade tragendes Element des Versuchs einer Umgehung der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes ist. Dabei legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, daß die Einschaltung eines formell vom Unfallgeschädigten mit der Schadensregulierung beauftragten Dritten nicht durchschlagend gegen eine verbotene Rechtsberatung durch den Autovermieter spricht. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Ebensowenig wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Unfallgeschädigten einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausschließt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 317, 322; BGH, Urteile vom 18. Januar 1974 -I ZR 13/73 -aaO, S. 495, und vom 21. Oktober 1976 -III ZR 174/74 -aaO, S. 251), ist dies der Fall, wenn der Geschädigte zunächst auf Empfehlung des Autovermieters ein Inkassobüro beauftragt, das dann seinerseits einen Rechtsanwalt einschaltet. Entscheidend ist, daß nach der vorgesehenen Vertragskonstruktion über den förmlichen Akt der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Inkassobüros hinaus eine Mitwirkung des Geschädigten bei der Schadensregulierung nicht erwartet wird.
c) Die Auffassung der Revision, es zeige sich an der tatsächlichen Ausführung des Einziehungsauftrages, daß die Klägerin ernsthaft die Forderung einziehe, greift zu kurz. Es geht nicht darum, ob die Klägerin den ihr erteilten Auftrag erfüllen und demgemäß den abgetretenen Anspruch durchsetzen will, sondern darum, ob dahinter in Wirklichkeit der Wille der Geschädigten oder aber der des Autovermieters zur Durchsetzung der Forderungen steht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aber im Streitfall -ungeachtet der gewählten Vertragskonstruktion -nicht die Geschädigten Veranlasser der Tätigkeit der Klägerin. Vielmehr ist es der Autovermieter B., der den Geschädigten letztlich, um den von ihm verlangten Unfallersatztarif durchzusetzen, die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche abgenommen hat und damit zugleich deren Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Einschaltung der Klägerin und die vereinbarten Abtretungen stellen sich bei dieser Sachlage, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, lediglich als der Versuch dar, die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze konstruktiv zu umgehen.
d) Bei dieser Sach-und Rechtslage ist unerheblich, ob -was die Revision in Abrede stellen will -die Klägerin eine eventuelle Umgehungsabsicht des Autovermieters gekannt hat. Ohne die behördliche Erlaubnis führt bereits der einseitige Verstoß des Rechtsberaters zur Nichtigkeit des auf die verbotene Beratung gerichteten Geschäfts (BGHZ 37, 258, 262). Bei einer Fallgestaltung wie im Streitfall sind sämtliche Rechtshandlungen, die den Mietwagenunternehmer instand setzen sollen, die Rechte des Geschädigten bei der Schadensregulierung wahrzunehmen, wie etwa eine damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Forderungsabtretung, nichtig (Senatsurteil BGHZ 47, 364, 369; ferner BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 -III ZR 174/74 -aaO, S. 251 f.). Dies folgt unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen Verbotsverstöße ansonsten nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen (vgl. dazu BGHZ 115, 123, 125 ff.; 132, 313, 318), daraus, daß es mit dem Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unvereinbar wäre, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 -III ZR 182/00 -NJW 2002, 66, 67).
Stellen sich sonach die Einschaltung der Klägerin und die Abtretung der Forderung an sie als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die an die Klägerin erfolgte Abtretung ebenso nichtig wie die von der Klägerin vorgenommene Sicherungsabtretung an den Autovermieter B.. Auf eine Gesetzesumgehungsabsicht der Klägerin kommt es insoweit ebensowenig an wie darauf, ob das Vorgehen mit der Klägerin abgesprochen war. Im übrigen kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, der Klägerin nicht verborgen geblieben sein, daß ihre Einschaltung zum Zwecke der Beitreibung einer streitigen Forderung auf Betreiben des Autovermieters B. erfolgte und daß ihrer von ihm vorgegebenen Sicherungsabtretung an diesen, obwohl es in diesem Verhältnis nichts zu sichern gab, eine besondere Zweckbestimmung zukommen mußte.
III.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BGH:
Urteil v. 18.03.2003
Az: VI ZR 152/02
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