Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 1. Juni 2005
Aktenzeichen: 2a O 9/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 01.06.2005, Az.: 2a O 9/05)

Tenor

I.

Es wird festgestellt,

1. dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Freigabe

und/oder Übertragung der Internet-Domain „computer-partner.de“

zusteht;

2. dass die Beklagte dem Kläger nicht verbieten kann, die Bezeich-nung www.computer-partner.de als Domain-Namen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klä-gers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500,-- abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Tatbestand

Der Kläger ist seit Herbst 2003 Inhaber der Internet-Domain "computerpartner.de". Diese war bis Dezember 2004 nicht geschaltet. Danach stellte der Kläger die aus der Anlage B 3 ersichtliche Seite auf der Domain ein, mit der er Besucher der Internetseite aufforderte, alles über ihre Erfahrungen mit Computer-Partner Vermittlungen zu erzählen. Im Dezember 2004 wandte sich ein Herr Kandler an den Kläger, der am Kauf der Domain interessiert war. Es kam zu Verkaufsgesprächen, die jedoch wieder abgebrochen wurden.

Der Kläger ist ferner Inhaber der Domains "datamueller.de", "nochfrei.de" und "internetagentur.com" (Anlagenkonvolut B 4), unter denen er u.a. die Registrierung von Domainnamen, die Überprüfung, ob ein bestimmter Name noch für eine Nutzung als Domain frei ist, die Einrichtung unterschiedlicher Webserver sowie eine "Whois"-Abfrage entgeltlich anbietet.

Die Beklagte ist Herausgeberin der wöchentlich in einer Auflage von 34.429 Exemplaren verbreiteten Zeitschrift "ComputerPartner", mit der Informationen aus dem und für den Computer-Handel verbreitet werden. Zielgruppe sind Händler und Dienstleistungsanbieter aus den Bereichen Informationstechnik (IT), Telekommunikation (TK) und Consumer Electronics (CE) bzw. Unterhaltungselektronik (UE).

Die Beklagte ist ferner Inhaberin der Domain "computerpartner.de", mit der sie ihr Online-Angebot mit tagesaktuellen Informationen adressiert sowie der deutschen Wort-/Bildmarke ComputerPartner, die mit Priorität vom 30.6.1996 in den Klassen 16, 38 und 41 für Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Magazine, Bücher; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern und die Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern eingetragen ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2004 (Anlage K 1, Bl.8 GA) forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Kennzeichenrechte auf, die weitere Nutzung seiner Domain sofort aufzugeben und die Adresse entweder löschen zu lassen oder sie auf die Beklagte zu übertragen. Der Kläger widersprach der Abmahnung unter Hinweis darauf, dass die Domain weder im geschäftlichen Verkehr genutzt werde noch eine irgendwie geartete Verwechslungsgefahr bestehe.

Der Kläger behauptet:

Er habe die Domain für den Aufbau eines privaten Forums reserviert, in dem

sich Internetnutzer über ihre Erfahrungen bei der Suche von Partnern austauschen können, die sie im Internet über virtuelle Kontakte gefunden haben. Er beabsichtige auch für die Zukunft keine geschäftliche Nutzung, erst recht nicht in Geschäftsbereichen, die den Kennzeichenschutz der Beklagten berührten.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf Werktitelschutz berufen, weil es sich bei der Bezeichnung "ComputerPartner" um eine beschreibende Angabe handele, nämlich der Umschreibung der Zielgruppe als "Marktteilnehmer, die mit Computer handeln", der von vornherein die Unterscheidungskraft fehle. Im übrigen fehle es auch an der Branchennähe, so dass Verwechslungsgefahr ausscheide. Auch mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da eine solche nur bei einer starken Kennzeichnungskraft in Betracht komme, die hier nicht bestehe, so dass der Verkehr nicht erwarte, dass Zeitschrift und Internetangebot aus denselben oder wirtschaftlichen verbundenen Unternehmen stammten.

Auch die Wort-/Bildmarke der Beklagten und die Domain "computerpartner.de" seien nicht verwechslungsfähig, da angesichts des glatt beschreibenden Charakters des gewählten Zeichens nicht nur auf den Wortbestandteil "ComputerPartner" abgestellt werden könne. Ferner fehle es an der Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit. Schließlich fehle es auch an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr.

Er handle auch nicht wettbewerbswidrig. Weder sei der Titel der Beklagten bekannt noch wolle er die Beklagte behindern oder ihren Ruf ausbeuten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen,

1. dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Freigabe

und/oder Übertragung der Internet-Domain "computerpartner.de"

zusteht;

2. dass die Beklagte dem Kläger nicht verbieten kann, die Bezeich

nung www.computerpartner,de als Domain-Namen zu benutzen

und/oder benutzen zu lassen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

mit der Registrierung der Domain verletze der Kläger ihre Rechte aus dem Werktitel und der Marke "ComputerPartner".

Sie bestreitet, dass der Kläger die Domain für den Aufbau eines privaten Forums registriert habe. Dagegen spräche, dass der Kläger die Internetseite erst nach der Abmahnung und über ein Jahr nach Registrierung der Domain geschaltet sowie Verkaufsgespräche geführt habe. Irgendein sachliches Interesse an dem Angebot sei nicht erkennbar. Hinzu komme, dass er seine anderen Domains - dies ist unstreitig - ebenfalls geschäftlich nutze. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger letztlich den guten Ruf des für sie geschützten Kennzeichens ausnutzen wolle, um den Nutzer irrtümlich auf seine Seite zu lenken oder die Beklagte zu einem Abkaufen der Domain zu veranlassen. Ihr sei nicht zuzumuten, den Internetauftritt unter der verwechslungsfähigen Domain ständig zu überwachen und darauf zu warten, bis eine Verletzung ihrer Rechte konkret eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat ein Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 ZPO, da sich die Beklagte besserer Rechte an der Domain berühmt.

II.

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte kann von dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung "computerpartner.de" als Domainnamen sowie Freigabe und/oder Übertragung dieser Internet Domain verlangen.

1.

Ein Anspruch auf Übertragung der Domain auf sich steht der Beklagten - unabhängig davon, ob ihr bessere Rechte an dem Kennzeichen zustehen - ohnehin nicht zu. Dem Gesetz lässt sich kein absoluter, gegenüber jedermann durchsetzbarer Anspruch auf Registrierung eines bestimmten Domainnamens entnehmen. Aus diesem Grund scheitern auch Ansprüche wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB oder aus Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2.Alt. BGB. Denn bei der Registrierung einer Internetadresse handelt es sich nicht um das Geschäft des Inhabers der verletzten Kennzeichenrechte, da der Domain-Name auch die Rechte Dritter verletzen kann, denen gleichlautende Zeichen zustehen (BGH WRP 2002, 694, 700- shell.de)

2.

Der Beklagten steht aber auch kein Unterlassungs- und Freigabeanspruch aus Werktitelschutz gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, 3 MarkenG zu.

Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung, wozu nach § 5 Abs. 1 MarkenG auch Werktitel gehören, oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benuten, die geeignet ist Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

a) Unstreitig gibt die Beklagte eine Computerzeitschrift "ComputerPartner" heraus. Diese Bezeichnung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch ausreichend unterscheidungskräftig und genießt daher Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs.1, 3 MarkenG. Denn bei Zeitschriftentiteln ist ein großzügiger Maßstab bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft anzulegen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 RN 90ff). Vorliegend lehnt sich der Titel "ComputerPartner" zwar stark an beschreibende Elemente an, so dass nur eine schwache Unterscheidungskraft zu bejahen ist, er ist entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht im Hinblick auf die Zielgruppe der Zeitschrift rein beschreibend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Zeitschrift nur an Gewerbetreibende und nicht auch an Privatleute richtet.

b) Erforderlich für einen Anspruch aus § 15 MarkenG ist aber, dass der Kläger im geschäftlichen Verkehr handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig hat er eine Seite eingestellt, die lediglich ein privates Forum offenbart. Insoweit geht die Beklagte selbst davon aus, dass derzeit keine konkrete Verletzung ihrer Kennzeichenrechte eingetreten ist.

Nach seiner Behauptung beabsichtigt der Kläger aber auch keine geschäftliche Nutzung, so dass es an einer entsprechenden Erstbegehungsgefahr fehlt. Für die gegenteilige Annahme hat die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen.

Allein die Tatsache, dass der Kläger erst nach der Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung die Internetseite geschaltet hat, lässt noch nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Wenn der Kläger die Domain geschäftlich nutzen wollte, hätte es eher nahe gelegen, dies alsbald zu tun. Auch kann nicht daraus, dass der Kläger weitere Domains geschäftlich nutzt, gefolgert werden, er werde auch diese Domain geschäftlich nutzen. Schließlich folgt auch nicht aus den Verkaufsgesprächen mit Herrn Kandler, dass der Kläger im geschäftlichen Verkehr handelt. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr wird zwar dann angenommen, wenn der Domain-Name zum Verkauf angeboten wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 RN 90 m.w.N.). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag ist Herr Kandler aber von sich aus an den Kläger herangetreten und nicht umgekehrt.

c) Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG scheidet - bei unterstellter Erstbegehungsgefahr für ein Handeln in geschäftlichen Verkehr - aber auch deshalb aus, weil es an der Verwechslungsgefahr fehlt. Die Verwechslungsgefahr bei Werktiteln wird bestimmt durch die Zeichenähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung sowie die Werk- oder Produktähnlichkeit, wobei diese drei Faktoren zueinander dergestalt in Wechselwirkung stehen, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (z.B. BGH GRUR 2002, 1083, 1084 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 RN 111).

Vorliegend ist nur von einer schwachen Kennzeichnungskraft des Werktitels auszugehen, da die Bezeichnung ComputerPartner beschreibende Elemente enthält und nicht sehr originell ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Titeln, die keine namensmäßigen Bestandteile enthalten, nicht notwendigerweise das Angebot eines bestimmten Anbieters erwarten. Es ist deshalb bei Ansprüchen aufgrund wenig unterscheidungskräftiger Titel besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Verkehr in dem beanstandeten Domainnamen den Begriff wirklich als kennzeichnend versteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 RN 112). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Zeitschrift der Beklagten nicht um einen bekannten Werktitel. Zumindest hat die Beklagte dazu nichts vorgetragen. Aus der Auflagenzahl von 34.429 Exemplaren wöchentlich kann dies nicht geschlossen werden, da die Beklagte nicht dargelegt hat, in welchem Verhältnis diese zu der anderer Computerzeitschriften am Markt steht.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen "ComputerPartner" und "computerpartner" sind zwar ähnlich. Es fehlt aber an der erforderlichen Werk- oder Produktähnlichkeit. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern sie darauf schließt, dass der Kläger unter dem Domain-Namen eine Homepage mit gleichem oder sehr ähnlichem Inhalt betreiben will. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist nicht bekannt, dass der Kläger in derselben Branche wie die Beklagte beruflich tätig ist. Seine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen der anderen Domains lässt auch nicht auf ein ähnliches Angebot schließen, zumal der Kläger sich auch an einen anderen Kundenkreis richtet, nämlich an Privatpersonen und Firmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern in Anspruch nehmen.

Nach alledem ist ein Anspruch aus Werktitelschutz nach § 15 Abs. 2, 4 MarkenG nicht gegeben.

3.

Die Beklagte kann einen Unterlassungs- und Freigabeanspruch auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG stützen.

Eine Markenverletzung durch den Kläger kommt auch insoweit nur in Betracht, wenn der Kläger im geschäftlichen Verkehr handelt und Verwechslungsgefahr besteht. Wie bereits festgestellt ist bereits ein Handeln des Klägers im geschäftlichen Verkehr zu verneinen. Ferner fehlt es auch hier an der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und damit an der Verwechslungsgefahr. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

4.

Ein Unterlassungs- und Freigabeanspruch der Beklagten kommt auch nicht aus § 12 BGB in Betracht. Zwar findet § 12 BGB im Rahmen der Verwendung eines Domainnamens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs Anwendung. Da die Beklagte aber kein Firmenrecht an der Bezeichnung Computerpartner besitzt, scheidet ein namensrechtlicher Schutz nach § 12 BGB vorliegend aus.

5.

Schließlich stehen der Beklagten auch keine Unterlassungs- und Freigabeansprüche aus § 3 UWG oder § 826 BGB zu.

Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Handelns scheiden schon deshalb aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Mitbewerber ist. Aber auch für eine sittenwidrige Schädigung durch Ausnutzung des guten Rufes der Beklagtenbezeichnung gemäß § 826 BGB ist nicht ausreichend vorgetragen. Es fehlen jegliche Darlegungen zum guten Ruf des Beklagtenzeichens. Ferner ergibt sich auch nichts für die Annahme, der Kläger wolle allein durch die Registrierung der Domain der Beklagten schaden. Denn die Blockadewirkung ergibt sich auch dann, wenn die Domain - zulässigerweise - rein privat genutzt wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 RN 88 zur geschäftlichen Nutzung)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 01.06.2005
Az: 2a O 9/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2c61e744a864/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_1-Juni-2005_Az_2a-O-9-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share