Landgericht Hagen:
Urteil vom 8. August 2012
Aktenzeichen: 22 O 17/12

(LG Hagen: Urteil v. 08.08.2012, Az.: 22 O 17/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für Drogerie- und Parfümartikel mit einer Konsumentenbefragung zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung anzugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u. a. den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden.

Die Beklagte betreibt eine Parfümeriekette.

Sie war Erstplatzierte einer Kundenberatung mit dem Titel „Händler des Jahres 2011“ in der Kategorie „Parfümerie“.

Der Preis wurde vom Einzelhandelsverband Deutschland sowie der Wirtschaftszeitung ausgelobt.

Bei dieser von dem Markforschungsinstitut durchgeführten Umfragen, konnten Verbraucher im Internet insgesamt 24 Kategorien Unternehmen bewerten.

Voraussetzung für die teilnehmenden Unternehmen war, dass sie mindestens 7 Filialen im Bundesgebiet unterhielten.

Für den „Händler des Jahres 2011“ wurden in allen Kategorien insgesamt 48.000 Abstimmungen in dem Zeitraum vom 07.02.2011 bis 08.05.2011 ausgewertet.

Die Beklagte bewarb in der Zeitschrift von Dezember 2011 auf Seite 67 einen Herrenduft, wobei sie links unten das Logo der Auszeichnung „Händler des Jahres 2011“ in der Kategorie „Parfümerie“ anbrachte. Darin ist enthalten das Logo des ..., des Marktforschungsinstitutes sowie des ...

Wegen Aufmachung und Inhalt der Anzeige wird auf die Anlage K2 (Blatt 11 d. A.) Bezug genommen.

Ein Hinweis auf die Fundstelle, bei welcher die Einzelheiten der Umfrage und deren Ergebnisse hätten nachgelesen werden können, erfolgte nicht.

Die Beklagte verwies in der bezeichneten Werbeanzeige zudem auf ihren Internetauftritt unter www..de. Dort warb sie ebenfalls mit der Auszeichnung „Händler des Jahres 2011“ in der Kategorie „Parfümerie“.

Wegen Aufmachung und Inhalt der Internet-Werbung wird auf die Kopie der Anlage K3 (Blatt 12 ff. d. A.) Bezug genommen.

Auch dort war ein Hinweis auf die Fundstelle, bei der Einzelheiten hinsichtlich der Umfrage und deren Ergebnisse hätten eingesehen werden können, nicht enthalten.

Der Kläger mahnte die Beklagte u. a. bezüglich der fehlenden Angaben der Fundstelle der Umfrage ab.

Die Beklagte ließ die Abgabe der Unterlassungserklärung durch anwaltliches Schreiben vom 14.12.2011 (Kopie Anlage K7; Blatt 28 d. A.) ablehnen.

Der Kläger erachtet es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte nicht die Angabe der Fundstelle verdeutlicht.

Die Angabe der Fundstelle und damit die Möglichkeit eines Verbrauchers, die Umstände der Kundenbefragung nachzuvollziehen, stelle eine wesentliche Information dar. Es entspreche der fachlichen Sorgfalt, mit Umfrageergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich gemacht werde.

Die fehlende Information stelle auch eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für Drogerie- und Parfümerieartikel mit einer Konsumentenbefragung zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung anzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Anders als bei einer Werbung mit Testergebnissen, in der es um objektive Kriterien, Wertungen sowie deren Transparenz geht, beinhalte eine Kundenbefragung wie hier ausschließlich subjektiver Eindrücke, die weder der Objektivierung noch der Wertung zugänglich seien.

Mit dem hier maßgeblichen Logo habe die Beklagte auf eine nicht kostenpflichtige Konsumentenbefragung hingewiesen. Dabei sei es nicht um Waren allgemein oder besondere Dienstleistungen gegangen, sondern einzig und allein um den „liebsten“ Händler des Kunden. Dabei habe es sich lediglich um die rein subjektive Meinung über das favorisierte Unternehmen des Verbrauchers gehandelt. Das Ergebnis gebe lediglich ein Stimmungsbild des Verbrauchers wieder. Für seinen Kaufentschluss sei das Resultat der Kundenbefragung ohne jede Bedeutung.

Einzelheiten habe der Verbraucher im Übrigen jederzeit auf der erreichbaren Internetseite www..eu erfahren können.

Der hier seitens des Klägers als fehlend monierten Information komme keine Bedeutung zu. Sie sei nicht wesentlich und damit auch nicht geeignet, eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung herbeizuführen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es ist nicht die Verpflichtung des Klägers, im Rahmen des Klageantrages der Beklagten vorzugeben, in welcher Art und Weise in geeigneter Weise auf eine erforderliche Fundstelle der Konsumentenbefragung hingewiesen werden könnte.

Die Entscheidung, in welcher Art und Weise eine entsprechende Fundstellenangabe erfolgt, bleibt der Beklagten überlassen.

II.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5 a Abs. 2, 3 Abs. 2, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie bei der hier maßgeblichen Werbung mit einer Konsumentenbefragung geworben hat, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung anzugeben, geschäftlich handelnd unlauter geworben.

Nach § 5 a UWG handelt derjenige unlauter, der die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Beklagten nicht. Denn darin ist eine Fundstelle für die Konsumentenbefragungen nicht angegeben, wäre aber erforderlich gewesen, weil sie wesentlich im Sinne der genannten Vorschrift ist.

Der Verbraucher hat ein Interesse zu erfahren, welche einzelnen Kriterien dem Ergebnis der Konsumentenbefragung zu Grunde lagen, ob das Ergebnis seriös gewonnen wurde und auch als repräsentativ gelten kann (so Landgericht V2, 1. Kammer für Handelssachen - Urteil vom 30.09.2011 - 10 O 102/11 KfH-Fundstelle bei juris-) für die Werbung mit Leserbeurteilungen).

Das Ergebnis von Kundenbefragungen wird regelmäßig als Marketingmaßnahme eingesetzt, um den eigenen Wettbewerb zu fördern.

Mit der hier dargestellten Werbung nimmt die Beklagte eine gesteigerte Wertschätzung für sich in Anspruch. Sie misst den Beurteilungen der befragten Verbraucher eine besondere Bedeutung zu.

Gleichzeitig soll der Verbraucher im Sinne der positiven Darstellung beeinflusst werden. Die Beklagte will mit dem so gestalteten Logo in Verbindung mit der Bezeichnung „Händler des Jahres“ dem Konsumenten deutlich machen, dass sich das Unternehmen durch eine besonders positive Bewertung von anderen Unternehmen hervorhebt.

Damit will sie letztlich die angesprochenen Verbraucher zu einer Kaufentscheidung für ihre Produkte bewegen.

Wenn ein bestimmtes Unternehmen mit dieser Intention für sich in Anspruch nimmt, von Konsumenten in besonderer Art und Weise positiv beurteilt worden zu sein, interessiert den Verbraucher, welche Kriterien der Auszeichnung „Händler des Jahres“ zugrundegelegt wurden.

Dabei ist insbesondere von Bedeutung, welcher Kundenkreis welches Unternehmen aufgrund welcher Kriterien mit welchem Ergebnis bewertet hat.

Aus der Sicht des Verbrauchers dürften bei einer Beurteilung zur Wahl des „Händler des Jahres“ im Wesentlichen als Kriterien die Qualität des Warensortiments, die Preisgestaltung sowie die Kundenorientierung bzw. -service eines Unternehmens ein.

Ein Verbraucher kommt zu der von ihm getroffenen Wahl, wenn ein einzelner Gesichtspunkt oder die Schnittmenge der Kriterien in besonderer Weise für ein bestimmtes Unternehmen sprechen.

Die Kammer verkennt nicht, dass diese Bewertungen geprägt sind von subjektiven Einschätzungen, anders als zum Beispiel bei der Darstellung von Testergebnissen aufgrund objektiver Beurteilungen.

Allerdings ist In den vergangenen Jahren insbesondere auf Grund der medialen Vielfalt festzustellen, dass es dem Verbraucher für seine Produktentscheidung wichtig ist, auch die Erfahrung anderer Verbraucher kennenzulernen und abzufragen, wie z.B. zahlreiche Internetportale mit der Rubrik „Bewertungen“ zeigen.

Ähnliche Erwägungen liegen im Übrigen offenbar auch dem Werbeverbot des § 11 Nr. 11 HWG zugrunde, dass nämlich von positiven Äußerungen Dritter über ein Arzneimittel die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ausgeht, weil „derartige Stellungnahmen einerseits den Eindruck der Neutralität erwecken, andererseits jedoch nicht nachprüfbar sind“ (vgl. OLG G, 6. Zivilsenat, Urteil vom 07.03.2002 - 6 U 43/01 - Fundstelle: Juris zu der Frage der Zulässigkeit einer Werbung für ein bestimmtes Präparat mit einer Konsumentenbefragung).

Durch die fehlende Fundstellenangabe wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt. Die Entscheidungsfähigkeit und das Entscheidungsergebnis des Verbrauchers werden dadurch beeinflusst, dass diese wesentlichen Informationen vorenthalten werden.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Einzelheiten der Befragung auf der Internetseite www..eu hätten abgerufen werden können, ist die schon deshalb unerheblich, weil dieser Hinweis in der hier maßgeblichen Werbung nicht enthalten war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.






LG Hagen:
Urteil v. 08.08.2012
Az: 22 O 17/12


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