Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 20. August 2004
Aktenzeichen: 10 K 3024/04
(VG Stuttgart: Beschluss v. 20.08.2004, Az.: 10 K 3024/04)
Zum Entzug der Fahrerlaubnis nach Nachweis von MDMA im Blut
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1981 geborene Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner bei der Kammer anhängigen Klage (Az. 10 K 3013/04) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 21.01.2004, durch die ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B entzogen wurde.
Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet.
3Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH BW, B.v. 25.8.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, S. 165; B.v. 31.1.1984 - 3142/83 -, NVwZ 1985, S. 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Antragsgegners. Auch ist aus der Begründung der Verfügung ersichtlich, dass die privaten Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, S. 390). Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und auf Grund überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 08.11.1991, DVBl. 1992, 287; Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 975; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 dann, wenn Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) vorliegt, und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird (Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Dagegen berührt der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
7Nach diesen Maßstäben dürfte es an der Fahreignung des Antragstellers fehlen. Dieser wurde am 18.01.2004 gegen 5.00 Uhr von der Polizei als Fahrer eines PKW kontrolliert. Ein durchgeführter Drogenschnelltest (sog. Drugwipe-Test) ergab einen positiven Befund hinsichtlich Amphetaminen und Cannabinoiden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung einer dem Antragsteller daraufhin entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Eberhard-Karls-Universität Tübingen vom 03.02.2004 eine Konzentration von 142 ng/ml MDMA sowie 3,3 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH).
Nach diesen Feststellungen dürfte von der Erfolglosigkeit des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs auszugehen sein. .
Durch den Nachweis von MDMA im Blut des Antragstellers ist der Konsum eines Amphetaminderivats, welches in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - BTMG - als Betäubungsmittel aufgeführt ist, belegt. Die verkehrsrelevanten Wirkungen von Designerdrogen der genannten Art sind gerichtsbekannt. Sie wirken antriebssteigernd und verleiten dadurch zu riskanter Fahrweise, führen zu weiten lichtstarren Pupillen und damit zu einem veränderten Blendempfinden und beeinträchtigen u.a. die Aufmerksamkeit, was zu Problemen bei der Erfassung komplexer Verkehrssituationen führt.
Es spricht mithin vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, für den bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 = GewArch 2002, 334, und Beschluss vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 -, NZV 2002, 477 = GewArch 2002, 336). Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen insoweit Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (VGH Bad.-Württ. , Beschluss 24.5.2002 - 10 S 835/02 -, a.a.O.). Derartige Umstände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr deuteten der Nachweis einer Kombination von Amphetaminen und Cannabis im Blut des Antragstellers und der Umstand, dass er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, auf eine massive Problematik in diesem Bereich hin. Vom Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss geht auch der gegen den Antragsteller verhängte Bußgeldbescheid vom 25.03.2004, der vom Antragsteller offensichtlich nicht angefochten wurde, aus.
Offen bleiben kann danach, ob der Antragsteller darüber hinaus auch wegen des Konsums von Cannabisprodukten, welcher durch den Nachweis von THC-COOH, einem Abbauprodukt von Cannabis, belegt ist, und dem gleichzeitigen Konsum anderer psychoaktiv wirkender Stoffe entsprechend Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Offen bleiben kann auch, ob die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt war, bereits auf Grund des positiven Drugwipe-Tests die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne das Ergebnis der Blutuntersuchung abzuwarten. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier der Zeitpunkt der noch offenen Widerspruchsentscheidung, so dass das rechtsmedizinische Gutachten vom 03.02.2004 dort noch einfließen konnte.
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der vom Antragsteller erstmalig im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Einwand, er habe an dem betreffenden Abend niemals bewusst Drogen zu sich genommen; wenn dennoch der Wirkstoff MDMA im Blut festgestellt worden sei, ließe sich dies nur darauf zurückführen, dass der Antragsteller an dem Abend auch aus Gläsern anderer getrunken habe und ihm von dritter Seite Getränke spendiert worden seien. Dem Gericht fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier ausnahmsweise um mehr als eine bloße Schutzbehauptung des Antragstellers handelt. Der von ihm angebotene Zeugenbeweis ist zur Glaubhaftmachung schon deshalb ungeeignet, weil eine lückenlose €Überwachung€ des Antragstellers dem Zeugen kaum möglich gewesen sein dürfte. Bedenklich ist auch, dass neben MDMA ein Abbauprodukt von THC nachgewiesen wurde, nicht aber aktuelles THC, so dass viel dafür spricht, dass der Antragsteller bereits vorher Kontakt zu Drogen hatte. Ferner hätte der Antragsteller angesichts der festgestellten hohen Konzentration von MDMA die stark stimulierende Wirkung der Droge bemerkt haben müssen, selbst wenn er sie unbewusst zu sich genommen haben sollte. Insoweit muss es verwundern, dass er sich dennoch ans Steuer gesetzt hat. Auch bei der Polizeikontrolle hat er nicht etwa seiner Überraschung über das positive Ergebnis des Drogenschnelltests Ausdruck verliehen, was bei einem unbewussten Konsum nahegelegen hätte.
Die Anordnung des Sofortvollzuges dürfte auch nicht unverhältnismäßig sein. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F.
VG Stuttgart:
Beschluss v. 20.08.2004
Az: 10 K 3024/04
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