Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Februar 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 4/10

(BGH: Beschluss v. 23.02.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 4/10)

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Beklagten die im Zulassungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 14. Juni 2010 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Im Antragsschriftsatz hat er eine fristgerechte Begründung des Zulassungsantrags in Aussicht gestellt. In der Folgezeit hat er lediglich mit einem am 10. August 2010 eingegangenen Schriftsatz als "Ergänzung" seiner "Berufung" ein unerläutert gebliebenes Konvolut von Zahlungsbelegen und Aufstellungen vorgelegt.

Kurze Zeit später hat der Kläger in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben auf die Zulassung als Rechtsanwalt mit Wirkung zum 30. November 2010 verzichtet. Der hierauf am 19. November 2010 von der Beklagten verfügte Widerruf der Zulassung ist seit 1. Dezember 2010 bestandskräftig. Im Hinblick darauf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

II.

Aufgrund der Erledigung des Verfahrens ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung hat dabei - wie bei § 91a ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu erfolgen. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die angefallenen Verfahrenskosten trägt und der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil er die Antragsbegründungsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.

Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt. Der Kläger hat die hier am 14. August 2010 ablaufende Begründungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Der am 10. August 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz, mit dem er lediglich ein nach Inhalt und Zielsetzung nicht erläutertes Anlagenkonvolut vorgelegt hat, genügt den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Für das Darlegungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisle in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzer, VwGO, 20. EL, § 124a Rn. 89). Daher müssen auch hier die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert werden (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 1 B 26/05, Buchholz 310 § 113 (nF) VwGO Nr. 82; vom 27. Mai 2008 - 4 B 42/07, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, aaO; vom 24. Mai 2007 - V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 ZB 10.2239, juris Rn. 8; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 74 f.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des An-

waltsgerichtshofs wäre daher schon im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Zulassungsantrags nicht in Betracht gekommen.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2010 - AGH 1/10 (II) -






BGH:
Beschluss v. 23.02.2011
Az: AnwZ (Brfg) 4/10


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