Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. September 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 86/04
(BPatG: Beschluss v. 19.09.2006, Az.: 17 W (pat) 86/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 27. August 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 198 39 017.3 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F unter der Bezeichnung
"Anordnung zur Identifizierung einer für den Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem berechtigten Person mittels Fingerabdruck"
ein Patent erteilt und dies am 25. Oktober 2001 veröffentlicht.
Ein gegen das Patent erhobener Einspruch führte zum Widerruf des Patents durch Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2004. Als Widerrufsgrund wurde die Vorwegnahme des Gegenstands des Patentanspruchs 1 durch folgende nachveröffentlichte Druckschrift mit älterem Zeitrang angegeben:
E3 EP 0 896 271 A2.
Gegen den Widerruf hat die Patentinhaberin am 1. September 2004 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, der Gegenstand gemäß Hauptanspruch unterscheide sich von dem in E3 beschriebenen und sei somit, weil E3 nachveröffentlicht ist, patentfähig. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent vollständig zu widerrufen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs gegenüber E3 nicht neu sei.
Der geltende Hauptanspruch, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:
"(a) Anordnung zur Identifizierung einer für den Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem berechtigten Person,
(b) unter Verwendung einer Vorrichtung zur Eingabe und Übertragung eines alphanumerischen Passwortes über eine Standardschnittstelle
(c) und einer Vorrichtung zur Erkennung und Auswertung von Fingerabdrücken
(d) einschließlich einer Vergleichseinrichtung zur Auswertung des abgetasteten Fingerabdrucks mit gespeicherten Fingerabdruckdaten, dadurch gekennzeichnet,
(e) dass die Vorrichtung zur Erkennung und Auswertung von Fingerabdrücken als Ausgangssignal ein dem alphanumerischen Passwort entsprechendes Passwort generiert,
(f) das über die Standardschnittstelle an das Datenverarbeitungssystem übertragbar ist."
Ihm soll die Aufgabe zugrundeliegen, eine Fingerabdruckerkennung vorzusehen, die an beliebigen Datenverarbeitungssystemen, unabhängig vom Betriebssystem, genutzt werden kann, und die keine Veränderung der Hard- oder Software des jeweiligen Datenverarbeitungssystems notwendig macht (siehe Streitpatent Absatz [0008]).
Zu den Unteransprüchen und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nicht neu ist (§§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. Das Streitpatent betrifft eine Vereinfachung des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen für Berechtigte. Anstelle der üblichen Passworteingabe könnte bekanntermaßen der Fingerabdruck zur Identifizierung eines berechtigten Nutzers verwendet werden; gewöhnlich müssten dafür aber computerseitig einige Anpassungen in den Zugangsschutzprogrammen zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten vorgenommen werden, was aufwendig und teuer ist (vgl. Absatz [0006] / [0007] des Streitpatents). Statt dessen wird vorgeschlagen, schon in der Fingerabdruck-Erkennungseinrichtung zu einem bestimmten Fingerabdruck ein alphanumerisches Passwort (also aus Buchstabenzeichen und Ziffern bestehend, von der Art, wie übliche Passworte sind) erstmalig zu erzeugen und abzuspeichern, und später abhängig vom wiedererkannten Fingerabdruck aus dem Speicher abzurufen, welches dann - so wie üblicherweise ein per Tastatur eingegebenes Passwort - über eine Standardschnittstelle zum Computer übertragen werden kann, ohne dass dort irgendwelche Änderungen erforderlich sind.
2. Als Fachmann für die angegebene Aufgabenstellung sieht die Beschwerdeführerin einen Konzeptingenieur an, der eng mit der Marketingabteilung zusammenarbeitet und auf die Realisierung von Benutzerwünschen spezialisiert ist, ohne allzu tiefgreifende Kenntnisse über die zugrundeliegende Computertechnik zu besitzen.
Daran bestehen zwar gewisse Zweifel, da eine Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung "fertig" sein muss (siehe z. B. BGH BlPMZ 1971, 193 "Wildverbissverhinderung"); reine Ideen, die einer Marketingabteilung zuzuordnen sind, müssten in der Regel zunächst auf technische Ausführbarkeit überprüft werden, was einen doch mit etwas tieferen technischen Kenntnissen ausgestatteten Fachmann erfordert. Dies macht aber bei den vorliegend entscheidungserheblichen Fragen keinen Unterschied.
3. Die entgegenstehende, von der Patentabteilung ermittelte Druckschrift E3 (EP 0 896 271 A2) ist nachveröffentlicht; ihr älterer Zeitrang beruht schon auf dem früheren Anmeldetag beim Europäischen Patentamt (5. August 1998), so dass die Prioritätsunterlagen (entsprechend § 3 Absatz 2 Satz 2 PatG) nicht herangezogen zu werden brauchen. Sie gilt gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PatG als Stand der Technik, darf aber gemäß § 4 Satz 2 PatG bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
Diese Druckschrift beschreibt insbesondere nach Figur 1 / 2 und zugehöriger Beschreibung ein Passworteingabegerät (2) mit einer Vorrichtung zur Erkennung (2c) und Auswertung (2d, 2e, 2f) von Fingerabdrücken, wobei ein erfasster Fingerabdruck mit vorher abgespeicherten (2f) Abdrücken verglichen wird; jedem abgespeicherten Fingerabdruck ist ein abgespeichertes, bei der erstmaligen Registrierung zufällig erzeugtes (2g) Passwort zugeordnet (Figur 2), das dann jeweils zur Identifizierung der zugangsberechtigten Person über die Schnittstelle (2h) an den angeschlossenen Computer (1) geschickt wird. Da diese Schnittstelle (2h) "an die Schnittstelle des Computers 1 anstatt der Tastatur 3" (E3 Spalte 3 Zeile 48 - 50) angeschlossen ist, handelt es sich um eine Standardschnittstelle (nämlich die Tastaturschnittstelle) des Computers, und selbst ein nur mit Basiswissen ausgestatteter Fachmann liest mit, dass übliche Tastaturpassworte, also alphanumerische Passworte, generiert (aus- bzw. eingegeben) und übertragen werden.
Auch wenn der Begriff "alphanumerisch" in E3 nicht explizit verwendet wird, sind für den Fachmann somit ganz offensichtlich alle Merkmale des geltenden Hauptanspruchs vorweggenommen.
4.1 Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, sie sehe zwei wesentliche Unterschiede zwischen der Lehre von E3 und der des Streitpatents:
a) Nach E3 Figur 1 sei die Tastatur 3 über eine Schnittstelle 2i an das Passworteingabegerät und erst über dieses, also quasi seriell, an den Computer 1 angeschlossen. Im Streitpatent (siehe dort Figur 1) erfolge der Anschluss der Tastatur 12 hingegen parallel zur Fingerabdruckerfassungs- und -verarbeitungseinheit 2.
b) Der Konzeptingenieur als Fachmann, der eher einen globalen Kenntnisstand besitze, werde in E3 nicht mitlesen können, dass das erzeugte Passwort alphanumerisch sei. Vielmehr denke er bei dem Begriff "random code generator" an die Erzeugung einer zufälligen Bitfolge, die auch etliche nichtalphanumerische Zeichen enthalten könne.
Deswegen sei E3 nicht neuheitsschädlich und der Hauptanspruch des Streitpatents daher patentfähig.
4.2 Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden.
Bezüglich des Einwands a) ist festzustellen, dass sich zum Einen ein Anschluss der Tastatur parallel zur Fingerabdruckerfassungs- und -verarbeitungseinheit in der Formulierung des Hauptanspruchs gar nicht wiederfindet.
Zum Anderen stellt dies keinen Unterschied zu E3 dar. Denn bei der Anordnung gemäß Streitpatent (siehe Absatz [0017] / Absatz [0019]) ist ein Interface Manager 8 vorgesehen, der zur Koordination der Übertragung von Signalen der Fingerabdruckerfassungs- und -verarbeitungseinheit 2 einerseits und von einer herkömmlichen Tastatur andererseits dient. Dieser Interface Manager liegt zwischen der Tastatur 12 und dem Computer 14, so dass hier genauso gut von einem quasi seriellen Anschluss gesprochen werden kann. Auf jeden Fall führt dieser Interface Manager die Signale der genannten Baugruppen zusammen und besitzt selbst eine Standardschnittstelle 10 zum Anschluss an den Rechner 14. Dies entspricht völlig dem Aufbau nach E3 Figur 1, wonach die Signale der Fingerabdruckerfassungs- und -verarbeitungseinheit (2a - 2g) und die Signale der Tastatur 3 zusammengeführt und über eine gemeinsame Schnittstelle 2h an den Rechner 1 angeschlossen sind.
Auch der Einwand b) greift nicht durch. Denn der Begriff "random code generator" ist nicht auf die Erzeugung zufälliger Bitfolgen beschränkt. E3 stellt deutlich heraus, dass der erzeugte Zufallscode als Passwort zum Rechner gesendet werden soll (siehe z. B. Spalte 2 Zeile 27 / 28 "... the present apparatus uses a code password generated at random", Zeile 30 - 32 "... the present apparatus sends a user input which was sent from a keyboard in the prior art" oder Zeile 36 - 38 "... modification of software in host devices is unnecessary"). Demnach wird dasselbe Ziel wie beim Streitpatent verfolgt, und auch einem Fachmann mit nur globalen Kenntnissen wird bei der Lektüre klar, dass der erzeugte Zufallscode als Passwort für den Rechner geeignet sein muss; wenn also, wie in E3 vorgesehen, ein Tastaturpasswort ersetzt werden soll, müssen notwendigerweise alphanumerische Zeichen erzeugt werden.
4.3 Sonach bestehen die behaupteten Unterschiede nicht. Der Hauptanspruch ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand in der älteren Patentanmeldung E3 neuheitsschädlich beschrieben ist. Über die Unteransprüche war nicht mehr zu befinden, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
III.
Die Beschwerde war nach alledem vollständig zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 19.09.2006
Az: 17 W (pat) 86/04
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