Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 32/09
(BPatG: Beschluss v. 04.11.2009, Az.: 26 W (pat) 32/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patentund Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen "Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Haarwässer; Klasse 18: Reiseund Handkoffer; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 35: Werbung; Klasse 38: Telekommunikation; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" angemeldete Wortmarke 305 50 960 business datein zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anmeldung fehle die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die das Anmeldezeichen bildenden Einzelwörter "business" und "date" zählten seit langem zum allgemeinen deutschen Sprachgebrauch. "Business date" füge sich zudem in eine lange Reihe bereits existierender "Business"-Begriffe wie etwa "Business-Center", "Business class", "Business-Anzug", "Business-Bereich" ein. Der Verkehr setze "business date" mit "Geschäftstermin" gleich, auch wenn der korrekte englische Begriff hierfür "business appointment" sei. Da sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen in eine sachbeschreibende Beziehung zu einem Geschäftstermin gebracht werden könnten, sehe der Verkehr im Anmeldezeichen keinen Herkunftshinweis auf solchermaßen gekennzeichnete Waren bzw. Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach zeige die Vielzahl von mit dem Bestandteil "business" erfolgten Markeneintragungen für die hier in Rede stehenden Warenund Dienstleistungsklassen, dass die verfahrensgegenständliche Wortkombination "business date" unterscheidungskräftig sei. Auch wenn die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im weitesten Sinne mit Geschäftsterminen in Verbindung gebracht werden könnten, werde hierdurch noch kein enger beschreibender Bezug zu dem Zeichen "business date" hergestellt, der eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigte. Dies gelte umso mehr, als der Begriff "business date" mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle vom 18. April 2007 und vom 17. September 2008 aufzuheben und die Eintragung der Marke im Umfang ihrer Anmeldung anzuordnen.
Ihren in der Beschwerdebegründung hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin zurückgenommen.
II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Die Feststellung der Markenstelle, das verfahrensgegenständliche Zeichen "business date" sei mangels hinreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, ist frei von Rechtsfehlern. Die von der Anmelderin hiergegen vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenoder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 -Philips; GRUR 2003, 604, 607 -Libertel). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 -BRAVO). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500, 504 -Postkantoor; GRUR Int. 2004, 631, 633 -Dreidimensionale Tablettenform I). Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT).
Hiernach hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass der angemeldeten Kennzeichnung die erforderliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft fehlt. Das verfahrensgegenständliche Zeichen setzt sich aus den der englischen Sprache zugehörigen Einzelwörtern "business" und "date" zusammen. Der Begriff "business" ist seit langem Bestandteil des allgemeinen deutschen Sprachgebrauchs und wird als Synonym für "Geschäft" oder "Geschäftsleben" verwendet (vgl. Wahrig, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2006, S. 317; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 347; vgl. insoweit auch BPatG 33 W (pat) 147/04 -Business Keeper). Der Begriff "date" ist dem deutschen Verbraucher in Alleinstellung vor allem geläufig im Sinne von "Termin, Verabredung, Rendezvous" (vgl. Collins, Globalwörterbuch Englisch, 2001, Band 1, Englisch-Deutsch, S. 293). In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr der Wortkombination "business date" in erster Linie die naheliegende -im Verkehr beschreibend verwendete -Bedeutung "Geschäftstermin" beimessen und in diesem Sinne, wie die Markenstelle zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen herstellen. Zu einem "business date", zu dem man möglicherweise anreisen (Klasse 18) und eine Unterkunft aufsuchen muss (Klasse 43), trägt man nach vorausgehender entsprechender Körperpflege (Klasse 03) ein geeignetes Outfit (Klasse 25).
Hinreichende Unterscheidungskraft lässt sich der verfahrensgegenständlichen Anmeldung auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei korrekter sprachlicher Anwendung "date" nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Besprechung verwendet werde, sondern hierfür der Begriff "appointment" stehe (vgl. Collinsa. a. O., Band 2, Deutsch-Englisch, S. 1235) und es sich bei "business date" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Neuschöpfung handele. Dies ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine hinreichende Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl. 2009, § 8 Rn. 117). Auch bisher nicht verwendete, aber gleichwohl verständliche Sachaussagen können vom Verkehr durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch; Senat GRUR 1996, 131, 132/133 -Fernettchen; BPatG GRUR 1996, 489 -Hautactiv). Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden -die sich häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder an einem korrekten Sprachstil orientieren -, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O.). So liegt der Fall hier. Zwei allgemein gebräuchliche Begriffe ("business" und "date") verbindet der Verkehr zur aus seiner Sicht verständlichen Gesamtaussage "Geschäftstermin", ohne zu hinterfragen, ob dieser Bedeutungsgehalt in Übereinstimmung mit den Regeln der englischen Sprache steht. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sich "business date" auch nicht als mehrdeutiger und interpretationsbedürftiger Begriff dar. Vielmehr wird der Verkehr in diesem Umfeld "business date" auf den im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Sinngehalt, namentlich als einen Hinweis auf Waren und Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit einem "Geschäftstermin" stehen, reduzieren (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 92 m. w. N.).
Die von der Anmelderin angeführten zahlreichen Voreintragungen von Marken mit dem Wortbestandteil "business" vermögen nach der Rechtsprechung des EuGH (MarkenR 2009, 201, 203 -Schwabenpost) eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Vom Senat durchgeführte Recherchen haben zudem ergeben, dass in der Vergangenheit auch zahlreiche Anmeldungen mit dem Bestandteil "Business" vom Deutschen Patentund Markenamt zurückgewiesen wurden.
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Bb
BPatG:
Beschluss v. 04.11.2009
Az: 26 W (pat) 32/09
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