Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 352/05

(BPatG: Beschluss v. 21.04.2009, Az.: 12 W (pat) 352/05)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Gegen das am 9. August 2003 angemeldete Patent 103 36 665 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Zuführen von Dichtungsringen", dessen Erteilung am 23. Juni 2005 veröffentlicht wurde, ist am 11. August 2005 Einspruch erhoben worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Vorrichtung zum Zuführen von Dichtungsringen, insbesondere von öligen oder eingefetteten Dichtungsringen, zu einer automatisierten Montageanlage, mit einem topfförmigen, um seine Symmetrieachse rotierend angetriebenen und geneigt angeordneten Vorratsbehälter (1) zur Aufnahme von Dichtungsringen (2), dessen Drehachse zum Zwecke der Neigungseinstellung verschwenkbar angeordnet ist, einer gegenüber dem Vorratsbehälter (1) feststehenden Leiteinrichtung (3) zur Führung von Dichtungsringen (2) entlang der Behälterinnenwand nach oben und einem relativ zum Vorratsbehälter (1) feststehenden Führungselement (4) zur Entnahme der Dichtungsringe (2) aus dem Vorratsbehälter (1), wobei an der Innenwand des Vorratsbehälters (1) eine ringförmige Sammelspur (5) zur Aufnahme der von der Leiteinrichtung (3) nach oben geführten Dichtungsringe angeordnet ist und wobei das Führungselement (4) einen rinnenförmigen Abschnitt (6) zum Vereinzeln der Dichtungsringe (2) aufweist, auf den die Dichtungsringe (2) unter der Wirkung eines auf der Sammelspur (5) erzeugten Staudruckes aufgeschoben werden.

Die Einsprechende trägt in ihrem Einspruchsschriftsatz vor, dass der Patentgegenstand am Anmeldetag gemäß § 3 PatG zum Stand der Technik gehörte, da eine Vorrichtung zum Zuführen von Dichtungsringen mit gleichen Merkmalen im Jahr 2000 von der O... GmbH auf der Hannover Messe öffentlich ausgestellt worden sei.

Die Einsprechende beantragt sinngemäß, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, der Einspruch erfülle aufgrund mangelnder Substantiierung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen und sei deshalb ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

1) Der erteilte Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

a) Vorrichtung zum Zuführen von Dichtungsringen, insbesondere von öligen oder eingefetteten Dichtungsringen, zu einer automatisierten Montageanlage, mit b) einem topfförmigen, um seine Symmetrieachse rotierend angetriebenen und geneigt angeordneten Vorratsbehälter (1) zur Aufnahme von Dichtungsringen (2), b1) dessen Drehachse zum Zwecke der Neigungseinstellung verschwenkbar angeordnet ist, c) einer gegenüber dem Vorratsbehälter (1) feststehenden Leiteinrichtung (3) zur Führung von Dichtungsringen (2) entlang der Behälterinnenwand nach oben und d) einem relativ zum Vorratsbehälter (1) feststehenden Führungselement (4) zur Entnahme der Dichtungsringe (2) aus dem Vorratsbehälter (1), wobei e) an der Innenwand des Vorratsbehälters (1) eine ringförmige Sammelspur (5) zur Aufnahme der von der Leiteinrichtung (3) nach oben geführten Dichtungsringe angeordnet ist und wobei f) das Führungselement (4) einen rinnenförmigen Abschnitt (6) zum Vereinzeln der Dichtungsringe (2) aufweist, auf den die Dichtungsringe (2) unter der Wirkung eines auf der Sammelspur (5) erzeugten Staudruckes aufgeschoben werden.

2) Im Einspruchsschriftsatz wird zwar als gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 PatG zulässiger Widerrufsgrund das Vorliegen fehlender Patentfähigkeit (§ 21 Abs 1 Nr. 1 PatG) behauptet, die Einspruchsbegründung enthält jedoch keine nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG erforderliche ausreichende Substantiierung.

Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, sind im Einzelnen anzugeben, und zwar spätestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (§ 59 Abs 1 Satz 4 und 5 PatG).

Die Einspruchsbegründung genügt der gesetzlichen Substantiierungspflicht nur dann, wenn sie die für die Beurteilung der geltend gemachten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt oder das Patentgericht daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 - Streichgarn; BGH BlPMZ 1993, 439, 440 - Tetraploide Kamille; BGH BlPMZ 1998, 201, 202 - Tabakdose; BGH BlPMZ 2003, 241 - Automatisches Fahrzeuggetriebe).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Die Einsprechende stützte ihren Einspruch ersichtlich auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit. Im Einspruchsschriftsatz vom 9. August 2005 machte sie geltend, dass die Dichtungszuführung des ausgestellten Montageautomaten folgende Merkmale aufweist:

-Topfförmiger Vorratsund Sortierbehälter -Rotierend angetriebener Mittelteil des Vorratsbehälters -Geneigte Anordnung des Vorratsbehälters -Relativ zum Mittelteil feststehende Leiteinrichtungen für die Dichtringe -Rinnenförmige Sammelspur zur tangentialen, geordneten Herausleitung der Dichtungsringe aus dem Vorratsbereich, welche eine nachfolgende Vereinzelung ermöglicht.

Der Einspruchsschriftsatz setzt sich damit nur mit Teilen der Merkmale a) bis f) auseinander, wie ein Vergleich der Merkmale, die die vorbenutzte Dichtungszuführung aufweisen soll, mit den Merkmalen a) bis f) des erteilten Anspruchs 1 ohne weiteres ergibt. So sind erfindungswesentliche Merkmale wie beispielsweise die Verschwenkbarkeit der Drehachse (Merkmal b1), die Anordnung einer feststehenden Leiteinrichtung zur Führung von Dichtungsringen entlang der Behälterinnenwand nach oben (Teil des Merkmals c) und eine rinnenförmige Sammelspur an der Innenwand des topfförmigen Vorratsbehälters (Teil des Merkmals e) nicht berücksichtigt. Auch die technischen Zeichnungen und Fotografien sind nicht näher erläutert, so dass Aufbau und Funktionsweise der Vorrichtung ohne weiterführende Ermittlungen in keiner Weise ersichtlich sind. Damit ist der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht annähernd so detailliert beschrieben, dass ein Fachmann ihn mit dem Gegenstand des Patents vergleichen und feststellen kann, ob die Vorbenutzung der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen Patents entgegensteht.

Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen, da die Tatsachen nicht im Einzelnen angegeben worden sind, die den Einspruch rechtfertigen sollen.

Dies reicht zu der die Zulässigkeit des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG voraussetzenden, substantiierten Begründung nicht aus.

Der Einspruch ist somit als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 205 - Streichgarn).

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me






BPatG:
Beschluss v. 21.04.2009
Az: 12 W (pat) 352/05


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