Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 19. Dezember 2008
Aktenzeichen: I-17 U 63/08
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 19.12.2008, Az.: I-17 U 63/08)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1., 4. bis 13) gegen den
am 20. August 2008 verkündeten Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Beschluss richtet.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Hauptversammlung der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vom 14. 02. 2008 beschloss in ihrem einzigen Tagesordnungspunkt, die Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von 3,61 Euro je Stückaktie der Antragstellerin auf den Hauptaktionär, die J. Verwaltungs GmbH zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss haben insgesamt 14 Aktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht Krefeld erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat wegen der Anfechtungsklagen das vorliegende Freigabeverfahren nach § 327 e Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 319 Abs. 6 S. 1 AktG eingeleitet. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.08.2008 dem Freigabeantrag stattgegeben und festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern gegen den Squeeze-Out Beschluss erhobenen Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen dessen Eintragung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Darstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
Gegen den Freigabebeschluss des Erstgerichts wendet sich ein Großteil der Antragsgegner mit den vorliegenden sofortigen Beschwerden.
Sie rügen, die Kammer für Handelssachen sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil sie ohne ihre ehrenamtlichen Mitglieder entschieden habe.
Ein Teil der Beschwerdeführer rügt den vom Landgericht zu Grunde gelegten Maßstab für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der von ihnen erhobenen Klagen. Sie sind der Ansicht, dass bereits, wenn einzelne Rechtsfragen streitig sind, von einer offensichtlichen Unbegründetheit nicht auszugehen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht den vorgebrachten Verfahrensfehlern kein Gewicht beigemessen; die Erwägung, diese seien im Rahmen einer neuen Hauptversammlung korrigierbar, finde im Gesetz keine Stütze.
Die Beschwerdeführer wiederholen und vertiefen ihren Vortrag dazu, die Einladung zur Hauptversammlung sei mangelhaft wegen unterbliebener/unrichtiger Darstellung der Vollmachtsform des § 135 AktG für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen. Die Frage, ob die Schriftform der Vollmacht für diese Vertreter satzungsdispositiv sei, werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Jedenfalls die Verwahrung der Vollmachtsurkunde habe die Antragstellerin nicht verlangen dürfen.
Die Einberufung sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil die Antragstellerin bei der Einladung den unzutreffenden Eindruck geweckt habe, die nach § 327 c Abs. 3 und 4 AktG auszulegenden Unterlagen könnten ohne Einschränkung jederzeit heruntergeladen werden. Dies sei jedoch bei den Bewertungsunterlagen und dem Prüfbericht nicht der Fall gewesen. Das Landgericht habe nicht unterstellen dürfen, die Antragstellerin wäre der Aufforderung eines Aktionärs, ihm das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht individuell zu übermitteln, ohne Nachweis seiner Berechtigung nachgekommen.
Die Hauptaktionärin habe ihr Stimmrecht verloren, weil sie ihren Meldepflichten nach §§ 21, 22 WpHG nicht vollständig nachgekommen sei. Der Befreiungsbescheid der BaFin vom 04. 02. 2004 habe unter einer Bedingung gestanden, deren Eintritt nicht nachgewiesen sei. Die Umfirmierung der Hauptaktionärin sei erst nach der Aktienübertragung und nach dem Übertragungsverlangen vom 06. 11. 2007 angezeigt worden.
Die Beschwerdeführer rügen, ihre Auskunftsrechte seien in der Hauptversammlung verletzt worden. Das Landgericht habe sie wegen unzureichend beantworteter Fragen nicht auf das Spruchverfahren verweisen dürfen, weil etwa die Frage nach dem letzten Jahresabschluss der J.-Verwaltungs-GMBH die Bonität der Hauptaktionärin und Nachbesserungsschuldnerin betroffen habe. Das Landgericht habe willkürlich eine Verwirkung des Fragerechts angenommen.
Das Übertragungsverlangen der Hauptaktionärin sei mangelhaft, weil der Übertragungs- und Prüfungsbericht unvollständig gewesen sei; der außerbörsliche Vorerwerb von Aktien durch die Hauptaktionärin sei ebenso wenig dargestellt wie der Wert der Marke J. und die vorläufigen Zahlen zum Geschäftsjahr 2007.
Bereits der Aufsichtsratsbeschluss vom 20. 12. 2007 sei unwirksam, weil er ohne Kenntnis des Sachverständigenberichts oder der Gewährleistungserklärung der D. Bank gefasst worden sei. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten deshalb das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des squeeze out nicht beurteilen können.
Zudem habe der Aufsichtsratsvorsitzende K. einem Stimmverbot unterlegen.
Der Beschwerdeführer zu 4) rügt, das Landgericht habe sich nicht mit seinen Ausführungen zu den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten sowie seinen rechtsvergleichenden Ausführungen befasst.
Das Erstgericht habe schließlich verkannt, dass es auch bei offensichtlicher Unbegründetheit der Klagen eines vorrangigen Vollzugsinteresses bedürfe, ein solches habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Die vorgetragenen Kostennachteile seien hierfür nicht ausreichend.
Die Antragstellerin tritt der sofortigen Beschwerde mit Sach- und Rechtsvortrag entgegen.
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftstücke und Anlagen.
Der Antragsgegner zu 14) hat seine Beschwerde im Anschluss an die Erörterung im Senatstermin zurückgenommen.
II.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Im Ausgangsverfahren war die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen gem. § 349 III ZPO berechtigt, den Rechtsstreit abschließend allein zu entscheiden.
Mit der Stellung der Sachanträge nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Vorsitzenden am 16. 07. 2008 haben die Parteien durch ihre Prozessbevollmächtigten konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden sind (zur Zulässigkeit einer solchen konkludenten Ermächtigungserklärung vgl. BverfGE 98, 145, 153 m.w. Nachw.).
Selbst wenn man das Ausgangsgericht für fehlerhaft besetzt halten wollte, wäre der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung berechtigt und verpflichtet.
Die von den Antragsgegnern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen stehen der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss von Minderheitsaktionären in das Handelsregister nicht entgegen, weil sie offensichtlich unbegründet sind.
Der Senat hat das Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten, besonders dasjenige der Antragsgegner, im einzelnen geprüft und bei seiner getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Die Entscheidung des Senats beruht auf den folgenden tragenden Erwägungen.
Ein in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasster Übertragungsbeschluss ist in das Handelsregister einzutragen, damit die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär übergehen (§ 327 e Abs. 3 AktG). Kann der Vorstand der Aktiengesellschaft - wie hier - bei der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses die gemäß § 327 e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 5 AktG erforderliche Negativerklärung nicht abgeben, weil gegen den Beschluss Klage erhoben ist, so hat er gemäß § 327 e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG die Möglichkeit, einen Freigabebeschluss zu erwirken, wenn die gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses erhobene Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder die Gesellschaft ein vorrangiges Eintragungsinteresse hat.
Der Senat geht mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG nicht nur dann vorliegt, wenn die Unbegründetheit der Klage auf der Grundlage des unstreitigen oder bewiesenen Vortrags zweifelsfrei festgestellt werden kann, ohne dass streitige Rechtsfragen geklärt werden müssen. Vielmehr hat auch im summarischen Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so dass der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. (OLG München ZIP 2008, 2117; OLG Frankfurt ZIP 2008, 1966, 1968; OLG Düsseldorf AG 2004, 207; OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Hamburg AG 2003, 696; ZIP 2003, 1344, 1350; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363). Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann.
Die von den Anfechtungsgegnern zu 1. bis 14. geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Der in der Hauptversammlung vom 14. Februar 2008 gefasste Beschluss leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.
1. Unbegründet ist die Rüge der Antragsgegner, die J.-Verwaltungs GmbH sei nicht Hauptaktionärin der Antragstellerin im Sinne des § 327 a AktG.
Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG ist, wem als natürlicher oder juristischer Person Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die Aktien müssen im Eigentum des das Übertragungsverfahren betreibenden Aktionärs stehen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, wann und auf welche Weise der Hauptaktionär die erforderliche Kapitalmehrheit erlangt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage er Eigentümer der betreffenden Aktien (geworden) ist und wie lange er die 95 %-Beteiligung zu halten beabsichtigt (Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 27 zu § 327 a; Emmerich/Habersack, Rdnr. 14 zu § 327 a). Die Kapitalmehrheit muss - wie der Gesetzeswortlaut deutlich macht - bereits im Zeitpunkt des Verlangens nach Beschlussfassung und auch noch bei Vornahme des Übertragungsbeschlusses vorliegen (Emmerich/Habersack, Rdnr. 18 zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 38 zu § 327 a).
Die Hauptaktionärin hat ausweislich des Depotauszuges, der ihrem Übertragungsverlangen vom 06. 11. 2007 beilag, nachgewiesen, dass ihr Aktien in Höhe von 95,29 % des Grundkapitals gehörten.
2.
Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21 f. WpHG gemäß § 28 WpHG ein Stimmverbot bestanden habe.
Nach § 28 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt werden.
Es ist fraglich, ob auch die Namensänderung der Hauptaktionärin (vormals B.-T. GmbH, seit 25. 10. 2005 J.-VerwaltungsGmbH) eine Meldepflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG ausgelöst hat. Meldeschwellen können auch ohne eigenen Erwerb oder Veräußerung erreicht werden ( Berührung auf sonstige Weise ). Hauptanwendungsfall ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Begründung oder der Wegfall von Zurechnungen nach § 22 WpHG. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) oder durch Erbfall (§ 1922 BGB) zählen hierzu, ebenso wie die mittelbare Veränderung der Stimmrechtsquote durch die Nichtausübung von Bezugsrechten nach einer Kapitalerhöhung (Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 22 § 21 WpHG Rn. 8). In der Literatur wird eine Mitteilungspflicht beim Formwechsel diskutiert (Bayer in: Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl., 2000, § 21 WpHG, Rn. 10; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 22 § 21 WpHG Rn. 8; bejaht von Nottmeier/Schäfer AG 1997, 87, 89) und bei einer Umfirmierung verneint mit dem Argument, dass eine Meldeschwelle in "sonstiger Weise" nicht tangiert werde, weil sich hinsichtlich des Eigentums an den betreffenden Aktien nichts geändert habe. Die Firma sei gemäß § 17 Abs. 1 HGB (nur) der Handelsname des Kaufmanns bzw. der Name der Handelsgesellschaft (Nottmeier/Schäfer AG 1997, 87, 89; a.A. Landgericht Köln, AG 2008, 336-340, dagegen Dörfler, EwiR 2008, 159 ff.; Kirschner, DB 2008, 623 f.; Segna, AG 2008, 311 ff.).
Der Senat neigt dazu anzunehmen, dass eine Umfirmierung des Anteileigners noch keine Meldepflicht auslöst. Die (vereinzelt gebliebene) gegenteilige Meinung setzt sich in einen offenen Widerspruch zu der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu § 21 Abs 1 S 1 WpHG.
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage kann offen bleiben. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass die Hauptaktionärin bereits v o r ihrer Umfirmierung, nämlich anlässlich der Einbringung des Aktienpakets der K. Beteiligungs-GmbH in ihr Unternehmen als Sacheinlage, der BaFin mitgeteilt hat, dass sie ihre Firma demnächst ändern werde. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihren Bescheid vom 18. 11. 2005 (Anlage Ast Dok 14) deshalb gerichtet an
"die B.-T. GmbH (zukünftig firmierend unter J.-Verwaltungs GmbH)".
Eine etwa erforderliche Meldung der Umfirmierung lag deshalb vor, so dass die J.-Verwaltungs GmbH ihre Rechte aus den Aktien zu jeder Zeit ausüben konnte.
3.
Ein Rechtsverlust der Hauptaktionärin aus ihren Aktien ist auch nicht nach § 59 WpÜG eingetreten.
Danach bestehen Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Pflichten nach § 35 Abs. 1 oder 2 WpÜG nicht erfüllt werden.
Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Hauptaktionärin, der hinter dieser stehende Herr J. K. sowie sie selbst die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile der BaFin angezeigt und Befreiungen von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 WpÜG erlangt haben (Anlagen Ast Dok 12 bis 14). Dass die auflösende Bedingung, unter der der Befreiungsbescheid der BaFin vom 04. 02. 2004 stand, eingetreten sei, tragen die Beschwerdeführer nicht vor.
4.
Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Einberufungsfehler vermögen weder die Nichtigkeit nach § 121 Abs. 3 AktG noch die Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses zu begründen.
a)
Die Beschwerdeführer stützen ihre Rüge insbesondere darauf, dass die Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin hinsichtlich der Bedingungen für die Stimmrechtausübung unter dem Abschnitt "Stimmrechtsvertretung" fehlerhaft eine Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute/Aktionärsvereinigungen nicht enthalten, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung des § 135 AktG auch für diese die Schriftform der Vollmacht vorgeschrieben habe. Sie sind der Auffassung, dies begründe einen Ladungsmangel, der die Nichtigkeit, zumindest aber die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Übertragungsbeschlusses zur Folge habe.
Dem ist nicht zu folgen.
Zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten, die gem. § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen könnten, gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung i.S.d. § 121 Abs. 3 S. 2 AktG. Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen sind lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre, § 123 Abs. 2,3 AktG (vgl. OLG München ZIP 2008, 2117; Heidel/Pluta, AktG, 2. Auflage, § 121 Rdnr. 20; Hüffer, § 121 Rdnr. 10).
Es liegt auch kein die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründender Mangel vor.
§ 243 Abs. 1 AktG setzt eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung voraus.
Eine Gesetzesverletzung kann bereits deshalb nicht erkannt werden, weil die gesetzliche Regelung des § 135 Abs. 2 AktG unklar ist; aus ihr wird nicht hinreichend deutlich, wie das dort normierte, den Kreditinstituten/Aktionärsvereinigungen auferlegte "nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung (vgl. § 135 Abs. 2 S. 4 AktG) zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat für den Nachweis der Vollmacht bzw. die Vollmachtserklärung keine der gesetzlich normierten Formvorschriften (Schriftform, Textform, notarielle Beurkundung) vorgesehen, aber vorgeschrieben, dass "die Vollmachtserklärung vollständig sei muss" und "nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf". Außerdem ist die Vollmachtserklärung "vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten" (§ 135 Abs. 2 S. 4 AktG). Damit bedarf die Bevollmächtigung zwar nicht mehr zwingend der Schriftform, kann aber auch nicht in beliebiger Weise erfolgen (vgl. Karsten Schmidt AktG, 2008, Band I, § 135 Rdnr. 6). Regelt die gesetzliche Vorschrift indes nicht klar und eindeutig, welche formellen Anforderungen an die Vollmachtserklärung bzw. deren Nachweis zu stellen sind, stellt eine Ladung, die die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergibt bzw. nicht auf sie verweist, sondern auf das Schriftformerfordernis laut der Gesellschaftssatzung zurückgreift, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel dar, der die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses begründen könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 03. 09. 2008, AG 2008, 746 betreffend den Fall, dass eine Satzungsbestimmung fehlt).
Selbst wenn man § 135 I 1 AktG als Sonderregelung zu § 134 III 2 AktG auffassen wollte, kann hieraus nicht folgen, dass ein in der Satzung bestimmtes Schriftformerfordernis nach § 23 V 1 AktG unzulässig ist. Denn der neu gefasste § 135 I 1 AktG untersagt satzungsmäßige Schriftformerfordernisse nicht ausdrücklich, weshalb derartige Gestaltungen als bloß gesetzesergänzende Regelung (§ 23 V 2 AktG) zulässig sind. Zudem soll die Streichung des Wortes "schriftlich" in § 135 I 1 AktG für die Beteiligten lediglich die Möglichkeit begründen, die Nachweiserfordernisse selbst festzulegen, nicht aber diesen die Formfreiheit aufzwingen (ebenso Kindler, NJW 2001, 1678 ff.; MüKo-Kubis § 135 AktG Rdnr. 42).
Die Satzung der Antragstellerin enthält in § 19 eine Regelung über die Schriftform der Vollmachtserteilung.
Es ist im übrigen nicht ersichtlich, in wieweit der behauptete Verstoß gegen § 135 Abs. 2 AktG für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs relevant im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits sein könnte, das bei einer wertenden Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1
AktG nach sich zieht (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass die Stimmabgabe nach § 135 Abs. 6 AktG auch dann wirksam ist, wenn die Bevollmächtigung nicht den formalen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entspricht.
Vor dem Hintergrund dieser Wertung und der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung ist § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
b)
Die Beschwerdeführer können sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.07.2008 (5 W 15/08 "Leica"-Entscheidung) berufen. Das OLG hat in dieser Entscheidung die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses deshalb bejaht, weil in der Ladung zur dortigen Hauptversammlung, die die Aushändigung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die AG forderte, die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung in einer nicht dem Gesetz oder der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien.
Vorliegend hat die Antragstellerin in ihrer Einladung lediglich die schriftliche Übermittlung der Vollmacht vorgesehen.
c)
Die Antragstellerin hat bei der Einladung zur Hauptversammlung auch nicht ihre Pflichten aus § 327 c Abs. 3,4 AktG verletzt.
Unstreitig haben vor der Hauptversammlung die nach § 327c III AktG erforderlichen Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre ausgelegen; die Antragstellerin hat jedem Aktionär bei der Einladung angeboten, auf Verlangen Abschriften der ausgelegten Unterlagen zu übersenden.
Der Senat pflichtet dem LG darin bei, dass durch die weitere Ankündigung der Antragstellerin in ihrer Einladung, dafür zu sorgen, dass die Unterlagen von ihrer Internetseite kostenlos abrufbar seien, die hinsichtlich der Bewertungsunterlagen und des Prüfungsberichts nicht verwirklicht wurde, die Informationsrechte der Aktionäre nicht verkürzt wurden. Denn denjenigen Aktionären, die von der Abrufung dieser Unterlagen im Internet Gebrauch machen wollten, wurden auf der Internetseite der Antragstellerin drei Wege aufgewiesen, an die Schriftstücke zu gelangen, nämlich per Post, per Fax oder per email. Damit waren die durch § 327 c Abs. 3,4 AktG verbürgten Informationsrechte sicher gestellt.
Selbst wenn einzelne Aktionäre im Vertrauen auf einen vollständigen Onlinezugriff auf die Unterlagen bis kurz vor dem Termin der Hauptversammlung gewartet haben und sich weder um eine rechtzeitige postalische Zusendung noch um ein Herunterladen von der Internetseite bemüht haben sollten, kann keine Verkürzung ihrer Informationsrechte erkannt werden. Denn die ihnen angebotene Übermittlung der Berichte per Fax oder als email war annähernd so schnell zu bewerkstelligen wie ein download.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein Aktionär der Antragstellerin diese Übermittlung gewählt und die Unterlagen nicht sogleich erhalten hätte.
d)
Die Einladung zur Hauptversammlung entspricht auch der gesetzlichen wie der Satzungsbestimmung.
Nach § 123 AktG hängen Einberufungs- und Hinterlegungfrist von der Satzung der Gesellschaft ab. Die Satzung der Antragstellerin sieht unter § 18 vor, dass diejenigen Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 7. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezogen sein (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Die Antragstellerin hat in ihrer Einladung satzungskonform diesen Nachweis auf den 24. 01. 2008 und die Anmeldefrist auf den 07. 02. 2008 berechnet.
e)
Der Senat hat die Rüge, bei Bekanntmachung der Tagesordnung seien die Vorschriften des § 124 II 2 und III AktG nicht eingehalten worden, geprüft; sie ist aus den Gründen, die das Landgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, nicht berechtigt.
5.
Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner ein, die Angemessenheit der Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden.
Der Prüfbericht ist von der mit Beschluss des Landgerichts vom 08. 11. 2007 gem. § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG ordnungsgemäß zur Ausschlussprüferin bestellten Wirtschaftprüfungsgesellschaft Dr. E., Dr. S. und Partner GmbH erstellt worden. Er hält der im Freigabeverfahren gebotenen formellen Prüfung stand.
Nach § 327 c Abs. 2 AktG muss der Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung die Voraussetzungen für die Übertragung darlegen sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Dabei muss hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung den Minderheitsaktionären eine Plausibilitätskontrolle möglich sein (vgl. Schmidt/Lutter, § 327 c Rdnr. 4, 8). Durch den Bericht soll jeder Aktionär in die Lage versetzt werden, die Berechnung des Schwellenwerts als wesentliche Voraussetzung des squeezeout und vor allem auch die der Festlegung der Barabfindung zu Grunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT Drs. 14/7034, S. 34; BGH NZG 2006, 905, 906). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Bericht gerecht.
Soweit die Antragsgegner die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten und durch die Ausschlussprüferin überprüften Abfindung beanstanden und insbesondere den außerbörslichen Aktienerwerb der Hauptaktionärin anführen, der den Kurs beeinflusst habe, müssen sie dies im Spruchverfahren gem. § 327 f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz geltend machen.
Gleiches gilt für die Rüge, der Übertragungsbericht sei unvollständig, weil er zu diesem Aktienerwerb, zum Wert der Marke J. und zu den vorläufigen Geschäftszahlen der Antragstellerin im Jahr 2007 keine Angaben enthalte. Diese Umstände und Verhältnisse sind allein zur Überprüfung der Höhe der angebotenen Abfindung erforderlich, die indes nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäß § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG ist.
6.
Die Antragsgegner können ihre Anfechtungsklage auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG stützen.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG können Aktionäre in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich sind. Auf einen Verfahrenfehler wegen nicht erteilter Auskunft können sie sich nur insofern berufen, als sie die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist klageweise geltend gemacht haben (BGHZ 15, 177, 180; BGHZ 32, 318, 323; BGHZ 120, 141, 156).
Die Fragen, deren mangelhafte Beantwortung in der Hauptversammlung gerügt wurden und die in den Anfechtungsklagen der Beschwerdeführer angeführt sind, betreffen vornehmlich die wirtschaftliche Situation der Hauptaktionärin (vgl. Protokoll der Hauptversammlung Anlage Ast Dok 28), nämlich den Inhalt des letzten Jahresabschlusses der J.-Verwaltungs GmbH bzw. deren Bilanz- und Ergebniszahlen. Ihr Interesse an diesen Daten haben sie damit begründet, es gehe ihnen um einen Überblick über das Vermögen der Nachbesserungsschuldnerin anlässlich des Spruchverfahrens.
Der Vorstand der Antragstellerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten. Denn der Jahresabschluss der J.-Verwaltungs GmbH sowie deren Bilanz lagen ihm nicht vor und mussten ihm auch nicht vorliegen. Aus der abschließenden Regelung über die zugänglich zu machenden Unterlagen in § 327c Abs. 3, 327d AktG ergibt sich, dass der Vorstand nicht gehalten ist, zur Vorbereitung der Hauptversammlung Jahresabschlüsse des Hauptaktionärs bereit zu halten.
Die Aktionäre haben im übrigen kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Antwort des Vorstands, weil die gewünschten Daten frei zugänglich sind. Der Verweis des Vorstands darauf, dass die Jahresabschlüsse der J.-Verwaltungs GmbH im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht sind, trifft zu. Sowohl der Konzernabschluss I. wie auch der Einzelabschluss der J.-Verwaltungs GmbH nach HGB sind im übrigen auch über andere Portale (z.B. der C.) abrufbar.
Die weiteren Fragen, die die Beschwerdeführer als unbeantwortet rügen, betreffen zum einen Informationen, deren Mitteilung ein objektiv urteilender Aktionär nicht als wesentlich für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte, zum anderen beziehen sie sich auf die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit der Barabfindung. Da das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht (§ 327 f AktG), können die Beschwerdeführer auf die Verweigerung oder Unvollständigkeit der ihnen erteilten Auskünfte die Anfechtungsklage nicht stützen, § 243 Abs. 4 AktG.
7.
Der Senat hat an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Zweifel. Der Ausschluss soll es dem Mehrheitsaktionär ermöglichen, das Unternehmen einfach und effizient zu führen. Die Minderheit erhält eine angemessene Abfindung, deren Höhe in einem gerichtlichen Verfahren kontrolliert wird (vgl. BVerfG 14, 263 (Feldmühle); BVerfG (Moto Meter) NJW 2001, 279).
Gründe der gesellschaftsrechtlichen Treue, die das Ausschlussverlangen der Hauptaktionärin als rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, tragen die Antragsgegner nicht vor; sie sind auch nicht ersichtlich.
8.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Antragstellerin sich auf ein vorrangiges Eintragungsinteresse nach § 327 e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG stützen kann.
Auch wenn man - wie nicht - den Anfechtungsklagen Aussicht auf Erfolg zubilligen wollte, müssten die Bedenken der Antragsgegner zurückstehen, weil mit der Verzögerung des Wirksamwerdens des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre wesentliche Nachteile für die Antragstellerin verbunden wären.
Die Antragstellerin weist seit dem Geschäftsjahr 2001 nach ihren Einzelabschlüssen Verluste aus. Der Vermeidung der Kosten, die mit der Beteiligung von Minderheitsaktionären verbunden sind, sowie dem Gesichtspunkt der Effektuierung und Beschleunigung von Entscheidungsprozessen kommt in dieser wirtschaftlich angespannten Situation besonderes Gewicht zu.
Diesen Interessen ist die Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzungen gegenüber zu stellen. Dabei ist sowohl zu berücksichtigen, ob der Mangel mit geringerer oder größerer Wahrscheinlichkeit vorliegt, wie auch ob es sich um einen erheblichen (etwa zur Nichtigkeit führenden) oder weniger erheblichen (nur die Anfechtbarkeit begründenden) Mangel handelt. Behebbare Mängel reichen regelmäßig nicht aus, von der Freigabe abzusehen (vgl. Grunewald, Münchner Kommentar, 2. Aufl. § 319 AktG Rdnr. 38). Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Beschlussmängel, deren Vorliegen ernsthaft erwogen werden kann, betreffen behebbare Mängel. Der Senat misst dem Interesse der Beschwerdeführer, diese Rechtsverletzungen abzuwehren, ein deutlich geringeres Gewicht bei als dem Bemühen der Antragstellerin, im Rahmen einer Sanierung ihres Unternehmens die Minderheitsaktionäre auszuschließen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2, 516 Abs. 3 (analog) ZPO.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG, 3 ZPO auf 500.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich am Streitwert des Hauptsacheverfahrens, in dem von einem Streitwert von 500.000,00 Euro auszugehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (§ 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 S. 7 AktG).
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 19.12.2008
Az: I-17 U 63/08
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