Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 18. Juli 2002
Aktenzeichen: I-6 U 218/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 18.07.2002, Az.: I-6 U 218/01)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juli 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 506/00 - wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die ursprünglich nach §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 22 a AGBG zu beurteilende Klagebefugnis des Klägers steht auch unter Berücksichtigung der nunmehr anzuwendenden §§ 3, 4, 16 Absätze 1 und 4 UKlaG außer Frage. Im Ergebnis gleiches gilt für das Rechtsschutzinteresse.

2.

Die Klage ist auch begründet.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 127, 35, 37) ist anerkannt, dass mit der Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klausel beim künftigen Abschluß neuer Verträge verlangt werden kann, sondern der Kläger - wie im vorliegenden Rechtsstreit auch beantragt worden ist - den Verwender gleichzeitig darauf in Anspruch nehmen kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die Klausel zu berufen. Daher sind Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle der klagegegenständlichen Klauseln sowohl die §§ 8 ff AGBG, die auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse - bei Dauerschuldverhältnissen wie hier allerdings nur bis zum 31. Dezember 2002 - weiter anzuwenden sind, als auch die §§ 307 ff BGB (Vorschriften des BGB sind solche in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung), die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 abgelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). Dies wirkt sich indes bei der rechtlichen Beurteilung nicht aus, da die §§ 8 ff AGBG und die §§ 307 ff BGB im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Bei den angegriffenen Entgeltklauseln handelt es sich um preisregelnde Bestimmungen, die trotz §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen. Die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, führt noch nicht dazu, die Klausel ohne weiteres der Inhaltskontrolle zu entziehen. Vielmehr verlangen §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stets eine Prüfung, ob die Klausel Rechtsvorschriften ändert oder ergänzt. Dabei ist zu bedenken, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen kann, die er auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Daraus folgt, dass jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, eine Abweichung von Rechtsvorschriften darstellt und deshalb sowohl der Inhaltskontrolle unterliegt als auch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (= 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verstößt. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 137, 43, 45 f. = WM 1997, 2298, 2299; BGHZ 141, 380, 385 f. = WM 1999, 1271, 1272; BGHZ 146, 377, 380 f. = WM 2001, 563, 564; BGH, WM 2002, 1355, 1356 f.).

Ist ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten nicht im Gesetz vorgesehen, können mithin diese Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden; der Begriff der Leistung steht nämlich nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 141, 380, 383 = WM 1999, 1271, 1272; BGH, WM 2002, 1355, 1356).

Nach diesen Grundsätzen halten die streitigen Entgeltklauseln der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Auch hinsichtlich des weiter angegriffenen Änderungs- und Irrtumsvorbehalts ist die Klage begründet.

a)

Die Klausel

"Auflösung des Kundenkontos mit gleichzeitiger Abschlussrechnung

einmalig 29,95 DM"

ist gemäß § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG = § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Ein Anspruch der Beklagten gegen ihren Vertragspartner auf eine Vergütung für die Auflösung des Kundenkontos und die Erstellung einer Abschlussrechnung ist vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Die Rechnungstellung ist die bereits nach der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) übliche Form, eine der Höhe nach erst darzustellende Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Bei den Vertragsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden kommt hinzu, dass nach Abschnitt VIII Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk die Entgelte für die bei ihr in Anspruch genommenen Dienste mit der Rechnungstellung überhaupt erst fällig werden. Zudem ist gemäß § 15 TKV die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen zur Rechnungstellung verpflichtet. Da hierfür ein Entgelt nicht vorgesehen ist, hat sie diese Verpflichtung unentgeltlich zu erfüllen. Die mit der Rechnungstellung verbundenen Kosten stellen - wie es im Rechtsverkehr im allgemeinen auch als selbstverständlich angesehen wird - Gemeinkosten des von der Beklagten betriebenen Telekommunikationsgeschäfts dar, die aus den im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreisen zu erwirtschaften sind.

In den Bereich solcher Gemeinkosten fällt auch der Aufwand, der mit der Auflösung eines Kundenkontos nach Vertragsende verbunden ist. Diese Auflösung ist eine ausschließlich das Buchhaltungswesen der Beklagten betreffende innerbetriebliche, im Wesentlichen mit der Erstellung einer Abschlussrechnung und der Überwachung eines entsprechenden Zahlungseinganges verbundene Konsequenz aus dem Vertragsende. Sie stellt keine Leistung gegenüber dem Kunden dar. Dem entspricht § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 TDSV. Danach sind personenbezogene Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Dienstanbieter zu begründen oder zu ändern, mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen. Ein Entgelt hierfür hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.

Aus Vorgesagtem folgt, dass die Beklagte mit der beanstandeten Entgeltregelung Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für ihre Zwecke auf ihren Kunden abzuwälzen versucht. Dies verstößt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar ist, enthält sie insoweit auch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne der §§ 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite. Gründe, die hier die Klausel gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

b)

Die Klausel

"Änderung des Zahlungsmodus einmalig 55,00 DM"

ist ebenfalls gemäß §§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Beklagten auch dann anzunehmen wäre, wenn diese Klausel ausschließlich die Fälle erfassen würde, in denen die Vertragsparteien sich ursprünglich auf einen Rechnungsausgleich allein im Wege des Lastschriftverfahrens geeinigt haben und der Vertragspartner der Beklagten nachträglich einen anderen als den vereinbarten Zahlungsmodus wünscht. Denn schon nach ihrem Wortlaut unterliegen dieser Klausel nicht nur diese Fälle, sondern auch diejenigen, in denen dem Kunden von vornherein die Möglichkeit verschiedener Zahlungsmodalitäten oder auch nur einer anderen Zahlungsmodalität als der Zahlung im Lastschriftverfahren eingeräumt wird. Somit wäre nach dem Inhalt der Klausel ein Entgelt insbesondere auch dann zu zahlen, wenn ein Kunde der Beklagten ursprünglich vereinbarungsgemäß per Überweisung zahlte, nachträglich aber auf eine Zahlung im Lastschriftverfahren wechselte. Dass in diesem Wechsel der Zahlungsart keine Leistung der Beklagten zu sehen ist, liegt auf der Hand. Er stellt vielmehr ein Entgegenkommen des Kunden dar. Das Lastschriftverfahren bietet für den Gläubiger erhebliche Rationalisierungsvorteile, während es für den Schuldner mit Nachteilen verbunden sein kann (vgl. eingehend, BGH, WM 1996, 335 ff. = NJW 1996, 988 ff.). Das Gesetz sieht für dieses Entgegenkommen des Kunden kein Entgelt vor. Soll er für sein Entgegenkommen auch noch zahlen, stellt dies eine grob unangemessene Benachteiligung dar.

c)

Die Klausel

"Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift je Rücklastschrift 34,80 DM"

ist gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG und § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam. Dem Vertragspartner der Beklagten wird durch die Klausel der Nachweis abgeschnitten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Zwar muss nach § 11 Nr. 5 b AGBG eine Pauschalierungsklausel nicht den besonderen Hinweis enthalten, dem Kunden bleibe der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Der Nachweis wird jedoch abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der Klausel davon ausgehen muss, dass er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden des Verwenders berufen kann. Infolgedessen sind alle Pauschalierungsklauseln nach § 11 Nr. 5 AGBG unzulässig, die dem Kunden für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (vgl. BGH, WM 1985, 473, 474; 1997, 129, 130; 1997, 2298, 2299 f.). So liegt der Fall hier. Durch die Aufzählung eines Gebührentatbestandes wird dem Vertragspartner der Beklagten eine als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnete Schadensersatzleistung in fester Höhe aufgegeben. Der durchschnittliche rechtsungewandte Kunde kann die Klausel nur dahin verstehen, dass mit ihr die geschuldete Gebühr abschließend festgelegt wird.

Ist dem Vertragspartner der Beklagten durch die Klausel der Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens bereits abgeschnitten, fehlt es erst recht an der bei Neuverträgen gemäß § 309 Nr. 5 b BGB notwendigen ausdrücklichen Gestattung, einen solchen Nachweis zu führen.

d)

Auch die Klausel

"Bearbeitungsgebühr für die Deaktivierung eines Anschlusses beim Netzbetreiber 19,95 DM"

ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. hierzu BGH, WM 2002, 1355 ff.).

Im Wesentlichen gilt hier nichts anderes als das bereits oben zu 1. Gesagte. Denn auch die Deaktivierung des Anschlusses ist in der Regel keine Leistung der Beklagten, für die nach dem Gesetz ein Entgelt verlangt werden könnte. Sie ist, abgesehen von Ausnahmefällen wie einer Deaktivierung zum Zwecke einer Rufnummeränderung, eine Konsequenz der Vertragsbeendigung. Der durch sie entstehende Aufwand ist damit im Regelfall als Teil der Gemeinkosten in die Kalkulation der im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise einzubeziehen. Auf Ausnahmefälle kann wegen des weiten Geltungsbereichs der Klausel und des Verbots geltungserhaltender Reduktion (vgl. BGHZ 146, 377, 385 = WM 2001, 563, 565 m.z.N.) nicht abgestellt werden.

Sofern die Deaktivierung unabhängig von einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten nach Belieben der Beklagten erfolgt, liegt erst recht keine Handlung vor, die als zu entgeltende Leistung der Beklagten qualifiziert werden könnte.

Soweit die Klausel Fälle erfasst, in denen das festgelegte Entgelt als pauschalierter Schadensersatz zu qualifizieren ist, folgt ihre Unwirksamkeit zudem bereits aus § 11 Nr. 5 b AGBG und § 309 Nr. 5 b BGB.

Auf die Frage, ob die Beklagte durch die Aufnahme einer pauschalierten Aufwendungsersatzklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihr bei der Deaktivierung entstandene Aufwendungen ohne Verstoß gegen §§ 10 Nr. 7 b AGBG, 308 Nr. 7 b BGB von ihrem Vertragspartner ersetzt verlangen könnte, kommt es nicht an. Denn mit der fraglichen Klausel beansprucht die Beklagte nicht bloßen Aufwendungsersatz. Im Verbandsklageprozeß muss sich die Beklagte vielmehr daran festhalten lassen, dass der Wortlaut der Klausel und der Gesamtzusammenhang der Gebührenregelungen es nahe legen, sie als "reine" Entgeltabrede zu verstehen, und sie als solche der Inhaltskontrolle nicht standhält.

e)

Die Klausel

"Deaktivierung der Mailbox einmalig 10,00 DM"

ist ebenfalls gemäß §§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei der Deaktivierung der Mailbox handelt es sich um einen Ausschnitt aus der Deaktivierung des gesamten Anschlusses. Daher gilt hier nichts anderes als das zuvor zu 4. Gesagte.

f)

Die Klausel

"Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

ist unwirksam.

(1)

Der Änderungsvorbehalt ist gemäß §§ 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Klausel ist derart weit gefasst, dass ihrem Wortlaut nach beliebige Änderungen möglich sein sollen, so z. B. auch die Einführung völlig neuer, einer Inhaltskontrolle nicht standhaltender Entgelttatbestände oder beliebiger Preisänderungen. Schon weil sie die Einführung neuer, den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligender Entgelttatbestände ermöglicht, stellt sie selbst eine unangemessene Benachteiligung dar.

Im Übrigen wäre die Klausel wegen Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot, welches nunmehr einen weiteren Niederschlag gefunden hat in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch unwirksam, wenn sie lediglich beliebige Preisänderungen ermöglichen würde. Ein - wie hier - nicht von §§ 11 Nr. 1 AGBG = § 309 Nr. 1 BGB erfasster Preisänderungsvorbehalt muss grundsätzlich in dem Sinne transparent gestaltet werden, dass der Kunde schon bei Vertragsschluss das Ausmaß der möglichen Preissteigerung überblicken und im Falle einer Preiserhöhung deren Berechtigung an der Klausel messen kann (vgl. BGH, NJW 1980, 2518 f.; 1986, 3134, 3135 f.; Senatsurteil vom 13. Februar 1997 - 6 U 49/96 -, OLGR Düsseldorf 1997, 153). In Fällen, in denen eine konkrete Festlegung von Grund und Höhe einer Preiserhöhung nicht möglich ist, ist eine Preiserhöhungsklausel ausnahmsweise zulässig, wenn die Preiserhöhung sich in den Grenzen billigen Ermessens hält und der Kunde zum Rücktritt berechtigt ist, falls der Preis deutlich stärker steigt als die Lebenshaltungskosten (vgl. BGHZ 82, 21 = NJW 1982, 331; NJW 1983, 1603; BGHZ 90, 69 = NJW 1984, 1177).

Der hier in Rede stehende Preisänderungsvorbehalt enthält aber weder Voraussetzungen für eine Preisänderung, noch ist ihm zu entnehmen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen bei einer Preisänderung eine Lösung vom Vertrag möglich ist. Derartige Regelungen finden sich zwar in Abschnitt VII Nr. 1, Abschnitt I Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Bereich Mobilfunk. Diese Regelungen, die hier nicht zur Prüfung anstehen, können den Mangel der in Rede stehenden Klausel aber nicht kompensieren. Auf sie wird in der hier zu prüfenden Klausel nicht verwiesen. Es ist noch nicht einmal gewährleistet, dass der Kunde, dem mit dem Heft "Mobilfunktarife" und der darin enthaltenen, hier streitgegenständlichen Klausel die Möglichkeit zur Preisänderung mitgeteilt wird, auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erhält. Jedenfalls fehlt es der Klausel an der notwendigen Durchschaubarkeit und Klarheit, dass die vorbehaltenen Preisänderungen nur nach Maßgabe weiterer Geschäftsbedingungen möglich sein sollen, die an dieser Stelle nicht einmal anklingen.

Die - auslaufende (Gesetz vom 7. Mai 2002, BGBl. I, 1529, 1534) - Vorschrift des § 28 Abs. 2 TKV führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift verschafft der Beklagten zwar die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte auf vereinfachtem Wege in einen Vertrag einzubeziehen. Sie entzieht Allgemeine Geschäftsbedingungen aber nicht der Inhaltskontrolle. Im Ergebnis Gleiches gilt für §§ 23 Abs. 2 Nr. 1a AGBG; 305 a Nr. 2 BGB.

(2) Der Irrtumsvorbehalt ist gemäß §§ 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Nach ihrem Wortlaut und aus der Sicht eines rechtsunkundigen Verbrauchers eröffnet die Klausel der Beklagten die Möglichkeit, jedwedem Irrtum korrigierend Rechnung tragen zu können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wird durch diese Klausel der durch die gesetzlich normierten Irrtumsregeln gesetzte Rahmen überschritten und damit zugleich der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Eine Auslegung, die die Reichweite der Klausel auf ein Maß beschränkt, das der gesetzlichen Regelung entspricht, ist hier nicht möglich. Bei der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung bietet die Klausel einen Spielraum, dessen mögliche Ausnutzung sie aus den vom Landgericht genannten Gründen unwirksam erscheinen lässt. Sie ist so vage formuliert, dass sie die Möglichkeiten einer irrtumsbedingten Korrektur nicht auf die vom Gesetz vorgesehenen Fälle und Folgen beschränkt.

Die von der Beklagten zitierte BGH-Entscheidung (BB 1997, 962 f. = Bl. 58 f. GA) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie beruhte auf einer dort notwendigen wettbewerbsrechtlichen Sichtweise. Danach hat der Bundesgerichtshof in der vagen Formulierung eines Irrtumsvorbehalts keine Beschränkungen eines Rücktrittsrechts aus § 13 a Abs. 1 UWG oder von Gewährleistungsansprüchen gesehen. Mit der Frage, ob die Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrauchers dem Klauselverwender Möglichkeiten zu irrtumsbedingten Korrekturen eröffnet, die das Gesetz nicht vorsieht, hat sich der Bundesgerichtshof nicht befasst.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.000,00 DM.

Die Beschwer für die Beklagte liegt unter 20.000,00 EUR.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 18.07.2002
Az: I-6 U 218/01


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