Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 11 O 130/05

(LG Wuppertal: Urteil v. 13.12.2005, Az.: 11 O 130/05)

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.10.2005 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungskläger betreibt in X einen Einzelhandel mit Orientteppichen. Die Verfügungsbeklagte, die in M ein gleichartiges Geschäft betreibt, ließ am 14.09.2005 in einer X Zeitung eine Werbebeilage verteilen. Unter der Überschrift "Totaler Räumungs-Verkauf" folgten die Hinweise "im SSV ... BIS 80 % RABATT" und "Nutzen Sie diese Gelegenheit!". Anschließend wurden sechs aufeineranderfolgende Geschäftstage, endend mit dem 20.09., angegeben. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung wird auf die Werbung in der Hülle Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte gewährte die beworbenen Preisvorteile über den 20.09.2005 hinaus.

Der Verfügungskläger hält die Werbung für wettbewerbswidrig. Auf seinen Antrag hat die Kammer am 13.10.2005 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr mit besonderen Preisvorteilen zu werben, ohne einen in der Werbung angegebenen Gültigkeitszeitraum einzuhalten, indem die beworbenen Preisvorteile auch über den letzten Tag des in der Werbung angegebenen Gültigkeitszeitraums hinaus gewährt werden. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 13.10.2005 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 13.10.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte weist darauf hin, daß sie keinen zeitlich befristeten Sommerschlußverkauf durchführe. Im übrigen würden lediglich die Öffnungszeiten angegeben.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 13.10.2005 ist mit Recht ergangen und deshalb zu bestätigen.

Der Verfügungskläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus §§ 8, 5 Abs. 1, 4 Nr. 4, 3 UWG.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG sind bei Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. Zu den Bedingungen gehört auch der zeitliche Rahmen, in dem der Preisnachlaß gewährt wird. Dabei kann offenbleiben, ob stets eine zeitliche Beschränkung anzugeben ist oder ob nicht auch mit zeitlich unbegrenzten Vorteilen geworben werden kann. Denn jedenfalls widerspricht es der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, die Vorteile würden nur an bestimmten Tagen gewährt, obwohl in Wirklichkeit der Zeitraum nicht begrenzt ist. In einer solchen Werbung liegt zugleich eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

Durch die konkrete Angabe von sechs Geschäftstagen mit Datum, Wochentag und Uhrzeit wird der Eindruck erweckt, als würden die besonderen Angebote nur an diesen Tagen gelten. Das kann die Kammer selbst beurteilen, weil sich die Werbung an Verbraucher richtet, zu denen auch die Kammermitglieder gehören. Mit einer derartigen Aufzählung konkreter Tage werden nicht lediglich allgemeine Geschäftsöffnungszeiten mitgeteilt, da diese üblicherweise in einer sich wiederholenden Art über die bestimmten Tage hinaus gültig sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, daß sich der Kunde beeilen müsse, um noch von den "unglaublich niedrigen Preisen" profitieren zu können. Dem entspricht auch der unmittelbare vor den angegebenen Tagen gegebene Hinweis "Nutzen Sie diese Gelegenheit!".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.






LG Wuppertal:
Urteil v. 13.12.2005
Az: 11 O 130/05


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