Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. August 2012
Aktenzeichen: I-22 W 55/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 23.08.2012, Az.: I-22 W 55/12)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 25.06.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18.06.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 24.07.2012 aufgehoben.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird bis zum 15.02.2012 auf bis zu 13.000,00 € und ab dem 16.02.2012 auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

G r ü n d e:

I.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte zunächst wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung (Klageantrag zu 1.) sowie auf Schadensersatz (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen, wobei sie die Höhe des Schadensersatzes auf der Grundlage einer Lizenzgebühr berechnet hat, die die Beklagte für die Dauer der Mindestlaufzeit eines von der Klägerin angebotenen Abonnements auf der Basis eines monatlichen Nutzungsentgelts von 289,00 € zu entrichten gehabt haben würde. Ferner hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung darüber, wann sie die von der Klägerin ausgestrahlten Sportsendungen in der Betriebsstätte „N2“ in N ohne ihre Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht habe (Klageantrag zu 3.), sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen nach erteilter Auskunft über den bezifferten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen (Klageantrag zu 4.).

Nachdem die Beklagte unter dem 23.01.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens mit Schriftsatz vom 13.02.2012 (GA 52), bei Gericht eingegangen am 15.02.2012, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit einem am 22.02.2012 bei Gericht eingegangen Schriftsatz (GA 57) zunächst widersprochen und sich dann im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 der Teilerledigungserklärung angeschlossen (GA 64R). Nachdem sich die Parteien außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.06.2012 (GA 86) gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt und den Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten vom 25.06.2012 (GA 89f.), mit der sie die Herabsetzung des Ursprungsstreitwerts auf 12.138,00 € sowie - mit Blick auf die Erledigungserklärung der Klägerin - für den Zeitraum nach Erledigungserklärung auf bis zu 6.000,00 € begehrt, hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.07.2012 (GA 104) der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt. Im Umfang der Nichtabhilfe durch das Landgericht verfolgt die Beklagte ihr Beschwerdebegehren weiter.

II.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zwar ist die Bemessung des Streitwerts für die Klageanträge zu 2. bis 4. durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht in seinem Beschluss vom 24.07.2012 allerdings den Streitwert für das (ursprüngliche) Unterlassungsbegehren der Klägerin (Klageantrag zu 1.) auf 10.000,00 € beziffert hat, war der Streitwert auf 6.936,00 € herabzusetzen, so dass sich für den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift insgesamt ein Streitwert von bis zu 13.000,00 € ergibt.

Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art in Anwendung von § 3 ZPO auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist, wobei allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötigt, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker-Löwenheim, Urheberecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 161 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 296), für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt ist (Senat, Beschl. v. 12.03.2012, 22 U 164/11; Beschl. v. 12.03.2012, 22 W 13/12). Die von der Klägerin gegen die Auffassung des Senats geäußerten Bedenken geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Dass die Klägerin mit ihrer Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt, rechtfertigt die Erhöhung des Streitwertes ersichtlich nicht, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene Anspruch entscheidet (Senat, Beschl. v. 02.04.2012, 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 - Unterlassung). Die Frage, wie lange der Gläubiger eines titulierten Unterlassungsanspruchs aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ist für die Frage der Bemessung des Streitwerts der Klage nicht erheblich.

Der Streitwert für den Rechtsstreit war daher zunächst mit bis zu 13.000,00 € zu bemessen und ermäßigte sich - entgegen der vom Landgericht mit Beschluss vom 24.07.2012 vertretenen Auffassung - durch die (zunächst einseitige) Teilerledigungserklärung der Klägerin auf den Wert der verbleibenden Streitgegenstände und das Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des für erledigten erklärten Unterlassungsbegehrens (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 - Erledigung der Hauptsache). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers der Streitwert regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert (vgl. nur BGH, Beschl. v. 31.08.2010, X ZB 3/09, juris, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen, MDR 2010, 1342 = NJW 2011, 529). Bei einer Teilerledigung der Hauptsache ist hierbei der Wert des erledigten Teils mit einer Differenzrechnung dergestalt zu ermitteln, dass von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2005, XII ZR 295/02, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen, MDR 2006, 109 = NJW-RR 2005, 1728). Gemessen hieran beliefen sich die bis zur Erledigungserklärung tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der späteren Gebührenermäßigung für die Gerichtskosten nach einem Streitwert von bis zu 13.000,00 € auf insgesamt 1.876,04 €, wohingegen im Falle einer auf die Klageanträge zu 2. bis 4. beschränkten Klage Kosten von 1.229,38 € angefallen wären. Ab dem Eingang der Erledigungserklärung belief sich mithin das Interesse der Klägerin auf die weiter verfolgten Streitgegenstände, die das Landgericht mit insgesamt 5.968,00 € angemessen bewertet hat, zuzüglich der sich aus einem Vergleich der Kostenberechnungen ergebenden Differenz von 646,66 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.






OLG Hamm:
Beschluss v. 23.08.2012
Az: I-22 W 55/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2ccaa77c9ef7/OLG-Hamm_Beschluss_vom_23-August-2012_Az_I-22-W-55-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share