Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Oktober 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 22/14
(BGH: Beschluss v. 14.10.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 22/14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist seit dem 11. Februar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. April 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag sind die Haftbefehle zu den Forderungen Nrn. 7, 16, 19 und 28 der Forderungsliste der Beklagten erst im Jahr 2013 gelöscht worden; die Zahlung der zugrunde liegenden Forderungen ist nach Erlass des Widerrufsbescheids erfolgt. Mit der Begleichung von Forderungen oder der Vereinbarung von Ratenzahlungen nach Erlass der Widerrufsverfügung kann die Klägerin im gegenständlichen Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.).
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat die Klägerin, wie der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat zunächst Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, nicht widerlegt. Ergänzend merkt der Senat nur Folgendes an: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010
- AnwZ (B) 84/09, juris Rn. 7; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und 7, und vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 5). Hieran fehlt es vollständig. Im Übrigen spricht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Dezember 2013 vorgelegte fortgeführte Forderungsliste dafür, dass die Klägerin nur wirtschaften kann, indem sie neue Schulden auflaufen lässt, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs ihrer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlt; in solchen Fäl- len kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, juris Rn. 4 m.w.N.).
b) Wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht die Bundesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche die Klägerin ihrer Darstellung im Zulassungsantrag nach trifft, schließen weder aus, dass Fremdgeld in ihren Gewahrsam gelangt noch dass ihre Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.
c) Den Hilfsantrag auf Neuzulassung im Schriftsatz vom 11. August 2013 (richtig: 10. August 2013) brauchte der Anwaltsgerichtshof nicht zu bescheiden, weil er an die Beklagte gerichtet war.
2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zu der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des Bundesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.). Inwieweit eine von der Klägerin nicht näher dargelegte Prozessabsprache, die zum Ruhen des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof geführt hatte, einen auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhenden erhöhten Schwierigkeitsgrad der Rechtssache bewirkt haben soll, ist nicht erkennbar.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gege- ben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Nach Auffassung der Klägerin verstößt ein Widerruf ihrer Zulassung gegen Art. 12 GG, ein Anstellungsverhältnis sei ihr nicht zumutbar.
Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hat die Klägerin damit nicht aufgezeigt.
c) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestell- ten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 3; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 36). Die Klägerin benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einem die Senatsentscheidung vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 tragenden Rechtssatz abweicht, sondern behauptet, dass diese und andere Entscheidungen auf einer anderen Tatsachengrundlage beruhten als der vorliegende Fall.
3. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil der Anwaltsgerichtshof aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Januar 2014 entschieden und kein schriftliches Verfahren durchgeführt hat, ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Das Gericht kann zwar nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, muss dies aber nicht. Für die Klägerin war auch ersichtlich, dass kein Wechsel ins schriftliche Verfahren erfolgt ist. In diesem Fall hätte der Anwaltsgerichtshof den Verhandlungstermin aufgehoben und die Klägerin abgeladen.
b) Soweit gerügt wird, dass die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Vortrag nicht ausreiche, lässt die Antragsbegründung schon nicht erkennen, welchen über den Hinweis vom 29. Oktober 2012 hinausgehenden Hinweis der Anwaltsgerichtshof hätte erteilen müssen und was die Klägerin darauf weiter vorgetragen hätte.
c) Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe den Schriftsatz vom 22. Januar 2014 "offensichtlich nicht gewürdigt oder zur Kenntnis genommen", ist offensichtlich unbegründet. Der Anwaltsgerichtshof geht im Urteil ausdrücklich auf die Schriftsätze der Klägerin vom 22. und 23. Januar 2014 ein.
d) Das Urteil ist ausweislich des Protokolls am 24. Januar 2014 verkündet worden.
e) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht substantiiert dargelegt.
III.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 94, 173 Satz 1 VwGO, §§ 246 bis 251 ZPO) liegen nicht vor. Die Beklagte hat einem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich widersprochen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Quaas Vorinstanzen:
AGH Dresden, Entscheidung vom 24.01.2014 - AGH 5/12 (I) -
BGH:
Beschluss v. 14.10.2014
Az: AnwZ (Brfg) 22/14
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