Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 14. April 2009
Aktenzeichen: 20 C 09.733

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 14.04.2009, Az.: 20 C 09.733)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.819,70 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 165, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar hat der unzuständige Einzelrichter über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2008 entschieden. Denn nicht der Einzelrichter, sondern die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts mit drei Berufsrichtern gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO wäre berufen gewesen, über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts zu judizieren, weil weder ein Fall des vorbereitenden Verfahrens nach § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO noch ein Fall einer Erinnerung über den Kostenansatz (§§ 66, 68 GKG) vorlag (vgl. BVerwG vom 29.12.2004 NVwZ 2005, 466; BayVGH vom 19.1.2007 NVwZ-RR 2007, 497; vom 3.12.2003 NVwZ-RR 2004, 309; SächsOVG vom 20.6.2006 NVwZ 2007, 116; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 165 RdNr. 3, Posser/Wolff, VwGO, § 165 RdNr. 8, § 151 RdNr. 2).

Aber in der Sache hätte zu Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VVRVG keine andere Entscheidung getroffen werden können, weil die von der Klägerin eingeleiteten 178 Verfahren, die der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht zugrunde lagen, dieselbe Angelegenheit im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellen, für die der Rechtsanwalt die Gebühren nur ein Mal fordern kann.

4Das hat zur Folge, dass die Werte der einzelnen Gegenstände (d.h. die den einzelnen Bescheiden zugrunde gelegten Streitwerte) zusammenzurechnen und daraus die Gebühren der Bevollmächtigten der Beteiligten zu bemessen sind. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes aufgrund des Auftrages bezieht (BVerwG vom 9.5.2000 NJW 2000, 2289; BayVGH vom 5.11.2007 Az. 23 ZB 07.2340). Eine Angelegenheit im Sinne des RVG kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (vgl. BVerwG vom 9.5.2000 und BayVGH vom 5.11.2007 jeweils a.a.O. zu § 7 Abs. 2 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG RdNrn. 9 bis 12, 20 und 28; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 15 RdNrn. 6 ff., RdNrn. 16 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin in einer Sammelklage Abholungs- und Bereitstellungsanordnungen der Beklagten nach dem ElektroG als rechtswidrig feststellen lassen wollen, mit der am 6. Juni 2007 eingegangenen Klage acht Bescheide, und mit den am 25. Juni (16), 19. Juli (10), 25. Juli (4), 17. August (6), 22. August (8), 7. September (12), 11. Oktober (12), 23. Oktober (44) und 15. November 2007 (58) beim Verwaltungsgericht eingereichten insgesamt neun Klageerweiterungen weitere 170 Bescheide. Die Klägerin hat ihre Bevollmächtigten zu einem gleichartigen Vorgehen beauftragt, nämlich gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abhol- und Bereitstellungsanordnungen unter Androhungen von Ersatzvornahmen wegen Übererfüllung von Abholungen und Bereitstellungen durch die Klägerin rechtswidrig gewesen waren, was mit entsprechender Klageerhebung und entsprechenden neun Klageerweiterungen umgesetzt wurde (vgl. insbesondere die Klagebegründungen in den Schriftsätzen vom 5.9. und 13.11.2007). Für die Beklagte erwiderten die von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte, gegen Klage und Klageerweiterungen jeweils gleichgerichtet, was nur auf einen einheitlichen Auftrag durch die Beklagte schließen lässt und den einheitlichen Tätigkeitsrahmen der anwaltlichen Vertretung aufgrund des inneren Zusammenhangs der einzelnen Gegenstände belegt. Stets einheitlich war die Frage der Rechtmäßigkeit der Abholkoordination nach § 14 Abs. 5 ElektroG Gegenstand der Rechtsverteidigung der Beklagten (Rücknahmepflicht für historische Altgeräte verfassungsmäßig, Abhol- und Bereitstellungsanordnungen aufgrund der Berechnungsweise der Beklagten rechtmäßig, Richtigkeit der aktuellen Berechnungsweise durch Vorlage einer Studie nicht erschüttert), die sämtliche von der Klägerin als rechtswidrig angesehenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erlassen hatte und die auf dem ElektroG als Rechtsgrundlage beruhten. Stellen aber die Gegenstände der Klage und der Klageerweiterungen und der Klageerwiderungen jeweils ein und dieselbe Angelegenheit dar, kommt es gebührenrechtlich nicht darauf an, ob diese verfahrensmäßig unter verschiedenen Aktenzeichen geführt werden oder nicht. Daher errechnet sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG aus dem einheitlich bestandskräftig festgesetzten Streitwert von 142.400,00 € (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).

Deswegen kann auch die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VVRVG nicht 178 Mal, sondern nur einfach in Ansatz gebracht werden. Soweit das Verwaltungsgericht von 10 gebührenrechtlichen verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen ist und für diese Pauschale(n) einen Gesamtbetrag von 169,00 € veranschlagt hat, ist dieser Ansatz von der Klägerin nicht angefochten worden und unterliegt somit nicht einer Aufhebung (vgl. BayVGH vom 19.1.2007 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 14.04.2009
Az: 20 C 09.733


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