Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2011
Aktenzeichen: 28 W (pat) 66/09
(BPatG: Beschluss v. 12.10.2011, Az.: 28 W (pat) 66/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke Harmonyals Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 3 und 19:
"Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Waschund Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel für das Malerund Stuckateurhandwerk: Abbeizmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen."
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 11. November 2008 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgenden Waren:
"Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke."
Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben. Auch nach Ansicht des Erinnerungsprüfers fehle der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Begriff "Harmony" werde in dem einschlägigen Produktbereich als Wirkungsund Bestimmungsangabe eingesetzt. Er stehe geradezu für den Grundbegriff der Farbenlehre, bei der Farben als zusammengehörig empfunden werden.
Gegen den Erinnerungsbeschluss vom 10. März 2009 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, Eintragungshindernisse bestünden nicht. Der Begriff "Harmony" müsse in Alleinstellung beurteilt werden und dürfe entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht mit "Farbharmonie" oder "Farb-Harmonie System" gleichgestellt werden. Für einen Teil der noch im Streit befindlichen Waren komme eine beschreibende Aussage ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, da sie nicht in bestimmten Farbnuancen produziert oder abgemischt würden. Vielmehr stünde deren technische Wirkung im Vordergrund. Da die beanspruchten Waren überwiegend im Baugewerbe zum Einsatz kämen, eigne sich die pauschale Aussage "Harmony" nicht zur Beschreibung, so dass sich die fachkundigen Abnehmer für die Qualitätsprüfung an den übrigen Angaben auf der Warenverpackung der Waren orientierten. Den danach als gering zu beurteilenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge die Markenanmeldung. Die Marke appelliere allenfalls suggestiv an vage ästhetische Wunschvorstellungen im Sinne von "Übereinstimmung, Einklang, Eintracht, Ebenmaß". "Harmony" sei dem Bereich des Assoziativen zuzuordnen, so dass auch der Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht komme.
Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 20. September 2011 ihren in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen. Obwohl Marken daneben auch noch weitere rechtlich geschützte Funktionen ausüben, ist die Herkunftsfunktion nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L'Oreal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 - VISAGE). Die Eintragung einer Marke kommt somit nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, um diese Herkunftsfunktion erfüllen zu können (vgl. BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist diese Voraussetzung bei einer angemeldeten Marke nicht erfüllt, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.
Bei der Bezeichnung "Harmony" handelt es sich um ein Wort der englischen Sprache, das im Inland lediglich in abweichender Schreibweise bei gleicher Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren vermittelt die angemeldete Marke ausschließlich den Hinweis, dass die Produkte (farblich) aufeinander abgestimmt sind, zueinander passen und somit letztlich zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen. Die noch im Streit befindlichen Waren richten sich ihrem Bestimmungszweck nach nicht ausschließlich an sachkundige Heimwerker oder Fachhandwerker, sondern generell an allgemeine Verkehrkreise und deren Erfahrungshorizont auf dem vorliegenden Warengebiet. Zwar ist der Anmelderin zuzubilligen, dass der Verkehr der Angabe "Harmony" nicht in erster Linie eine den Waren unmittelbar anhaftende Eigenschaft entnimmt. Jedoch erschöpft sie sich in einem bloß anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Folglich entnimmt der Verkehr der Bezeichnung "Harmony" keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung. Vielmehr verbindet der Verbraucher mit den so gekennzeichneten Waren die Erwartung, sie würden für Harmonie in den eigenen vier Wänden sorgen, etwa dadurch, dass die von ihm gewählten Farben untereinander oder die Abmischung der Wandfarbe zu seiner Einrichtung passt. Darüber hinaus bezieht der Verkehr die Bezeichnung "Harmony" etwa bei Mitteln, die der Untergrundbehandlung von Wänden, Böden oder oberflächenbehandelten Gegenständen dienen, auch wenn sie möglicherweise farbneutral sind, ausschließlich auf den Umstand, dass insgesamt ein harmonisches Gesamtbild entsteht und nicht etwa der Untergrund die Oberflächenstruktur oder -farbe in ihrer Wirkung beeinträchtigt. Insoweit führt der Einwand der Anmelderin, die von ihr in der Beschwerdebegründung (auf Seite 2 unten/Seite 3 oben) genannten Waren hätten keine farbigen Eigenschaften, insoweit nicht zu einem Ausschluss des Schutzhindernisses. Entgegen der Ansicht der Anmelderin entsteht der rein anpreisende Charakter von "Harmony" nicht etwa erst im Zusammenhang mit weiteren Überlegungen im Hinblick auf ein "Farb-Harmonie-System". Vielmehr eignet sich "Harmony" bereits in Alleinstellung bezogen auf die beanspruchten Waren nicht als Hinweis auf deren betrieblicher Herkunft.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Senat konnte nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung und nachdem die Anmelderin um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hatte, im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 69 MarkenG).
Klante Schwarz Martens Me
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Az: 28 W (pat) 66/09
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