Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2004
Aktenzeichen: 14 W (pat) 305/03

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2004, Az.: 14 W (pat) 305/03)

Tenor

Das Patent 198 16 325 wird unter der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Durchlaufströmung" mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 21. April 2004, Patentanspruch 1, eingegangen am 21. April 2004, Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift, Zeichnung gemäß Patentschrift.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 198 16 325 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Vernickelung der Innenoberflächen räumlich komplexer Hohlkörper aus Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Durchströmung"

ist am 24. Oktober 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 24. Januar 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

(E1) Dettner/Elze, Handbuch der Galvanotechnik, Band 2, Carl-Hanser-Verlag München, 1966, Seiten 740 bis 741

(E2) Sonderdruck aus der Zeitschrift "Metall Oberfläche", Zeitschrift für Oberflächenbehandlung metallischer und nichtmetallischer Werkstoffe, Carl-Hanser-Verlag, 47. Jahrgang 1993/10, W. Hintsche und V. Beez: "Qualitätsarbeit in der galvanotechnischen Praxis - Fehlermöglichkeiten schon im Vorfeld erkennen und eliminieren"

(E3) JP 01 252 784 A (Patent Abstracts of Japan) und japanische Patentanmeldung JP 63-79 238

(E4) DE 25 44 305 C2 belegten Stand der Technik nicht patentfähig.

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen und ist somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem am 21. April 2004 eingegangenen Patentanspruch 1, der wie folgt lautet:

"Verfahren zur Vernickelung der Innenoberflächen von Hohlkörpern in Form von Wärmeaustauschern aus Aluminium und Aluminiumlegierungen, insbesondere von Heizkörpern, in einem geschlossenen und kontinuierlich arbeitenden System, wobeider Hohlkörper so an ein Leitungssystem angeschlossen wird, dass er von unten angeströmt wird und der Abfluß eines Strömungsmittels an seinem oberen Ende unter geregeltem Druck und dadurch bedingter Geschwindigkeit erfolgt, wodurch ein kontinuierlicher Zu- und Abfluß der Vorbehandlungs- und Beschichtungslösungen ermöglicht wird, durch dieses Leitungssystem aus verschiedenen Vorratsbehältern die für die einzelnen Behandlungsschritte notwendigen Lösungen zugeführt werden und im Zwangsumlauf den Hohlkörper durchströmen, wobei die Zuleitung und Ableitung jedes Behälters durch Ventile derart verriegelbar ist, dass in jedem Behandlungsschritt jeweils nur das jeweilige Lösungsmittel aus einem Vorratsbehälter durch das Leitungssystem strömt, und wobei die Strömungsgeschwindigkeit in Vorbehandlungsschritten bis zu 17m/min. in Beschichtungsschritten 2-4 m/min beträgt und das Befüllen der Hohlkörper mit einer größeren Durchflußrate erfolgt, nach jedem Behandlungsschritt das Leitungssystem zur Entfernung von Chemikalienrückständen zuerst mit Druckluft ausgeblasen und dann mit VE-Wasser durchgespült wird."

Zum Wortlaut der unverändert geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent auf der Grundlage der im Tenor genannten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig.

Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen durch den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 1 PatG).

Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die geltenenden Ansprüche zulässig sind und ihre Gegenstände gegenüber den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen Neuheit sowie erfinderische Tätigkeit aufweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 28.04.2004
Az: 14 W (pat) 305/03


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