Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 8. März 2010
Aktenzeichen: 29 W 901/10
(OLG München: Beschluss v. 08.03.2010, Az.: 29 W 901/10)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,€ Euro festgesetzt.
Gründe
I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht mangels Verfügungsgrunds zurückgewiesen hat.
3Für das Vorliegen eines Verfügungsgrunds streitet keine Vermutung. § 12 Abs. 2 UWG ist auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG München GRUR 2007, 174 € Wettenvermittlung ; Köhler in: Köhler/Bornkamm , UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 UWG Rz. 3.14; Retzer in: Harte/Henning , UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rz. 336 f. m. Fn. 705; Teplitzky , Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, Kap. 54 Rz. 19 ff.). Bei der Verletzung von Rechten aus dem gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere von Kennzeichenrechten, kann sich allerdings die Dringlichkeit aus der Lage des Falls von selbst ergeben, etwa wenn eine Rechtsverletzung andauert (vgl. OLG München, a. a. O., € Wettenvermittlung ). Der Annahme der Dringlichkeit kann allerdings ein Verhalten des Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 € Späte Urteilsbegründung (zu § 25 UWG a. F.); Retzer , a. a. O., § 12 Rz. 305; Köhler , a. a. O., § 12 UWG Rz. 3.15; jeweils m. w. N.; Vollkommer in: Zöller , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 940 Rz. 8 Stichwort Wettbewerbsrecht ). Dabei ist jedes Verhalten zu berücksichtigen, das Rückschlüsse darauf zulässt, ob der Antragsteller die Durchsetzung seiner Ansprüche als eilbedürftig erachtet. Auch sein Verhalten gegenüber Dritten kann von Bedeutung sein, wenn diesem zu entnehmen ist, dass es ihm mit der Unterbindung des Vertriebs der angeblich sein Kennzeichenrecht verletzenden Waren nicht eilt. Wendet sich ein Antragsteller nicht gegen den Hersteller solcher Waren, so muss er damit rechnen, dass die Waren in den Einzelhandel gelangen; durch den Verzicht auf ein unverzügliches Vorgehen gegen den Hersteller zeigt er, dass er bereit ist, die laufende Rechtverletzung hinzunehmen. Das ist auch in Verfahren zu berücksichtigen, in denen er solche Zeichenverletzungen durch die Abnehmer des Herstellers angreift (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1994 € 29 U 2520/94, juris, dort Tz. 2; vgl. auch Senat GRUR-RR 2002, 357 (358) MARKE Ulmer Münster ; OLG Koblenz WRP 1988, 479 (480); Retzer , a. a. O., § 12 Rz. 320; Teplitzky , a. a. O., Kap. 54 Rz. 24).
4Danach kann im Streitfall von Dringlichkeit nicht die Rede sein. Nach den mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Antragstellerin bzw. ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer seit geraumer Zeit bekannt, von welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Maschinen hergestellt und vertrieben werden, ohne dass sie gegen diese gerichtlich vorgegangen wäre. Das zeigt, dass sie kein dringendes Interesse an der Unterbindung des Vertriebs der Waren hat, die nunmehr Gegenstand des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde liegt, kein Raum (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
OLG München:
Beschluss v. 08.03.2010
Az: 29 W 901/10
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