Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 68/03
(BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az.: 32 W (pat) 68/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die am 26. Oktober 2000 für die Waren und Dienstleistungen Datenträger (bespielte, elektronische), Druckereierzeugnisse, Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen, bespielten Datenträgern und Druckerzeugnissen; Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungeneingetragene farbige (blau, schwarz, weiß) Wort-/Bildmarke 300 40 701 siehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben worden aus der am 31. Oktober 1985 eingetragenen Wortmarke IR 497 804 MAX, geschützt für die Waren und Dienstleistungen 16 Imprimes, journaux, revues, periodiques et livres; 35 Publicite et publicite radiotelevisee, distribution de materiel publicitaire; affichage; 42 Photographie, bureaux de redaction, reportage et reportages photographiquesund der am 13. Juni 2000 eingetragenen Wortmarke IR 744 902 max, geschützt für die Waren und Dienstleistungen 9 Appareils et instruments scientifiques, nautiques, geodesiques, electriques, photographiques, cinematographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnetiques, disques acoustiques; distributeurs automatiques et mecanismes pour appareils à prepaiement; caisses enregistreuses, machines à calculer, equipement pour le traitement de l'information et les ordinateurs; extincteurs; programmes d'ordinateurs enregistres, videocassettes, videodisques, bandes d'enregistrement du son et des images, leurs parties et accessoires; audiodisques compacts et CD-ROM. 16 Papier, carton et produits en ces matières, non compris dans d'autres classes, produits de l'imprimerie; articles pour reliures; photographies; papeterie; adhesifs (matières collantes) pour la papeterie ou le menage; materiel pour les artistes; pinceaux; machines à ecrire et articles de vureau (à l'exception des meubles); materiel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); matières plastiques pour l'emballage (non comprises dans d'autres classes); cartes à jouer; caractères d'imprimerie; cliches; revues, journaux, periodiques, livres. 35 Promotion et regroupement pour le compte de tiers (à l'exception de leur transport) d'oeuvres et de revues, de produits d'edition tels que videodisques ou videocassettes permettant au consommateur de les voir et de les acheter commodement. 38 Diffusion de programmes de radiodiffusion et de television. 41 Education; formation; divertissement; activites sportives et culturelles et, en particulier publications et edition de livres, journaux et revues, divertissements televisuels et cinematographiques, production de films, videocassettes, programmes de radio, de television, de thetre et spectacles, location de livre, de films, de bandes cinematographiques, videocassettes et enregistrements audio; organisation de concours en matières d'education et de divertissement.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Widersprüche mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch wenn von teilweise identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen und von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werde, sei ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke aus dem Register zu löschen.
Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren sei insgesamt von Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit auszugehen. Die Widerspruchsmarke habe durch eine umfangreiche Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft erhalten. Es liege eine klangliche, inhaltliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit vor, da der Verbraucher bei der Begegnung mit der jüngeren Marke lediglich den diese Marke prägenden Bestandteil MAX wahrnehmen werde.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bestreitet bis auf die Ware "Zeitschriften" eine Benutzung der IR-Marke 497 804 für alle Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei wegen einer Vielzahl von Marken mit der Bezeichnung MAX als sehr schwach anzusehen. Eine besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarken sei nicht gegeben. Die vorgelegten Unterlagen wären nicht geeignet, eine besondere Bekanntheit glaubhaft zu machen. Zwischen den Marken bestehe ein ausreichender Zeichenabstand.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Marke ist nicht wegen der Gefahr von Verwechslungen mit den Widerspruchsmarken zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 112, § 116 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht im vorliegenden Fall für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen Marke und den beiden Widerspruchsmarken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Widerspruchszeichen IR 497 804 i.S.d. § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG in rechtserhaltender Weise benutzt worden ist.
1. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise im Bereich der Klassen 9, 16, 41 bzw. 42 (Datenträger, Druckereierzeugnisse, Veröffentlichungen, Herausgabe von Datenträgern und Druckerzeugnissen) identisch bzw. hochgradig ähnlich. Keine Warenähnlichkeit besteht bezüglich der Waren der Klasse 25 "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist aufgrund der Vielzahl der eingetragenen Drittmarken mit dem Bestandteil MAX von Haus aus schwach. Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat jedoch davon aus, dass sich der Schutzumfang ihres Zeichens zumindest, was die Ware "Zeitschriften" anbelangt, durch die Bekanntheit der gleichlautenden Zeitschrift MAX auf ein durchschnittliches Maß erhöht hat.
3. Bei einem Vergleich der jüngeren Marke mit den beiden Widerspruchsmarken besteht - auch soweit Waren- bzw. Dienstleistungsgleichheit vorliegt - keine Verwechslungsgefahr, weil die sich gegenüberstehenden Marken einander nicht hinreichend ähnlich sind.
a) chriftbildlich gilt diese Beurteilung schon deshalb, weil es sich bei der jüngeren Wort-/Bildmarke um ein - zudem farbiges - Zeichen mit einer besonderen graphischen Ausgestaltung handelt. Hinzu kommt, dass die Markenwörter mit fünf gegenüber drei Buchstaben bzw. zwei gegenüber einer Silbe von deutlich unterschiedlicher Länge sind.
b) Auch der klangliche Markenabstand ist ausreichend. Bei mündlicher Wiedergabe wird man die erste Silbe der jüngeren Marke "Vau" nicht weglassen. Es gibt keinerlei Hinweise, dass man diese Marke auf "MAX" verkürzen wird. Eine Zerlegung in einzelne, begrifflich abgrenzbare Bestandteile, bietet sich nicht an. Der in der Mitte der jüngeren Marke befindliche Bestandteil MAX ist nicht geeignet, den Gesamteindruck dieser Marke allein zu prägen. Der am Wortanfang stehende Buchstabe "V" prägt die Marke wegen seiner besonderen graphischen Ausgestaltung mit, da er deutlich größer geschrieben ist als die anderen Buchstaben, mit der Folge, dass der Verkehr das "V" auch klanglich als wesentlichen Bestandteil aufnimmt und bei mündlicher Benennung nicht weglässt. c) Es besteht auch nicht die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken, insbesondere wird die jüngere Marke nicht für eine Serienmarke der Widersprechenden gehalten. Dies würde voraussetzen, dass die Marken in einem Bestandteil übereinstimmen, der eigenständig hervortritt und eine Serienstruktur aufweist. Für einen Seriencharakter der Widerspruchsmarken etwa in der Weise, dass dem Bestandteil MAX jeweils ein Buchstabe vorangestellt wird, gibt es keine Anhaltspunkte.
Winkler Viereck Kruppa Hu Abb. 1
BPatG:
Beschluss v. 08.09.2004
Az: 32 W (pat) 68/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/2d198a81d618/BPatG_Beschluss_vom_8-September-2004_Az_32-W-pat-68-03