Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 8. April 2008
Aktenzeichen: 10 O 31/08
(LG Darmstadt: Urteil v. 08.04.2008, Az.: 10 O 31/08)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen gegen einen der Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen,
fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig zu besorgen, insbesondere Rechtsberatung durch die Unterrichtung von Ratsuchenden über eine Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr von unfallbedingten Ansprüchen anzubieten oder auszuführen, wenn dies wie folgt geschieht:
"Kompletter Unfallservice aus einer Hand
€ Meisterwerkstatt für Spengler und Lackierarbeiten
€ Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung
€ Kostengünstige Leihwagen
€ Express-Service";
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,69 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.1.2008 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der aus ca. 660 Mitgliedern bestehende Kläger ist eingetragener Verein zur Wahrung der berufsständischen Interessen der im Landgerichtsbezirk ... zugelassenen Rechtsanwälte und nimmt die Beklagte auf Unterlassung bestimmter Werbung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte ist ein Zweigbetrieb der ... mit Sitz in ... und sowohl im Bereich des Neuwagen- als auch Gebrauchtwagenverkaufs tätig. Darüber hinaus unterhält die Beklagte ein entsprechendes Ersatzteillager, eine Meisterwerkstatt für Karosserie-, Lack- sowie Aluminiumarbeiten und für das Unfallersatzgeschäft ein Kontingent an Mietfahrzeugen zur Bereitstellung für verunfallte Kunden.
Seit über 10 Jahren befindet sich im Empfangsbereich des Autohauses der Beklagten eine Werbetafel mit der Aufschrift;
"... € für den Fall des Falles
Kompletter Unfallservice aus einer Hand
€ Meisterwerkstatt für Spengler- und Lackierarbeiten
€ Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung
€ Kostengünstige Leihwagen
€ Express-Service"
In der Ausgabe einer Lokalen Zeitung veröffentlichte die Beklagte am 28.6.2007 eine Anzeige, nach deren Text sich die Beklagte nach einem Unfall um den Schaden ihrer Kunden kümmere und "alles unter einem Dach € bis zum letzten Lacktropfen" erledige.
Hierauf wurde die Beklagte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.7.2007 aufgefordert, wegen der hierin liegenden vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Am 22.8.2007 unterzeichnete die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung folgenden Inhalts:
"1. es zu unterlassen, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen, insbesondere Rechtsberatung durch die Unterrichtung von Ratsuchenden über eine Unfallregulierung oder die Geltendmachung oder Abwehr von unfallbedingten Ansprüchen anzubieten oder auszuführen;
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro an den Anwaltsverein ... zu .... zu zahlen."
Nachdem der Kläger auch Kenntnis von der mehrere Quadratmeter großen Werbetafel über der zentralen Annahmestelle des Autohauses der Beklagten erlangte, forderte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2007 die Beklagte unter Hinweis darauf, dass an sich Anlass bestehe, die Ansprüche wegen unzulässiger Rechtsberatung sofort gerichtlich durchzusetzen, nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafe "zur Vermeidung eines gerichtlichen Vorgehens" auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das in Ablichtung vorliegende Schreiben vom 30.10.2007 (Bl. 9 f d. A.) verwiesen.
Diese gab die Beklagte am 2.11.2007 auch ab.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 forderte der Kläger sodann die nach seiner Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2007 erfolglos ein. Nach erneuter Zahlungsaufforderung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.11.2007 teilte die Beklagte selbst zunächst ihre Auffassung mit, wonach mit der Abgabe der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung sämtliche Ansprüche des Klägers abgegolten seien. Die gleiche Auffassung vertraten auch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 7.12.2007, worauf der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.12.2007 erklären ließ, dass kein Angebot zur Abgeltung aller Forderungen aus dem erneuten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schreiben vom 30.10.2007 und auch kein Verzicht auf die Vertragsstrafe enthalten gewesen sei.
Hierauf kündigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Unterlassungserklärung vom 2.11.2007 aufgrund Verkennung der tatsächlichen Rechtslage.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorstehend zitierten in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Schreiben der Parteien verwiesen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie mit ihrer Anzeige vom 28.6.2007 eine genehmigungsbedürftige rechtliche Beratung weder vorgenommen noch angeboten habe.
Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig vorgenommen. Einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz stelle es nicht dar, wenn ein Kfz- Reparaturbetrieb unfallschadensrelevante Daten wie beispielsweise eine Reparaturkostenübernahmeerklärung oder einen Kostenvoranschlag an einen Versicherer weiterleite.
Auch die in ihrem Hause befindliche Werbetafel lasse aufgrund der Anordnung der Aufschrift nur erkennen, dass der komplette Unfallservice diese Dienstleistungen beinhalte, unter die allerdings keinesfalls eine Rechtsberatung falle.
Da sich diese Tafel in ihrem Hause befinde, werde diese nur durch bereits gewonnene Kunden der Beklagten wahrgenommen, nicht aber ein einziger neuer Kunde akquiriert. Bereits aus diesem Grunde könne in dem Text der Werbetafel kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen werden.
Jedenfalls stelle diese seit 10 bis 15 Jahren in ihrem Hause hängende Tafel keinen "erneuten" Wettbewerbsverstoß dar, der die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 auslösen könne.
Letztere sei auch viel zu unbestimmt und für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, das hierunter auch die fragliche Werbetafel falle. Schließlich habe die Beklagte € insoweit unstreitig € aus dem Text der Tafel das Wort "Unfall" und den Text "Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung" komplett gestrichen, weshalb auch keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe.
Ein Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz könne bei der im Hinblick auf das bevorstehende Rechtsdienstleitungsgesetz gebotenen restruktiven Auslegung des RberG nicht gesehen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der zunächst geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung auf der Werbetafel im Hause der Beklagten zu. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG aktiv legitimiert.
Die beanstandete Werbung ist im Sinne des § 3 UWG schon deshalb unlauter, weil sie unter der Überschrift "Kompletter Unfallservice aus einer Hand" u. a. mit der "Übernahme ihrer gesamten Unfallabwicklung" wirbt. Diese Art der Werbung ist geeignet, bei dem Leser den Eindruck zu erwecken, die Beklagte werde über die Leistung von Reparaturarbeiten und gegebenenfalls die Stellung eines Mietwagens hinaus auch zumindest die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden gegen Versicherung des Unfallgegners übernehmen. Denn nicht anders kann die "Übernahme" der "gesamten Unfallabwicklung" von den Kunden der Beklagten verstanden werden, die bei entsprechender Anpreisung davon ausgehen, dass sie mit der Unfallabwicklung und damit auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die unfallgegnerische Versicherung bei Beauftragung der Beklagten nichts mehr zu tun haben werden.
Damit preist die Beklagte nicht lediglich kaufmännische Hilfeleistungen wie der Reservierung eines Unfall- und Ersatzfahrzeuges oder die Einholung eines Unfallschaden- Gutachtens bzw. die Zusendung des Gutachtens an die Versicherung des Unfallgegners sondern auch die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden selbst an, was eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz darstellt, ohne dass die Beklagte die hierfür erforderliche Erlaubnis besitzt. Bereits das begründet einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, weil Sinn und Zweck des nach wie vor zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Erlaubniszwang des Rechtsberatungsgesetzes der Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Rechtpflege ist, dessen Missachtung "daher regelmäßig auch ohne hinzutreten weiter Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen" ist (vgl. OLG Hamm, NJW RR 2002 Seite 132 m. w. N.).
Ob das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007 seinerseits einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß darstellte, ist für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch und € wie noch zu zeigen sein wird € auch für den Zahlungsanspruch irrrelevant, da für beide Ansprüche der Text der Werbung auf der Werbetafel im Hause der Beklagten entscheidend ist.
Ein Wettbewerbsverstoß kann aufgrund des nach wie vor geltenden Rechtsberatungsgesetzes auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieses restriktiv im Hinblick auf anstehende gesetzliche Veränderungen auszulegen wäre. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht mehr um durch Artikel 12 Grundgesetz gedeckte einfache kaufmännische Hilfsdienste sondern die Beklagte preist mit dieser Werbung die Geltendmachung der Ansprüche ihrer Kunden und damit einen "Eingriff in das Regulierungsgeschehen" an, "der nach wie vor den dazu besser befähigten Rechtsberatern vorzubehalten ist" (vgl. a. a. O. Seite 133 m. w. N.).
Der Umstand, dass sich diese Anzeigetafel im Betrieb der Beklagten und nicht an anderer öffentlich zugänglicher Stelle befindet, ist für die Frage eines Verstoßes gegen § 3 UWG ebenso irrrelevant. Abgesehen davon, dass sich der "Unfallservice" der Beklagten € von dieser sicher auch so gewollt € nicht nur bei ihren aktuellen sondern auch bei potenziellen Kunden herumsprechen dürfte, stellt allein das von ihren Kunden jedenfalls so zu verstehende Angebot der Beklagten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht nur das Versprechen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz sondern auch eine Handlung dar, die die beruflichen Interessen der Angehörigen des klagenden Vereins nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen vermag. Denn der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedarf es aus Sicht der Kunden der Beklagten nicht, wenn letztere die "gesamte Unfallabwicklung" für die Kunden übernimmt.
Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ist bereits aufgrund der Aufkündigung der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte gegeben. Die Beklagte hat hierdurch deutlich gemacht, dass sie speziell in der Werbetafel keinen Verstoß gegen das UWG sieht und der Umstand, dass sie die den Anschein von Rechtsberatung erweckenden Textpassagen mittlerweile von der Werbetafel gestrichen hat, vermag die Wiederholungsgefahr auch nicht entfallen zu lassen, da die Beklagte ohne das nunmehr mit dem Urteil auszusprechende Verbot nicht an einer Wiederaufnahme entsprechender Werbung gehindert wäre.
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist aufgrund des Vertragsstrafeversprechens vom 22.8.2007 gegenüber der Beklagten begründet.
Die Beklagte hat sich hier ausdrücklich dazu verpflichtet, auch die "Geltendmachung" von unfallbedingten Ansprüchen zu unterlassen und eben mit dieser Geltendmachung von unfallbedingten Ansprüchen hat die Beklagte auf der Werbetafel geworben. Dass auch derartige Werbeaussagen von der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 erfasst sind, ist bei verständiger Lektüre des Textes offensichtlich, weshalb keine Rede davon sein kann, die Unterlassungserklärung selbst sei zu unbestimmt.
Auch der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Werbetafel aufgrund der Dauer ihrer Anbringung um keinen "erneuten" Verstoß greift nicht durch.
Anlass der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 22.8.2007 war nicht die Werbetafel sondern das Inserat der Beklagten vom 28.6.2007. Dadurch, dass die Beklagte auch nach dem 22.8.2007 mit dem Text dieser Werbetafel in ihren Verkaufsräumen geworben hat, hat sie erneut und fortlaufend gegen die von ihr selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen und damit die Vertragsstrafe von 5.500,00 Euro verwirkt.
Diese Erklärung ist weder angefochten noch aus sonstigen Gründen unwirksam, weshalb auch insoweit dahin stehen kann, ob in dem Inserat vom 28.6.2007 eine unerlaubte Werbung mit Rechtsberatung zu sehen ist. Die Zinsforderung aus diesem Betrag ist aus Verzug gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.
Gleichfalls aus Verzug kann der Kläger die nicht erstattungsfähigen und mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten, verlangen, die gemäß § 29 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Darmstadt:
Urteil v. 08.04.2008
Az: 10 O 31/08
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