Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 2. März 2012
Aktenzeichen: 2 AGH 21/11
(OLG Hamm: Urteil v. 02.03.2012, Az.: 2 AGH 21/11)
Tenor
1. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen das Urteil des
Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom
21.06.2011 wird verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des
angeschuldigten Rechtsanwaltes werden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
auferlegt.
Gründe
I.
1. Rechtsanwalt L wurde am ...1973 in E2 geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von knapp zwei und vier Jahren; seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Am ...1998 hat der Rechtsanwalt das erste Staatsexamen, am ...2002 das zweite Staatsexamen bestanden. Seitdem ist er als niedergelassener Rechtsanwalt in E2 tätig, seit Anfang 2010 sind auch sein Bruder und seit 2011 seine Schwester in der Kanzlei als Rechtsanwälte tätig. Bis auf die streitgegenständliche Verurteilung sind keine berufsrechtlichen Verurteilungen bekannt.
Durch das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 21.06.2011 (3 EV 548/09) ist gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt L wegen gewerbsmäßigen Betruges in 58 Fällen zum Nachteil verschiedener Rechtsschutzversicherungen die anwaltsgerichtliche Maßnahme des Verbotes, für die Dauer von drei Jahren als Vertreter und Beistand in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren tätig zu werden, verhängt worden.
Zugrunde lag eine strafrechtliche Verurteilung des Rechtsanwalts L durch das Amtsgericht Duisburg vom 17.11.2010 (Az. 93 Ls-180 Js 200/09-50/10) wegen Betruges in 58 Fällen, durch das Rechtsanwalt L zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre; als Bewährungsauflage wurde Rechtsanwalt L die Zahlung eines Betrages von 6.000,00 EUR in monatlichen Raten von 200,00 EUR auferlegt.
2. Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Mit der Berufung strebt die Generalstaatsanwaltschaft - wie bereits erstinstanzlich beim Anwaltsgericht beantragt - die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO an.
Der Senat hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 02. März 2011 Rechtsanwalt L im Einzelnen zu seinen persönlichen Verhältnissen, zum Sachverhalt und insbesondere zu den Umständen der Selbstanzeige vom 08.12.2009 sowie zum Verhalten des Rechtsanwaltes nach dem 08.12.2009 angehört. Der Senat hat ferner den verantwortlichen Mitarbeiter der X Rechtsschutzversicherung, Rechtsanwalt C, als Zeugen gehört.
II.
Der Berufungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen 2006 und 2009 fingierte Rechtsanwalt L gegenüber der X Rechtsschutzversicherung und mindestens neun weiteren Rechtsschutzversicherungen fiktive Rechtsschutzfälle von Mandanten, für welche er von den Rechtsschutzversicherungen anwaltliche Kostenvorschüsse und Kostenerstattung beantragte und erhielt. Dies geschah, um sich hierdurch weitere erhebliche Einnahmequellen zu verschaffen. Diese Betrugsfälle wickelte Rechtsanwalt L so ab, dass er Schadensfälle gegenüber Rechtsschutzversicherungen erfand und hierfür Kostenerstattung beantragte und erhielt. Die jeweilige Rechtsschutzversicherung, Name des Versicherten und Versicherungsnummer entnahm er früheren Mandaten. Die Versicherungsnehmer, seine angeblichen Mandanten hatten davon keine Kenntnis. Für die jeweiligen Betrugsfälle konstruierte der Rechtsanwalt Anspruchsschreiben und Schriftverkehr, die er den Rechtsschutzversicherungen übersandte. Tatsächlich überwiesen die Rechtsschutzversicherungen Rechtsanwalt L in den 59 Betrugsfällen pro Fall zwischen einigen hundert und bis zu 3.700,00 Euro, auf die Rechtsanwalt L keinen Anspruch hatte und für die es keine realen Rechtsschutzfälle gab. Insgesamt erhielt Rechtsanwalt L auf diese Weise weit über 50.000,00 EUR ihm nicht zustehende Leistungen von Rechtsschutzversicherungen. Rechtsanwalt L hat in seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, er habe sich durch diese betrügerischen Zahlungen ein Sicherheitspolster verschaffen wollen; ferner habe er sich als erfolgreicher Rechtsanwalt darstellen wollen, was er in Realität aber so nicht erreicht habe. Tatsächlich habe er den größten Teil des Geldes auch nicht ausgegeben, sondern von seinem Konto abgehoben und in der Kanzlei in bar verwahrt. Daher sei er auch in der Lage gewesen, nach seiner Selbstanzeige die erhaltenen Gelder überwiegend binnen weniger Tage zurückzahlen zu können, obwohl es sich um fünfstellige Beträge gehandelt habe.
Eine der Rechtsschutzversicherungen, und zwar die X Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf, begann aufgrund bestimmter Muster der Schadensfälle Misstrauen zu schöpfen. Ab September 2009 lagen die Akten der bei der X Rechtsschutz eingereichten Schadensfälle bei dem Zeugen C, der in Fällen vermuteter fingierter Schadensfälle für die weiteren Ermittlungen der Versicherung zuständig war. Nach Aussage des Zeugen C hatten bestimmte Muster der Rechtsschutzmeldungen, insbesondere die wiederholte Häufung bestimmter Rechtsschutzfälle und bestimmter angeblicher Mandanten bei den Sachbearbeitern und bei ihm Anlass zu Verdachtsmomenten gegeben. Auf seine Veranlassung begann die X Rechtsschutzversicherung ihre Versicherungsnehmer, die in den von Rechtsanwalt L angegebenen Fällen Mandanten gewesen sein sollten, anzurufen. Diese Versicherungsnehmer wiederum riefen teilweise Rechtsanwalt L an, der versprach, sich darum zu kümmern; teilweise erklärte er den Anrufern auch, es müsse sich um Namensverwechselungen handeln. Mit den Anrufen bei ihren Kunden, den angeblichen Mandanten der Versicherungsfälle hatte die X Rechtsschutzversicherung Unruhe in den Mandantenstamm von Rechtsanwalt L gebracht.
Am Montag, den 07.12.2009, rief Rechtsanwalt L den Zeugen C an und bat ihn um ein Gespräch. Herr C erklärte Rechtsanwalt L, er habe die Dinge auf dem Tisch liegen; er wisse, dass "Sie uns betrügen". Rechtsanwalt L und Herr C verabredeten sich zu einem Gespräch bei dem Zeugen C am folgenden 08.12.2009 morgens in Düsseldorf. Bei diesem Gespräch erklärte Rechtsanwalt L, er habe Mist gebaut; er möchte reinen Tisch machen. Danach gingen Herr C und Rechtsanwalt L die Fälle durch, die bei der X Rechtsschutzversicherung fingiert waren. Rechtsanwalt L versprach, alles Geld sofort zurückzuzahlen; Herr C empfahl ihm, sich selber anzuzeigen und tätige Reue zu zeigen. Er erklärte weiter, die X werde Rechtsanwalt L in jedem Falle anzeigen; die X werde auch die Wettbewerber informieren.
Noch am 08.12.2009 zeigte sich der Rechtsanwalt L selbst bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wegen Betruges gegenüber verschiedenen Rechtsschutzversicherungen an. Noch am gleichen Tag zahlte Rechtsanwalt L zunächst sieben Zahlungen und am Folgetag weitere Zahlungen an die X Rechtsschutzversicherung zurück, womit der gesamten Rückzahlungsbetrag erfüllt war. Mit Schreiben vom 09.12.2009, 11.12.2009 und 13.12.2009 informierte Rechtsanwalt L zahlreiche weitere Rechtsschutzversicherungen mit Aktennummern und erhaltenen Honorarbeträgen und erklärte, er habe diese Versicherungen getäuscht. Durchschriften hiervon übermittelte er unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft. Gleichzeitig leistete er sofort Rückzahlungen an die Rechtsschutzversicherungen und wies diese nach.
Die erhaltenen Zahlungen überwies Rechtsanwalt L überwiegend binnen weniger Tage ab dem 08.12.2009 an die Rechtsschutzversicherungen zurück; er wirkte aktiv und schnell an der Aufklärung aller Fälle mit, sodass innerhalb kurzer Zeit alle Betrugsfälle vollständig abgewickelt und zurückgezahlt waren.
Am 17.11.2010 wurde Rechtsanwalt L durch das Amtsgericht Duisburg
- Schöffengericht - wegen gewerbsmäßigen Betruges in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines umfassenden Geständnisses von Rechtsanwalt L in der Hauptverhandlung. Das Strafgericht hielt eine Strafaussetzung zur Bewährung für gerechtfertigt, da Rechtsanwalt L die ihm gemachten Vorwürfe in vollem Umfang einräumte und den finanziellen Schaden wieder gut gemacht hatte. Das Urteil des Strafgerichtes ist rechtskräftig seit dem 25.11.2010.
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren erklärte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft am 11.03.2011, ein Ausschluss aus der Anwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO müsse besonders geprüft werden: Der Rechtsanwalt habe unter Ausnutzung seiner Sonderstellung als Organ der Rechtspflege gewerbsmäßige Betrugshandlungen begangen, die nur deswegen möglich waren, weil ihm die Stellung als Rechtsanwalt und als Organ der Rechtspflege einen Vertrauensvorsprung bei den Rechtsschutzversicherungen garantierte. Gerade die Ausnutzung dieses besonderen Vertrauens stelle eine schwerwiegende Verletzung der beruflichen Verpflichtungen dar. Der Rechtsanwalt habe das Vertrauen, das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege entgegen gebracht werde, zur Begehung schwerer Straftaten missbraucht. Zwar habe er im Ermittlungsverfahren sein Fehlverhalten zumindest in den nachgewiesenen Fällen eingeräumt und den angerichteten Schaden zwischenzeitlich auch bezahlt. Dies sei aber zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Taten von den Rechtsschutzversicherungen bereits entdeckt und ansonsten von diesen zur Anzeige gebracht worden wären. Diese Auffassung bestätigte die Rechtsanwaltskammer nochmals am 14.04.2011.
Am 21.04.2011 erhob die Generalstaatsanwaltschaft die in diesem Verfahren maßgebliche Anschuldigung des gewerbsmäßigen Betruges in 59 Fällen in den Jahren 2006 bis 2009, die bereits Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung vom 17.11.2010 waren.
In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht räumte Rechtsanwalt L die Vorwürfe ein und beantragte unter Hinweis auf die Selbstanzeige, die Offenlegung der Sachverhalte gegenüber zahlreichen Rechtsschutzversicherungen und die sofortige Rückzahlung der betrügerisch erlangten Zahlungen den Erhalt seiner Anwaltszulassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Ausschluss des Rechtsanwaltes aus der Anwaltschaft.
Durch das mit der Berufung angegriffene Urteil des Anwaltsgerichtes für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 21.06.2011 wurde Rechtsanwalt L wegen gewerbsmäßigen Betruges in 58 Fällen zum Nachteil verschiedener Rechtsschutzversicherungen verurteilt. Das Anwaltsgericht legte dabei gem. § 118 Abs. 3 BRAO die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Duisburg vom 17.11.2010 zugrunde. Als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängte das Anwaltsgericht gegen Rechtsanwalt L (nur) ein dreijähriges Verbot, als Vertreter und Beistand in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitsverfahren tätig zu werden, da er sich nach Auffassung des Anwaltsgerichts gemäß §§ 43 BRAO, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen habe. Dem Ausschlussantrag der Staatsanwaltschaft kam das Anwaltsgericht nicht nach. Dabei stellte das Anwaltsgericht vor allem auf das Verhalten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dessen Selbstanzeige ab. Rechtsanwalt L habe sich nämlich - wenn auch auf Nachhaken eines Rechtsschutzversicherers hin - gegenüber diesem und anschließend gegenüber den anderen betroffenen Rechtsschutzversicherern offenbart. Er habe unverzüglich die Konsequenz aus seinem Verhalten gezogen und sich selbst bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, aktiv an der Sachaufklärung mitgewirkt und die betrügerisch erlangten Gebühren alsbald an die Rechtsschutzversicherer erstattet. Auch habe er sich tief betroffen und einsichtig gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass das Strafverfahren einen so nachhaltigen Eindruck auf den Rechtsanwalt gemacht habe, dass von ihm für die Zukunft eine korrekte Berufsausübung erwartet werden könne. Angesichts der gleichwohl gegebenen Schwere der Taten sah das Anwaltsgericht ein Vertretungsverbot für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts und der Ordnungswidrigkeitsverfahren als geboten an. Das Anwaltsgericht sah den Schwerpunkt der Straftat auf dem Gebiet des Strafrechts, zudem hätte nach Auffassung des Anwaltsgerichts ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts aufgrund des dortigen Schwerpunkts der anwaltlichen Tätigkeit zur Existenzvernichtung geführt.
Gegen dieses Urteil legte die Generalstaatsanwaltschaft am 24.06.2011 mit Begründung am 13.07.2011 eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung ein mit dem Ziel der Ausschließung des Rechtsanwaltes aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO.
Die Berufung begründet die Generalstaatsanwaltschaft damit, dass für die mildere Regelung des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im Falle des Rechtsanwalts L kein Raum sei. Der Rechtsanwalt sei nicht mehr tragbar, da ihm die umfassende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtssuchenden zu sein, nicht mehr anvertraut werden könne. Es habe im Zeitpunkt der Entscheidung sichergestellt werden müssen, dass einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft nicht anders als durch Ausschluss entgegenzuwirken war. Die Intensität des Handelns des Rechtsanwaltes lasse negative Schlussfolgerungen auf seinen Charakter und seine berufliche Integrität zu. Außerdem habe es sich bei den Einzeltaten um nicht unerhebliche Vermögensschädigungen zu Lasten der Rechtsschutzversichcrungen gehandelt. Rechtsanwalt L habe auf besondere Weise das Vertrauen seiner Mandanten missbraucht, indem er deren Daten zum Vortäuschen der Versicherungsfälle benutzte. Darüber hinaus stehe der berufsrechtlichen Wohlverhaltensprognose entgegen, dass der Rechtsanwalt kein Anderkonto, sondern nur ein Geschäftskonto führe, welches mit 17.000,00 EUR Verbindlichkeiten belastet sei.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts Duisburg als Strafgericht sowie des Anwaltsgerichts Düsseldorf, dessen Tatsachenfeststellungen aufgrund der Beschränkung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch zugrunde zu legen sind sowie aufgrund der Erklärungen von Rechtsanwalt L bei seiner Anhörung vor dem Senat und den Aussagen des Zeugen C in der Berufungsverhandlung.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Anwaltsgericht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen und gegen Rechtsanwalt L (nur) ein mehrjähriges Vertretungsverbot verhängt.
1. Zutreffend gehen Anwaltsgericht und Gencralstaatsanwaltschaft davon aus, dass im Fall von Rechtsanwalt L eine schwere anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt. Rechtsanwalt L hat nach dem von ihm eingeräumten Sachverhalt, der mit den Feststellungen des Strafgerichts und des Anwaltsgerichts übereinstimmt, über einen mehrjährigen Zeitraum in mindestens 58 Fällen gewerbsmäßig mindestens zehn Rechtsschutzversicherungen betrogen und hierbei mehr als 50.000,00 EUR ihm nicht zustehende Honorare vereinnahmt. Eine solche schwerwiegende Verletzung des Rechtes führt in der Regel zum Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft.
Nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung gilt als Regelfall einer Untragbarkeit für den Anwaltsberuf eine Verurteilung des Rechtsanwaltes wegen Betruges (Feuerich/Weyland BRAO 8. Aufl. 2012 § 114, Rn. 48 mit weit. Nachw der Rechtsprechung). Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt die betrügerischen Handlungen in Ausübung des Anwaltsberufes und unter Inanspruchnahme des Vertrauens Dritter in die Rechtsanwaltschaft begeht. Daran ist festzuhalten. Allerdings darf es keinen Automatismus zwischen der Feststellung dieses Regelfalles - wie im Fall des Rechtsanwaltes L - und der Ausschließung geben; vielmehr ist auch in diesen Fällen eine einzelfallbezogene Gewichtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 114, Rn. 45). Die Ausschließung ist am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu messen und ist in der Regel entgegen der früheren ständigen Rechtsprechung nicht mehr bei nur einmaligen Pflichtverstößen gerechtfertigt (so auch Kleine-Cosack, BRAO 6. Aufl. 2009 § 114, Rn. 23). Es muss damit stets eine Prüfung eines jeden Einzelfalles erfolgen. Bei den Zumessungserwägungen im Rahmen des § 114 BRAO ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde (Feuerich/Weyland, a.a.O. § 114, Rn. 67, kritisch zum Abstellen auf das Ansehen der Rechtsanwaltschaft: Henssler/Prütting, BRAO 23. Aufl. 2010 § 114, Rn. 5). Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5). Insofern der Rechtsanwalt nach der Art seiner Tat, seiner Persönlichkeit und seiner Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in Zukunft unter Beachtung seiner berufsrechtlichen Pflichten ausüben wird, ist er gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO auszuschließen (Feuerich/Weyland, BRAO § 114, Rn. 42).
2. Auf dieser Basis war im vorliegenden Fall zunächst vom Regelfall des Ausschlusses des Rechtsanwalts L aus der Anwaltschaft auszugehen. Es handelte sich nicht nur um einen oder einige wenige Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit. Vielmehr handelt es sich um gewerbsmäßigen Betrug durch Rechtsanwalt L in vielen Fällen gegenüber vielen Geschä-digten über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren (Einzelfälle in 2006; die Vielzahl der Fälle in 2008 und 2009). Wie die Rechtsanwaltskammer und die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt haben, ist das Fehlverhalten von Rechtsanwalt L als besonders gravierend anzusehen: Rechtsanwalt L hat die Kenntnis von Mandanten, Rechtsschutzversicherungsbeziehungen, Versicherungsnummern usw. aus früheren Mandaten als Anwalt missbraucht. Er hat darüber hinaus vor allem das Vertrauen Dritter, namentlich der Rechtsschutzversicherungen in die Tätigkeit von Anwälten grob missbraucht. Er hat dieses Vertrauen geradezu in sein vorsätzliches Handeln und in seinen Tatplan aufgenommen, weil er wusste, dass er mit Hilfe dieses Vertrauens bei einigermaßen schlüssiger Darlegung fingierter Fälle ihm nicht zustehende Zahlungen durch die Rechtsschutzversicherungen erhalten würde. Das Vertrauen der Dritten gegenüber der Anwaltschaft ist daher durch Rechtsanwalt L massiv missbraucht und stark geschädigt worden.
Vor diesem Hintergrund erschien der Regelfall des Ausschlusses des Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft wegen Betruges im Rahmen der Anwaltstätigkeit als folgerichtig und erforderlich.
3. Dennoch folgt der Senat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Auffassung des Anwaltsgerichts, dass im Falle von Rechtsanwalt L ein Ausschluss aus der Anwaltschaft nicht zwingend erforderlich ist.
Dabei sind insbesondere das Verhalten von Rechtsanwalt L am 07.12.2009, am 08.12.2009 und an den Folgetagen zu berücksichtigen, hier die Selbstanzeige gegenüber der X Rechtsschutzversicherung, der Generalstaatsanwaltschaft und den anderen Rechtsschutzversicherungen und vor allem die vorbehaltlose Aufarbeitung und Schadenswiedergutmachung innerhalb weniger Tage.
Zwar kann der Senat der Darstellung von Rechtsanwalt L bei seiner Anhörung nicht in vollem Umfange folgen, er habe im November 2009 so starke "Gewissensbisse" bekommen, dass er nunmehr „reinen Tisch" machen wollte. Dagegen spricht, dass Rechtsanwalt L noch am 11.10.2009, am 13.10.2009 und am 02.11.2009 gegenüber verschiedenen Rechtsschutzversicherungen fingierte Rechtsschutzfälle geltend machte und ihm nicht zustehende Gelder vereinnahmte. Auch spricht alles dafür, dass Rechtsanwalt L jedenfalls bei der X Rechtsschutzversicherung unmittelbar vor der Entdeckung stand: Der Zeuge C hatte für die X Rechtsschutzversicherung bereits konkrete Ermittlungen eingeleitet; Kunden der X, zugleich Mandanten von Rechtsanwalt L waren bereits angesprochen und befragt worden. Mit einem Kunden hatte der Zeuge C schon einen Termin zur Unterzeichnung einer Erklärung vereinbart. Die Ermittlungen der X Rechtsschutzversicherung gegen Rechtsanwalt L liefen und hatten erste Ergebnisse geliefert. Zumindest von diesen Ermittlungen hatte Rechtsanwalt L Kenntnis; denn er war von seinen Mandanten mehrfach angerufen worden und musste diese beruhigen bzw. ihnen einen Irrtum "vorgaukeln". Er wusste also, dass er unmittelbar vor der Entdeckung stand oder seine betrügerischen Handlungen bereits entdeckt waren.
Dennoch geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgericht davon aus, dass ausnahmsweise in diesem konkreten Fall von einer Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden kann. Denn die Umstände dieses Falles sind ungewöhnlich; im Sinne einer Einzelfallbewertung verdeutlichen sie, dass ein Ausschluss von Rechtsanwalt L aus der Anwaltschaft zum Schutze der Allgemeinheit und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Anwaltschaft nicht zwingend erforderlich ist. Das beginnt damit, dass Rechtsanwalt L - nach Erfahrung des Senats untypisch für Vermögensdelikte - die von den Rechtsschutzversicherungen betrügerisch vereinnahmten Gelder zum größten Teil nicht verbraucht hatte, sondern in bar in seiner Kanzlei aufbewahrte. Dieses Verhalten spricht dafür, dass Rechtsanwalt L offenbar weniger von der Vereinnahmung und dem Ausgeben des Geldes zur Steigerung des eigenen Lebensstandards bestimmt war, als vielmehr einem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis unterlag. Dieses hatte er bei seiner Anhörung und der Erörterung seiner Motive vor dem Senat mehrfach betont.
Für die Einschätzung des Senates spricht - insoweit stimmt der Senat mit dem Anwaltsgericht überein - insbesondere, dass Rechtsanwalt L nach seiner Offenbarung am 08.12.2009 - aus welchem Grund auch immer er sich offenbart hatte - alles unternahm, was er in dieser Situation zugunsten einer Aufklärung und einer Schadenswiedergutmachung tun konnte. Er hat gegenüber der X Rechtsschutzversicherung die betrügerischen Fälle eingeräumt; er ist mit dem Zeugen C die Liste der Fälle durchgegangen; gegenüber der X Rechtsschutzversicherung hat er binnen zwei Tagen den gesamten Schaden zurückgezahlt. Für eine im konkreten Einzelfall zugunsten von Rechtsanwalt L anzunehmende Zukunftsprognose spricht auch, dass Rechtsanwalt L gegenüber den anderen Rechtsschutzversicherungen ebenfalls die Betrügereien sofort nach dem 08.12.2009 einräumte, die einzelnen "Schadensfälle" benannte, mit den Rechtsschutzversicherungen zusammen alle Fälle aufarbeitete, bei der Aufklärung aktiv und professionell handelte und die erhaltenen Gelder überwiegend binnen weniger Tage zurückzahlte. Gerade die aktive und professionelle Abwicklung, das Fehlen jeder Beschönigung oder Entschuldigung seiner Taten sowie die sofortige Rückzahlung der Gelder sprechen sehr dafür, dass ein typisches kriminelles Muster einer persönlichen Bereicherung im Falle von Rechtsanwalt L nicht vorliegt, sondern dass die Angaben von Rechtsanwalt L über ein - wohl übersteigertes - Sicherheitsbedürfnis und ein "mehr Schein als sein" als Motivation der Betrügereien nicht ganz abwegig sind.
Auch wenn die anderen Rechtsschutzversicherungen über kurz oder lang Kenntnis der Betrügereien erhalten hätten, weil die X Rechtsschutzversicherung - wie der Zeuge C ausgesagt hat - die anderen Versicherungen unterrichtet hätte, so hat Rechtsanwalt L diesen durch sein schnelles und konsequentes Handeln doch erheblichen Ermittlungsaufwand und eine erhebliche Zeitverzögerung erspart. Er hat mit seinem Verhalten zur Schadensaufklärung und Schadenswiedergutmachung jedenfalls einen Teil des missbrauchten Vertrauens gegenüber den Rechtsschutzversicherungen wieder "gut gemacht". Es wäre auch möglich gewesen, dass Rechtsanwalt L von sich aus keine Einzelfälle eingeräumt hätte; dann hätten die anderen Rechtsschutzversicherungen mit mühevollem Ermittlungsaufwand den Sachverhalt klären und die Gelder notfalls einklagen müssen.
4. Der Senat kennt aus eigener Anschauung Fälle, in denen Rechtsanwälte zu Unrecht erlangte Gelder nicht zurückzahlen, sondern erst auf Rückzahlung verklagt werden müssen. Rechtsanwalt L hat demgegenüber sofort und ohne jede Diskussion die Rückzahlung vorgenommen, was für ihn und für die positive Zukunftsprognose spricht. Auch dies spricht für eine Teilwiedergutmachung des zerstörten Vertrauens. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten von Rechtsanwalt L selbst dann wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn man davon ausginge, dass die Entdeckung der Taten von Rechtsanwalt L kurz bevorstand. Zugunsten von Rechtsanwalt L ist weiter zu berücksichtigen, dass er auch vor dem Senat die Taten nicht zu beschönigen oder zu entschuldigen versucht hat, sondern sein Verhalten vielmehr mit großer Offenheit eingeräumt und auch Tatsachen benannt hat, die nicht nur seiner Entlastung dienten. So hat er - ungefragt - in der Berufungsverhandlung Schreiben der X Rechtsschutzversicherung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass die X Rechtsschutzversicherung bereits konkreten Verdacht geschöpft hatte. Ein solches Schreiben kann - zu Lasten des Rechtsanwaltes - auch den Schluss zulassen, dass der Rechtsanwalt nicht aus eigener Veranlassung die Taten offenbart hat, sondern nur, um der offenbar bevorstehenden Entdeckung zuvor zu kommen. Obwohl diese Unterlagen ein solches belastendes Element enthielten, hat Rechtsanwalt L - offenbar in dem Bemühen um vollständige Offenlegung des Sachverhaltes - diese Unterlagen von sich aus in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
5. Der Senat schätzt mit dem Anwaltsgericht die Persönlichkeil von Rechtsanwalt L so ein, dass dieser zukünftig nicht mehr gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird und dass deshalb von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Zwar ist grundsätzlich - wie dargestellt - bei gravierenden Verstößen eines Rechtsanwalts gerade in Vermögensangelegenheiten von einer Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen. Aufgrund der dargestellten Umstände und der sich aus der mündlichen Anhörung von Rechtsanwalt L ergebenden Einschätzung der Persönlichkeit ist der Senat überzeugt, dass im Fall von Rechtsanwalt L eine solche Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr besteht. Diese Überzeugung des Senats gründet sich auf eine Einschätzung der Persönlichkeit von Rechtsanwalt L, so wie sie sich aus dem eher untypischen Verhalten wie der Aufbewahrung des Geldes in bar in der Kanzlei, aus der Aufnahme seiner Geschwister als Rechtsanwälte in seiner Kanzlei, aus der Darstellung der Offenbarung seiner Verfehlungen gegenüber seiner Familie sowie dem Gesamteindruck von Rechtsanwalt L bei seiner Anhörung ergibt.
Dieser persönliche Eindruck von Rechtsanwalt L ist zu seinen Gunsten im Rahmen der nach Art. 12 GG vorzunehmenden Gesamtschau aller für und gegen den Ausschluss des Rechtsanwalts sprechenden Punkte zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtschau kommt der Senat - wie das Anwaltsgericht - zu dem Ergebnis, dass in diesem Einzelfall ein Ausschluss von Rechtsanwalt L aus der Anwaltschaft nicht erforderlich ist.
6. Der Senat folgt nicht der Argumentation der Gencralstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, der Rechtsanwalt führe kein eigenes Anderkonto, was ebenfalls eine mögliche Gefährdung der Allgemeinheit mit begründe. Zwar könnte ein leichtfertiger Umgang, vielleicht auch ein hoher Schuldenstand ein Indiz für eine negative Zukunftsprognose sein. Im Fall von Rechtsanwalt L gibt es aber keine Anzeichen, dass dieser Fremdgeld nicht oder nicht unverzüglich an die Mandanten ausgekehrt hat oder dass sonst ein unkorrektes Verhalten im Hinblick auf die Auszahlung von Geldern an Mandanten vorliegt. Deshalb kann dieser Gesichtspunkt bei der Gesamterwägung auch keine wesentliche Rolle spielen.
7. Im Ergebnis ist deshalb - allerdings nur aufgrund der Einzelfallbeurteilung in diesem konkreten Fall - von einer Ausschließung des Rechtsanwaltes L aus der Anwaltschaft abzusehen. Mit dem Anwaltsgericht ist davon auszugehen, dass das 3-jährige Vertretungsverbot ausreichend ist, dem Rechtsanwalt die Schwere seines rechtswidrigen Handels vor Augen zu führen und zusammen mit dem gesamten Verfahren von weiterem rechts- und berufswidrigem Handeln abzuhalten.
IV.
1. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedarf es nicht. Gem. § 145 Abs. 1 BRAO ist kraft Gesetzes die Revision gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes zulässig, wenn das Berufungsurteil die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ausspricht. In gleicher Weise ist die Revision kraft Gesetzes zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkennt. (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
2. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 197, 198 BRAO. Im Falle einer erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen, in dessen Bezirk der angeschuldigte Rechtsanwalt zugelassen ist (Feuerich/Weyland a.a.O. § 197 Rn. 16).
OLG Hamm:
Urteil v. 02.03.2012
Az: 2 AGH 21/11
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