Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Januar 2012
Aktenzeichen: 2a O 204/11
(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.01.2012, Az.: 2a O 204/11)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, das Kundendienstbüro des Klägers im elektronischen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) und in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs "Das Telefonbuch" als Printmedium, welches die Region ... einschließt, unter "A." aufzuführen oder aufführen zu lassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 366,11 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 25.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung €A.€ in € ein Kundendienstbüro der B.. Er unterhält bei der Beklagten einen Telefonanschluss.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufnahme in das Telefonbuch € in elektronischer und gedruckter Form - unter der genannten Bezeichnung. Die Beklagte gibt kein eigenes Telefonbuch heraus. Sie übermittelt die Daten ihrer Teilnehmer vielmehr an die Deutsche Telekom AG, die ein Teilnehmerverzeichnis durch Dritte unter dem Titel €Das Telefonbuch€ als Printmedium und zugleich im Internet unter www.dastelefonbuch.de verlegen lässt. Für den Bereich € wird das gedruckte Telefonbuch von der C. herausgegeben.
Das Kundendienstbüro des Klägers wurde in der Vergangenheit im Telefonbuch unter der Bezeichnung €A.€ genannt. Mit Schreiben vom 9.2.2011 wies die C. den Kläger darauf hin, dass sein Kundendienstbüro zukünftig im Telefonbuch unter seinem Nachnamen, gefolgt von seinem Vornamen und dem Zusatz €Versicherungen€ gelistet werde. Dem widersprach der Kläger und bestand auf der Beibehaltung der ursprünglichen Eintragung. Der Verlag weigerte sich allerdings, dem Wunsch des Klägers zu entsprechen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.2.2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 22.2.2011 auf, dafür Sorge zu tragen, dass sein Kundendienstbüro auch im nächsten Telefonbuch wieder unter der gewünschten Bezeichnung aufgeführt wird. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
Auf den Antrag des Klägers gab die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 11.3.2011, nach Widerspruch des Beklagten im wesentlichen bestätigt durch Urteil vom 20.04.2011 auf, das Kundendienstbüro des Klägers in der nächsten Ausgabe des von der Telekom herausgegebenen gedruckten Telefonbuches €Das Telefonbuch€ unter €A.€ aufzuführen. Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 09.05.2011 zugestellt. Auf ein Abschlussschreiben des Klägers vom 24.05.2011 gab die Beklagte keine Abschlusserklärung ab.
Der Kläger ist der Ansicht, aus §§ 45 m, 104 Satz 2 TKG ergebe sich sein Anspruch, unter seiner geschäftlichen Bezeichnung in das Telefonbuch aufgenommen zu werden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, das Kundendienstbüro des Klägers im elektronischen Telefonbuch (www.dastelefonbuch.de) und in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs €Das Telefonbuch€ als Printmedium, welches die Region € einschließt, unter €A. aufzuführen oder aufführen zu lassen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 616,13 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, Teilnehmer im Sinne des TKG sei der Kläger mit seinem bürgerlichen Namen und nicht eine €B. Versicherungen Bausparen€. Im Übrigen komme sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung schon dadurch nach, dass sie das Verlangen des Klägers weitergeleitet habe. Der Kläger habe aus § 45m TKG jedenfalls kein Recht, neben einem Eintrag in das elektronische Verzeichnis www.dastelefonbuch.de auch noch in der Druckausgabe des Telefonverzeichnisses €Das Telefonbuch€ unter der von ihm gewählten Bezeichnung aufgeführt zu werden.
Die Akten des vorangegangenen Verfahrens 2a O 79/11 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Nach § 45 m Abs. 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Dabei beschränkt sich dieser Anspruch für eine natürliche Person nicht darauf, nur mit seinem bürgerlichen Namen € Vor- und Nachnamen € unentgeltlich eingetragen zu werden. Vielmehr besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Eintragung auch dann, wenn die Eintragung der geschäftlichen Bezeichnung gewünscht ist. Denn auch die geschäftliche Bezeichnung einer Person ist deren Name (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 12 Rn. 10). Geschäftsbezeichnungen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen geführt werden, unterfallen nämlich dann dem Schutz des § 12, wenn sie Namensfunktion besitzen und unterscheidungskräftig sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind in dieser Gesamtbezeichnung nicht nur der bürgerliche Name € unterscheidungskräftig, sondern auch der Zusatz B. mit der Folge, dass auch der Gesamtbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, auch wenn die Bestandteile €Versicherungen€ und €Bausparen€ beschreibend sind. Andernfalls wäre eine natürliche Person auch schlechter gestellt als eine juristische Person, deren Name weder zwingend einen Vor- und Nachnamen enthält, aber auf der anderen Seite auch beschreibende Elemente enthalten kann.
Im Übrigen ist auch anerkannt, dass der Teilnehmer selbst festlegen kann, welche Angaben zu seiner Identifizierung dienen sollen. Dabei ist er nicht auf den Namen i.e.S. beschränkt. So ist es möglich, dass der Teilnehmer mit einer Abkürzung seines Namens, einem Künstlernamen oder einem Pseudonym in das Telefonbuch eingetragen wird. Kaufleute können unter ihrer Firma oder unter gebräuchlichen oder verständlichen Abkürzungen ihres Firmennamens eingetragen werden. Dabei unterliegt der Teilnehmer nur den Grenzen, die sich aus sonstigem Recht, insbesondere dem Namensrecht Dritter ergeben (Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 104 Rn. 6). Da die B. vorliegend mit dem streitgegenständlichen Eintrag einverstanden ist, ist die Beklagte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Eintrag unentgeltlich vorgenommen wird. Dieses Ergebnis stimmt letztlich auch damit überein, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG maßgebliches Ziel der Regulierung der Telekommunikation die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist.
Entgeltlich sind damit nur weitergehende Einträge vorzunehmen wie Angaben über eine dem Teilnehmer zugeordnete Internetseite, dessen E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten und Nebenstellendurchwahlen. Auch werbewirksame Hervorhebungen können nur gegen Entgelt vorgesehen werden (Scheurle/Mayen, § 104 Rn. 4). Derartige Einträge verlangt der Kläger vorliegend aber nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger der Beklagten als Vertragspartner unter der Bezeichnung € gegenübergetreten ist. Denn es handelt sich bei dem Kläger um D., handelnd unter A..
Soweit die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Anspruch einwendet, der Eintrag im Telefonbuch diene ausschließlich der Identifizierung des Teilnehmers zu Kommunikationszwecken, ergibt sich auch hieraus nichts für sie Günstigeres. Denn gerade weil der jeweilige Teilnehmer von Dritten identifiziert werden muss, um ihn telefonisch zu erreichen, ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolgt, unter der er Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertritt. Dabei ist die Beklagte auch nicht gehalten, jeweils zu recherchieren, ob die von ihren Kunden angegebenen angeblichen gewerblichen Verknüpfungen auch tatsächlich zutreffend sind. Ihre Pflicht gegenüber den Teilnehmer besteht allein darin, für die Eintragung der von diesen gewünschten Daten in das Teilnehmerverzeichnis Sorge zu tragen.
Die Beklagte kann sich auch nicht auf die BT-Drucksache 16/2581 (Anlage B 1) berufen. Soweit dort zu § 45 m TKG ausgeführt ist, dass bei Einträgen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig die Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung in ein öffentliches Kundenverzeichnis bilden soll, ergibt sich daraus nicht, dass eine Eintragung mit geschäftlichem Bezug unter dem privaten Namen erfolgen soll, wenn es an einer Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle fehlt.
Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass dieser ihn in der nächsten Print-Ausgabe des Telefonbuches und in dessen elektronischer Version unter der Domain www.telefonbuch.de unter der streitgegenständlichen Bezeichnung aufführt. Der Teilnehmer ist nicht darauf beschränkt, dass der Anbieter seinen Veröffentlichungswunsch weiterleitet. Vielmehr kann der Teilnehmer nach § 45 Abs. 1 Satz 1 TKG von seinem Anbieter verlangen, in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Soweit der Anbieter also kein eigenes Teilnehmerverzeichnis unterhält, muss er dafür Sorge tragen, dass der gewünschte Eintrag getätigt wird. Wie er diesem Anspruch nachkommt, ist ihm überlassen. So kann er den Herausgeber des Telefonverzeichnisses vertraglich dazu verpflichten oder er kann den Eintrag auch selbst bezahlen.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass der Kläger bereits in irgendwelchen elektronischen Teilnehmerverzeichnissen unter der von ihm gewünschten Bezeichnung aufgeführt ist. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass diese Einträge auf ihre Veranlassung im Sinne des § 45 m TKG erfolgt wären. Bei den im Tenor genannten Telefonbuch, das inhaltsgleich in elektronischer und Papierform bereitgestellt wird, handelt es sich um das Teilnehmerverzeichnis, an das die Beklagte die Daten ihrer Kunden weiterleitet.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass die Deutsche Telekom AG, die das Telefonbuch für die Beklagte durch die C. verlegen lässt, die Datensätze des Teilnehmerverzeichnisses über die Deutsche Telekom Medien GmbH und alle beteiligten Partnerfachverlage zugleich in elektronischer Form unter der Domain www.dastelefonbuch.de öffentlich zugänglich macht. Es handelt sich bei beiden Formen der Veröffentlichung um das gleiche Teilnehmerverzeichnis im Sinne des § 45 m TKG.
II.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht jedenfalls in der tenorierten Höhe, und zwar im Hinblick auf die vorprozessuale Aufforderung der Beklagten durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe einer 0,65 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation und 19% Umsatzsteuer und hinsichtlich der Kosten des Abschlussschreibens vom 24.05.2011 in Höhe einer weiteren 0,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation und 19% Umsatzsteuer.
Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erfolgt, um dem Gläubiger Klarheit zu verschaffen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss und um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch die fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Für dieses einfache Aufforderungsschreiben ist eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers ist nicht entstanden.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Streitwert: € 8.000,-
LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.01.2012
Az: 2a O 204/11
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