Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 289/03

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2004, Az.: 27 W (pat) 289/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302 12 586 für

"Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Koffer; Webstoffe und Textilwaren, nämlich Haushalts-, Tisch- und Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 395 04 850 CAESAR eingetragen für

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 30. Juli 2003 die jüngere Marke gelöscht, weil sie trotz der Prägnanz des Bildelements in klanglicher Hinsicht der Widerspruchsmarke so ähnlich sei, dass für den Verkehr bei einer mündlichen Übermittlung keine Möglichkeit bestehe, die Vergleichszeichen mit hinreichender Sicherheit zu unterscheiden. Beide Marken umfassten übereinstimmend die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"; die von der jüngeren Marke darüber hinaus beanspruchten Waren seien in einen markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, denn es entspreche der Gepflogenheit von Bekleidungsfirmen und Designern, ihr Bekleidungssortiment um derartige Waren zu erweitern.

Dagegen wenden sich die Inhaber der jüngeren Marke. Sie halten die Worte "Caesar" und "Cesare" nicht für hinreichend individuelle Namen und sehen ein beachtliches Unterscheidungselement nur im Zusammenhang mit dem Bildbestandteil ihrer Marke. Die Marke "Cesare" sei auch früher bereits einmal eingetragen gewesen und nach Löschung von den Inhabern mit dem aktuellen Logo neu angemeldet worden.

Dem tritt die Widersprechende unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

An einer normalen Kennzeichnungskraft der Marke "Caesar" für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen bestehen im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführenden keine Zweifel. Weder gibt es eine Vielzahl derartiger Marken im Bekleidungssektor noch handelt es sich bei "Caesar" um einen im Inland gängigen Vornamen ohne jede Besonderheit.

Weil, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt hat, die ältere Marke der jüngeren in Warensegmenten begegnen kann, die den für sie geschützten Waren gleich oder ähnlich sind, ist es erforderlich, dass die jüngere Marke einen in jeder Hinsicht ausreichenden Abstand zu der älteren Marke einhält. Dies ist jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht der Fall.

Auch im Bekleidungssektor spielt neben der optischen Darstellung einer Marke deren mündliche Wiedergabe eine nicht unbeachtliche Rolle, sei es im Hinblick auf die Empfehlung gegenüber einem potentiellen Käufer durch andere Verbraucher, sei es durch die Frage eines Käufers nach einer bestimmten Ware an eine Verkaufsperson oder durch die Empfehlung einer Ware im Verkaufsgespräch (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions). In allen diesen Fällen treten die Marken optisch zunächst nicht in Erscheinung, so dass das Unterscheidungsmerkmal "Löwenkopf" bei der jüngeren Marke dann nicht zum Tragen kommen kann.

Die im angefochtenen Beschluss dargestellte klangliche Ähnlichkeit der Wörter "CAESAR" und "CESARE" bei der häufig zu erwartenden Aussprache von "CESARE" wie "ZESARE" mit betonter erster Silbe und akustisch stark zurücktretendem Schlusslaut "E" führt mithin dazu, dass die beiden vorliegend einander gegenüberstehenden Marken nicht nebeneinander bestehen können. Der Umstand, dass für die Inhaber der angegriffenen Marke früher eine ähnliche Marke mit gleichem Wortbestandteil eingetragen war, spielt im markenrechtlichen Registerverfahren keine Rolle, da hier nur der aktuelle Stand der Eintragungen zu berücksichtigen ist.

Zu einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte unabhängig von Obsiegen oder Unterliegen seine Kosten grundsätzlich selbst. Es bedarf besonderer Umstände, die eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit geboten erscheinen lassen. Solche Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

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BPatG:
Beschluss v. 09.03.2004
Az: 27 W (pat) 289/03


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